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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 2072/23

Datum:
25.10.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 2072/23
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2024:1025.26K2072.23.00
 
Schlagworte:
CBD, Cannabidiol, Novel Food, Lebensmittel, Kosmetika
Normen:
Art. 2 VO (EG) Nr. 178/2002
Leitsätze:

1. Ein Produkt ist ein Lebensmittel im Sinne des Art. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 178/2002, wenn es (nach der subjektiven Zweckbestimmung des Inverkehrbringers) dazu bestimmt ist oder von dem (objektiv) nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass es von Menschen aufgenommen wird.

2. Für die Erwartbarkeit der Aufnahme nach vernünftigem Ermessen kommt es auf die Verkehrsanschauung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers an.

3. Hier: Als "Kosmetisches Mundpflegespray" deklarierte CBD-Sprays auf Hanfsamenölbasis mit CBD-Gehalt von 5 bzw. 10 % sind Lebensmittel, wenn entgegen ihrer Anwendungsempfehlung aufgrund der Aufmachung der Produkte und der für derartige Produkte bestehenden gefestigten Verbrauchererwartung nach vernünftigem Ermessen erwartbar ist, dass diese wie Lebensmittel verzehrt werden. Es handelt sich gerade nicht um Kosmetika, da keine ausschließliche oder überwiegende kosmetische Verwendung vorliegt.

4. Die Lebensmitteleigenschaft der CBD-Sprays mit einer empfohlenen Tageshöchstdosis von 15 mg bzw. 30 mg ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil diese dem Arzneimittelbegriff unterfallen. Für die Eigenschaft als Funktionsarzneimittel fehlt es in Anbetracht der geringen Dosierung insbesondere an einer hinreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisgrundlage für die Annahme einer erheblichen pharmakologischen Wirkung.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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