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Die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtkosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 50 % sowie der Beigeladene zu 1) zu 12,5 %, der Beigeladene zu 2) zu 2,5 %, die Beigeladenen zu 3), 14) und 15) als Gesamtschuldner zu 1 %, der Beigeladene zu 4) zu 0,5 %, der Beigeladene zu 5 zu 0,5 %, die Beigeladenen zu 6) und 25) als Gesamtschuldner zu 0,5 %, die Beigeladenen zu 7), 16) und 17) als Gesamtschuldner zu 7,5 %, die Beigeladenen zu 8), 18) und 19) als Gesamtschuldner zu 9,5 %, der Beigeladene zu 9) zu 1,5 %, die Beigeladenen zu 10), 20), 21), 22) und 23) als Gesamtschuldner zu 10 %, der Beigeladene zu 11) zu 1,5 %, der Beigeladene zu 12 zu 1 % und die Beigeladenen zu 13) und 24) als Gesamtschuldner zu 1,5 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist wegen de r Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Die Klägerin ist eine Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Als solche werden ihr aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft für Maßnahmen und Aktionen im Rahmen von Operationellen Programmen (OP) Beihilfen gewährt. Die Beigeladenen zu 1) - 13) – die Beigeladenen zu 14) - 25) sind Gesellschafter der Beigeladenen zu 3), 6), 7), 8) 10) und 14) – waren auf Grund von Anlieferungsverträgen Mitgliedserzeuger der Klägerin und nahmen an den OP der Klägerin teil. In Bezug auf die Maßnahmen und Aktionen im Rahmen der OP schlossen die Klägerin und die Beigeladenen zu 1) - 13) Projektverträge. Im Kern handelte es sich um Sachinvestitionen auf den Betrieben der Beigeladenen zu 1) - 13). Zur Förderung der Maßnahmen und Aktionen wurden Beihilfen aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft an den Betriebsfonds ausgezahlt. Im Einzelnen wurden im Rahmen der OP der Klägerin auf Grund in Bestandskraft erwachsener Bewilligungs- und Auszahlungsbescheide nachstehend aufgeführte Beihilfen gewährt:
32010
4Am 11. September 2009 beantragte die Klägerin die Genehmigung der Änderung des OP ab dem Jahr 2010. Teil des Antrags waren die Maßnahmen M 11 und M 15. Mit Genehmigungsbescheid vom 14. Dezember 2009 bewilligte der Beklagte den Antrag zur Änderung des OP (2009-2013) ab dem Jahr 2010. Durch Bescheid über den genehmigten Betrag der Beihilfe für das Jahr 2010 vom 14. Dezember 2009 setzte der Beklagte den Betrag der Beihilfe aus Mitteln der Europäischen Union für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 auf eine Höhe von bis zu 5.702.127 Euro fest. Mit Auszahlungsbescheid vom 24. August 2011 wurden der Klägerin 5.614.985,29 Euro für die Durchführung des OP (2009-2013) im Jahr 2010 ausgezahlt. Auf dem Betrieb der Beigeladenen zu 3) wurde aus dem Betriebsfonds 2010 im Rahmen der Maßnahme M 11 ein Gewächshaus finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 185.187,32 Euro gewährt. Auf dem Betrieb der Beigeladenen zu 10) wurde aus dem Betriebsfonds 2010 im Rahmen der Maßnahme M 16 ein Gewächshaus finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 1.000.000 Euro gewährt.
52011
6Am 14. September 2010 beantragte die Klägerin die Genehmigung der Änderung des OP ab dem Jahr 2011. Teil des Antrags war die Maßnahme M 16. Mit Genehmigungsbescheid vom 14. Dezember 2010 bewilligte der Beklagte den Antrag zur Änderung des OP (2009-2013) ab dem Jahr 2011. Durch Bescheid über den genehmigten Betrag der Beihilfe für das Jahr 2011 vom 14. Dezember 2010 setzte der Beklagte den Betrag der Beihilfe aus Mitteln der Europäischen Union für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 auf eine Höhe von bis zu 5.434.132,75 Euro fest. Mit Auszahlungsbescheid vom 22. August 2012 wurden der Klägerin 5.363.031,51 Euro für die Durchführung des OP (2009-2013) im Jahr 2011 ausgezahlt. Auf dem Betrieb der Beigeladenen zu 10) wurde aus dem Betriebsfonds 2011 im Rahmen der Maßnahme M 16 ein Gewächshaus finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 1.00.056,75 Euro gewährt.
72013
8Am 9. September 2012 beantragte die Klägerin die Genehmigung der Änderung des OP ab dem Jahr 2013. Teil des Antrags war die Maßnahme M 11. Mit Genehmigungsbescheid vom 13. Dezember 2012 bewilligte der Beklagte den Antrag zur Änderung des OP (2009-2013) ab dem Jahr 2013. Durch Bescheid über den genehmigten Betrag der Beihilfe für das Jahr 2013 vom 13. Dezember 2012 setzte der Beklagte den Betrag der Beihilfe aus Mitteln der Europäischen Union für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 auf eine Höhe von bis zu 5.682.135,00 Euro fest Mit Auszahlungsbescheid vom 25. September 2014 wurden der Klägerin 4.279.719,98 Euro für die Durchführung des OP (2009-2013) im Jahr 2013 ausgezahlt. Auf dem Betrieb des Beigeladenen zu 11) wurde aus dem Betriebsfonds 2013 im Rahmen der Maßnahme M 11 ein Gewächshaus finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 276.195,11 Euro gewährt.
92014
10Am 11. September 2013 beantragte die Klägerin die Genehmigung eines OP für die Jahre 2014 bis 2018. Teil des Antrags waren die Maßnahmen 1.1 und 2.2. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2013 genehmigte der Beklagte das OP für die Jahre 2014 bis 2018. Durch Bescheid über den genehmigten Betrag der Beihilfe für das Jahr 2014 vom 27. Dezember 2013 setzte der Beklagte den Betrag der Beihilfe aus Mitteln der Europäischen Union für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 auf eine Höhe von bis zu 5.600.240 Euro fest. Mit Auszahlungsbescheid vom 9. November 2015 wurden der Klägerin 5.252.280,62 Euro für die Durchführung des OP (2014-2018) im Jahr 2014 ausgezahlt. Auf dem Betrieb der Beigeladenen zu 10) wurde aus dem Betriebsfonds 2014 im Rahmen der Maßnahme 1.1 ein Gewächshaus finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 949.580,19 Euro gewährt. Auf dem Betrieb der Z. GbR wurde aus dem Betriebsfonds 2014 im Rahmen der Maßnahme 2.2 eine Kühlzelle finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 10.919,85 Euro gewährt.
112015
12Am 11. September 2014 beantragte die Klägerin die Genehmigung der Änderung des OP ab dem Jahr 2015. Teil des Antrags waren die Maßnahmen 1.1 und 2.2. Mit Genehmigungsbescheid vom 20. Januar 2015 bewilligte der Beklagte den Antrag zur Änderung des OP (2014-2018) ab dem Jahr 2015. Durch Bescheid über den genehmigten Betrag der Beihilfe für das Jahr 2015 vom 20. Januar 2015 setzte der Beklagte den Betrag der Beihilfe aus Mitteln der Europäischen Union für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 auf eine Höhe von bis zu 4.880.250,00 Euro fest. Mit Auszahlungsbescheid vom 10. Oktober 2016 wurden der Klägerin 4.914.733,30 EUR für die Durchführung des OP (2014-2018) im Jahr 2015 ausgezahlt. Auf dem Betrieb der Beigeladenen zu 10) wurde aus dem Betriebsfonds 2015 im Rahmen der Maßnahme 1.1 ein Gewächshaus finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 400.419,81 Euro gewährt. Auf dem Betrieb des Beigeladenen zu 2) wurde aus dem Betriebsfonds 2015 im Rahmen der Maßnahme 1.1 ein Gewächshaus finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 254.450,72 Euro gewährt. Auf dem Betrieb der P. GmbH&Co.KG wurde aus dem Betriebsfonds 2015 im Rahmen der Maßnahme 1.1 ein Gewächshaus finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 337.500,00 Euro gewährt. Auf dem Betrieb der Beigeladenen zu 8) wurden aus dem Betriebsfonds 2015 im Rahmen der Maßnahme 2.2 Kühlzellen finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 22.900,00 Euro gewährt. Auf dem Betrieb der Beigeladenen zu 3) wurden aus dem Betriebsfonds 2015 im Rahmen der Maßnahme 2.2 Kühlzellen finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 56.431,97 Euro gewährt.
