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Eine tatsächlich für den Verdienstausfall ausbezahlte Leistung aus einer Betriebsschließungsversicherung schließt die Annahme eines Verdienstausfalls im Sinne des § 56 Abs 1 IfSG auch dann aus, wenn die Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle einer infektionsschutzrechtlichen Entschädigungszahlung stand.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Zahlung einer Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
3Der Kläger ist selbständiger Zahnmediziner und betreibt eine zahnärztliche Praxis in X. Seit April 2020 verfügt er eine sogenannte verbundene gewerbliche Sachversicherung bei der T.. Ein Baustein dieser Versicherung ist eine Betriebsschließungsversicherung, wobei der dahingehende Versicherungsschutz nur „nach Maßgabe der (…) aufgeführten Bedingungen und Vereinbarungen“.gilt. Unter Ziffer 4 (Ausschlüsse; Verwirkungsgründe) heißt es in Ziffer 4.3:
4„Eine Entschädigungsleistung entfällt, wenn und soweit dem Versicherungsnehmer aus Anlass des versicherten Schadenereignisses ein Anspruch auf staatliche Entschädigung (z. B. nach den Bestimmungen des IfSG oder den Vorschriften über Amtshaftung oder Aufopferung) zusteht. (…)“.
5Aufgrund eines positiven Testergebnisses auf das Coronavirus SARS-CoV-2 vom 00. Dezember 2021 und des in der Folge am 00. Dezember 2021 von der Stadt X angeordneten Tätigkeitsverbots in der Zeit vom 00. Dezember 2021 bis 00. Dezember 2021 schloss der Kläger seine Praxis vom 00. Dezember 2021 bis 00. Dezember 2021.
6Am 00. März 2022 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Ausgleich des Verdienstausfalls aufgrund eines behördlich angeordneten Tätigkeitsverbots oder einer Absonderung nach § 56 Abs. 1 IfSG in der Zeit vom 00. Dezember bis 00. Dezember 2021. Dem Antrag fügte er ein Schreiben der T. vom 00. Januar 2022 bei, mit dem diese die Anweisung einer Vorschusszahlung in Höhe von 21.055,32 Euro bestätigte und ausführte, dass die Überweisung vorab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt erfolge. Ferner forderte die Versicherung den Kläger auf, dass dieser die vollständigen Bescheide nach IfSG vorlegen solle, und führte zur Begründung an, mit Vorlage der vorgenannten Unterlagen [Bescheide nach dem IfSG] könne sie prüfen, ob sie noch weitere Entschädigungen zahlen oder bei einer Überzahlung gewisse Anteile der Vorauszahlung zurückfordern müssten. Denn in dem Umfang, in dem der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem IfSG erhalte, entfalle eine Leistung aus dem hier versicherten Zusatzbaustein ‚Betriebsschließung‘“.
7Mit Bescheid vom 00. Oktober 2022 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus: Ein Erstattungsanspruch bestehe nicht, sofern und soweit kein Verdienstausfall entstanden oder die Anordnung der Quarantäne nicht ursächlich für den erlittenen Verdienstausfall gewesen sei. Für die Zeit der Schließung der Praxis vom 00. Dezember 2021 bis zum 00. Dezember 2021 habe der Kläger von der P. Versicherung bereits eine Zahlung in Höhe von 21.055,32 EUR erhalten. Diese Summe übersteige bereits den errechneten maximalen Verdienstausfall nach § 56 IfSG Abs. 2 Sätze 1, 2, Abs. 3 Sätze 1, 5 IfSG in Höhe von 7.445,40 EUR. Durch die Zahlung der Versicherung sei dem Kläger im Ergebnis kein Verdienstausfall entstanden.
8Der Kläger hat am 00. November 2022 Klage erhoben, mit der er geltend macht: Er sei wegen des positiven Coronatests verpflichtet gewesen, sich umgehend in Isolation zu begeben. Da eine Isolationspflicht bereits von Gesetzes wegen bestanden habe, sei die zusätzliche Anordnung der Absonderung durch das Gesundheitsamt der Stadt X unbeachtlich. Aufgrund der Isolationspflicht habe er einen Verdienstausfall erlitten, weil er während des gesamten Zeitraums seiner Tätigkeit als Zahnmediziner nicht habe nachgehen können. Ein Anspruch aus der Betriebsschließungsversicherung, die einen Verdienstausfall ausgliche, stehe ihm nicht zu. Bestehe ein infektionsschutzrechtlicher Entschädigungsanspruch, entfalle die versicherungsvertragliche Entschädigungsleistung. Die Versicherung decke nur solche Risiken, die nicht schon anderweitig entschädigt würden.
