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§ 7 Abs. 1a) Satz 3 BAföG in der bis zum 21. Juli 2022 gültigen Fassung enthält keine Regelung, nach welcher Ausbildungsförderung nur zu leisten ist, wenn eine Auszubilden-de/ein Auszubildender die endgültige Zulassung zum Masterstudium binnen zwölf Mo-naten erthält.
Soweit die Beteiligten das Klageverfahren in Bezug auf den Bescheid vom 13. April 2022 zum Bewilligungszeitraum Oktober 2021 bis September 2022 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2022) für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Beklagten vom 13. April 2022 zum Bewilligungszeitraum Oktober 2020 bis September 2021 wird aufgehoben sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 1. Juni 2022 entsprechend teilweise abgeändert.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der 0000 geborene Kläger studierte im Jahr 2020 an der Universität E. nach einem Wechsel von der A.-Universität Z. im 7. Fachsemester mit dem Ziel eines Bachelors im Lehramtsstudium Physik und Sport, welchen er für Dezember 2020 anvisierte.
3Am 18.08.2020 beantragte er beim beklagten Hochschul-Sozialwerk Ausbildungsförderung für das anschließende Studium in der Fachrichtung Physik und Sport auf Lehramt mit dem Ziel eines Masters auf Education aufgrund der vorläufigen Zulassung zum Masterstudium. Die Universität E. hatte ihn mit Aufnahmebescheid vom 20.10.2020 zum Master-Studiengang ab dem Wintersemester 2020/21 zugelassen mit der Auflage, den Abschluss des Bachelorstudiums bis zum 31.03.2021 nachzuweisen. Andernfalls werde die Aufnahme unwirksam, was die Exmatrikulation aus dem Masterstudiengang nach sich zöge.
4Auf dieser Grundlage bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14.01.2021 Ausbildungsförderung für die Zeit von Oktober 2020 bis September 2021 gemäß § 7 Abs. 1a S. 3 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil er aufgrund vorläufiger Zulassung eingeschrieben sei.
5Mit Änderungsbescheid vom 14.04.2021 änderte der Beklagte die Bewilligung für den genannten Zeitraum im Hinblick auf die Zeit von Januar bis April 2021 ab und gewährte aufgrund veränderter Einkommensverhältnisse BAföG in höherem Umfang.
6Mit Schreiben vom 03.03.2022 forderte der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung bis 23.03.2022 zum Nachweis der endgültigen Zulassung zum Masterstudium auf und bat um eine Kopie des Bachelorzeugnisses. Unter dem 24.03.2022 forderte der Beklagte den Kläger erneut zur Vorlage des Bachelornachweises (gegen Postzustellungsurkunde, welche eine Zustellung am 25.03.2022 nachwies) auf, um den Vorbehalt im Bewilligungszeitraum Oktober 2020 bis September 2021 aufzulösen.
7Mit E-Mail vom 25.03.2022 teilte der Kläger der Sachbearbeitung des Beklagten mit, dass er aufgrund eines Anfechtungsverfahrens bezüglich der letzten Prüfung zur Auflagenerfüllung die Zeit bis zur endgültigen Zulassung zum Master nicht voraussagen könne. Unter dem 30.03.2022 konkretisierte der Kläger dies und führte im Wesentlichen aus: Am 10.03.2022 habe er die letzte fachpraktische Prüfung in Sport aus dem Bachelorexamen angetreten. Diese Prüfung werde eigentlich immer nur im Sommersemester angeboten, aber aufgrund orthopädischer und neurologischer Einschränkungen sei ihm eine Nachprüfung im Wintersemester 2021/22 gewährt worden. Man habe ihm erst am Prüfungstag unmittelbar vor Antritt der Prüfung die Änderung eines Prüfungsmaßstabes mitgeteilt und er habe diese Teilprüfung tatsächlich nicht bestanden. Nach anwaltlicher Beratung habe er die Prüfung am 24.03.2022 angefochten, wobei er die Dauer dieses Verfahrens nicht abschätzen könne. Derzeit werde auch geprüft, ob diese Prüfungsanfechtung einen Grund zur Verlängerung der Auflage seitens der Universität um ein weiteres Semester darstelle.
8Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 13.04.2022 setzte der Beklagte die Ausbildungsförderung des Klägers für den Zeitraum Oktober 2020 bis September 2021 auf Null fest und forderte die erbrachten Leistungen im Umfang von 10.005,00 Euro zurück. Die Änderung stützte der Beklagte auf den Rückforderungsvorbehalt und § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG, die Rückforderung ebenfalls auf diese Vorschrift.
9Schon vor diesem Zeitpunkt hatte der Kläger Ende September 2021 einen Folgeantrag für den nachfolgenden Bewilligungszeitraum beim Beklagten gestellt und unter Vorlage eines ärztlichen Attests über die Verzögerung der letzten Sportprüfung im Bachelor informiert.
10Der Beklagte hatte daraufhin mit Bescheid vom 29.11.2021 Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2021 bis September 2022 bewilligt. Dieser Bewilligungsbescheid hatte keinen Rückforderungsvorbehalt gemäß § 7 Abs. § 1 a AsylbLG Satz 3 BAföG enthalten.
11Nachdem die Informationen seitens des Klägers zum vorangegangenen Bewilligungszeitraum beim Beklagten vorgelegen hatten, änderte dieser mit einem weiteren hier streitgegenständlichen Bescheid vom 13.04.2022 auch die Bewilligung für den Zeitraum von Oktober 2021 bis September 2022 in der Weise, dass der Bewilligungszeitraum verkürzt wurde, da die Auflagenerfüllung im Master noch nicht erfolgt sei. Der Bewilligungszeitraum wurde nunmehr auf Oktober 2021 bis April 2022 neu festgesetzt, ohne dass eine Rückforderung für den abgelaufenen Zeitraum erfolgte. Es wurde lediglich die weitere Förderung ab Mai 2022 bis September 2022 eingestellt.
12Der Kläger erhob am 11.05.2022 Widerspruch gegen beide Bescheide vom 13.04.2022 mit der Begründung, dass die Entscheidung über eine endgültige Zulassung zum geförderten Studiengang noch nicht rechtskräftig sei, da der Anfechtungsprozess zur noch offenen Prüfungsleistung im Bachelor nicht abgeschlossen sei; er habe die fachpraktische Prüfung aufgrund einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung angefochten.
13Der Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2022 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Vorschrift des § 7 Abs. 1a S. 3 BAföG über die Förderung von Masterstudiengängen bei vorläufiger Zulassung führe zu einer Rückforderung der gewährten Förderung, wenn die Entscheidung über die Zulassung zum Master nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der vorläufigen Zulassung erfolge. Bei ihm sei dies nicht der Fall gewesen. Die Prüfung am 10.03.2022 sei nicht bestanden worden. Demnach hätten Leistungen nach dem BAföG nur bis April 2022 gewährt werden können.
14Der Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Diese trägt als Tag der Zustellung ein Datum „XX (schwer leserlich). 06.22“.
15Am 05.07.2022 teilte der Kläger der Beklagten per E-Mail mit, dass der Prüfungsausschuss wiederum mit E-Mail mitgeteilt habe, dass ein Prüfungsteil jetzt nachgegeholt werde, wobei der neue Prüfungstermin noch festgesetzt werde.
16Unter demselben Datum, bei Gericht eingegangen am 07.07.2022, hat der Kläger gegen die streitgegenständlichen Bescheide vom 13.04.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.06.2021 Klage erhoben, mit der er sein auf die Förderung bei vorläufiger Zulassung gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Soweit der Beklagte zur Begründung der Rückforderung ausführe, die Prüfung am 10.03.2022 sei nicht bestanden worden, sei dies unzutreffend. Diese werde aufgrund eines Fehlers von der Universität wiederholt. Ebenso unzutreffend sei die weitere vom Beklagten gegebene Begründung, er sei zum Masterstudiengang endgültig nicht zugelassen worden. Eine solche Entscheidung sei noch nicht getroffen worden. Die der Zulassung entgegenstehende fehlende Prüfung werde wiederholt. Hierbei habe es sich um eine fachpraktische Prüfung in Sport gehandelt (3000 m-Lauf). Diese werde wiederholt, alles Übrigen habe er bestanden. Sein Widerspruch sei insofern erfolgreich gewesen und die Prüfung werde wiederholt.Der Widerspruchsbescheid sei ihm am 07.06.2022 zugestellt worden. An diesem Tag habe er den Bescheid aus seinem Briefkasten genommen.
