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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 I 6/24

Datum:
06.02.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 I 6/24
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2024:0206.24I6.24.00
 
Schlagworte:
Durchsuchung, Wohnung, Nachtzeit, Organisation der Abschiebung
Normen:
AufenthG § 50 Abs. 6, 7
Leitsätze:

Anforderungen an eine Durchsuchung zur Nachtzeit (hier: nicht dargelegt).

 
Tenor:

Die Durchsuchung der im Allein- oder Mitgewahrsam der Antragsgegner stehenden Wohnung U.-----straße 00, 00000 P.          , einschließlich aller Nebengelasse, am 00. G.       2024 zur Tageszeit – frühester Beginn der Maßnahme um 6:00 Uhr, Abschluss der Maßnahme bis spätestens 10:00 Uhr – wird zum Zwecke der Ergreifung des Antragsgegners zu 1. zur Durchführung seiner Abschiebung angeordnet.

Im Übrigen – soweit eine Durchsuchung auch zur Nachtzeit beantragt wurde – wird der Antrag abgelehnt.

 
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