9Der Kläger beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung seines Versagungsbescheids vom 00. Oktober 2022 zu verpflichten, ihm eine Verdienstausfallentschädigung nebst Aufwendungen für soziale Sicherung in gesetzlicher Höhe, mindestens in Höhe von insgesamt 7.445,40 EUR zu gewähren.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung führt er aus, der Gesetzgeber habe mit § 56 IfSG eine Billigkeitsregelung geschaffen. Sie bezwecke eine gewisse Sicherung der von einem Berufsverbot betroffenen Personen vor materieller Not. Aus Gründen der Subsidiarität komme eine Erstattung nicht in Betracht, wenn anderweitig Lohn- und Vergütungsfortzahlungen, Entschädigungsleistungen etc. erfolgen oder hätten in Anspruch genommen werden können. Einen Verdienstausfall erleide nicht, wem auf gesetzlicher, aber auch auf vertraglicher Grundlage ein Lohn- oder Gehaltsfortzahlungs- bzw. Entschädigungsanspruch zustehe, im Fall von Selbständigen insbesondere ein Anspruch aus einer Verdienstausfallversicherung. Die Versicherung könne nicht in Gestalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den gegen sie grundsätzlich bestehenden Anspruch zu Lasten des Staates bzw. der Steuerzahler und der Allgemeinheit wirksam ausschließen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Das Gericht kann gem. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
17Die Klage hat keinen Erfolg.
18Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 IfSG eröffnet und die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft.
19Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der am 00. März 2022 für den Zeitraum vom 00. Dezember bis 00. Dezember 2021 beantragten Entschädigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20Die Anspruchsvoraussetzungen der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden §§ 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 58 IfSG in der vom 00. November 2021 bis zum 00. Dezember 2021 bzw. der vom 00. Dezember 2021 bis 00. März 2022 unverändert weiter geltenden Fassung liegen nicht vor.
21Die in der Zeit vom 00. November 2021 bis zum 00. Dezember 2021 und vom 00. Dezember 2021 bis 00. März 2022 geltenden Gesetzesfassungen sind heranzuziehen, weil der Zeitpunkt des Entstehens des etwaigen Entschädigungsanspruchs maßgeblich ist.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2023 – 18 A 563/22 –, juris Rn. 42 ff.
23Nach § 56 Abs. 1 IfSG in dieser Fassung erhält eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet (Satz 1). Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung absondert (Satz 2).
24Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG sind nicht erfüllt. Der Kläger gehört aufgrund seines positiven Testergebnisses auf das Coronavirus SARS-CoV-2 zwar zum geschützten Personenkreis für die Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung, und er unterlag auch einem Erwerbstätigkeitsverbot auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes für die Zeit vom 00. Dezember bis 00. Dezember 2021. Es fehlt aber an einem Verdienstausfall.
25Wie sich aus dem klaren Wortlaut von § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergibt, muss der Anspruchsteller einen Verdienstausfall erlitten haben. Anderenfalls wäre ein Entschädigungsbedürfnis nicht erkennbar. Bei § 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG handelt es sich um eine Billigkeitsregelung, die Störern im infektionsschutzrechtlichen Sinn (Ausscheider, Ansteckungsverdächtige usw.) ausnahmsweise, um eine gewisse Sicherung vor materieller Not zu erreichen, eine Entschädigung gewährt, wenn sie auf Grund ihrer Störereigenschaft einem gezielt personenbezogenen Erwerbsverbot unterworfen worden sind. Die infektionsschutzrechtliche Billigkeitsentscheidung ist also subsidiär.
26Vgl. Kümper, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Aufl. 2022 § 56 Rn. 25; Eckart/Kruse, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, 20. Edition, Stand 1. April 2024, § 56 Rn. 37.
27Keinen Verdienstausfall erleidet, wem auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage ein Lohn- oder Gehaltsfortzahlungsanspruch zusteht. Das Nichtbestehen solcher anderweitigen Ansprüche ist (negative) Tatbestandsvoraussetzung für die Entschädigung.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2023 – 18 A 563/22 –, juris Rn. 52 ff. m. w. N.
29Während sich vorrangige Vergütungspflichten bei Arbeitnehmern etwa aus § 616 BGB, dem Entgeltfortzahlungsgesetz oder dem Arbeitsvertrag ergeben können, kann bei Selbständigen ein vertraglicher Anspruch z.B. aus einer Verdienstausfallversicherung einen Entschädigungsanspruch entfallen lassen.
30Vgl. Kümper, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Aufl. 2022 § 56 Rn. 25; Gerhardt, in: Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 6. Aufl. 2022 § 56 Rn. 10.