17Mit E-Mail vom 15.07.2022 hat der Kläger der Beklagten mitgeteilt, dass seiner Prüfungsanfechtung stattgegeben wurde und er am selben Tag den entsprechenden Prüfungsteil erfolgreich wiederholt habe. Damit sei die Bachelor-Prüfung abgeschlossen, die Note werde vom Prüfer an das Prüfungsamt übermittelt, die Noten-Eintragung und die Ausstellung des Bachelor-Zeugnisses erfolge demnächst.
18Mit Schriftsatz vom 31.08.2022 trägt der Bevollmächtigte des Klägers weiter vor: Aufgrund der nachgeholt bestandenen Teil-Prüfung im 3000 m-Lauf habe der Kläger die Bachelor-Prüfung vollständig bestanden und sei auf dieser Grundlage endgültig zum Master-Studiengang zugelassen. Hierzu wird auch auf eine E-Mail der Universität vom 25.08.2022 verwiesen. Sowohl die Ausstellung des Bachelor-Zeugnisses als auch die endgültige Zulassung zum Master-Studium sei rückwirkend erfolgt, weshalb eine Grundlage für die Rückforderung von Ausbildungsförderung einerseits bzw. die Verkürzung des Bewilligungszeitraums andererseits nicht vorgelegen habe. Die Verzögerung beim Abschluss des Bachelors und der endgültigen Zulassung zum Master sei von der Universität verschuldet.Mitt Schriftsatz vom 06.09.2022 hat der Kläger einen Nachweis der Universität über den abgeschlossenen Bachelor of Arts vom 05.09.2022 vorgelegt; als Datum des Abschlusses ist der 10.03.2022 ausgewiesen.
19Daraufhin hat der Beklagte mit Bescheid vom 14.09.2022 die Förderung für den Zeitraum Mai 2022 bis September 2022 bewilligt und dies auf die ab Sommersemester 2022 rückwirkende endgültige Einschreibung des Klägers in den Master-Studiengang gestützt. Die unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährten Leistungen für den Zeitraum Oktober 2020 bis September 2021 könnten jedoch nicht belassen werden, da die endgültige Zulassung zum Master nicht innerhalb von zwölf Monaten nach vorläufiger Zulassung erfolgt sei; der Vorbehaltsfall sei eingetreten.
20In Bezug auf den Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022 haben die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
21Der Kläger beantragt,
22den Bescheid des Beklagten vom 13. April 2022 zum Bewilligungszeitraum Oktober 2020 bis September 2021 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 1. Juni 2022 aufzuheben.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Der Beklagte wiederholt, vertieft und ergänzt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er bleibt im Wesentlichen dabei, dass eine Rückforderung statthaft sei, wenn nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der vorläufigen Zulassung die endgültige Zulassung erfolgt sei. Die vom Kläger geltend gemachten Verzögerungen seien hierfür unbeachtlich. Mithin sei im Fall des Klägers nicht binnen zwölf Monaten die endgültige Zulassung erfolgt, weshalb die Rückforderung rechtmäßig sei. Dies gelte auch für die Verkürzung des Bewilligungszeitraums in Bezug auf den späteren Bewilligungszeitraum für die Zeit ab Mai bis September 2022.
