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1. Lässt sich ein Verantwortlicher für den Datenschutzverstoß nicht feststellen, ist die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO durch die Aufsichtsbehörde ausgeschlossen.2. Die Aufsichtsbehörde muss den Sachverhalt ermitteln und alle zur Ermittlung und Überprüfung des Verstoßes erforderlichen Umstände aufklären. Dazu gehört auch die Klärung, wer den möglichen Datenschutzverstoß begangen hat.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von der beklagten Landesbauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als datenschutzrechtlicher Aufsichtsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen die Sanktionierung eines Datenschutzverstoßes.
3Der Kläger war über Jahrzehnte als ziviler Mitarbeiter für Polizeibehörden und Geheimdienste tätig. Im Jahr 2016 wurde gegen ihn Anklage zum Landgericht U. mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung erhoben (Az. II-0 Kls 000/00-0/16). Das Landgericht U. beendete das Verfahren durch eine Verurteilung mit Bewährungsauflage. Die Revision zum Bundesgerichtshof führte zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung durch eine andere Strafkammer beim Landgericht U.. Das Verfahren ist dort noch anhängig und zurzeit ausgesetzt.
4Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit dem Begehren, alle datenschutzrechtlich veranlassten Maßnahmen zu ergreifen. Er trug vor: Offenbar sei die beim Landgericht U. mitsamt der Anklageschrift vom 9. Juni 2016 im Juli 2016 eingegangene Ermittlungsakte vollständig oder jedenfalls zum Teil umfassend vervielfältigt und Dritten gegenüber – unter anderem Journalisten der K. (B.) – verbreitet worden. Diese wiederum hätten Inhalte der Akte zum Gegenstand ihrer Berichterstattung genommen. So habe die B. bereits am 00. Juli 0000 über die zu diesem Zeitpunkt in der Öffentlichkeit noch völlig unbekannte Anklage gegen ihn berichtet. Ferner sei einen Tag vor Eröffnung der Hauptverhandlung in der B. erneut umfangreich unter Verwendung von persönlichen Details berichtet worden, die der Anklageschrift entnommen worden seien. Auch aus weiteren Schreiben ergebe sich, dass die B. Kenntnis vom Inhalt der Strafakte habe.
5Unter dem 23. Januar 2018 teilte die Beklagte mit, dass die Gerichte weitgehend ihrer Kontrolle entzogen seien. Die unzulässige Weitergabe von Gerichtsakten unterfalle dem Bereich der Rechtsprechung bzw. Rechtspflege.
6Die hiergegen am 24. September 2019 erhobene Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, gegen den jeweiligen Rechtsträger des Landgerichts U. das Verbot zu verhängen, Presseorganen personenbezogene Daten des Klägers aus den ihn betreffenden Gerichtsakten zu übermitteln, solange diese nicht in der Hauptverhandlung verlesen wurden, hat das Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Oktober 2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der mit der Eingabe des Klägers eingeleitete Vorgang sei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) abgeschlossen gewesen, so dass das neue Recht hierauf keine Anwendung finde. Jedenfalls sei die erhobene Verpflichtungs- und Bescheidungsklage verfristet. Eine (neue) Beschwerde nach der Datenschutzgrundverordnung habe der Kläger vor Klageerhebung nicht eingereicht, sodass es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehle (29 K 7031/19).
7Die Beklagte wertete im Nachgang die Klage vom 24. September 2019 als Beschwerde. Mit einem mit „Aufsicht nach § 26 gegebenenfalls i.V.m. § 60 Abs. 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)“ überschriebenen Schreiben vom 4. November 2019 wandte sie sich an das Landgericht U. mit der Bitte, zu der Vermutung einer Vervielfältigung und Überlassung der Prozessakte durch das Landgericht U. an Vertreter der Presse Stellung zu nehmen. Der Präsident des Landgerichts U. teilte mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 mit, dass er in dem strafrechtlichen Verfahren gegen den Kläger Verwaltungsaufgaben nur im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit durch Pressemitteilungen durch den Pressesprecher des Landgerichts U. wahrgenommen habe. Der Pressesprecher habe weder die Prozessakte noch Teile hiervon Vertretern der Presse zugänglich gemacht. Vorsorglich sei auch mit dem Vorsitzenden Richter des Strafverfahrens Rücksprache gehalten worden. Auch dieser habe mitgeteilt, die Prozessakte oder Auszüge aus dieser seien Vertretern der Presse nicht zugänglich gemacht worden.
8Eine weitere Anfrage richtete die Beklagte am 17. Dezember 2021 an die Staatsanwaltschaft U.. Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 nahm die Leitende Oberstaatsanwältin in U. hierzu Stellung und gab an, wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht sei ein Verfahren gegen Unbekannt eingeleitet worden, mit dessen Durchführung die Generalsstaatsanwältin in D. die Staatsanwaltschaft Z. beauftragt habe. Soweit bekannt, habe die Staatsanwaltschaft Z. einen Tatverdächtigen nicht ermitteln können. Auf die Strafanzeige des Verteidigers des Klägers vom 0. Juni 0000 gegen Oberstaatsanwältin W. und Staatsanwalt L. sei dieser mit Bescheid vom 28. Januar 2021 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Prüfung des vorgetragenen Sachverhalts mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat keinen Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergeben habe. In Bezug auf den erhobenen Vorwurf der Weitergabe von Informationen belegten die Ausführungen des Beschwerdeführers keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, diese hätten ein Dienstgeheimnis verraten. Die Generalsstaatsanwältin in D. habe in ihrem Bescheid vom 14. Juli 2021, mit dem sie die hiergegen gerichtete Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen hat, ausgeführt, sie könne zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine strafbare Informationsweitergabe durch die Staatsanwaltschaft U. nicht entnehmen. Die unverändert vorgebrachten Vorwürfe des Klägers gegen Mitarbeiter ihrer Behörde gäben zu Maßnahmen keinen Anlass.