31So liegt es hier. Der Kläger verfügt über eine Versicherung, die bei einer Betriebsschließung seinen Einkommensausfall ersetzt. Gegenstand der von ihm abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung bei der T. ist nach Ziffer 1.1.1 der Versicherungsbedingungen unter anderem eine sogenannte faktische Betriebsschließung, wenn – wie hier der Kläger als Praxisinhaber – als für die Fortführung des Betriebes wesentlicher Betriebsangehöriger mit einem Tätigkeitsverbot belegt wird. In diesem Fall ersetzt die Versicherung nach Ziffer 2.1.1 den Schließungsschaden durch Zahlung der vereinbarten Tagesentschädigung.
32Dementsprechend wurden an den Kläger, der infolge seiner Absonderung die Praxis für die Zeit vom 00. Dezember bis 00. Dezember 2021 schließen musste, Leistungen in Höhe von 21.055,32 Euro aus seiner Betriebsschließungsversicherung ausbezahlt. Dieser Betrag übersteigt den Betrag von 7.445,40 Euro, der nach der unbestrittenen Berechnung des Beklagten auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes höchstens entschädigt werden könnte. Führt bereits das Bestehens eines Anspruchs auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage zum Wegfall des Verdienstausfalls, gilt dies erst recht, wenn ein Schaden in Form eines Einkommensausfalls nicht (mehr) vorliegt, weil er durch Zahlung einer Versicherungsleistung bereits ausgeglichen worden ist.
33Soweit Ziffer 4.3 der Versicherungsbedingungen der P. Versicherung bestimmt, dass eine Entschädigungsleistung entfällt, wenn und soweit dem Versicherungsnehmer aus Anlass des versicherten Schadenereignisses ein Anspruch auf staatliche Entschädigung z.B. nach dem Infektionsschutzgesetz zusteht, und mithin eine Nachrangigkeit der Versicherungsleistung regelt, ist dies vor dem Hintergrund der tatsächlich geleisteten Zahlung unerheblich. Es liegen schon die Voraussetzungen von Ziffer 4.3 der Versicherungsbedingungen nicht vor. Dem Kläger steht gerade kein Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 IfSG zu, wie der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 00. Oktober 2022 festgestellt hat. Die Entschädigungsleistung der Versicherung entfällt demzufolge nicht. In den Versicherungsbedingungen ist nicht vorgesehen, dass der Versicherte zur Klärung der Frage eines Anspruchs nach § 56 IfSG den Klageweg beschreiten muss. In ihrem Schreiben an den Kläger verlangt die Versicherung lediglich die Vorlage der vollständigen Bescheide. Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass die Versicherung die gewährte Leistung zwischenzeitlich zurückgefordert bzw. er die gewährte Leistung erstattet hat. Ein Bedürfnis des Klägers nach einer zusätzlichen infektionsschutzrechtlichen Entschädigung besteht daher nicht.
34Zudem hat die Zahlung der Versicherung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt“ nicht zur Folge, dass ungeachtet der tatsächlich gewährten Versicherungsleistung ein nach § 56 IfSG zu entschädigender Einkommensausfall anzunehmen wäre. Auch wenn ein Rückforderungsanspruch der Versicherung bestünde, bliebe es dabei, dass der Kläger allein aufgrund der erfolgten Zahlung keinen Verdienstausfall erlitten hat. Maßgeblich für die Bestimmung des Verdienstausfalls bei Selbständigen ist, wie sich der Regelung in § 56 Abs. 3 Satz 5 IfSG entnehmen lässt, das Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit. Nach der Definition in § 15 Abs. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Ist das Arbeitseinkommen nach den Vorgaben des Einkommensteuerrechts zu ermitteln, gilt auch das einkommensteuerrechtliche Zuflussprinzip. Der Zufluss von Einnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) setzt beim Steuerpflichtigen eine Vermögensmehrung voraus. Es kommt nicht darauf an, dass die eingetretene Vermögensmehrung von Dauer ist. Das „Behaltendürfen“ ist nicht Merkmal des Zuflusses.
35Vgl. Kister, in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand: 325. Lieferung, 5/2024, § 11 EStG Rn. 27, m.w.N.
36Auch wenn gleichzeitig mit der Einnahme ein Rückforderungsanspruch entsteht, hindert dies nicht den Zufluss der Einnahme, da der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht zunächst erlangt.
37Vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Juli 1997 – I R 11/96 –, juris Rn. 10.
38Die tatsächlich an den Kläger für den Zeitraum der Praxisschließung vom 00. Dezember bis 00. Dezember 2021 geleistete Versicherungsleistung ist mithin als Arbeitseinkommen zu werten. Das schließt die Annahme eines Einkommensausfalls in dieser Zeit aus.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung.
41Rechtsmittelbelehrung:
42Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
43Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
44Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
45Die Berufung ist nur zuzulassen,
461. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
472. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
483. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
494. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
505. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
51Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
52Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
53Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
54Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
55Beschluss:
56Der Streitwert wird auf 7.445,40 Euro festgesetzt.
57Gründe:
58Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.
59Rechtsmittelbelehrung:
60Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
61Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
62Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
63Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
64Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
65War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.