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1. § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG, der eine Voraussetzung zur Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken normiert, liegt ein funktionales Verständnis des Begriffs "benachbart" zugrunde, das keine gemeinsame Grenze der Gebietskörperschaften erfordert. Es kommt maßgeblich darauf an, ob eine Erreichbarkeit der Filialapotheken ausgehend von der Hauptapotheke in angemessener Zeit gewährleistet ist. Das ist regelmäßig bei einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde der Fall.2. Ob die Apotheken in einem "einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraum" liegen, ist daneben nicht als selbständiges Kriterium zu prüfen.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 13. März 2023 verpflichtet, den Klägern die Erlaubnis zum Betrieb der
Z. Apotheke, R.-straße 00, 00000 G. als Hauptapotheke,
der F.-Apotheke, T.-straße 0, 00000 G mit externen Räumen auf der Q.-straße 0, 00000 G. als Filialapotheke,
der U. Apotheke im N., H.-straße 000, 00000 W. mit externen Räumen auf der S.-straße 00, 00000 W. als Filialapotheke
und der M. Apotheke, J.-straße 00, 00000 W. als Filialapotheke
zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Kläger begehren die Erteilung einer Apothekenbetriebserlaubnis.
3Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 3. sind Gesellschafter der U. OHG, die drei Apotheken in G. betreibt. Die Kläger zu 2., zu 4. und zu 5. sind Gesellschafter der U. OHG in W., die zwei Apotheken in W. betreibt.
4Die Kläger beabsichtigen, die beiden offenen Handelsgesellschaften zusammenzuführen. Die OHG-Anteile der U. OHG sollen durch Abtretung in die U. OHG in W. eingebracht werden. Diese soll – nach Schließung einer Apotheke in G. – die verbleibenden zwei Apotheken in G. und zwei Apotheken in W. betreiben. Hauptapotheke soll die Z., R.-straße 00, 00000 G. werden. Als Filialapotheken sind vorgesehen die
5- F.-Apotheke, T.-straße 0, 00000 G. (mit externen Räumen auf der Q.-straße 0, 00000 G.),
6- U. Apotheke im N., H.-straße 000, 00000 W. (mit externen Räumen auf der X.-straße 00, 00000 W.),
7- M. Apotheke, J.-straße 00, 00000 W..
8Die Kläger zu 1. bis 5. beantragten jeweils mit gleichlautenden Schreiben vom 9. Februar 2023 die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der oben genannten Haupt- und Filialapotheken ab dem 1. April 2023 und legten der Beklagten umfangreiche Unterlagen vor. Insofern wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
9Mit gleichlautenden Bescheiden vom 13. März 2023 lehnte die Beklagte die Anträge auf Erteilung der Apothekenbetriebserlaubnis ab und begründete dies wie folgt: Aufgrund der Verpflichtung, eine persönliche und effektive Kontrolle aller Apotheken eines Filialverbunds zu gewährleisten, müsse eine räumliche Nähe zwischen allen Apotheken des Verbunds bestehen. Der Gesetzgeber habe daher in § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG vorgeschrieben, dass die Hauptapotheke und die Filialapotheken innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen müssen. Nach einem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) vom 10. August 2020 (Az. IV B 5 – G.0601) seien Kreise oder kreisfreie Städte dann als benachbart im Sinne der Vorschrift anzusehen, die in nicht allzu großer räumlicher Entfernung, innerhalb eines einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraumes lägen, in denen aufgrund der gegebenen Verkehrssituation von Nachbarschaft auszugehen sei. Dabei müsse die Erreichbarkeit der Filialapotheken durch den Erlaubnisinhaber innerhalb einer Fahrzeit von deutlich unter einer Stunde zu jeder Tageszeit und Verkehrssituation sichergestellt sein. Unabhängig von den Fahrzeiten zwischen Haupt- und Filialapotheken sei das im Erlass genannte Nachbarschaftskriterium nicht erfüllt. Bei W. und G. handle es sich bereits um unterschiedliche Wirtschaftsregionen, die durch die Wirtschaftsregionen P. bzw. I./D. voneinander getrennt seien. Da das Apothekengesetz keine Ausnahmen für das Betreiben eines Filialverbundes innerhalb einer OHG im Sinne des Antrages vorsehe, sei auch die individuelle Anwesenheit von OHG-Gesellschaftern als Leiter jeweils einer Apotheke des Filialverbunds für die Bewertung unerheblich.