9Ein weiteres Auskunftsersuchen der Beklagten an die Staatsanwaltschaft S. vom 4. März 2022 ergab, dass der Kläger bei der Staatsanwaltschaft S. im System nicht erfasst, und mit dem angegebenen Aktenzeichen kein Verfahren aufrufbar war.
10Der Bitte des Klägers, auch ein Auskunftsersuchen an die Steuerfahndung S. zu stellen, die in das Verfahren umfassend eingebunden gewesen sei, ging die Beklagte mit dem Hinweis, die datenschutzrechtliche Kontrolle der Steuerfahndungsbehörden obliege dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit, nicht nach.
11Mit Bescheid vom 1. Juni 2022 teilte die Beklagte als Ergebnis der datenschutzrechtlichen Beschwerde vom 24. September 2019 abschließend mit, dass ein Datenschutzverstoß nicht habe festgestellt werden können. Zur Begründung führte sie aus: Die Steuerfahndung S. unterliege nicht ihrer Zuständigkeit. Nach den Stellungnahmen des Landgerichts U. und der Staatsanwaltschaft U. sei nicht feststellbar, dass bzw. von welcher der ihrer Zuständigkeit unterfallenden Stellen bzw. deren Beschäftigten der Presse die Informationen übermittelt worden seien. Im Ergebnis sei bereits ein Datenschutzverstoß nicht festzustellen. Jedenfalls seien ihr mangels Kenntnis der datenschutzrechtlich verantwortlichen Stelle bzw. Person Schritte zur Ahndung eines etwaigen Datenschutzverstoßes nicht möglich. Auch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts und der für die Übermittlung verantwortlichen Stelle oder Person erscheine unter Berücksichtigung der seit der in Rede stehenden Datenübermittlung verstrichenen Zeit nicht erfolgversprechend. Nach Abwägung der geringen Aufklärungswahrscheinlichkeit mit dem mit weiteren Aufklärungsversuchen verbundenen zeitlichen, sächlichen und personellen Aufwand erachte sie weitere Versuche zur Aufklärung des in Rede stehenden Sachverhaltes für nicht verhältnismäßig.
12Der Kläger hat hiergegen am 4. Juli 2022 Klage erhoben. Er trägt vor: Die Beklagte habe den relevanten Sachverhalt bewusst nicht ermittelt. Dies stelle sich als aktiver Ermessensnichtgebrauch dar. Das von der Beklagten gewünschte Ergebnis, die Beschwerde im Wege eines Verwaltungsaktes zurückzuweisen, habe von Anfang an festgestanden. Im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens habe die Beklagte von weiteren Ermittlungen abgesehen. Über etwaige Sanktionen haben sie gar nicht erst entschieden. Auch deshalb liege ein Ermessensnichtgebrauch vor. Stehe objektiv fest, dass ein Datenschutzverstoß im Bereich einer Behörde erfolgt sei, sei es für die datenschutzrechtliche Behandlung dieses Verstoßes unbeachtlich, welche Person konkret diesen begangen habe. Der Verstoß an sich belege bereits, dass offenbar im Geschäftsbereich des Rechtsträgers des Landgerichts U. bzw. der Staatsanwaltschaft beim Landgericht U. und der Steuerfahndung S. keine ausreichenden Maßnahmen getroffen seien, um derartige massive Datenschutzverletzungen zu verhindern. Dass es nicht auf die Person ankomme, ergebe sich bereits aus den datenschutzrechtlichen Vorschriften. Diese enthielten keine Sanktionen gegenüber einzelnen Personen, sondern gegenüber Behörden. Es komme nicht darauf an, ob die Datenschutzverletzung durch das Landgericht U. oder die Staatsanwaltschaft beim Landgericht U. erfolgt sei, da beide Organisationseinheiten gleichermaßen dem Justizministerium NRW unterstellt seien. Ausreichend sei, dass im Geschäftsbereich des Justizministeriums NRW nachgewiesenermaßen interne Schriftstücke an Journalisten weitergegeben worden seien. Im Übrigen sei es ein allgemeiner Rechtsgedanke, dass eine Rechtsverletzung nicht deshalb ungesühnt bleiben könne, weil sich nicht konkret feststellen lasse, was, bzw. wer letztlich zu der objektiv feststellbaren Rechtsverletzung geführt habe. Dieser Rechtsgedanke liege etwa dem im Strafrecht anwendbaren Institut der Wahlfeststellung zugrunde. Auch zivilrechtlich hafteten alle Beteiligten gleichermaßen, wenn feststehe, dass mehrere Personen an einem Schadenseintritt beteiligt sein müssen. Der Kläger sei in seinen Grundrechten aus Art. 7, 8 EU-Grundrechtecharta sowie in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Zugleich habe er ein Recht auf effektiven Rechtsschutz. Ihm stehe daher ein subjektives Recht zu, dass die Beklagte die ihr von der DSGVO zugewiesenen Befugnisse wahrnehme und Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtebeeinträchtigung ergreife. Die Beklagte hätte jedenfalls das mildere Mittel der Beanstandung gegenüber dem Rechtsträger des Landgericht U./der Staatsanwaltschaft beim Landgericht U. wählen müssen. Jedenfalls sei den Behörden, aus deren Bereich die Datenschutzrechtsverletzung unzweifelhaft begangen worden sei, ein Hinweis zu erteilen. Die von der Beklagten vorgenommene Einstellung des Verfahrens verstoße daher gegen Art. 77, 78 DSGVO.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Juni 2022 zu verpflichten, gegen den Rechtsträger des Landgerichts U. sowie der Staatsanwaltschaft beim Landgericht U. das Verbot zu verhängen, Medienvertretern personenbezogene Daten des Klägers aus den Kläger betreffenden Verfahrensakten zu übermitteln, solange diese nicht in der Hauptverhandlung verlesen wurden, und/oder den Kläger betreffende Verfahrensakten vollständig oder teilweise zu diesem Zweck zu vervielfältigen, wenn dies geschieht wie an Journalisten der „K.“ wie im Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.12.2017 gemäß Anlage K1 beschrieben,
15hilfsweise,
16die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Juni 2022 zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Weitergabe personenbezogener Daten des Klägers im Geschäftsbereich des Rechtsträgers des LG U. und/oder der Staatsanwaltschaft beim LG U. geführten Verfahrensakten an Dritte zu unterbinden, wie etwa der Ausspruch einer Beanstandung oder eines Hinweises,
17hilfs-hilfsweise,
18die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Juni 2022 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,
19hilfs-hilfs-hilfsweise,
20den Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2022 aufzuheben,
21äußerst hilfsweise, dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen vorzulegen:
221. Stellt es gem. Art. 55 Abs. 3 DSGVO eine „justizielle Tätigkeit“ eines nationalen Strafgerichts dar, wenn aus dem Geschäftsbereich eines nationalen Strafgerichts dar, wenn aus dem Geschäftsbereich des nationalen Gerichts ohne eine nationale Ermächtigungsgrundlage die vollständige Anklageschrift in einem Strafverfahren vor deren Zulassung sowie Inhalte der bei der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsakte durch das Strafgericht an Journalisten weitergegeben werden?
232. Stellt es gem. Art. 55 Abs. 3 DSGVO eine „justizielle Tätigkeit“ eines nationalen Strafgerichts dar, wenn aus dem Geschäftsbereich des nationalen Gerichts trotz eines Verbots in einer Verwaltungsrichtlinie – hier: § 7 Abs. 4 der Richtlinien für die Zusammenarbeit mit den Medien AV d. JM vom 12. November 2007 (1271 - II. 2) - JMBl. NRW 2008 S. 2 - in der Fassung vom 28. Juli 2015 - JMBl. NRW S. 329 („In umfangreichen oder rechtlich schwierigen Verfahren kann den Medien schon vor der Verhandlung eine Einführung in den Prozessstoff gegeben werden. Dies darf nicht durch die Überlassung einer Abschrift der Anklageschrift geschehen (§ 353d Nr. 3 StGB)“) – die vollständige Anklageschrift an Journalisten weitergegeben wird?
243. Muss die Aufsichtsbehörde im Falle einer nachgewiesen rechtswidrigen Verarbeitung im Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde (Justizministerium) den konkreten Rechtsverletzer positiv feststellen, um aufsichtliche Maßnahmen gem. Art. 58 DSGVO zu ergreifen?
25Die Beklagte,
26die Klage abzuweisen.
27Sie macht geltend: Soweit die Gerichte justizielle Tätigkeiten ausübten, sei ihr insoweit die datenschutzrechtliche Kontrolle entzogen. Nach dem Sachverhaltsvortrag des Klägers verblieben jedoch denkbare Konstellationen von Datenverarbeitungen, die ihrer Kontrollzuständigkeit unterfielen. Sie sei ihren Aufgaben und Pflichten in Bezug auf die Bearbeitung einer datenschutzrechtlichen Beschwerde vollumfänglich nachgekommen. Auf die vom Kläger übersandten Unterlagen zum Nachweis des Umstandes, dass die Presse Kenntnis von der vollständigen Anklageschrift und zumindest einem Teil der strafrechtlichen Ermittlungsakte erlangt habe, komme es nicht an. Zentrale Frage sei, durch welche Stelle oder Person die Presse Kenntnis erhalten habe. Sie habe sich ausreichend um Aufklärung bemüht, indem sie schriftliche Auskunftsersuchen gestellt habe. Mangels Zuständigkeit seien Ermittlungen gegenüber der Steuerfahndung S. nicht eingeleitet worden. Sie habe ermessensfehlerfrei von weitergehenden Ermittlungsbemühungen abgesehen. In Anbetracht der geringen Aufklärungswahrscheinlichkeit sei eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht mit einem verhältnismäßigen Ressourceneinsatz möglich gewesen. Der Aufklärungswille sei durchweg vorhanden gewesen. Eine Sanktionierung und Beanstandung ins Blaue hinein sei unzulässig. Die Voraussetzungen für die Einholung eines Vorabentscheidungsverfahrens lägen nicht vor, da es an einer Entscheidungserheblichkeit mangele. Es sei weiterhin unklar, durch welche Stelle oder Person ein datenschutzrechtlicher Verstoß begangen worden sein soll.
