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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 K 6557/24

Datum:
10.10.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
29. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 K 6557/24
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2024:1010.29K6557.24.00
 
Schlagworte:
Infektion, Coronavirus, SARS-CoV-2-Virus, Absonderung, Entschädigung, Erstattung, Entgeltfortzahlung, Verdienstausfall, Arbeitsunfähigkeit, Krankheit, Isolierung, Quarantäne
Normen:
§ 56 Abs 1 IfSG; § 56 Abs 5 IfSG; § 3 EFZG
Leitsätze:

1. Bei einer behördlich angeordneten Absonderung wegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus und daraus resultierender rechtlicher Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auch aus gesundheitlichen Gründen - etwa weil er Symptome hatte - die Arbeitsleistung nicht erbringen konnte.2. Der Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG ist gegenüber dem Entgeltfortzahlungsanspruch nachrangig.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 
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