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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 K 8721/22

Datum:
11.11.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
29. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 K 8721/22
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2024:1111.29K8721.22.00
 
Schlagworte:
Informationszugang, Telekommunikation, Dienstleistung, Auskunftspflicht, Daseinsvorsorge, Privatrechtsperson, öffentlich-rechtliche Aufgabe
Normen:
§ 2 Abs 4 IFG NRW
Leitsätze:

Eine juristische Person des Privatrechts, die als kommunales Energieversorgungsunternehmen im Gemeindegebiet auch Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, und ein 100%iges Tochterunternehmen der Gemeinde ist, ist eine auskunftsverpflichtete Stelle im Sinne des § 2 Abs. 4 IFG NRW.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 2022 Zugang zu den dem wettbewerblichen Verfahren der Beklagten zugrundeliegenden Informationen, nach welchem die K. / O. e.K. Vertragspartner der Beklagten geworden ist, mit Ausnahme der Bieterunterlagen zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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