28In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, dass er mit seiner Klage kein aufsichtsrechtliches Tätigwerden der Beklagten gegenüber der Steuerfahndung S. begehre.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass er, anders als es noch der Klagebegründung vom 5. September 2022 (Seite 16) zu entnehmen war, mit seiner Klage kein aufsichtsrechtliches Tätigwerden der Beklagten gegenüber der Steuerfahndung S. mehr begehrt, liegt eine Teilklagerücknahme vor (§ 92 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Das Verfahren war insoweit einzustellen (§ 90 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
32Soweit die Klage noch anhängig ist, hat sie keinen Erfolg.
33Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig. Insbesondere ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und ist der Kläger klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO.
34Die von dem Kläger begehrte, andere Entscheidung über seine Beschwerde stellt – ebenso wie das Schreiben der Beklagten vom 1. Juni 2022 – einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) dar. Insbesondere zielt das Schreiben der Beklagten vom 1. Juni 2022 auf die Herbeiführung unmittelbarer Rechtswirkungen ab. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Beklagte das Schreiben als Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach Art. 58 DSGVO erstellt hat. Dabei ist unschädlich, dass das Schreiben weder als „Bescheid“ noch als „Verfügung“ oder in der ähnlicher Weise bezeichnet wird. Denn inhaltlich stellt das Schreiben eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Entscheidung der Beklagten über den weiteren Fortgang – nämlich die Beendigung – des Beschwerdeverfahrens dar. Dementsprechend ist es auch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
35Vgl. zur Einordnung der abschließenden Beschwerdeentscheidung der Aufsichtsbehörde als Verwaltungsakt: VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2021 – 29 K 7031/19 –, nicht veröffentlicht; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Januar 2021 – 29 K 7626/19 –, nicht veröffentlicht; VG Mainz, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 K 129/19.MZ –, juris Rn. 26 f. Vgl. auch zur Rechtsverbindlichkeit der Beschlüsse einer Aufsichtsbehörde: EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-26/22 –, juris Rn. 50.
36Der Kläger ist klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, weil es nach seinem Vorbringen jedenfalls möglich ist, dass er durch die seine Beschwerde ablehnende Entscheidung der Beklagten bzw. deren Weigerung, Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f, 77 Abs. 1 DSGVO verletzt ist.
37Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 1. Juni 2021 – 17 K 2977/19 –, Rn. 41 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 7. Dezember 2020 – An 14 K 18.02503 –, juris Rn. 25; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 10 A 10613/20 –, juris Rn. 29.
38Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet.
39Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2022, mit der diese über die Beschwerde des Klägers abschließend entschieden hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf die begehrte Verhängung eines Verbots gegenüber dem Rechtsträger des Landgerichts U. sowie der Staatsanwaltschaft beim Landgericht U., Medienvertretern personenbezogene Daten des Klägers aus den Kläger betreffenden Verfahrensakten zu übermitteln (§ 113 Abs. 5 VwGO).
40Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Beschwerdeentscheidung ist Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i. V. m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO, sofern das Landgericht U. und die Staatsanwaltschaft U. Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (§ 5 Abs. 4 DSG NRW). Soweit durch das Landgericht U. an die Staatsanwaltschaft U. personenbezogene Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit verarbeitet werden, ist der Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörde zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. April 2016 (JI-RL) eröffnet. Über die Regelungen in §§ 60 Abs. 2, 61 DSG NRW richtet sich die Beschwerdeentscheidung ebenfalls nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i.V.m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO.
41Aus diesen Rechtsnormen ergibt sich nicht lediglich ein petitionsähnliches Recht in dem Sinne, dass die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt wäre, ob sich die Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde befasst, den Beschwerdegegenstand in angemessenem Umfang untersucht und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet hat.
42So noch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 10 A 10613/20 –, juris Rn. 37 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2020 – 1 S 3001/19 –, juris Rn. 51,
43Stattdessen unterliegt die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch das Gericht. Insbesondere ist jede Aufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO verpflichtet, sich in ihrem Hoheitsgebiet mit Beschwerden zu befassen, die jede Person gem. Art. 77 Abs. 1 DSGVO einlegen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten gegen diese Verordnung verstößt, und den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen. Die Aufsichtsbehörde muss eine solche Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten. Hinsichtlich der Bearbeitung von Beschwerden verleiht Art. 58 Abs. 1 DSGVO jeder Aufsichtsbehörde weitreichende Untersuchungsbefugnisse. Stellt eine solche Behörde am Ende ihrer Untersuchung einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest, ist sie verpflichtet, in geeigneter Weise zu reagieren, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen. Zu diesem Zweck werden in Art. 58 Abs. 2 DSGVO die verschiedenen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Abhilfebefugnisse aufgezählt. Hinsichtlich dieser in Art. 58 Abs. 2 DSGVO genannten Abhilfebefugnisse verfügt die Behörde indes über ein Ermessen in Bezug auf die geeigneten und erforderlichen Mittel, welches das Gericht nur dahingehend überprüft, ob die Aufsichtsbehörde die Grenzen ihres Ermessens eingehalten hat.
44Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22 –, juris Rn. 47 ff. sowie bereits: BFH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – IX R 33/21 –, juris Rn. 14 ff.; BSG, Urteil vom 20. Januar 2021 – B 1 KR 15/20 R –, juris Rn. 111; Hamburgisches OVG, Urteil vom 7. Oktober 2019 – 5 Bf 291/17 –, juris Rn. 69 ff.
45Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen handelt es sich bei dem Recht auf Beschwerde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i. V. m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO um ein subjektiv-öffentliches Recht, aus dem sich ein gerichtlich überprüfbarer, zweistufiger Anspruch ergibt. Zunächst ist zu prüfen, ob die Aufsichtsbehörde in angemessenem Umfang überprüft hat, ob ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vorliegt. Für den Fall, dass ein Verstoß festgestellt wird, besteht ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein aufsichtsbehördliches Einschreiten der Beklagten.
46Vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – IX R 33/21 –, juris Rn. 32; VG Hamburg, Urteil vom 1. Juni 2021 – 17 K 2977/19 –, juris Rn. 53.
47Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag einen Anspruch auf Verhängung eines Verbots der Datenverarbeitung in Form der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten aus den ihn betreffenden Verfahrensakten an Medienvertreter und in Form der Vervielfältigung der Verfahrensakten gegenüber dem „Rechtsträger des Landgerichts U. sowie der Staatsanwaltschaft beim Landgericht U.“ begehrt, kann dahinstehen, ob die Beklagte einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften in angemessenem Umfang überprüft hat. Denn ein Anspruch des Klägers gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DSGVO oder gemäß § 60 Abs. 3 DSG NRW entsprechend Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DSGVO auf ein aufsichtsrechtliches Tätigwerden der Beklagten gegenüber dem Rechtsträger des Landgerichts U. und der Staatsanwaltschaft U. – nach Auffassung des Klägers das Ministerium für Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen – ist bereits deshalb nicht gegeben, weil dieser nicht Verantwortlicher im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften ist. Vielmehr sind das Landgericht U. und die Staatsanwaltschaft U. datenschutzrechtlich jeweils selbst verantwortliche Stellen.
48Da der Beklagte als Aufsichtsbehörde allein die Einhaltung und Überwachung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt (vgl. §§ 26, 60 DSG NRW), richtet sich die Verantwortlichkeit für einen Datenschutzverstoß nicht nach zivil- oder strafrechtlichen Vorschriften, sondern allein nach Datenschutzrecht.
49Die Rechte und Pflichten aus der DSGVO knüpfen an den Verantwortlichen im datenschutzrechtlichen Sinne an.
50Vgl. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v.Ungern-Sternberg, 49. Edition, Stand 1. August 2024, Art. 4 Rn. 88.
51Der Verantwortliche ist nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO für die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 DSGVO genannten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich und müssen deren Einhaltung nachweisen können. Nur ihnen gegenüber kann die Beklagte als Aufsichtsbehörde demzufolge Maßnahmen ergreifen. Nur der für die Datenverarbeitung Verantwortliche hat die Möglichkeit, auf die Datenverarbeitung einzuwirken und etwaige Verstöße abzustellen.
52„Verantwortlicher“ ist nach der gesetzlichen Definition in Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche bzw. können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.
53Nichts Anderes gilt im Anwendungsbereich der JI-RL und des 3. Teils des DSG NRW, sodass offenbleiben kann, auf welcher Grundlage die (rechtswidrige) Datenverarbeitung durch Weitergabe an Medienvertreter erfolgte. Nach der bezogen auf Behörden gleichlautenden Vorschrift ist „Verantwortlicher“ gemäß Art. 3 Nr. 8 JI-RL, § 36 Nr. 9 DSG NRW die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. „Zuständige Behörde“ wiederum ist nach Art. 3 Nr. 7 JI-RL, § 36 Nr. 8 Buchst. a DSG NRW jede staatliche Stelle, die personenbezogene Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verarbeitet.
54In Bezug auf Behörden oder öffentliche Stellen wird sowohl nach der DSGVO als auch nach der JI-RL hinsichtlich des „Verantwortlichen“ auf die Behörde oder staatliche Stelle als solche abgestellt.
55Vgl. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v.Ungern-Sternberg, 49. Edition, Stand 1. August 2024, Art. 4 Rn. 88.
56Das Landgericht U. und die Staatsanwaltschaft U. sind Behörde bzw. staatliche Stelle in diesem Sinne. Als untere Justizbehörden nehmen das Landgericht U. und die Staatsanwaltschaft U. Verwaltungsaufgaben wahr (§ 3 Abs. 2 Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW)). Soweit die Gerichte und die Strafverfolgungsbehörden als Organe der Rechtspflege tätig werden, zählen sie zu den öffentlichen Stellen.
