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1. Nicht von Belang ist ein Vortrag, wenn aus ihm auch bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG folgen kann.
2. Ein Vorbringen ist auch dann nicht von Belang im Sinne von § 30 Abs 1 Nr 1 AsylG, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten - also im Kernbereich - derart pauschal und oberflächlich oder derart widersprüchlich ist, dass es an (eindeutigen) Tatsachen(-behauptungen) fehlt, deren Wahrheit unterstellt werden könnte, wenn also aufgrund des nichtssagenden Vortrags oder aufgrund unauflösbar widersprüchlicher Angaben unklar ist, von welcher/welchen Tatsache/n bzw. Umständen das Bundesamt und das Gericht bei ihren Entscheidungen ausgehen sollen.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 28 K 4458/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Juni 2024 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
2Der am 17. Juni 2024 gestellte sinngemäße Antrag des türkischen Antragstellers mit kurdischer Volkszugehörigkeit,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage (28 K 4458/24.A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Juni 2024 anzuordnen,
4ist zulässig und begründet.
5Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt – hier gegen die Abschiebungsandrohung, vgl. § 36 Abs. 3 AsylG – anordnen, wenn der Rechtsbehelf entgegen der in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO getroffenen Regelung kraft gesetzlicher Ausnahmeregel keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die vom Antragsteller am 00. Juni 2024 gegen den am 00. Juni 2024 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fristgerecht erhobene Klage hat abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung, da das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG die Abschiebung unter Setzung einer einwöchigen Ausreisefrist angedroht hat.
6Der Antrag ist auch begründet.
7Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn – nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage – ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
8Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99.
9Dies ist der Fall, wenn das Bundesamt den Asylantrag zu Unrecht als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 1 AsylG) abgelehnt hat oder wenn die Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) oder die Verneinung prüfungsrelevanter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) ernstlichen Zweifeln unterliegt.
10Ausgehend hiervon liegen Gründe vor, die es rechtfertigen, der Klage entgegen der in § 75 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zu verleihen. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG normierten Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung mit einer einwöchigen Ausreisefrist sind nicht erfüllt, denn die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet stellt sich als fehlerhaft dar.
11Die Einschätzung des Bundesamtes, dass die Kriterien für die Ablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfüllt sind, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
12Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist.
13Nach dem Willen des Gesetzgebers soll Absatz 1 Nummer 2 den Artikel 32 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe e der Asylverfahrensrichtlinie umsetzen. Die Regelung erfasst laut der Gesetzesbegründung die nach bisheriger Rechtslage offensichtliche Unbegründetheit nach § 30 Absatz 3 Nummer 1, wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird.
14Vgl. BT-Drucks. 20/9463, S. 56; zur Intention dese Gesetzgebers auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2024 - 28 L 1283/24.A -, juris Rn. 14.
15Das Gericht versteht § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dahingehend, dass dieser drei Tatbestandsvarianten enthält. Demnach kommt eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach dieser Vorschrift (nur) in Betracht, wenn der Ausländer entweder (1.) eindeutig unstimmige und widersprüchliche, (2.) eindeutig falsche oder (3.) offensichtlich unwahrscheinliche Angaben, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, gemacht hat. Dabei geht das Gericht davon aus, dass sich das Erfordernis des „Widerspruch[s] zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen“ nur auf die dritte Tatbestandsvariante der „offensichtlich unwahrscheinliche[n] Angaben“ bezieht. Diese Auslegung ergibt ein Vergleich der deutschen Fassung mit der englischen und der französischen Fassung des Art. 31 Abs. 8 Buchst. e der Richtlinie 2013/32/EU.
16Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 5 AE 1954/24 -, juris Rn. 33 ff., mit eingehender Begründung und dem folgend bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2024 - 28 L 1426/24.A - (n.v.)
17Die die im Bescheid angeführten Gründe – mögen die Angaben des Antragstellers auch zum Teil wenig substantiiert sein – tragen indes nicht die Feststellung, Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 AsylG seien offensichtlich nicht gegeben und es drohe offensichtlich kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG.
18Das Bundesamt stellt bei seiner Offensichtlichkeitsentscheidung kurz und knapp darauf ab, die Angaben des Antragstellers seien offenkundig widersprüchlich und nicht substantiiert. Aus seinem Vortrag werde deutlich, dass er weder vorverfolgt sei, noch dass ihm aufgrund seiner Aktivitäten staatliche Repressalien drohten. Sein gesamter Vortrag sei derart widersprüchlich und voller Täuschungsversuche, die er trotz zahlreicher Fragen nicht habe aufklären können. Das Bundesamt unterlässt es bei seiner Bewertung jedoch, diese vermeintlichen Widersprüche und Täuschungsversuche in dem angefochtenen Bescheid zu benennen. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen indes nicht.
19Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 19 ff.
20Auch in der Zusammenschau mit den der Offensichtlichkeitsprüfung vorausgestellten Ausführungen des Bundesamtes zur Bewertung der Glaubhaftigkeit des Vortrags lässt nicht hinreichend klar erkennen, weshalb der Antrag nicht als einfach unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Jenen Ausführungen ist die Einschätzung des Bundesamtes zu entnehmen, Verfolgungshandlungen seien vom Antragsteller nicht glaubhaft vorgetragen. Seine Angaben seien weder detailliert noch plausibel. Verstärkt werde diese Bewertung dadurch, dass gegen ihn weder ein Haftbefehl vorliege noch ein Ermittlungsverfahren gegen ihn laufe. Auch sei er angezeigt, aber freigesprochen worden, so dass keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung stattgefunden habe und die Befürchtung einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr unbegründet sei. Diese Ausführungen des Bundesamtes im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 AsylG führen zwar auf eine Unbegründetheit des Asylantrages, reichen aber zur Begründung des Offensichtlichkeitsurteils nicht aus.
21Zwar lässt sich den der Offensichtlichkeitswertung vorausgehenden Ausführungen des Bundesamtes weiter entnehmen, die Angabe, der Antragsteller habe im Fokus von P. T. (dessen Namen der Antragsteller bei seiner Anhörung durchgängig mit P. J. angegeben hat) gestanden, sei „an dieser Stelle“ nicht glaubhaft. Jedoch wird diese Einschätzung vom Bundesamt weder näher begründet noch wird erläutert, welcher Bedeutung dem Zusatz „an dieser Stelle“ zukommen soll. Die Tatsache, dass der P. T. – nach Angaben des Antragstellers gewählter Bezirksbürgermeister und der AKP verbunden – mit einer Anzeige gegen den Antragsteller keinen Erfolg gehabt habe, soll diese Einschätzung nämlich nicht erst begründen, sondern diese – so folgt aus der vom Bundesamt verwendeten Formulierung – bekräftigen, ohne dass aber zunächst dargelegt wird, aus welchen Gründen die Angabe des Antragstellers, er habe im Fokus von P. T. gestanden, als unglaubhaft anzusehen sei.
22Soweit das Bundesamt die Schilderungen angeblicher Drohungen „durch einige Militärmitarbeiter“ als “überzogen, konstruiert wirkend und höchst zweifelhaft“ bezeichnet, erfolgt auch diese Einschätzung ohne jegliche Begründung oder Darstellung der Anhaltspunkte, aus denen diese Schlussfolgerung gezogen wird. Es wird nicht einmal deutlich, auf welche konkreten Schilderungen des Antragstellers das Bundesamt Bezug nehmen möchte. Der nachfolgende Satz, der Antragsteller habe trotz mehrfacher Nachfragen weder die vorhandenen Widersprüche noch die unsubstantiierten Ausführungen aufklären können, zeigt keine konkreten Widersprüche auf und ist auch sonst schlichtweg unzutreffend, denn Nachfragen zu etwaigen Widersprüchen im Vortrag des Antragstellers oder zu unsubstantiiert gebliebenen Angaben finden sich in der Niederschrift über die Anhörung vom 00. Mai 2023 nicht. Die in der Niederschrift verzeichneten Fragen setzen nach der vom Antragsteller zusammenhängend protokollierten Schilderung seiner Asylgründe ein und betreffen jeweils unterschiedliche Sachverhaltskomplexe, ohne dass dabei etwaigen Widersprüchen oder Ungereimtheiten nachgegangen wird („Was war denn … für Sie das fluchtauslösende Ereignis? Hatten Sie am Flughafen oder bei der Ausreise irgendwelche Probleme? Läuft gegen Sie aktuell in der Türkei irgendein behördliches Verfahren, ein Strafverfahren usw.? Welche konkreten Aufgaben haben Sie innerhalb der HDP wahrgenommen? Wann waren Sie zuletzt öffentlich für die HDP tätig? Hatten Sie jemals infolge Ihrer Tätigkeit bei der HDP ein behördliches Verfahren, wie ein Ermittlungsverfahren oder einen Haftbefehl? Warum befürchten Sie in der Türkei eine Haftstrafe? Haben Sie ihrem Asylantrag noch etwas hinzuzufügen?“). Wenn das Bundesamt im Weiteren ausführt, verstärkt werde diese Einschätzung dadurch, dass der Antragsteller mehrere Monate bis zur Ausreise verfolgungsfrei in Istanbul gelebt habe, lässt es bei dieser Feststellung unberücksichtigt, dass der Antragsteller zuvor angegeben hat, er sei ein paar Monate in J1. „untergetaucht“.