132016
14Am 11. September 2015 beantragte die Klägerin die Genehmigung der Änderung des OP ab dem Jahr 2016. Teil des Antrags war die Maßnahme 2.2. Mit Genehmigungsbescheid vom 19. Januar 2016 bewilligte der Beklagte den Antrag zur Änderung des OP (2014-2018) ab dem Jahr 2016. Durch Bescheid über den genehmigten Betrag der Beihilfe für das Jahr 2016 vom 19. Januar 2016 setzte der Beklagte den Betrag der Beihilfe aus Mitteln der Europäischen Union für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 auf eine Höhe von bis zu 5.208.500,00 Euro fest. Mit Auszahlungsbescheid vom 10. Oktober 2017 wurden der Klägerin 5.056.648,45 Euro für die Durchführung des OP (2014-2018) im Jahr 2016 ausgezahlt. Auf dem Betrieb des Beigeladenen zu 2) wurden aus dem Betriebsfonds 2016 im Rahmen der Maßnahme 2.2 Kühlzellen finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 41.405,00 Euro gewährt. Auf dem Betrieb des Beigeladenen zu 11) wurden aus dem Betriebsfonds 2016 im Rahmen der Maßnahme 2.2 Kühlzellen finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 30.147,45 Euro gewährt. Auf dem Betrieb des Beigeladenen zu 12) wurden aus dem Betriebsfonds 2016 im Rahmen der Maßnahme 2.2 eine Kühlzelle und eine Vakuumkühlung finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 170.332,00 Euro gewährt.
152017
16Am 15. September 2016 beantragte die Klägerin die Genehmigung der Änderung des OP ab dem Jahr 2017. Teil des Antrags waren die Maßnahmen 1.1,1.4,2.11,3.1, 3.2, 7.6, 7.7 und 7.9. Mit Genehmigungsbescheid vom 10. Januar 2017 bewilligte der Beklagte den Antrag zur Änderung des OP (2014-2018) ab dem Jahr 2017. Durch Bescheid über den genehmigten Betrag der Beihilfe für das Jahr 2017 vom 10. Januar 2017 setzte der Beklagte den Betrag der Beihilfe aus Mitteln der Europäischen Union für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 auf eine Höhe von bis zu 5.941.500,00 Euro fest. Mit Auszahlungsbescheid vom 15. November 2018 wurden der Klägerin 5.846.075,05 Euro für die Durchführung des OP (2014-2018) im Jahr 2017 ausgezahlt. Auf dem Betrieb des Beigeladenen zu 1) wurden aus dem Betriebsfonds 2017 im Rahmen der Maßnahme 1.1 ein Gewächshaus und der Maßnahme 7.6 eine Holzhackschnitzelheizung sowie der Maßnahme 7.7 Energieschirme finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 328.228,19 Euro und 316.499,35 Euro sowie 20.994,38 Euro gewährt. Auf dem Betrieb des Beigeladenen zu 11) wurden aus dem Betriebsfonds 2017 im Rahmen der Maßnahme M 1.1 ein Elektrokarren und der Maßnahme 7.6 Ventilatoren finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 9.376,00 Euro und 3.944,80 Euro gewährt. Auf dem Betrieb der Beigeladenen zu 8) wurden aus dem Betriebsfonds 2017 im Rahmen der Maßnahme 1.1 ein Gewächshaus und der Maßnahme 7.7 Energieschirme finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 337.493,75 Euro und 68.342,50 Euro gewährt. Auf dem Betrieb des Beigeladenen zu 9) wurden aus dem Betriebsfonds 2017 im Rahmen der Maßnahme 2.11 eine Tröpfchenbewässerung und der Maßnahme 3.1 eine Verpackungsmaschine sowie der Maßnahme 3.2 eine Ernte-, Putz- und Sortieranlage finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 16.750,00 Euro und 39.250,00 Euro sowie 2.099,27 Euro gewährt. Auf dem Betrieb des J. L. wurden aus dem Betriebsfonds 2017 im Rahmen der Maßnahme 1.1 Elektrokarren finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 7.482,00 Euro gewährt. Auf dem Betrieb des Beigeladenen zu 4) wurde aus dem Betriebsfonds 2017 im Rahmen der Maßnahme 3.1 eine Schlauchbeutelmaschine finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 54.165,00 Euro gewährt. Auf dem Betrieb des W. H. wurden aus dem Betriebsfonds 2017 im Rahmen der Maßnahme 1.4 Taubenschutznetze finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 1.800,00 Euro gewährt. Auf dem Betrieb der Beigeladenen zu 7) wurde aus dem Betriebsfonds 2017 im Rahmen der Maßnahme 7.9 ein GPS-Lenksystem finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 18.450 Euro gewährt. Auf dem Betrieb der N. GbR wurden aus dem Betriebsfonds 2017 im Rahmen der Maßnahme 1.4 Kulturschutznetze finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 1.496,25 Euro gewährt.
172018
18Am 15. September 2017 beantragte die Klägerin die Genehmigung der Änderung des OP ab dem Jahr 2018. Teil des Antrags waren die Maßnahmen 1.1, 1.4, 2.2, 7.6 und 7.7. Mit Genehmigungsbescheid vom 15. Dezember 2017 bewilligte der Beklagte den Antrag zur Änderung des OP (2014-2018) ab dem Jahr 2018. Durch Bescheid über den genehmigten Betrag der Beihilfe für das Jahr 2018 vom 15. Dezember 2017 setzte der Beklagte den Betrag der Beihilfe aus Mitteln der Europäischen Union für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 auf eine Höhe von bis zu 6.321.000 Euro fest. Mit Auszahlungsbescheid vom 19. September 2019 wurden der Klägerin 6.163.891,03 Euro für die Durchführung des OP (2014-2018) im Jahr 2018 ausgezahlt. Auf dem Betrieb des Beigeladenen zu 1) wurden aus dem Betriebsfonds 2018 im Rahmen der Maßnahme 1.1 ein Gewächshaus und der Maßnahme 7.6 eine Holzhackschnitzelheizung sowie der Maßnahme 7.7 Energieschirme finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 9.190,54 Euro und 190.873,14 Euro sowie 33.838,88 Euro gewährt. Auf dem Betrieb des X. V. wurde aus dem Betriebsfonds 2018 im Rahmen der Maßnahme 1.1 ein Elektrokarren finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 5.085,00 Euro gewährt. Auf dem Betrieb der Beigeladenen zu 6) wurden aus dem Betriebsfonds 2018 im Rahmen der Maßnahme 1.1 Elektrokarren finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 18.194,50 Euro gewährt. Auf dem Betrieb des Beigeladenen zu 11) wurde aus dem Betriebsfonds 2018 im Rahmen der Maßnahme 1.1 ein Elektrokarren finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 5.298,00 Euro gewährt. Auf dem Betrieb der Beigeladenen zu 8) wurden aus dem Betriebsfonds 2018 im Rahmen der Maßnahme 1.1 ein Gewächshaus und der Maßnahme 7.7 Energieschirme finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 337.493,75 Euro und 63.278,81 Euro gewährt. Auf dem Betrieb des Beigeladenen zu 9) wurden aus dem Betriebsfonds 2018 im Rahmen der Maßnahme 1.4 Kulturschutznetze und der Maßnahme 2.2 eine Kühlzelle finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 10.000 Euro und 32.342,58 Euro gewährt. Auf dem Betrieb der Beigeladenen zu 7) wurden aus dem Betriebsfonds 2018 im Rahmen der Maßnahme 1.1 ein Hydroponiksystem und der Maßnahme 7.6 Energieschirme finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 337.493,75 Euro und 32.801,99 Euro gewährt. Auf dem Betrieb des Beigeladenen zu 2) wurde aus dem Betriebsfonds 2018 im Rahmen der Maßnahme 7.6 eine Holzhackschnitzelheizung finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 105.407,99 Euro gewährt. Auf dem Betrieb des Beigeladenen zu 5) wurden aus dem Betriebsfonds 2018 im Rahmen der Maßnahme 7.6 Energieschirme finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 17.185,00 Euro gewährt.