57Vgl. Eßer, in: Schwartmann/Pabst, Landesdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, § 36 Rn. 127.
58Die für die Datenverarbeitung beim Landgericht U. und bei der Staatsanwaltschaft U. verantwortliche Stelle ist hiernach das Landgericht U. bzw. die Staatsanwaltschaft U. selbst, entweder, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, oder weil sie mit der Bearbeitung der betreffenden Rechtssache befasst sind.
59Das schließt die Qualifizierung des „Rechtsträgers des Landgerichts U. bzw. der Staatsanwaltschaft beim Landgericht U.“ – sei es das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, sei es eine andere übergeordnete staatliche Stelle – als „Verantwortlicher“ für die Datenverarbeitung beim Landgericht U. und bei der Staatsanwaltschaft U. und infolgedessen diesem gegenüber die Verhängung eines Verbots der Datenverarbeitung aus. Weder die DSGVO noch die JI-RL stellen bei der Bestimmung des Verantwortlichen auf eine übergeordnete Behörde ab. Vielmehr entscheiden sowohl das Landgericht U. als auch die Staatsanwaltschaft U. als Behörde bzw. staatliche Stelle eigenständig über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in ihrem Geschäftsbereich. Sind sie allein für die Datenverarbeitung in ihrem Bereich verantwortlich, scheidet auch eine vom Kläger aufgeworfene gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit mit dem Ministerium der Justiz aus.
60Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Da ein Adressat aufsichtsrechtlicher Maßnahmen nicht genannt wird, legt das Gericht den Hilfsantrag des Klägers dahingehend aus, dass er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, gegenüber dem Verantwortlichen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Weitergabe personenbezogener Daten des Klägers im Geschäftsbereich des Rechtsträgers des LG U. und/oder der Staatsanwaltschaft beim LG U. geführten Verfahrensakten an Dritte zu unterbinden.
61Auch mit dem so verstandenen Antrag dringt der Kläger nicht durch.
62Die Weitergabe personenbezogener Daten des Klägers aus diesen betreffenden Verfahrensakten vor Verlesung in der Hauptverhandlung an Medienvertreter dürfte zwar objektiv eine rechtswidrige Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO in Form der Offenlegung durch Übermittlung oder Verbreitung darstellen. Weder hat der Kläger in die Übermittlung oder Verbreitung seiner Daten eingewilligt (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a DSGVO), noch ist die Übermittlung oder Verbreitung der Anklageschrift und Teilen der Verfahrensakte an die Presse zur Wahrnehmung der Aufgaben der Justiz erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c und e DSGVO). Dasselbe gilt, soweit in Umsetzung der JI-RL der Anwendungsbereich des DSG NRW eröffnet sein sollte, und es sich um die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Landgericht U. und die Staatsanwaltschaft U. im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und der Strafvollstreckung handelt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DSG NRW). Gemäß § 37 Nr. 2 DSG NRW müssen personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden. Eine schriftliche Einwilligung (§ 38 DSG NRW) des Klägers in die Verbreitung seiner personenbezogenen Daten an die Presse liegt nicht vor.
63Gleichwohl hat der Kläger auf den Erlass aufsichtsrechtlicher Maßnahmen keinen Anspruch, weil der Verantwortliche für die Verletzung des Schutzes seiner personenbezogenen Daten nicht bekannt ist. Es steht nicht fest, ob die rechtswidrige Verbreitung der Anklageschrift und von Teilen der Verfahrensakte im Geschäftsbereich des Landgerichts U. oder im Geschäftsbereich der Staatsanwaltschaft U. oder durch eine andere verantwortliche Stelle oder Person erfolgt ist. Der Präsident des Landgerichts U. gab auf das an ihn gerichtete Auskunftsersuchen der Beklagten nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. e DSGVO hin an, dass die Prozessakte oder Teile hiervon Vertretern der Presse weder im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit noch durch die zuständige Kammer zugänglich gemacht worden seien. Die Leitende Oberstaatsanwältin im U. verwies in ihrer Auskunft auf den Bescheid der Generalstaatsanwältin in D. vom 14. Juli 2021, wonach es keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine strafbare Informationsweitergabe durch die Staatsanwaltschaft U. gebe.
64Eine Wahlfeststellung, wie sie der Kläger ins Spiel bringt, kommt von vorneherein nicht in Betracht. Das Rechtsinstitut der Wahlfeststellung setzt in verfahrensrechtlicher Hinsicht u.a. die Gewissheit der Verwirklichung eines von mehreren Strafgesetzen durch den Beschuldigten voraus.
65Vgl. Jens Bülte/Gerhard Dannecker/Eric Hilgendorf/Florian Jeßberger/Bernd Schünemann/Jan C. Schuhr/Tonio Walter/Thomas Weigend/Gerhard Werle, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, Anhang zu § 1 Wahlfeststellung, IV Nr. 1.
66An der Gewissheit, wer den Datenschutzverstoß begangen hat, fehlt es aber gerade.
67Das schließt die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO durch die Beklagte aus. Lässt sich ein Verantwortlicher für den Datenschutzverstoß nicht feststellen, kann die Beklagte als Aufsichtsbehörde weder auf Abhilfe hinwirken noch kann sie gemäß den in der Datenschutzgrundverordnung vorgesehenen Möglichkeiten eine Maßnahme oder Sanktion erlassen.
