Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 3828/22

Datum:
25.07.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
28. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 K 3828/22
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2024:0725.28K3828.22.00
 
Schlagworte:
Denkmal, Eintragung, Fortschreibung, Zweitbescheid, Bekanntgabe, Klagebefugnis, Anhörung, Burg, Freiflächen, Landschaftsteil
Normen:
VwGO § 42 Abs 2, VwVfG NRW § 28; VwVfG NRW § 45 Abs 1 Nr 3; DSchG NRW § 2 Abs 1, DSchG NRW § 2 Abs 2
Leitsätze:

1. Wird der Umfang einer denkmalrechtlichen Unterschutzstellung durch Fortschreibung der Eintragung in die Denkmalliste nachträglich erweitert (hier durch die Einbeziehung von Freiflächen in den Denkmalumfang eines Baudenkmals) so ist mit dieser nachträglichen Veränderung des Inhalts der Eintragung eine neue, zusätzliche Beschwer für die von der Eintragung Betroffenen verbunden.2. Die Unterschutzstellung einer Fläche als Baudenkmal stellt auch dann eine zusätzliche Beschwer für die betroffenen Eigentümer dar, wenn dieselbe Fläche zuvor bereits bestandskräftig als Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen war.3. Zur Einordnung von unbebauten Flächen (hier: Bodenvertiefungen als Zeugnis früherer Wasserflächen, welche in vormaliger Zeit eine Burg umschlossen haben) als von Menschen gestaltete Landschaftsteile im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW a. F.4. Die unzulässige Einbeziehung von nicht denkmalfähigen beziehungsweise nicht zur Gesamtanlage gehörenden Flächen in die Unterschutzstellung führt zur Rechtswidrigkeit der Fortschreibung der Eintragung sowie des darüber erteilten Bescheides insgesamt und in der Folge zu deren Aufhebung ohne jede Einschränkung, wenn die Eintragung mit der darin enthaltenen Kartierung nicht ohne weiteres in einen die ungestalteten Landschaftsteile betreffenden rechtswidrigen Teil und einen im Übrigen rechtmäßigen Teil aufgespalten werden kann.

 
Tenor:

Die am 00. April 2021 verfügte Fortschreibung der unter der lfd.-Nr. 00 erfolgten Eintragung des Baudenkmals „Burg U.“ in die Denkmalliste der Gemeinde M. und der dem Beigeladenen zu 1. ohne Datumangabe darüber erteilte Bescheid der Beklagten werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2., die dieser selbst zu tragen hat, werden der Beklagten und dem Beigeladenen zu 1. jeweils zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank