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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 L 1537/24.A

Datum:
04.07.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
28. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 L 1537/24.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2024:0704.28L1537.24A.00
 
Normen:
AsylG § 30 Abs 1 Nr 1; AsylG § 30 Abs 1 Nr 2
Leitsätze:

1. Nicht von Belang ist ein Vortrag, wenn aus ihm auch bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG folgen kann.

2. Ein Vorbringen ist auch dann nicht von Belang im Sinne von § 30 Abs 1 Nr 1 AsylG, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten - also im Kernbereich - derart pauschal und oberflächlich oder derart widersprüchlich ist, dass es an (eindeutigen) Tatsachen(-behauptungen) fehlt, deren Wahrheit unterstellt werden könnte, wenn also aufgrund des nichtssagenden Vortrags oder aufgrund unauflösbar widersprüchlicher Angaben unklar ist, von welcher/welchen Tatsache/n bzw. Umständen das Bundesamt und das Gericht bei ihren Entscheidungen ausgehen sollen.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 28 K 4458/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Juni 2024 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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