68Die Beklagte konnte den Verantwortlichen auch nicht ermitteln. Das Absehen von weiteren Aufklärungsmaßnahmen ist nicht zu beanstanden.
69Um bewerten zu können, ob eine Datenverarbeitung rechtswidrig ist und ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, muss die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt ermitteln und alle zur Ermittlung und Überprüfung des Verstoßes erforderlichen Umstände aufklären. Dazu gehört auch die Klärung, wer den möglichen Datenschutzverstoß begangen hat. Denn wenn der Verantwortliche für die Rechtsverletzung nicht feststeht, kommen Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO mit dem Ziel, den Verstoß abzustellen, von vornherein nicht in Betracht.
70Welcher Untersuchungsumfang im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes bei der Bearbeitung einer Beschwerde als "in angemessenen Umfang" anzusehen ist, regelt Art. 57 DSGVO nicht. Aus Erwägungsgrund 141 Satz 2 der DSGVO folgt, dass die Untersuchung vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung so weit gehen soll, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Maßstab für den Umfang der Ermittlungen sind danach insbesondere die individuelle Bedeutung der Sache und die Schwere des in Rede stehenden Verstoßes. Insoweit steht der Aufsichtsbehörde ein Ermessen zu.
71Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 12. Dezember 2023 – IX R 33/21 –, juris Rn. 30; BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 49. Edition, Stand 01.05.2024, DSGVO Art. 57 Rz 17; Boehm in Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 57 DSGVO Rz 11 f; Körffer in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 77 DSGVO Rz 5.
72Die gerichtliche Prüfung richtet sich demnach nach § 114 Abs. 1 VwGO.
73Bei Ermessensentscheidungen hat das Gericht nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat und ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat. Das Gericht darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8/15 -, juris Rn. 13 m.w.N.
75Nach diesem Maßstab sind Ermessensfehler bei der Entscheidung der Beklagten, von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abzusehen, nicht erkennbar.
76Die Beklagte hat ihr Ermessen hinsichtlich des Umfangs der Ermittlungen erkannt und ausgeübt. Der Vermerk der Beklagten vom 15. Dezember 2021, es sei zu erwarten, dass ein Datenschutzverstoß nicht mit zu vertretendem Aufwand festgestellt werden könne, lässt nicht, wie der Kläger meint, auf einen aktiven Ermessensnichtgebrauch schließen. Der Vermerk stellt lediglich eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten einer weiteren Aufklärung und keine Vorwegnahme des Ergebnisses der Untersuchung dar. Das zeigt sich daran, dass die Beklagte in der Folge den relevanten Sachverhalt untersucht und die geeigneten und erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen ergriffen hat. Zur Ermittlung des für den Datenschutzrechtsverstoß Verantwortlichen hat sie Auskunftsersuchen an das Landgericht U., die Staatsanwaltschaft U. und die Staatsanwaltschaft S. gesandt. Während die Staatsanwaltschaft S. mit dem Verfahren des Klägers zu keinem Zeitpunkt befasst war, haben die beiden anderen Stellen mitgeteilt, dass dort jeweils eine Weitergabe der in Rede stehenden Informationen nicht habe festgestellt werden können.
77Dass die Beklagte diesen Stellen gegenüber sodann keine weitergehenden Fragen mehr gestellt hat, ist nicht ermessensfehlerhaft. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident des Landgerichts U. und die Leitende Oberstaatsanwältin in U. als datenschutzrechtlich Verantwortliche in ihrem Geschäftsbereich ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde nach Art. 31 DSGVO nicht nachgekommen wären und entgegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. e DSGVO nicht alle Informationen, die zur Untersuchung der Beschwerde des Klägers durch die Beklagte notwendig sind, erteilt hätten. In ihrer Auskunft verweist die Leitende Oberstaatsanwältin in U. darauf, dass in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Z. wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht ein Tatverdächtiger nicht ermittelt werden konnte. Auch eine Strafanzeige gegen die mit dem Strafverfahren befassten Staatsanwälte blieb mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat ohne Ergebnis. Wenn selbst die für die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zuständige Staatsanwaltschaft die für den Datenschutzverstoß verantwortliche Person nicht ermitteln kann, ist es nicht zu beanstanden, wenn die datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde von einer weitergehenden Befragung des Präsidenten des Landgerichts U. und der Leitenden Oberstaatsanwältin in U. abgesehen hat. Dies hätte nicht weitergeführt, weil beide Stellen eine rechtswidrige Datenverarbeitung in ihrem Verantwortungsbereich nicht feststellen konnten.
78Es lagen auch keinerlei Anhaltspunkte für die Verantwortlichkeit einer anderen Stelle im Zuständigkeitsbereich der Beklagten vor, denen die Aufsichtsbehörde hätte nachgehen können und müssen. Insbesondere unterliegt die Steuerfahndung S. nicht der datenschutzrechtlichen Aufsicht durch die Beklagte, so dass diese ihr gegenüber auch nicht auskunftsverpflichtet ist.