192019
20Am 14. September 2018 beantragte die Klägerin die Genehmigung eines OP für die Jahre 2019 bis 2023. Teil des Antrags waren die Maßnahmen 1.1, 1.4, 2.2, 3.1, 3.2, 3.3, 7b.3, 7c.1, 7c.2 und 7c.3. Mit Bescheid vom 16. Januar 2019 genehmigte der Beklagte das OP für die Jahre 2019 bis 2023. Durch Bescheid über den genehmigten Betrag der Beihilfe für das Jahr 2019 vom 16. Januar 2019 setzte der Beklagte den Betrag der Beihilfe aus Mitteln der Europäischen Union für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 auf eine Höhe von bis zu 6.581.500 Euro fest. Mit Auszahlungsbescheid vom 28. September 2020 wurden der Klägerin 6.108.641,71 Euro für die Durchführung des OP (2019-2023) im Jahr 2019 ausgezahlt. Auf dem Betrieb des Beigeladenen zu 1) wurden aus dem Betriebsfonds 2019 im Rahmen der Maßnahme 1.1 Gewächshaustechnik und der Maßnahme 7b.3 ein Wasser-Recycling-System finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 220.209,70 Euro und 273.209,70 Euro gewährt. Auf dem Betrieb der Beigeladenen zu 6) wurden aus dem Betriebsfonds 2019 im Rahmen der Maßnahme 1.1 Elektrokarren finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 15.235,00 Euro gewährt. Auf dem Betrieb des Beigeladenen zu 11) wurde aus dem Betriebsfonds 2019 im Rahmen der Maßnahme 3.1 ein Etikettendruck und Steuerungstechnik für Flow-Pack Ware finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 4.047,75 Euro gewährt. Auf dem Betrieb der Beigeladenen zu 8) wurden aus dem Betriebsfonds 2019 im Rahmen der Maßnahme 1.1 ein Gewächshaus sowie den Maßnahmen 7c.2 und 7c.3 Energieschirme und Gewächshaustechnik finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 254.340,64 Euro sowie 119.737,66 Euro und 28.671,50 Euro gewährt. Auf dem Betrieb des Beigeladenen zu 9) wurde aus dem Betriebsfonds 2019 im Rahmen der Maßnahme 3.2 ein Salaternter finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 109.200,00 Euro gewährt. Auf dem Betrieb der Beigeladenen zu 7) wurden aus dem Betriebsfonds 2019 im Rahmen der Maßnahme 1.1 ein Hydroponiksystem und der Maßnahme 7c.2 Energieschirme finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 337.493,75 Euro und 66.294,21 Euro gewährt. Auf dem Betrieb des Beigeladenen zu 2) wurde aus dem Betriebsfonds 2019 im Rahmen der Maßnahme 7c.1 eine Holzhackschnitzelheizung finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 22.975,00 Euro gewährt. Auf dem Betrieb des Beigeladenen zu 5) wurde aus dem Betriebsfonds 2019 im Rahmen der Maßnahme 1.1 ein Gewächshaus-Klimacomputer finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 28.600,00 Euro gewährt. Auf dem Betrieb des Beigeladenen zu 12) wurden aus dem Betriebsfonds 2019 im Rahmen der Maßnahme 1.4 Kulturschutznetze und aus der Maßnahme 3.2 ein Salaternter finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 7.369,60 und 80.550,00 Euro gewährt. Auf dem Betrieb der Beigeladenen zu 3) wurden aus dem Betriebsfonds 2019 im Rahmen der Maßnahme 3.1 eine Schlauchbeutelmaschine und aus der Maßnahme 3.5 Lagerkisten finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 71.137,50 und 6.997,50 Euro gewährt. Auf dem Betrieb der Z. GbR wurden aus dem Betriebsfonds 2019 im Rahmen der Maßnahme 1.4 Kulturschutznetze finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 1.032,50 Euro gewährt. Zudem wurden aus dem Betriebsfonds 2019 im Rahmen der Maßnahmen 3.3 von der Klägerin auf den Betrieben der Beigeladenen zu 9) und 13) aufgestellte Wiege- und Etikettiermaschinen finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 860,00 Euro sowie 2.390,00 Euro und 247,50 Euro gewährt.
212020
22Am 13. September 2019 beantragten die Klägerin die Genehmigung der Änderung des OP ab dem Jahr 2020. Teil des Antrags waren die Maßnahmen M 1.1, M 1.4, M 2.2, M 2.4, M 2.6, M 3.2, M 3.3, M 7c.2 und M 7c.3. Mit Genehmigungsbescheid vom 13. Dezember 2019 bewilligte der Beklagte den Antrag zur Änderung des OP (2019-2023) ab dem Jahr 2020. Durch Bescheid über den genehmigten Betrag der Beihilfe für das Jahr 2019 vom 13. Dezember 2019 setzte der Beklagte den Betrag der Beihilfe aus Mitteln der Europäischen Union für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 auf eine Höhe von bis zu 6.840.500 Euro fest. Mit Auszahlungsbescheid vom 7. Oktober 2021 wurden der Klägerin 6.636.436,55 Euro für die Durchführung des OP (2019-2023) im Jahr 2020 ausgezahlt. Auf dem Betrieb des Beigeladenen zu 1) wurden aus dem Betriebsfonds 2020 im Rahmen der Maßnahme 1.1 ein Gewächshaus und der Maßnahme 7c.3 Energieschirme finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 337.513,75 Euro und 114.000,00 Euro gewährt. Auf dem Betrieb der Beigeladenen zu 6) wurden aus dem Betriebsfonds 2020 im Rahmen der Maßnahme 1.1 Rohrschienenwagen finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 16.500,00 Euro gewährt. Auf dem Betrieb der Beigeladenen zu 8) wurden aus dem Betriebsfonds 2020 im Rahmen der Maßnahme 1.1 ein Gewächshaus sowie den Maßnahmen 7c.2 und 7c.3 Energieschirme und Gewächshaustechnik finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 12.806,14 Euro sowie 27.845,01 Euro und 423,00 Euro gewährt. Auf dem Betrieb des Beigeladenen zu 9) wurden aus dem Betriebsfonds 2020 im Rahmen der Maßnahme 1.4 Kulturschutznetze und der Maßnahme 3.2 ein Salaternter finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 22.316,48 Euro sowie 30.750,00 Euro und 10.250,00 Euro gewährt. Auf dem Betrieb der Beigeladenen zu 7) wurden aus dem Betriebsfonds 2020 im Rahmen der Maßnahme 1.4 Kulturschutznetze und der Maßnahme 7c.2 Rauchgasreiniger finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 12.795,00 Euro und 96.750,00 Euro gewährt. Auf dem Betrieb der Beigeladenen zu 13) wurden aus dem Betriebsfonds 2020 im Rahmen der Maßnahme 7c.2 Energieschirme finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 156.166,67 Euro gewährt. Auf dem Betrieb des Beigeladenen zu 5) wurde aus dem Betriebsfonds 2020 im Rahmen der Maßnahme 1.1 ein Gewächshaus-Klimacomputer und ein Stromhauptverteiler sowie der Maßnahme 2.6 eine Scheuersaugmaschine finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 6.787,50 Euro und 14.300,00 Euro sowie 6.575,00 Euro gewährt. Auf dem Betrieb des Beigeladenen zu 12) wurde aus dem Betriebsfonds 2020 im Rahmen der Maßnahme 3.2 ein Salaternter finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 49.691,51Euro gewährt. Auf dem Betrieb des Beigeladenen zu 4) wurden aus dem Betriebsfonds 2020 im Rahmen der Maßnahme 2.4 ein Duplex-Aggregat und der Maßnahme 3.2 ein Ernter finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 14.621,85 Euro und 33.150,00 Euro gewährt. Zudem wurden aus dem Betriebsfonds 2019 im Rahmen der Maßnahmen 3.3 von der Klägerin auf den Betrieben der Beigeladenen zu 5), 7) und 13) sowie des W. H. und der F. U. aufgestellte Wiege- und Etikettiermaschinen finanziert. Hierzu wurden Beihilfen in Höhe von 1.417,50, 260,00 Euro, 870,00 und 260,00 Euro sowie 1.130,00 und 1.327,50 Euro gewährt.
