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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 9023/22

Datum:
16.04.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 9023/22
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2024:0416.26K9023.22.00
 
Leitsätze:

1. Für Klagen des Gläubigers gegen den Drittschuldner ist das Gericht sachlich und örtlich zuständig, bei dem der Schuldner seine Forderung gegen den Drittschuldner nach den gesetzlichen Bestimmungen über Rechtsweg und Zuständigkeit geltend machen müsste. Die Klage auf Zahlung des aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gepfändeten Teils der Dienstbezüge eines Beamten ist somit eine Klage aus dem Beamtenverhältnis, auch wenn der Kläger nicht Beamter ist.2. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit entfällt nicht dadurch, dass der Gläubiger, der mangels Auskunftserteilung des Drittschuldners gegen diesen eine von Anfang an unbegründete Drittschuldnerklage erhoben hat, diese im Wege der Klageänderung auf Leistung des aus der Nicht- bzw. Schlechterfüllung der Auskunftsverpflichtung entstandenen Schadens umstellt.3. Anspruchsvoraussetzung eines Schadensersatzanspruchs nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist immer, dass sich der sich aus der aus der vergeblichen Prozessführung ergebende Schaden als Folge der unrichtigen oder unterbliebenen Auskunft darstellt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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