26In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Bachelor-Urkunde vorgelegt, die das Datum „10. März 2022“ trägt, sowie ein Transcript of Records, in dem die Prüfung „Leichtathletik Praxis“ mit dem Datum „10.03.2022“ aufgeführt ist. Zugleich hat der Bevollmächtigte des Klägers hervorgehoben, dass auf den Fall nicht die aktuelle Gesetzesfassung des § 7 Abs. 1a S. 3 BAföG anwendbar sei, sondern die vorherige bis zum 21.07.2022 geltende Fassung. Hierzu sei zudem die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover, Urteil vom 28.11.2022 – 3 A 7201/18 –, Juris, heranzuziehen. Danach bestünde der Anspruch des Klägers auch zum Zeitraum Oktober 2020 bis September 2021 und die Rückforderung sei nicht zulässig gewesen.Der Beklagte hat die „Einführenden Hinweise zu den vollzugsrelevanten Vorschriften des 27. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BaföGÄndG)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) vom 21.07.2022 – Gz. 431-42501-ÄndG/27 – vorgelegt und sich auf die darin enthaltenen Ausführungen berufen.Zur Klagefrist ist der Beklagte der Auffassung, die Postzustellungsurkunde weise den 04.06.2022 als Zeitpunkt der Zustellung aus. Der Bevollmächtigte des Klägers hält diese Eintragung für nicht leserlich und geht davon aus, dass die Postzustellungsurkunde deshalb überhaupt keine wirksame Zustellung beweisen könne. Zudem beantragt er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da der Kläger erst am 07.06.2022 Kenntnis von dem Schriftstück erlangte, als er es an diesem Tag aus dem Briefkasten nahm.
27Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Anfechtung des Bescheides vom 13.04.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zum Bewilligungszeitraum Oktober 2020 bis September 2021 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
30Im Übrigen hat die Klage Erfolg.
311.
32Die Klage ist zulässig.
33Insbesondere ist die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 13.04.2022 zum Bewilligungszeitraum Oktober 2020 bis September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2022 auch fristgerecht erhoben worden.
34Die gemäß § 74 Abs. 1 VwGO zu bestimmende Klagefrist im Fall der Anfechtungsklage ist gewahrt. Hiernach muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden.
35Der Kläger hat die Klagefrist gewahrt. Dies folgt daraus, dass der auf der Postzustellungsurkunde vermerkte Zeitpunkt der Zustellung – wohl „04.06.2022“ – nicht der für die Berechnung zugrunde zu legende Zeitpunkt der Zustellung ist. Denn der Zustellungszeitpunkt ist vom Zusteller nicht auf dem Umschlag der Sendung an den Kläger vermerkt worden. Bl. 16 der Gerichtsakte ist zu entnehmen, dass das Feld „zugestellt am (...)“ vom Zusteller nicht ausgefüllt worden ist. Ist jedoch der gemäß § 180 S. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche Vermerk des Zustellers auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks über das Datum der Zustellung nicht erfolgt, so liegt ein Zustellungsmangel vor, welcher dazu führt, dass das Schriftstück erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme als zugestellt gilt.
36Vgl. Dörndorfer, in Beck-OK ZPO, Vorwerk/Wolf, 52. Edition, Stand 01.03.2024, § 180 Rn. 3 m. w. N.
37Der Kläger hat in diesem Verfahren durchgängig vorgetragen, das Schriftstück erst am 07.06.2022 aus seinem Briefkasten genommen und damit zur Kenntnis genommen habe. Mithin ist die Klageerhebung am 07.07.2022 fristgerecht.
38Liegt eine wirksame Zustellung als Grundlage der Auslösung der Klagefrist überhaupt nicht vor, kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, welches genaue Datum der Zustellungsurkunde zu entnehmen ist, und die sich daran anschließende Frage nach einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dementsprechend überhaupt nicht an.
392.
40Die Anfechtungsklage ist im Umfang, in dem über sie noch zu entscheiden war, begründet.
41Der Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 13.04.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2022 hinsichtlich des Bewilligungszeitraums von Oktober 2020 bis September 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
42Der Beklagte kann seinen Rückforderungsbescheid nicht auf § 20 Abs. 1 Nr. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) i. V. m. § 7 Abs. 1a) Satz 3 BAföG in der hier einschlägigen bis zum 21. Juli 2022 gültigen Fassung (a. F.) stützen.
43Nach den allgemeinen Regeln ist bei einer Anfechtungsklage – wie hier – auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, mithin hier auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2022, genauer gesagt auf den Zeitpunkt dessen Wirksamkeit mit der Bekanntgabe am – wie vorstehend dargelegt – 07.06.2022. Da die aktuell gültige Fassung des § 7 Abs. 1a S. 3 BAföG seit dem 22.07.2022 gilt, ist die zuvor gültige Fassung vom 08.07.2019 anzuwenden (a. F.).
44Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 SGB X – der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist, soweit die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen haben.
45Nach § 7 Abs. 1a) Satz 3 BAföG a. F. wird Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach § 7 Abs. 1a) Satz 1 BAföG a. F. förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Zulassung geleistet, längstens jedoch für zwölf Monate.
46Das Verwaltungsgericht Hannover hat hierzu mit Urteil vom 28.11.2022 – 3 A 7201/18 –, juris, entschieden, dass § 7 Abs. 1a) Satz 3 BAföG in der bis zum 21. Juli 2022 gültigen Fassung keine Regelung enthält, nach welcher Ausbildungsförderung nur zu leisten ist, wenn eine Auszubildende/ein Auszubildender die endgültige Zulassung zum Masterstudium binnen zwölf Monaten erhält. Das Gericht hat zur Begründung ausgeführt:
47„Im hiesigen Fall sind die Leistungsvoraussetzungen nach dieser letztgenannten Vorschrift nicht (rückwirkend) entfallen, obgleich die endgültige Zulassung zum Masterstudium nicht innerhalb von zwölf Monaten erfolgte; für den Kläger liegen die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1a) Satz 3 BAföG a. F. vielmehr für den gesamten hier streitigen Zeitraum vor.
48Nach dem Wortlaut der Norm, der nach allgemeiner Auffassung die äußerste Grenze der Auslegung bildet (vgl. z. B.: BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2012 – 9 C 8/11 –, Rn. 12, juris, m. w. N.), erfüllt der Kläger für den gesamten streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum – anders als die Beklagte meint – die Leistungsvoraussetzungen. Denn schon danach muss eine endgültige Zulassung zum Masterstudium nicht zwingend innerhalb von zwölf Monaten erfolgen.
49Aus der Gesetzesformulierung, ist kein anderer Schluss zu ziehen, als dass sich der Satzteil „längstens jedoch für zwölf Monate“ allein auf den Leistungszeitraum bezieht. Denn diese Formulierung schließt zum einen direkt an denjenigen zur Leistung an. Zudem kann sich die Formulierung „für zwölf Monate“ (Unterstreichung durch den Einzelrichter) auch grammatikalisch nur auf die Leistung beziehen.
50Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass bereits bei einer nicht endgültigen Zulassung innerhalb von zwölf Monaten, ohne dass aber eine endgültige Nichtzulassungsentscheidung (mit der Folge einer Exmatrikulation) erfolgt, der Rückforderungstatbestand erfüllt ist, hätte dies auch sprachlich entsprechend umgesetzt werden müssen. Das lässt sich dem Wortlaut aber grammatikalisch nicht entnehmen.
51Auch systematische und teleologische Gründe sprechen gegen eine Auslegung in dem von der Beklagten vorgetragenen Sinn.
52Jedenfalls wenn es – wie hier – nicht im Verantwortungsbereich der/des Auszubildenden liegt, dass eine endgültige Zulassung nicht binnen zwölf Monaten erfolgt, ist – auch nach den allgemeinen Grundsätzen des BAföG-Rechts, dass Umstände, die nicht in die Verantwortungssphäre der auszubildenden Person fallen, sich nicht förderungsschädlich auswirken dürfen (vgl. hierzu z. B. § 15 Abs. 3 BAföG, § 48 Abs. 2 BAföG) – klar, dass dies nicht zu einer Rückforderung führen kann. Vorliegend hat die Beklagte selbst dem Kläger in einer E-Mail mitgeteilt, dass keine Exmatrikulation trotz der Zeitüberschreitung erfolge, weil den Kläger an dieser Verzögerung kein Verschulden treffe. Es liegt auf der Hand, dass der Kläger die Zulassung rechtzeitig innerhalb von zwölf Monaten erworben hätte, wenn die letzte erforderliche (Wiederholungs-)Prüfung nicht aus allein in der Beklagtensphäre liegenden Gründen verspätet angeboten worden wäre. Hierbei ist auch nur der Zeitraum der vorläufigen Zulassung in den Blick zu nehmen, der hier streitgegenständlich ist. Die Beklagte begibt sich mit ihren Aussagen im Gerichtsverfahren in einen eindeutigen Widerspruch zu ihrem vorherigen Verhalten (vorbezeichnete E-Mail). Nach der spezifisch sozialrechtlichen Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. hierzu ausführlich: BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –, Rn. 13ff., juris) besteht keine spezifische Kausalität zwischen dem Umstand, dass der Kläger zuvor die noch erforderliche Prüfung mehrfach nicht bestanden hatte und der eingetretenen Verzögerung bei der endgültigen Zulassung zum Masterstudium. Denn wenn die vom Kläger bestandene Prüfung von der Ausbildungsstätte rechtzeitig angeboten worden wäre, wäre die Verzögerung nicht eingetreten.
53Es ist mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar, auf die Zwölfmonatsfrist in Bezug auf die Rückforderung abzustellen. Die leistende Behörde ist hinreichend dadurch geschützt, dass nicht länger als zwölf Monate geleistet wird. Dadurch riskiert sie nicht, dass im Falle einer nach dieser Frist erfolgten Exmatrikulation sehr hohe Beträge zurückzufordern wären. Genau diesen Sinn dürfte die Zwölfmonatsbegrenzung haben. Denn der Gesetzgeber ist – wie oben dargestellt – davon ausgegangen, dass eine entsprechende Entscheidung regelmäßig binnen Jahresfrist zustande kommt. Vor diesem Hintergrund ergibt die Beschränkung des Leistungszeitraums durchaus Sinn. Andernfalls hinge es auch von außerhalb der Sphäre der auszubildenden Person liegenden Eventualitäten ab, ob eine Rückforderung erfolgt. Beispielsweise wäre es auch möglich, dass alle Leistungsnachweise rechtzeitig vorliegen, die Universität allerdings aus krankheitsbedingten Gründen innerhalb des eigenen Personals (z. B. COVID-19) die endgültige Zulassungsentscheidung kurz nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist trifft. Dass in einem solchen Fall eine Rückforderung erfolgt, wäre nicht zu rechtfertigen. Es würde auch dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Anreizgedanken (vgl.: BT-Drucksache 18/2663, Seite 36) widersprechen, wenn eine Rückforderung möglich wäre, ohne dass einen Studierenden an einer Verzögerung der endgültigen Zulassung ein Verschulden trifft. Damit würde eine „Abschreckungswirkung“ erzielt; § 7 Abs. 1 1a) Satz 3 BAföG a. F. sollte jedoch eine vorgezogene Aufnahme des Masterstudiums gerade privilegieren und fördern. Dass es für eine Rückforderung maßgeblich auf die Frage der Exmatrikulation ankommt, ergibt sich auch aus der bereits von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 4 LA 111/19 –, juris).
54Der Grundgedanke hinter der Rückforderungsregelung ist, dass Studierende im Falle einer endgültigen Nichtzulassung – also einer Exmatrikulation – nicht gefördert werden sollen. Nur für diesen Fall erscheint die Risikoübertragung einer vorläufigen Einschreibung in einen Masterstudiengang auf die Studierenden gerechtfertigt. Denn dem BAföG liegt der – in verschiedenen Normen zum Ausdruck kommende – Gedanke zu Grunde, dass eine Förderung (jedenfalls im fortgeschrittenen Stadium der Ausbildung) nur erfolgen soll, wenn die/der Auszubildende grundsätzlich geeignet und in der Lage ist, ihre/seine Ausbildung innerhalb der vorgesehenen Regelzeit zu beenden (vgl. z. B. § 48 BAföG).
55Die von der Beklagten zitierten Kommentarstelle (Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, 7. Auflage, Rn. 59c) – welche auf den vermeintlichen Willen des historischen Gesetzgebers rekurriert – ist nicht geeignet, an dem Vorgenannten Zweifel zu wecken. Denn diese gibt lediglich (aus dem Kontext gerissen) den Satz aus dem Gesetzesentwurf (BT-Drucksache 18/2663, Seite 36) wieder: „Der neue Satz 3 sieht dabei einen Vorbehalt der Rückforderung vor für den Fall, dass nicht binnen eines Jahres eine endgültige Zulassung erfolgt ist.“, ohne sich damit in irgendeiner Form auseinanderzusetzen bzw. einen Zusammenhang mit dem Wortlaut des Gesetzes herzustellen.
56Selbst wenn der historische Gesetzgeber dieses Rechtsziel gehabt haben sollte, ist er ersichtlich dabei davon ausgegangen, dass regelmäßig innerhalb von zwölf Monaten die endgültige Entscheidung über die Zulassung erfolgt. Das ergibt sich aus dem Gesamtkontext der Gesetzesbegründung. Denn darin ist ausgeführt:
57„Die Zulassung entfällt regelmäßig wieder – mit der Folge der Exmatrikulation –, wenn nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums von zumeist einem Jahr der förmliche Bachelorabschluss nachgewiesen wird.“
58Aber selbst wenn es die Vorstellung des historischen Gesetzgebers gewesen sein sollte, die Rückforderung allein an den Umstand einer fehlenden endgültigen Zulassung zum Masterstudiengang innerhalb der zwölf Monate zu knüpfen, so ist diese Vorstellung jedenfalls, wie sich bereits aus dem Wortlaut, der systematischen und teleologischen Auslegung der Norm ergibt (s. o.), nicht Gesetz geworden. Es zählen nicht die subjektiven Vorstellungen des historischen Gesetzgebers dazu, was er regeln wollte, sondern es zählt das, was er objektiv geregelt hat. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 17. Mai 1960 – 2 BvL 11/59 –, BVerfGE 11, 126-136, juris Rn. 19 f. (allerdings [direkt nur] zur Auslegung vorkonstitutionellen Rechts) ausgeführt:
59„Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 21. Mai 1952 <BVerfGE 1, 299 <312>> ausgesprochen, daß für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend ist, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, und daß der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zukommt, "als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können". In seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1959 <BVerfGE 10, 234 <244>> hat das Gericht diese Grundsätze erneut bestätigt.“
60Soweit die Beklagte sich auf den § 7 Abs. 1a) Satz 3 BAföG in der aktuellen ab dem 22. Juli 2022 geltenden Fassung berufen möchte, um ihre Rechtsansicht zu untermauern, vermag dies (auch schon vor dem zuvor dargestellten Hintergrund) nicht zu überzeugen. Der Gesetzgeber hat nunmehr eine neue Formulierung vorgenommen, die von der alten – hier einschlägigen – klar zu unterscheiden ist. Hieran ändert nichts, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2. Mai 2022 ausführt, es handele sich um eine „ausschließlich klarstellende Regelung“ (BT-Drucksache 20/1631, S. 23). Die neue Fassung unterscheidet sich ganz erheblich von der alten, wobei letztere – wie oben ausführlich dargelegt – eindeutig nicht so auszulegen ist, dass eine Rückforderung zu erfolgen hat, wenn nicht binnen zwölf Monaten die endgültige Zulassung erfolgt. Nach der neuen Fassung der Vorschrift (also der aktuellen Fassung) wird Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach § 7 Abs. 1a) Satz 1 BAföG förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der vorbezeichnete Gesetzesentwurf (a. a. O., S. 23f.) führt dazu aus:
61„(...) Für die landeshochschulrechtlich nur vorläufig zum Masterstudium zugelassenen Studierenden entfällt die Zulassung – mit der Folge der Exmatrikulation –, wenn nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums von zumeist einem Jahr der erfolgreiche Bachelorabschluss nachgewiesen wird. Im Hinblick auf die landeshochschulrechtlichen Zulassungsregelungen sieht die Regelung des neuen Satzes 3 zum einen eine maximale Förderungsdauer von zwölf Monaten während der Dauer der nur vorläufigen Zulassung vor. Zum anderen ist für diese Förderung ein Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer endgültigen Entscheidung über die zunächst nur vorläufige Zulassung für den Fall vorgesehen, dass eine endgültige Zulassung zum Masterstudium nicht binnen eines Zeitraums von maximal einem Jahr erfolgt.