23Nach den Nebenbestimmungen der Genehmigungsbescheide vom 14. Dezember 2009, 14. Dezember 2010, 13. Dezember 2012, 27. Dezember 2013, 20. Januar 2015, 19. Januar 2016, 10. Januar 2017 und 15. Dezember 2017 erfolgten die Förderungen unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung, Dauerkulturen innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren ab Fertigstellung und technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung, davon abweichend EDV Hard- und Software innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Lieferung, veräußert, verpachtet, stillgelegt oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden. Nach den Nebenbestimmungen der Genehmigungen vom 16. Januar 2019 und 13. Dezember 2019 erfolgt die Förderung auf der Grundlage von Art. 31 Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlageninnerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ab Fertigstellung, Dauerkulturen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Fertigstellung, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung und EDV-Hard- und Software innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Lieferung, veräußert, verpachtet, stillgelegt oder sonst nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden.
24Zum Ende des Jahres 2021 kündigten die Beigeladenen zu 1) - 13) die Anlieferungsverträge, schieden – wie im Ganzen 57 Erzeuger – aus der Klägerin aus und schlossen sich der Erzeugerorganisation E. AG an. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich verschiedene Fördergegenstände auf den Landwirtschaftsbetrieben der Beigeladenen zu 1) - 13) noch in der Zweckbindung.
25Die Klägerin setzte den Beklagten durch E-Mail vom 15. Februar 2022 von dem Ausscheiden der Beigeladenen zu 1) - 13) in Kenntnis. Mit Verweis auf die Mitteilungspflichten nach der Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse (OGErzeugerOrgDV) legte sie der Beklagten eine Liste der Maßnahmen der ausgeschiedenen Erzeuger vor, in welcher die Investitionskosten, die Zweckbindungsfristen und die Beihilfesummen der Maßnahmen aufgeführt sind. Auf Nachfrage der Beklagten bestätigte der Klägerin durch E-Mail vom 11. März 2022, dass das Datum der Schlusszahlung durch sie als Datum der Inbetriebnahme, Fertigstellung oder Lieferung dokumentiert werde und somit den Beginn der Zweckbindungsfrist abbilde. Schlusszahlungen für Projekte erfolgten durch sie erst dann, wenn ein Projekt fertiggestellt oder der Investitionsgegenstand geliefert und in Betrieb genommen wurde oder eine Abnahme erfolgt ist.
26Durch Anhörungsschreiben vom 24. August 2022 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass auf Grund des Ausscheidens der Erzeuger geförderte Investitionen, die sich noch in der Zweckbindungsfrist befinden, nicht mehr nach Maßgabe der Zuwendungsvoraussetzungen verwendet werden. Dies stelle einen Verstoß gegen die Nebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide dar. Er beabsichtige, die Zuwendungs- und Bewilligungsbescheide (teilweise) aufzuheben und die zu Unrecht gezahlten Beihilfen zurückzufordern.
27Nach verschiedener Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Beklagten sowie den Beigeladenen erließ die Beklagte am 24. November 2022 zehn Rücknahme- und Rückforderungsbescheide für die Jahre des Betriebsfonds 2010, 2011, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020.
28Durch Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 24. November 2022 (63.30 - 540/ 2022_KD2010) widerrief der Beklagte den Bescheid über den genehmigten Betrag der finanziellen Beihilfe für das Jahr des Betriebsfonds 2010 vom 14. Dezember 2019 bezüglich der Bewilligung der Beihilfe rückwirkend in Höhe von insgesamt 153.928,22 Euro, nahm den Auszahlungsbescheid für das Jahr des Betriebsfonds 2010 vom 24. August 2011 in Höhe von insgesamt 153.928,22 Euro zurück und forderte die mit dem Auszahlungsbescheid zu Unrecht gezahlte Beihilfe in Höhe von 153.928,22 Euro zuzüglich Zinsen zurück.
29Durch Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 24. November 2022 (63.30 - 540/ 2022_KD2011) widerrief der Beklagte den Bescheid über den genehmigten Betrag der finanziellen Beihilfe für das Jahr des Betriebsfonds 2011 vom 14. Dezember 2010 bezüglich der Bewilligung der Beihilfe rückwirkend in Höhe von insgesamt 139.866,48 Euro, nahm den Auszahlungsbescheid für das Jahr des Betriebsfonds 2011 vom 22. August 2012 in Höhe von insgesamt 139.866,48 Euro zurück und forderte die mit dem Auszahlungsbescheid zu Unrecht gezahlte Beihilfe in Höhe von 139.866,48 Euro zuzüglich Zinsen zurück.
30Durch Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 24. November 2022 (AZ: 63.30 - 540/ 2022_KD2013) widerrief der Beklagte den Bescheid über den genehmigten Betrag der finanziellen Beihilfe für das Jahr des Betriebsfonds 2013 vom 13. Dezember 2012 bezüglich der Bewilligung der Beihilfe rückwirkend in Höhe von insgesamt 99.311,77 Euro, nahm den Auszahlungsbescheid für das Jahr des Betriebsfonds 2013 vom 25. September 2014 in Höhe von insgesamt 99.311,77 Euro zurück und forderte den mit dem Auszahlungsbescheid zu Unrecht gezahlte Beihilfe in Höhe von 99.311,77 Euro zuzüglich Zinsen zurück.
31Durch Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 24. November 2022 (63.30 - 540/ 2022_KD2014) widerrief der Beklagte den Bescheid über den genehmigten Betrag der finanziellen Beihilfe für das Jahr des Betriebsfonds 2014 vom 27. Dezember 2013 bezüglich der Bewilligung der Beihilfe rückwirkend in Höhe von insgesamt 441.588,36 Euro, nahm den Auszahlungsbescheid für das Jahr des Betriebsfonds 2014 vom 9. November 2015 in Höhe von insgesamt 441.588,36 Euro zurück und forderte die mit dem Auszahlungsbescheid zu Unrecht gezahlte Beihilfe in Höhe von 441.588,36 Euro zuzüglich Zinsen zurück.
32Durch Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 24. November 2022 (63.30 - 540/ 2022_KD2015) widerrief der Beklagte den Bescheid über den genehmigten Betrag der finanziellen Beihilfe für das Jahr des Betriebsfonds 2015 vom 20. Januar 2015 bezüglich der Bewilligung der Beihilfe rückwirkend in Höhe von insgesamt 517.583,32 Euro, nahm den Auszahlungsbescheid für das Jahr des Betriebsfonds 2015 vom 10. Oktober 2016 in Höhe von insgesamt 517.583,32 Euro zurück und forderte die mit dem Auszahlungsbescheid zu Unrecht gezahlte Beihilfe in Höhe von 517.583,32 Euro zuzüglich Zinsen zurück.
33Durch Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 24. November 2022 (63.30 - 540/ 2022_KD2016) widerrief der Beklagte Bescheid über den genehmigten Betrag der finanziellen Beihilfe für das Jahr des Betriebsfonds 2016 vom 19. Januar 2016 bezüglich der Bewilligung der Beihilfe rückwirkend in Höhe von insgesamt 141.113,06 Euro, nahm den Auszahlungsbescheid für das Jahr des Betriebsfonds 2016 vom 10. Oktober 2017 in Höhe von insgesamt 141.113,06 Euro zurück und forderte die mit dem Auszahlungsbescheid zu Unrecht gezahlte Beihilfe in Höhe von 141.113,06 Euro zuzüglich Zinsen zurück.
34Durch Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 24. November 2022 (63.30 - 540/ 2022_KD2017) eiderreif der Beklagte den Bescheid über den genehmigten Betrag der finanziellen Beihilfe für das Jahr des Betriebsfonds 2017 vom 10. Januar 2017 bezüglich der Bewilligung der Beihilfe rückwirkend in Höhe von insgesamt 615.630,56 Euro, nahm den Auszahlungsbescheid für das Jahr des Betriebsfonds 2017 vom 15. November 2018 in Höhe von insgesamt 615.630,56 Euro zurück und forderte die mit dem vorstehenden Auszahlungsbescheid zu Unrecht gezahlte Beihilfe in Höhe von 615.630,56 Euro zuzüglich Zinsen zurück.
35Durch Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 24. November 2022 (63.30 - 540/ 2022_KD2018) widerreif der Beklagte den Bescheid über den genehmigten Betrag der finanziellen Beihilfe für das Jahr des Betriebsfonds 2018 vom 15. Dezember 2017 bezüglich der Bewilligung der Beihilfe rückwirkend in Höhe von insgesamt 702.067,50 Euro, nahm den Auszahlungsbescheid für das Jahr des Betriebsfonds 2018 vom 19. September 2019 in Höhe von insgesamt 702.067,50 Euro zurück und forderte die mit dem Auszahlungsbescheid zu Unrecht gezahlte Beihilfe in Höhe von 702.067,50 Euro zuzüglich Zinsen zurück.