10Hiergegen haben die Kläger jeweils am 6. April 2023 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 20. April 2023 hat das Gericht die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
11Zur Begründung machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Der von der Beklagten angeführte Erlass des MAGS NRW finde auf den vorliegenden Fall bereits keine Anwendung. Ausweislich der Auskunft der Bezirksregierung G. vom 8. September 2022 sei dieser veröffentlicht worden, um den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG im Ballungsgebiet E. Rechnung zu tragen. Mangels eines ähnlichen Ballungsgebiets zwischen der Städteregion W. und G. komme eine Anwendung nicht in Betracht. Im Übrigen sei der Erlass zu unbestimmt und durch die Beklagte fehlerhaft angewandt worden. Sie stelle unter anderem für die Beurteilung der wirtschaftlichen Nähe auf die Einteilung eines privatrechtlichen Vereins ab, der Nordrhein-Westfalen in Wirtschaftsregionen eingeteilt habe. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG seien gegeben. Eine Nachbarschaft im Sinne der Vorschrift setze nicht das Vorhandensein einer gemeinsamen Grenze voraus. Zur Sicherstellung einer effektiven Kontrolle der Apotheken durch den Betreiber genüge es vielmehr, dass alle Apotheken in angemessener Zeit erreichbar seien. Hiervon sei auszugehen, wenn wie vorliegend eine Erreichbarkeit der Apotheken innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde bestehe. Zu berücksichtigen sei ebenfalls, dass eine effektive Kontrolle durch das Betreiben der Apotheken als OHG in besonderem Maße gewährleistet sei. Der effektiven Leitung der Hauptapotheke stehe die Filialleitung durch einen Gesellschafter nicht entgegen.
12Die Kläger beantragen,
13die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 13. März 2023 zu verpflichten, ihnen die Erlaubnis zum Betrieb
14der Z-Apotheke, R.-straße 00, 00000 G. (als Hauptapotheke),
15der F.-Apotheke, T.-straße 0, 00000 G. (mit externen Räumen auf der Q.-straße 0, 00000 G. als Filialapotheke),
16der U. Apotheke im N., H.-straße 000, 00000 W. (mit externen Räumen auf der S.-straße 00, 00000 W. als Filialapotheke)
17und der M. Apotheke, J.-straße 00, 00000 W. (als Filialapotheke)
18zu erteilen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie verweist auf ihre Begründung in den angefochtenen Bescheiden und ergänzt: Der Erlass des MAGS NRW enthalte unabhängig von dem ursprünglichen Grund der Veröffentlichung keine Begrenzung der Anwendbarkeit nur auf Apotheken in einem bestimmten räumlichen Gebiet. Er diene der Klarstellung, dass „benachbart“ nicht mit „angrenzend“ gleichzusetzen sei und nicht zwingend eine unmittelbare Nähe erforderlich sei. Die E-Mail der Bezirksregierung G. vom 8. September 2022 sei dahingehend zu verstehen, dass auch unter Anwendung des im Erlass vertretenen funktionalen Verständnisses des Begriffs „benachbart“ die Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht in Betracht komme. Der Erlass fordere neben der zeitlichen Komponente, dass die Apotheken in einem einheitlichen, eng verflochtenen Wirtschafts- und Verkehrsraum lägen. Diese Voraussetzung sei aber nicht erfüllt.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
25Die Versagung der beantragten Betriebserlaubnis durch die Beklagte mit den Bescheiden vom 13. März 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
26Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der vier streitgegenständlichen Apotheken.