79Die Beklagte hat ferner alle für ihre Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Die Tatsache, dass die Beklagte die vom Kläger mit Schreiben vom 4. Januar 2022 vorgelegten umfangreichen Unterlagen bis auf zwei Schriftstücke zurückgegeben hat, lässt entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf eine bewusst unterbliebene Sachverhaltsermittlung der Beklagten schließen. Teilweise fanden die Unterlagen Berücksichtigung, indem sie dazu führten, dass die Beklagte zusätzlich ein Auskunftsersuchen an die Staatsanwaltschaft S. gerichtet hat. Im Übrigen waren die vom Kläger eingereichten Unterlagen für die der Beklagten obliegenden Untersuchung, durch welche Stelle oder Person die Presse Kenntnis von der vollständigen Anklageschrift und zumindest auch einem Großteil der strafrechtlichen Ermittlungsakte dieser Dokumente erhalten hat, unerheblich. Denn die Unterlagen dienten in erster Linie dem Nachweis, dass die Presse Kenntnis erlangt hat. Das ist jedoch unstreitig.
80Soweit der Kläger der Auffassung ist, es liege ein Ermessensnichtgebrauch vor, weil die Beklagte über etwaige Sanktionen erst gar nicht entschieden habe, kann er damit nicht durchdringen. Eine Entscheidung über den Erlass von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen war von vorneherein nicht zu treffen, weil der Verantwortliche nicht feststeht.
81Die Beklagte hat den Beschwerdegegenstand gemessen an der Bedeutung des Datenschutzverstoßes für den Kläger persönlich und der Schwere des Verstoßes auch in angemessenem Umfang untersucht. Zwar wäre, wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung ergänzend ausgeführt hat, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch eine Inspektion der Räumlichkeiten, Durchsicht der dortigen Datenverarbeitungsanlagen sowie einer Befragung sämtlicher Personen, die Zugang zu den Dokumenten hatten, sowohl im Landgericht U. als auch in der Staatsanwaltschaft U. theoretisch möglich gewesen. Dies hätte jedoch schon angesichts der Größe der beiden Behörden in hohem Umfang die Kapazitäten der Beklagten gebunden. Gleichzeitig waren Zeitablauf und geringe Aufklärungswahrscheinlichkeit zu berücksichtigen. Hinzu kommt, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, dass es sich nicht um eine grundsätzliche datenschutzrechtliche Fragestellung von ggf. landesweiter Tragweite und Betroffenheit zahlreicher Personen handelte. Zudem muss die Beklagte angesichts nicht unbegrenzt zur Verfügung stehender Ressourcen sicherstellen, dass sie auch gegenüber anderen Beschwerdeführern ihren Aufgaben in sachgerechter Weise nachkommt. Bei einer Abwägung zwischen der geringen Aufklärungswahrscheinlichkeit einerseits und dem mit weiteren Aufklärungsversuchen verbundenen zeitlichen, sächlichen und personellen Aufwand andererseits war es danach verhältnismäßig im engeren Sinne, von weiteren Versuchen zur Aufklärung des Sachverhalts abzusehen.
82Der zweite Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Neubescheidung scheidet vor dem Hintergrund der obenstehenden Ausführungen aus. Die Entscheidung der Beklagten, keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, ist nicht zu beanstanden. Die Ergreifung anderer Abhilfemaßnahmen durch die Beklagte kommt mangels Kenntnis der datenschutzrechtlich verantwortlichen Stelle nicht in Betracht.
83Der auf Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 2022 gerichtete weitere Hilfsantrag dürfte als isolierte Anfechtungsklage bereits unzulässig sein, weil dem Kläger hierfür das Rechtschutzbedürfnis fehlen dürfte. Der weitere Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet, weil der angefochtene Bescheid vom 1. Juni 2022 rechtmäßig ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
84Ein Vorabentscheidungsverfahren des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wie mit dem äußersten Hilfsantrag beantragt, war nicht einzuholen.
85Die Vorlageberechtigung setzt nach Art. 267 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AEUV voraus, dass sich dem Gericht des Mitgliedstaats eine Frage der Auslegung der Verträge oder betreffend die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstiger Stellen der Union stellt und es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Die Erforderlichkeit der Vorabentscheidung ist anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen und setzt die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage voraus.
86Vgl. Niesler in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Aufl. 2023, Rn. 252 ff.
87Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Vorlagefragen sind nicht entscheidungserheblich. Denn es steht gerade nicht fest, dass aus dem Geschäftsbereich des nationalen Gerichts – hier: des Landgerichts U. – die vollständige Anklageschrift an Journalisten weitergegeben wurde. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob die rechtswidrige Verarbeitung im Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde (Justizministerium) nachgewiesen wurde. Denn aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach Art. 58 DSGVO kann die Beklagte, wie ausgeführt, nur dem Verantwortlichen oder dem (hier nicht relevanten) Auftragsverarbeiter gegenüber ergreifen.
88Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO.
89Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung.
90Rechtsmittelbelehrung:
91Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
92Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
93Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
94Die Berufung ist nur zuzulassen,
951. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
962. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
973. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
984. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
995. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
100Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
101Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
102Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
103Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
104Beschluss:
105Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
106Gründe:
107Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz erfolgt.
108Rechtsmittelbelehrung:
109Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
110Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
111Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
112Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
113Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
114War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.