36Durch Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 24. November 2022 (63.30 - 540/ 2022_KD2019) widerrief der Beklagte den Bescheid über den genehmigten Betrag der finanziellen Beihilfe für das Jahr des Betriebsfonds 2019 vom 16. Januar 2019 bezüglich der Bewilligung der Beihilfe rückwirkend in Höhe von insgesamt 1.130.078,41 Euro, nahm den Auszahlungsbescheid für das Jahr des Betriebsfonds 2019 vom 28. September 2020 in Höhe von insgesamt 1.130.078,41 Euro zurück und forderte die mit dem Auszahlungsbescheid zu Unrecht gezahlte Beihilfe in Höhe von 1.130.078,41 Euro zuzüglich Zinsen zurück.
37Durch Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 24. November 2022 (63.30 - 540/ 2022_KD2020) widerrief der Beklagte den Bescheid über den genehmigten Betrag der finanziellen Beihilfe für das Jahr des Betriebsfonds 2020 vom 13. Dezember 2019 bezüglich der Bewilligung der Beihilfe rückwirkend in Höhe von insgesamt 815.939,80 Euro, nahm den Auszahlungsbescheid für das Jahr des Betriebsfonds 2020 vom 7. Oktober 2021 in Höhe von insgesamt 815.939,80 Euro zurück und forderte die mit dem Auszahlungsbescheid zu Unrecht gezahlte Beihilfe in Höhe von 815.939,80 Euro zuzüglich Zinsen zurück.
38Zur Begründung der Bescheide führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Die Bescheide über die genehmigten Beträge der finanziellen Beihilfe seien teilweise zu widerrufen. Gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG dürfe ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit dann widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Nach den Nebenbestimmungen der Genehmigungsbescheide erfolge die Förderung unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb der Zweckbindungsfristen veräußert, verpachtet, stillgelegt oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden. Auf Grund des Ausscheidens der Erzeuger aus der Klägerin würden geförderte Investitionen, die sich noch in der Zweckbindungsfrist befinden, nicht mehr nach Maßgabe der Zuwendungsvoraussetzungen verwendet. Dies stelle einen Verstoß gegen die Nebenbestimmungen der Genehmigungsbescheide dar. Soweit die Rücknahme oder der Widerruf nach dem Unionsrecht geboten sei, stehe der Behörde wegen des Durchsetzungsanspruchs, den das Unionsrecht gegenüber dem nationalen Recht und nationalen Behördenentscheidungen habe, der nach nationalen Vorschriften grundsätzlich eingeräumte Ermessensspielraum nicht zu. Schon nach nationalem Recht geböten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Gleichzeitig seien die Auszahlungsbescheide gemäß § 48 VwVfG zum Teil zurückzunehmen. Grundlage für die Auszahlungsbescheide sei die in den Bescheiden über den genehmigten Betrag der finanziellen Beihilfe ausgesprochene Bewilligung. Deren Entfallen aufgrund des rückwirkenden teilweisen Widerrufs habe für die Auszahlungsbescheide zur Folge, dass diese mangels rechtlicher Grundlage als von Anfang an rechtswidrig anzusehen und daher teilweise zurückzunehmen seien. Die Befugnis zur Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Fördermitteln ergebe sich aus Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 809/2014 sowie aus § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. Danach sei der Begünstigte verpflichtet, die zu Unrecht gezahlten Beträge einschließlich Zinsen zurückzuzahlen. Zur Ermittlung der Rückforderungsbeträge hat der Beklagte den Zeitraum der zweckentsprechenden Verwendung in das Verhältnis zum Zeitraum der restlichen Zweckbindungsfrist gesetzt. Als Zeitpunkt des Beginns der Zweckbindungsfrist hat er den Berechnungen die von der Klägerin mitgeteilten Daten der Schlusszahlungen zu Grunde gelegt.
39Die Klägerin hat am 22. Dezember 2022 Klage gegen die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide erhoben und beantragt,
401. den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 24. November 2022 (63.30 - 540/ 2022_KD2010) für das Jahr des Betriebsfonds 2010 aufzuheben,
412. den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 24. November 2022 (63.30 - 540/ 2022_KD2011) für das Jahr des Betriebsfonds 2011 aufzuheben,
423. den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 24. November 2022 (63.30 - 540/ 2022_KD2013) für das Jahr des Betriebsfonds 2013 aufzuheben,
434. den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 24. November 2022 (63.30 - 540/ 2022_KD2014) für das Jahr des Betriebsfonds 2014 aufzuheben, mit Ausnahme des Betrages von 3.953,87 Euro, der auf die Aktion „2.2 Kühlzelle“ entfällt,
445. den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 24. November 2022 (63.30 - 540/ 2022_KD2015) für das Jahr des Betriebsfonds 2015 aufzuheben, mit Ausnahme des Betrages von 168.711,50 Euro, der auf die Aktion „1.1 Gewächshaus für Tomaten“ entfällt,
456. den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 24. November 2022 (63.30 - 540/ 2022_KD2016) für das Jahr des Betriebsfonds 2016 aufzuheben,
467. den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 24. November 2022 (63.30 - 540/ 2022_KD2017) für das Jahr des Betriebsfonds 2017 aufzuheben, mit Ausnahme des Betrages von 1.479,19 Euro, der auf die Aktion „1.1 drei Elektrokarren“, des Betrages von 177,44 Euro, der auf die Aktion „1.4 Taubenschutznetze“ und des Betrages von 72,11 Euro, der auf die Aktion „1.4 Kulturschutznetze“ entfällt,
478. den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 24. November 2022 (63.30 - 540/ 2022_KD2018) für das Jahr des Betriebsfonds 2018 aufzuheben, mit Ausnahme des Betrages von 2.032,89 Euro, der auf die Aktion „1.1 Elektrokarren“ entfällt,
489. den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 24. November 2022 (63.30 - 540/ 2022_KD2019) für das Jahr des Betriebsfonds 2019 aufzuheben, mit Ausnahme des Betrages von 581,52 Euro, der auf die Aktion „1.4 Kulturschutznetze“ entfällt und der Beträge von 101,22 Euro, 449,22 Euro und 51,26 Euro, die auf die Aktion „3.3 Anschaffung von Wiege- und Etikettenmaschinen/ -drucker“ entfallen
4910. den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 24. November 2022 (63.30 - 540/ 2022_KD2020) für das Jahr des Betriebsfonds 2020 aufzuheben, mit Ausnahme der Beträge von 716,18 Euro, 136,53 Euro, 518,03 Euro, 744,35 Euro, 126,56 Euro und 705,58 Euro, die auf die Aktion „3.3 Anschaffung von Wiege- und Etikettenmaschinen/-drucker“ entfallen.
50Der Beklagte beantragt,
51die Klage abzuweisen.
52Er verweist auf die Gründe der Rücknahme- und Rückforderungsbescheide und führt im Wesentlichen ergänzend aus: Die Berechnung der Rückforderungssummen könne, da diese auf den Auskünften der Klägerin beruhe, zu keiner Rechtswidrigkeit der Bescheide führen. Mögliche Versäumnisse der Klägerin im Verhältnis zu den Erzeugern seien hier irrelevant. Maßgebend sei ausschließlich das Subventionsverhältnis zur Klägerin. Ferner sei es unschädlich, dass im Rahmen der Rücknahme- und Rückforderungsbescheide keine weitergehenden Ermessenserwägungen angestellt worden seien. Es lägen keine besonderen Gründe vor, wegen welcher ausnahmsweise Ermessen auszuüben sei. Soweit die Beigeladenen auf Art. 31 Abs. 7 Unterabs. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 verwiesen, verkennten sie, dass die Regelung nur die Verhältnisse innerhalb der Erzeugerorganisation – also hier zwischen Klägerin und Beigeladenen – im Blick habe. Es gehe um die Einziehung von Restwerten in den Betriebsfonds. Die Ermächtigung an den Mitgliedstaat beziehe sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur auf diesen Bereich und überlasse es dem Mitgliedstaat gerade nicht, auf die Rückforderung von EU-Mitteln zu verzichten. Überdies sei der Austritt von Erzeugern aus einer Erzeugergenossenschaft kein besonderer Grund, welcher Ermessenerwägungen notwendig mache. Er sei im Gegenteil sogar derart naheliegend und üblich, dass der Verordnungsgeber selbst Regelungen für den Fall getroffen habe, dass Erzeuger aus der Erzeugerorganisation austreten. Auch die bloße Anzahl der Erzeuger die hier „gleichzeitig“ ausgetreten seien, vermöge an der Rückforderung nichts zu ändern. Die Berechnung der Gesamtrückforderungssumme basiere auf einer Einzelbetrachtung jedes einzelnen Projektes. Wo viel Fördergeld ausbezahlt werde, kommt es im Rückforderungsfall zu hohen Rückforderungssummen. Das sei weder außergewöhnlich noch begründet dies einen Ausnahmefall. Es könne keinen Unterschied machen, ob einzelne Erzeuger austreten und es zu Rückforderungen komme oder ob eine Vielzahl an Erzeugern gleichzeitig austrete.