27Nach § 1 Abs. 2 ApoG bedarf derjenige, der eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Nach § 8 Satz 1 ApoG können mehrere Personen zusammen eine Apotheke in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft betreiben; in diesen Fällen bedürfen alle Gesellschafter der Erlaubnis. Dies gilt entsprechend für den Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken, § 8 Satz 4 ApoG. Für den Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken gelten die Vorschriften des Apothekengesetzes nach § 2 Abs. 5 ApoG mit der Maßgabe, dass der Betreiber eine der Apotheken (Hauptapotheke) persönlich zu führen hat (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 ApoG) und für jede weitere Apotheke (Filialapotheke) schriftlich einen Apotheker als Verantwortlichen zu benennen hat, der die Verpflichtungen nach dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung zu erfüllen hat (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 ApoG). Die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken ist nach § 2 Abs. 4 ApoG auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 bis 3 ApoG für jede der beantragten Apotheken erfüllt (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 ApoG) und die von ihm zu betreibende Apotheke und die von ihm zu betreibenden Filialapotheken innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG).
28Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Kläger die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Nr. 1 ApoG i.V.m. § 2 Abs. 1 bis 3 ApoG sowie des § 2 Abs. 5 ApoG erfüllen. Streitig ist allein die Frage, ob vorliegend auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG erfüllt sind. Dies ist nach Ansicht der Kammer der Fall. Die von den Klägern zu betreibende Hauptapotheke und die von ihnen zu betreibenden Filialapotheken liegen in einander benachbarten kreisfreien Städten.
29§ 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG liegt ein funktionales Verständnis des Begriffs „benachbart“ zugrunde, das keine gemeinsame Grenze der Gebietskörperschaften erfordert. Als benachbart sind Kreise bzw. kreisfreie Städte anzusehen, die in nicht allzu großer räumlicher Entfernung, innerhalb eines einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraumes liegen, in denen aufgrund der gegebenen Verkehrssituation von Nachbarschaft auszugehen ist. Danach kommt es maßgeblich darauf an, ob eine Erreichbarkeit der Filialapotheke ausgehend von der Hauptapotheke in angemessener Zeit gewährleistet ist. Das ist regelmäßig bei einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde der Fall.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2013 – 13 A 2738/11 –, juris Rn. 12 ff. zu § 12a ApoG; VG Bremen, Urteil vom 3. April 2012 – 5 K 1588/11 –, n.v. (https://files.vogel.de/iww/iww/quellenmaterial/dokumente/123374.pdf); VG Oldenburg, Urteil vom 20. April 2005 – 7 A 3318/04 –, juris Rn. 14 zu § 14 ApoG.
31Diesem Verständnis entspricht grundsätzlich auch der von der Beklagten herangezogene Erlass des MAGS NRW vom 10. August 2020.
32Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei dem „einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraum“ aber nicht um ein selbstständiges neben die zeitliche Komponente tretendes Kriterium, das für das Vorliegen von „Nachbarschaft“ i.S.d. § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG erfüllt sein muss. Vielmehr wird das Bestehen eines einheitlichen Wirtschafts- und Verkehrsraumes maßgeblich durch die gegebenen Verkehrssituationen und damit die Entfernung und Erreichbarkeit der Apotheken bestimmt. Es muss „aufgrund der gegebenen Verkehrssituationen von Nachbarschaft auszugehen“ sein. Auch nach dem Sinn und Zweck von § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG kommt es maßgeblich auf die Erreichbarkeit der Filialapotheken durch den Betreiber und damit auf die Fahrzeit an. Die Anforderung des § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG soll sicherstellen, dass dem Betreiber der Apotheken eine persönliche und somit effektive Kontrolle der Filialapotheken ermöglicht wird. Damit soll auch weiterhin die persönliche Verantwortung des Apothekers für seine Apotheken gestützt und die Beeinflussung durch Dritte verhindert werden. Dementsprechend ist in der Gesetzesbegründung von einer „geografischen Eingrenzung“ die Rede.
33Vgl. BT-Drucks. 15/1525 S. 160.
34Für wirtschaftliche, auf Wirtschaftsräume bezogene Erwägungen ist hingegen kein Raum.
