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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 K 8303/22

Datum:
29.07.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
29. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 K 8303/22
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2024:0729.29K8303.22.00
 
Schlagworte:
Selbständiger, Arbeitseinkommen, Entschädigung, Verdienstauffall, Einkommensausfall, Betriebsschließungsversicherung
Normen:
§ 56 Abs 1 IfSG
Leitsätze:

Eine tatsächlich für den Verdienstausfall ausbezahlte Leistung aus einer Betriebsschließungsversicherung schließt die Annahme eines Verdienstausfalls im Sinne des § 56 Abs 1 IfSG auch dann aus, wenn die Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle einer infektionsschutzrechtlichen Entschädigungszahlung stand.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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