53Die Beigeladenen stellen keine Sachanträge.
54Sie führen im Wesentlichen aus: Zunächst seien die Rückforderungsbeträge der Höhe nach falsch. Zur Berechnung der Zweckbindungsfristen sei wider der Vorgaben des Art. 31 Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 und der Nationalen Strategie, welche auf die Fertigstellung und Lieferung abstellten, der Zeitpunkt der Schlusszahlung herangezogen worden. Wenn zutreffend auf die Baufertigstellung und Lieferung abgestellt werde, verlagere sich der Beginn der Maßnahmen und sonach zugleich der Beginn der Zweckbindungsfristen nach vorne und die Restlaufzeit zum 31. Dezember 2021 reduziere sich. In Summe seien die Rückforderungen um 217.874,29 Euro zu hoch. Die Anerkennung von Schlusszahlungen durch den Beklagten als Inbetriebnahmezeitpunkt eines Projektes ohne Vorlage von Baufertigstellungsanzeigen stelle eine rechtswidrige Bewilligungspraxis dar. Zudem habe die Beklagte die Verwaltungsvorgänge nur unvollständig vorgelegt. Anhand der vorgelegten Verwaltungsvorgänge könne das Verwaltungshandeln des Beklagten nicht hinreichend überprüft werden. Im Besonderen fehle es an den Antragsunterlagen der Klägerin zu den Maßnahmen im Rahmen der Operationellen Programme. Ohne diese könne nicht überprüft werden, auf welcher Antragsgrundlage die jeweilige Förderung erfolgt sei und ob auf dieser Basis die Beiträge der Beigeladenen zum Betriebsfonds ordnungsgemäß berechnet und die Rückforderungsbeträge ordnungsgemäß errechnet worden seien. Weiterhin habe die Klägerin gegen die Nebenbestimmungen der Genehmigungsbescheide verstoßen. So habe die Klägerin im Besonderen Aufträge ohne die Einholung von Vergleichsangeboten vergeben. Zudem habe die Beklagte die Verwendung der Mittel aus dem Betriebsfonds nicht ausreichend geprüft und die Durchführung der Operationellen Programme durch die Beklagte nicht hinreichend kontrolliert. Die Zuwendungen seien daher rechtswidrig. Rechtswidrig gewährte Beihilfen stellten eine Umgestaltung der Beihilfen dar und hätten deshalb nach Art. 108 Abs. 3 AEUV durch die Kommission notifiziert werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Hingegen hätten die aus der Klägerin ausgetretenen Erzeuger nicht – wie von dem Beklagten angenommen – gegen die Nebenbestimmungen der Genehmigungsbescheide verstoßen. Die Investitionsobjekte würden nach dem Wechsel der Erzeugerorganisation 1:1 so genutzt wie zuvor, also nach Maßgabe der Zuwendungsvoraussetzungen. Die Investitionsobjekte dienten der Produktion von Obst- und Gemüse und würden von den Erzeugern für die Dauer der Zweckbindungsfrist so genutzt, wie es in den Projektverträgen zwischen den Erzeugern und der Klägerin vereinbart worden sei. Die Erzeuger hielten sich an die gesetzlichen Erfordernisse, die ihnen das Recht zugestanden haben, binnen einer Frist von sechs Monaten aus der Klägerin auszuscheiden. Dies können ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Zudem habe der Beklagten seinen Ermessenspielraum nicht erkannt. Die Rücknahme sei durch das Unionsrecht nicht geboten. Nach Art. 31 Abs. 7 Delegierte Verordnung (EU) 2017/891, stellten die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert wiedereinzieht und letzterer dem Betriebsfonds zugeführt wird, wenn ein angeschlossener Erzeuger die Erzeugerorganisation verlässt. In ordnungsgemäß begründeten Fällen könnten die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert nicht wiedereinziehen muss. Sonach sei der Beklagte berechtigt, in Einzelfällen darüber zu entscheiden, ob eine Investition oder deren Restwert wiedereinzuziehen ist, wenn ein angeschlossener Erzeuger, in dessen Betrieb die Investition getätigt wurde, die Erzeugerorganisation, deren OP die Grundlage für die Investition bilde, verlässt. Das habe der Beklagte verkannt. Eine Übertragung der Investition von der Klägerin zu E. AG sei nach dem Unionsrecht möglich. Die Einhaltung der Zuwendungszwecke könne durch die E. AG und die aus der Klägerin ausgeschiedenen Erzeuger gewährleistet werden. Der Beklagte habe sich jedoch nicht hinreichend um eine solche Lösung bemüht. Das sei ermessensfehlerhaft. Zudem sei der Austritt der Erzeuger aus der Klägerin auf Grund der von diesen erzielten Umsätzen im Verhältnis zum Gesamtumsatz kein „Normalfall“, in welchem kein Ermessen auszuüben sei.
55Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
56Entscheidungsgründe
57Die zulässige Klage ist unbegründet.
58Die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 24. November 2022 sind (soweit sie angriffen werden) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
591. Ermächtigungsgrundlage des Teilwiderrufs der Bescheide über die genehmigten Beträge der finanziellen Beihilfen für die Jahre des Betriebsfonds 2010, 2011, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW.
60Das Europäische Unionsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts bzw. des Unionsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Unionsrecht gewährt und aus Unionsmitteln finanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden unionsrechtlichen Rücknahme- bzw. Widerrufsregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind
61Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. April 2014 - 10 S 870/13 -, juris Rn. 23, m. w. N.
62Soweit die Beigeladenen die Tauglichkeit des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW als Ermächtigungsgrundlage mit Verweis aus das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2005 - 3 C 50/04 - (und an dieses anknüpfende Rechtsprechung und Schrifttum) in Zweifel ziehen, verkennen sie, dass dem ein Sachverhalt zu Grunde lag, bei welchem ein zinsloses Darlehen von der öffentlichen Hand zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft in Anwendung der Zweistufentheorie durch Verwaltungsakt bewilligt und sodann auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Darlehensvertrages ausgezahlt worden ist. Ein solcher Sachverhalt ist mit dem hier gegebenen Sachverhalt in keiner Weise vergleichbar. Hier sind die Zuwendung unmittelbar durch Verwaltungsakt bewilligt und auf Grund von Auszahlungsbescheiden ausgezahlt worden.
63Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
64Die Widerrufsvoraussetzungen liegen vor.
65In den Genehmigungsbescheiden vom 14. Dezember 2009, 14. Dezember 2010, 13. Dezember 2012, 27. Dezember 2013, 20. Januar 2015, 19. Januar 2016, 10. Januar 2017, 15. Dezember 2017, 16. Januar 2019 und 13. Dezember 2019 finden sich mit einem Widerrufsvorbehalt verbundene Zweckbindungsfristen in Bezug auf die Investitionen. Nach den Nebenbestimmungen der Genehmigungsbescheide vom 14. Dezember 2009, 14. Dezember 2010, 13. Dezember 2012, 27. Dezember 2013, 20. Januar 2015, 19. Januar 2016, 10. Januar 2017 und 15. Dezember 2017 erfolgten die Förderungen unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung, Dauerkulturen innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren ab Fertigstellung und technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung, davon abweichend EDV Hard- und Software innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Lieferung, veräußert, verpachtet, stillgelegt oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden. Nach den Nebenbestimmungen der Genehmigungen vom 16. Januar 2019 und 13. Dezember 2019 erfolgt die Förderung auf der Grundlage von Art. 31 Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlageninnerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ab Fertigstellung, Dauerkulturen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Fertigstellung, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung und EDV-Hard- und Software innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Lieferung, veräußert, verpachtet, stillgelegt oder sonst nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden.