35Auch die im Apothekenrecht vorrangigen Belange der Arzneimittelsicherheit und der Versorgungssicherheit sprechen für das obige Verständnis von § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG. Ziel der apothekenrechtlichen Regelungen ist die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 1 ApoG). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass durch die begrenzte Zulassung eines Mehrbesitzes von öffentlichen Apotheken weder die Arzneimittelsicherheit noch die Versorgungssicherheit gefährdet werden. Im Sinne der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung und der Interessen der Verbraucher müssen deshalb die Filialapotheken in ihrer Funktion und somit tatsächlichen und personellen Ausstattung den Anforderungen einer Vollapotheke entsprechen und alle rechtlichen Anforderungen wie eine Vollapotheke erfüllen.
36VG Bremen, Urteil vom 3. April 2012 – 5 K 1588/11 –, n.v. (https://files.vogel.de/iww/iww/quellenmaterial/dokumente/123374.pdf).
37Es ist folglich nicht zu überprüfen, ob ein eng verflochtener Wirtschaftsraum vorliegt, sondern, ob der vorzufindende Wirtschaftsraum mit seinem Verkehrsnetz eine Erreichbarkeit der Filialapotheken ausgehend von der Hauptapotheke in angemessener Zeit gestattet.
38Vgl. Saalfrank, in: Kieser/Wesser/Saalfrank, Apothekengesetz Kommentar, Stand: Mai 2017, § 2 ApoG Rn. 121 f.
39Eine mit den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG vereinbare räumliche Entfernung ist jedenfalls dann gegeben, wenn ausgehend von der Hauptapotheke eine Erreichbarkeit der Filialapotheken innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde besteht. Insofern schließt sich die Kammer der zum Begriff „benachbart“ im Sinne des Apothekengesetzes ergangenen Rechtsprechung an.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2013 – 13 A 2738/11 –, juris Rn. 12 ff. zu § 12a ApoG; VG Bremen, Urteil vom 3. April 2012 – 5 K 1588/11 –, n.v. (https://files.vogel.de/iww/iww/quellenmaterial/dokumente/123374.pdf); VG Oldenburg, Urteil vom 20. April 2005 – 7 A 3318/04 –, juris Rn. 14 zu § 14 ApoG.
41Die Kammer folgt nicht der enger gefassten Auslegung, die im Erlass des MAGS NRW zum Ausdruck kommt. Darin wird die Erreichbarkeit innerhalb einer „Fahrzeit von deutlich unter einer Stunde zu jeder Tageszeit und Verkehrssituation“ (Hervorhebung im Original) verlangt. Der Erlass hat als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, also als abstrakt-generelle Regelung ohne Rechtsnormqualität, keine Außenwirkung und ist für das Gericht nicht bindend.
42Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 – 1 BvR 520/83 –, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1969 – VIII C 104.69 –, juris Rn. 14, und Beschluss vom 28. August 2017 – 9 B 14.17 –, juris Rn. 3.
43Unabhängig davon, dass die unbestimmte Formulierung „deutlich“ die praktische Anwendung des Erlasses erschwert, erscheint es sachlich nicht geboten, den in der Rechtsprechung herausgebildeten Wert von einer Stunde enger zu fassen.
44Die Beteiligten gehen unstreitig davon aus, dass eine Erreichbarkeit der Filialapotheken, auch derjenigen in W., von der Hauptapotheke in G. aus innerhalb einer Fahrzeit von unter einer Stunde gegeben ist.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.
46Rechtsmittelbelehrung:
47Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
48Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
49Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
50Die Berufung ist nur zuzulassen,
511. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
522. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
533. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
544. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
555. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
56Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
57Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
58Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
59Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
60Dr. Duikers Sternberg Bürger
61Beschluss:
62Der Streitwert wird für die Verfahren 16 K 2364/23, 16 K 2365/23, 16 K 2366/23, 16 K 2368/23 und 16 K 2369/23 bis zu ihrer Verbindung mit Beschluss vom 20. April 2023 auf jeweils 440.523,04 Euro festgesetzt. Für die Zeit danach wird der Streitwert für das fortgeführte Verfahren 26 K 2364/23 auf insgesamt 2.202.615,22 Euro festgesetzt.
63Gründe:
64Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG und in Orientierung an Ziffer 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 erfolgt.
65Rechtsmittelbelehrung:
66Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
67Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
68Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
69Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
70Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
71War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.