23Die Offensichtlichkeitsentscheidung lässt sich auch nicht – von der streitgegenständlichen Entscheidung abweichend – auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG stützen.
24Vgl. zum grundsätzlich zulässigen „Austausch“ der Offensichtlichkeitsgründe der Nummern 1 und 2 des § 30 Abs. 1 AsylG in der seit 27.02.2024 geltenden Fassung: VG Wiesbaden, Beschluss vom 23. April 2024 - 4 L 353/24.WI.A -, juris Rn. 28.
25Auch dessen Voraussetzungen liegen nämlich nicht vor.
26Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind.
27Was im Asylverfahren das Vorbringen von Umständen ist, die für die Prüfung des Asylantrages nicht von Belang sind, ist auszulegen. Eindeutig ist nur, dass dieses ein „Mehr“ gegenüber der (einfachen) Unbegründetheit eines Asylantrages bedeutet. Dass dieses nur die Ausnahme in klar strukturierten Fällen sein kann, ist sowohl der nationalen Regelung in § 30 AsylG 2024 wie auch den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 31 Abs. 8, Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU zu entnehmen.
28Vgl. VG Dresden, Beschluss vom 29. April 2024 - 2 L 292/24.A -, juris Rn. 13.
29Bei der Auslegung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann auch auf die in der Rechtsprechung hinreichend geklärten Maßstäbe zu § 30 Abs. 1 AsylG a.F. – nach der ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen – zurückgegriffen werden.
30Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2024 - 41 L 353/24 A -, juris Rn. 22 ff.
31Umstände sind hiernach nicht von Belang, wenn sie den Asylantrag offensichtlich nicht zu tragen vermögen. Nicht von Belang i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorbringen daher insbesondere dann, wenn es für die Prüfung des Asylantrages aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich oder unbeachtlich ist.
32Nicht von Belang ist danach jedenfalls ein Vortrag, wenn aus ihm auch bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG folgen kann.
33Vgl. BeckOK AuslR/Heusch, 41. Ed. 1.4.2024, AsylG § 30 Rn. 15.
34Das Vorgebrachte ist aber insbesondere auch dann nicht von Belang, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten – also im Kernbereich – derart pauschal und oberflächlich oder derart widersprüchlich ist, dass es an (eindeutigen) Tatsachen(-behauptungen) fehlt, deren Wahrheit unterstellt werden könnte, wenn also aufgrund des nichtssagenden Vortrags oder aufgrund unauflösbar widersprüchlicher Angaben unklar ist, von welcher/welchen Tatsache/n bzw. Umständen das Bundesamt und das Gericht bei ihren Entscheidungen ausgehen sollen. Auch dann ist die Voraussetzung erfüllt, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage bzw. die Ablehnung des Eilantrages geradezu aufdrängt.
35Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 18, 21 und Beschluss vom 5. Februar 1993 - 2 BvR 1294/92 -, juris.
36So liegt es hier jedoch nicht. Der Vortrag ist zwar teilweise nicht hinreichend substantiiert und eine aus den Geschehnissen im Heimatland folgende beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG wenig greifbar. Indessen hat der Antragsteller im Kern einen im Sinne des Asylgesetzes durchaus schutzrelevanten Sachverhalt vorgetragen. Insbesondere hat er seine Verfolgungsfurcht nicht allein aus seiner Volks- und Religionszugehörigkeit, sondern aus der Mitarbeit bzw. Unterstützung der HDP hergeleitet und darauf hingewiesen, dass er von der Gendarmerie mitgenommen und als Terrorist bezeichnet worden sei und seine Freunde sich im Gefängnis befinden würden. Mögen auch Zweifel bestehen, ob der Vortrag zum Erfolg des Asylantrages führen kann, so lässt dieser Vortrag doch nicht ohne Weiteres – insbesondere nicht ohne nochmalige Befragung durch das Gericht – den Schluss zu, dass die behaupteten Gefahren nicht auf realen Erlebnissen beruhen würden und dass die vorgebrachten Umstände ohne jeglichen Belang für einen Asylanspruch wären.
37Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
38Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.