66Auf Grund des Ausscheidens der Erzeuger – wie der Beigeladenen zu 1) bis 13) – aus der Klägerin werden die Investitionsobjekte auf den Betrieben der Erzeuger, in Bezug auf welche die Zweckbindungsfristen zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch nicht abgelaufen waren, nicht mehr nach Maßgabe der Zuwendungsvoraussetzungen verwendet.
67Zweck der Zuwendung zu den Investitionsobjekten auf den Betrieben der Erzeuger ist die Verwendung im Rahmen der Maßnahmen und Aktionen des OP der Erzeugergenossenschaft. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Förderung der OP der Erzeugergenossenschaften durch die Union. Die Maßnahmen und Aktionen dienen nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 sowie der Nationalen Strategie für nachhaltige Operationelle Programme der Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse in Deutschland der Erreichung der Zielsetzungen der OP der Erzeugergenossenschaft. Hierzu werden die Beihilfen – im Rahmen der Genehmigung der OP – bewilligt.
68Im Kern setzt jede Zuwendung die Verwendung der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger im Rahmen des Zuwendungsverhältnisses voraus. Das gilt auch hier. Werden die Investitionsobjekte nicht mehr in der Erzeugerorganisation verwendet, also durch oder zu den Zwecken des Zuwendungsempfängers, dienen sie nicht länger der Erreichung der Zielsetzungen der OP der Erzeugergenossenschaft, sie werden also nicht mehr im Rahmen des Zuwendungsverhältnisses verwandt.
69Obdem ist es unerheblich, worauf die Beigeladenen verweisen, dass die Investitionsobjekte in gleicher Weise wie zuvor durch sie verwandt werden. Zweck der Zuwendung ist nicht (nur) die Stützung der Produktion von Obst- und Gemüse durch den Erzeuger, sondern die Produktion und Vermarktung von Obst- und Gemüse im Rahmen des OP der Erzeugergenossenschaft.
70Keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Widerrufs hat zudem der Umstand, dass die Erzeuger von der durch Art. 6 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, aus der Klägerin auszuscheiden. Zwar mag es eine Diskrepanz zwischen der Kündigungsmöglichkeit und den Zweckbindungsfristen geben. Diese kann jedoch nur durch den Verordnungsgeber auf der Ebene der Europäischen Union und / oder den Gesetzgebern auf der Ebene der Mitgliedstaaten gelöst werden.
71Ob im Übrigen die Nebenbestimmungen der Genehmigungen (von der Klägerin) und – zuvor – die Bewilligungsvoraussetzungen sowie – nachgehend – die Auszahlungsvoraussetzungen eingehalten wurden – was die Beigeladenen in Zweifel ziehen – ist ohne Belang. Die Genehmigungen und die weiteren Bescheide des Beklagten, im Besonderen die Auszahlungsbescheide, auf Grundlage welcher die Beihilfen gewährt und ausgezahlt wurden, sind in Bestandskraft erwachsen. Insoweit bedurfte es obdem zugleich keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung durch – wie von den Beigeladenen begehrt – Beiziehung weiterer Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
72Gleiches gilt in Bezug auf die – von den Beigeladenen angemahnte – Prüfung der Verwendung der Mittel aus dem Betriebsfonds und der Kontrolle der Durchführung der Operationellen Programme durch die Beklagte. Selbst wenn die Beihilfen an die Klägerin – auf Grund der von den Beigeladenen angenommen Verstöße – zweckwidrig verwendet worden sein sollten, bliebe dies ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide und im Besonderen der Rücknahme- und Rückforderungsbescheide, wären die Zuwendungen dann doch erst recht und umso mehr zurückzufordern. Obdem führen auch die Erwägungen der Beigeladenen zu der Notifizierungspflicht des Art. 108 Abs. 3 (i. V. m. Abs. 2) AEUV ins Leere. Im Besondren führt eine – von den Beigeladenen angenommene – zweckwidrige Verwendung der Beihilfen nicht zu einer Umgestaltung der Beihilfen.
73Zugleich ist aus diesem Grund der Antrag der Beigeladen auf Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung der Kommission in einem Verfahren nach Art. 108 Abs. 3 (i.V.m. Abs. 2) AEUV abzulehnen.
74Die Ablehnung einer Aussetzung muss nicht in Form eines gesonderten Beschlusses ergehen, sondern kann zusammen mit der abschließenden Sachentscheidung erfolgen.
75Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1983 - 1 B 133/82 - , juris; Rudisile, in: Schoch / Schneider/, VwGO, 45. Ergänzungslieferung (Januar 2024), § 94 Rn. 66, m. w. N. Peters / Schwarzburg, in: Sodan / Ziekow, VwGO, 5. Auflage (2018), § 94 Rn. 22, m. w. N.
76Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Analog findet die Regelung auf Entscheidungen der Europäischen Kommission Anwendung.
77Vgl. Rudisile, in: Schoch / Schneider/, VwGO, 45. Ergänzungslieferung (Januar 2024), § 94 Rn. 66.
78Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Aussetzung nach § 94 VwGO liegen nicht vor. Unabhängig davon, dass – wie vorstehend ausgeführt – die Entscheidung des Rechtstreits nicht von einer Entscheidung der Europäischen Kommission in einem Verfahren nach Art. 108 Abs. 3 (i.V.m. Abs. 2) AEUV abhängt, fehlt es schon an der Einleitung eines solchen Verfahrens.
79Geht es um die Feststellung durch eine Verwaltungsbehörde, ist eine Anhängigkeit durch § 94 VwGO zwar nicht zur tatbestandlichen Voraussetzung erhoben. Allerdings bedarf der Wortlaut einer teleologischen Reduktion in dem Sinn, dass die Einleitung des Verwaltungsverfahrens zumindest unmittelbar bevorstehen muss.
80Vgl. Rudisile, in: Schoch / Schneider/, VwGO, 45. Ergänzungslieferung (Januar 2024), § 94 Rn. 27.
81Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Ein Verfahren ist weder bei der Kommission anhängig noch ist davon auszugehend, dass ein solches von der Kommission nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet oder von dem Beklagten nach Maßgabe des Art. 108 Abs. 3 AEUV angestoßen wird.
82Zugleich sind die Teilwiderrufe der Bescheide über die genehmigten Beträge der finanziellen Beihilfen der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat im Rahmen der Berechnung der Zweckbindungsfristen und Restnutzungsdauern als Zeitpunkt des Beginns der Zweckbindungsfristen zu Recht auf die von der Klägerin mitgeteilten Zeitpunkte der Schlusszahlungen abgestellt.
83Nach den – vorstehend aufgezeigten – Nebenbestimmungen der Genehmigungsbescheide beginnen die Zweckbindungsfristen mit Fertigstellung oder Lieferung. Was der „Fertigstellungszeitpunkt“ ist, wird weder in den Genehmigungsbescheiden noch in den Verordnungen der Europäischen Union oder der Nationalen Strategie geregelt.
84Nach Sinn und Zweck der Zweckbindungsfristen ist darauf abzustellen, wann ein Objekt zu den Zwecken der Zuwendung eingesetzt werden kann, was weder der Zeitpunkt der Baufertigstellungsanzeige noch der Schlusszahlung sein muss. Von diesem Verständnis dürften auch die Klägerin und die Erzeuger ausgegangen sein, wenn es in den zwischen diesen geschlossenen Projektverträgen heißt, „[d]ie Frist beginnt mit der betriebsbereiten Fertigstellung. Der Fristbeginn wird in einem Abnahmeprotokoll unter Einbeziehung der Erzeuger festgehalten.“
85Ob dieser Zeitpunkt mit dem der von Klägerin dem Beklagten mitgeteilten Zeitpunkt der Schlusszahlung zusammenfällt – was die Beigeladenen in Zweifel ziehen – kann jedoch offengelassen werden. Die Klägerin muss die gegenüber dem Beklagten angegeben Daten und die auf diesen fußenden Berechnungen gegen sich gelten lassen, selbst wenn die Fertigstellung nach dem vorstehenden Verständnis zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sein sollte und sich der Beginn der Zweckbindungsfristen sonach nach vorne verlagerte und sich die Restlaufzeit zum 31. Dezember 2021 und damit im Ergebnis die Höhe des Widerrufs der Bescheide über die genehmigten Beträge der finanziellen Beihilfen reduzierte. Die Klägerin hat durch E-Mail vom 11. März 2022 ausdrücklich gegenüber dem Beklagten bestätigt, „dass das Datum der Schlusszahlung zu einem […] Projekt bei [ihr] als Datum der Inbetriebnahme/ Fertigstellung/ Lieferung dokumentiert wird und somit den Beginn der Zweckbindungsfrist abbildet.“ Obdem ist es hier nicht entscheidungserheblich, ob dies möglicherwiese dazu führt, dass die Rückforderungen – wie von den Beigeladenen angenommen – zu hoch sind. Dies mag im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu klären sein. Hier maßgeblich ist jedoch ausschließlich das Zuwendungsverhältnis zwischen Beklagtem und Klägerin.
86Schließlich hat der Beklagte auch nicht fehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO von dem ihm nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW zukommenden Ermessen Gebrauch gemacht.
87Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ist es im vorliegenden Fall unschädlich, dass in den angegriffenen Bescheiden keine ausdrücklichen Ermessenserwägungen angestellt werden. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung.
88Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 - juris, Rn. 14, und vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 - juris, Rn. 36
89Darüber hinaus besteht bei unionsrechtswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rückforderungsinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte unionsfinanzierte Subventionen wieder einzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Unionsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit dieser Verpflichtung unvereinbar.
90Vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 1983 - C-215/82 - juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 - juris, Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 2014 - 10 S 1719/13 - juris, Rn. 53.
91Besondere Gründe, die nach diesen Maßgaben eine andere Entscheidung rechtfertigen, sind nicht gegeben.
92Solche ergeben sich im Besonderen nicht daraus, dass – wie die Beigeladenen annehmen – die Teilwiderrufe der Genehmigungsbescheide auf Grund der Regelung des Art. 31 Abs. 7 Unterabs. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 nach Unionsrecht nicht geboten seien.
93Art. 31 Abs. 7 Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 regelt die Zulässigkeit von Investitionen in einzelnen Betrieben oder Räumlichkeiten von Erzeugern, die Mitglieder der Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Tochtergesellschaft sind, also die hier erfolgte Finanzierung und Förderung von Maßnahmen auf den Betrieben von Erzeugern. Nach Art. 31 Abs. 7 Unterabs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert wiedereinzieht und letzterer dem Betriebsfonds zugeführt wird, wenn ein angeschlossener Erzeuger die Erzeugerorganisation verlässt. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten nach Art. 31 Abs. 7 Unterabs. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 jedoch vorsehen, dass die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert nicht wiedereinziehen muss. In der Nationalen Strategie wird diese Regelung so umgesetzt, dass im Fall des Ausscheidens des Mitglieds aus der Erzeugerorganisation vertraglich sicherzustellen ist, dass die Investition oder ihr Restwert nach Maßgabe des Art. 31 Abs. 7 Delegierte Verordnung 2017/891 wieder eingezogen wird.
94Die Regelungen des Art. 31 Abs. 7 Unterabs. 3 Delegierte Verordnung 2017/891 betrifft sonach – worauf der Beklagte zu Recht hinweist – erkennbar (nur) die Verhältnisse innerhalb der Erzeugerorganisation, also hier zwischen Klägerin und Beigeladenen. Dass die Mitgliedstaaten nach Art. 31 Abs. 7 Unterabs. 3 Delegierte Verordnung 2017/891 von der Verpflichtung absehen können, zu Unrecht ausgezahlte unionsfinanzierte Subventionen wieder einzuziehen, lässt sich weder aus der Regelung noch dem Regelungszusammenhang herleiten.
95Gleiches gilt in Hinsicht auf die Erwägungen der Beigeladen in Bezug auf eine Übertragung der Investition von der Klägerin auf die E. AG und eine Gewährleistung der Einhaltung der Zuwendungszwecke durch die E. AG und die aus der Klägerin ausgeschiedenen Erzeuger. Zwar mag ein solche Lösung im Wege eines Vertragsschlusses zwischen den Beteiligten ein gangbarer Weg sein. Zu dem Abschluss eines solchen Vertrages ist es jedoch nicht gekommen. Welche Gründe dies hatte, ist unerheblich. Zumindest traf den Beklagten keine Pflicht, eine solche Lösung zu fördern.
96Im Ergebnis lässt schlicht die Zahl der aus der Klägerin ausgeschiedenen Erzeuger und der Anteil dieser Erzeuger an dem Umsatz der Klägerin den Sachverhalt auf den ersten Blick als einen vom Regelfall abweichender Sachverhalt erscheinen. Tatsächlich handelt es sich jedoch um nicht mehr als ein in keiner Weises ungewöhnliches Ausscheiden von Erzeugern aus einer Erzeugerorganisation und die sonach erforderliche Abwicklung der Subventionsverhältnisse.
97Obdem sind auch keine besonderen Umstände gegeben, die ausnahmsweise zu einer Unverhältnismäßigkeit der Teilwiderrufe der Genehmigungsbescheide führen könnten. Das wäre nur dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne Höherer Gewalt oder eines Härtefalls vorlägen. Im Agrarsubventionsrecht werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände der Tod des Betriebsinhabers, länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht, die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs oder Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers anerkannt.
98Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 19. Dezember 2022 - B 8 K 21.1272 -, juris Rn. 64 ff.
99Im Zuwendungsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin sind keine solche oder vergleichbar Umstände aufgezeigt worden oder ersichtlich. Soweit man die Auswirkungen der Teilwiderrufe auf die Erzeuger in den Blick nimmt, mögen diese zwar im Einzelfall in ihrer wirtschaftlichen Existenz schwerwiegend beeinträchtigt sein. Jedoch ist den vorstehend aufgezeigten besonderen Umständen gemein, dass sie ungewöhnlich und vom Willen des Betroffenen unabhängig sind. Das ist hier in keiner Weise der Fall. Vielmehr sind die Erzeuger bewusst aus der Klägerin ausgeschieden und sie wussten oder hätten wissen müssen, dass die Zuwendungen unter dem Vorbehalt der Verwendung der Investitionsobjekte nach Maßgabe der Zuwendungsvoraussetzungen – in Gestalt der Einhaltung der Zweckbindungsfristen – standen.
1002. Ermächtigungsgrundlage der Teilrücknahme der Auszahlungsbescheide für die Jahre des Betriebsfonds 2010, 2011, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 ist § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er (1) den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2) den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder (3) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. In vorgenannten Fällen wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 48 Abs. 2 VwVfG NRW).
101Mit dem Teilwiderruf der Bescheide über die genehmigten Beträge der finanziellen Beihilfen für die Jahre des Betriebsfonds 2010, 2011, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 sind die Grundlagen für die Auszahlungsbescheide in Teilen weggefallen. Das führt – auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs mit Wirkung für die Vergangenheit – zur Teilrechtswidrigkeit der Auszahlungsbescheide. Auf Vertrauen kann sich die Klägerin nicht berufen, da sie wusste, dass die Auszahlung – wie die Bewilligung – unter dem Vorbehalt der Verwendung der Investitionsobjekte nach Maßgabe der Zuwendungsvoraussetzungen – in Gestalt der Einhaltung der Zweckbindungsfristen – stand.
102Der Beklagte hat auch wiederum nicht fehlerhaft von dem ihm nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW VwVfG NRW zukommenden Ermessen Gebrauch gemacht. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zu § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW verwiesen werden.
1033. Die der Klägerin in den angefochtenen Bescheiden von dem Beklagten zugleich auferlegten Verpflichtungen zur Teilrückzahlung der Zuwendungen und zur Verzinsung der Rückforderungsbeträge ergeben sich aus Art. 67 Delegiertenn Verordnung (EU) 2017/891 und § 49a Abs. 1 und 3 VwVfG NRW i. V. m. § 247 BGB und begegnen in keiner Weise Bedenken.
104Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO sowie § 159 Satz 1 und 2 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 2 ZPO.
105Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
106Rechtsmittelbelehrung:
107Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
108Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
109Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
110Die Berufung ist nur zuzulassen,
1111. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
1122. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
1133. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
1144. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1155. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
116Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
117Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
118Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
119Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
120Beschluss
121Der Streitwert wird auf 4.576.550,03 Euro festgesetzt.
122Gründe
123Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt.
124Rechtsmittelbelehrung:
125Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
126Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
127Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
128Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
129Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
130War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.