62Über das Verhältnis der maximal zwölfmonatigen Förderungsdauer zur Dauer der nur vorläufigen bis zur endgültigen Zulassung, also zur Frage, ob die Zwölf-Monats-Frist auch für den Eintritt der Voraussetzung für den Rückforderungsvorbehalt gilt, hat es im Verwaltungsvollzug unterschiedliche Auffassungen gegeben. So wurde vereinzelt vertreten, dass der Rückforderungsvorbehalt für die während des noch nicht abgeschlossenen Bachelorstudiums geleistete Förderung auch dann nicht greife, wenn die endgültige Zulassung erst später als maximal zwölf Monate nach der vorläufigen erfolgt, und zwar selbst dann nicht, wenn die vorläufige Zulassung zunächst mit der Folge der Exmatrikulation für den unter Vorbehalt geförderten Studiengang entfallen war. Der Gesetzeswortlaut lasse auch die Auslegung zu, dass bei nochmaliger, endgültiger Zulassung zum Masterstudium – gleich wann diese erfolgt – die Förderung für die Dauer von jedenfalls zwölf Monaten nicht mehr zurückgefordert werden könne. Mit der Neufassung von Satz 3 wird demgegenüber nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass die unter Vorbehalt geleistete Förderung lediglich dann nicht mehr zurückgefordert wird, wenn eine endgültige Zulassung zum Masterstudium innerhalb der von der Hochschule vorgegebenen Frist, maximal jedoch binnen zwölf Monaten erfolgt.“
63Anders als die Bundesregierung meint, ließ § 7 Abs. 1a) Satz 3 BAföG a. F. die von ihr bezeichnete Auslegung gerade nicht zu (s. o.). Insofern erfolgt durch die Neufassung keine Klarstellung, sondern vielmehr tatsächlich eine materielle Änderung des Gesetzes. Dass es sich um eine echte Änderung handelt, wird schon an der deutlich geänderten Formulierung klar, die sich gravierend von der alten unterscheidet (s. o.); es wurde ein neuer Halbsatz mit eigenem Regelungsgehalt hinzugefügt.
64Selbst wenn man all dies anders sehen wollte, müsste § 7 Abs. 1a) Satz 3 BAföG a. F. verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Rückforderung nicht in Fällen erfolgt, in denen die/der Auszubildende kein Verschulden an einer verspäteten endgültigen Zulassung trägt, sondern die Gründe vielmehr allein aus der Sphäre der Hochschule stammen (in Bezug auf die neue Fassung bedürfte es insoweit einer teleologischen Reduktion). Es wäre eine nicht mit Artikel 3 GG vereinbare Rechtslage, wenn Auszubildende, die aus allein hochschulinternen Gründen verspätet ihren Bachelorabschluss erhalten, eine Schlechterstellung gegenüber solchen erführen, bei denen dies nicht der Fall ist. Eine Rechtsauslegung im Sinne der Beklagten könnte sogar in Einzelfällen zur Folge haben, dass Auszubildende, die alle Prüfungen im ersten Versuch bestehen und aufgrund eines Fehlers der Hochschule zu spät endgültig zum Masterstudium zugelassen würden, schlechter gestellt wären als solche, die mehrere Wiederholungsprüfungen benötigen und die endgültige Zulassung innerhalb der Zwölfmonatsfrist erhielten. Auch aus dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 2. Mai 2022 lässt sich erkennen, dass sich der Gesetzgeber der möglichen verspäteten endgültigen Zulassung aus Gründen, die die Auszubildenden nicht zu vertreten haben, in keiner Weise bewusst war.“
65Der Einzelrichter folgt dieser Rechtsprechung, der auch in der Begründung nichts hinzuzufügen ist.
66Die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen des BMBF zur Anwendung der durch das 27. BaföGÄndG vorgenommenen Regelungen ändern daran nichts. Da es sich allein die gesetzesanwendenden Behörden bindende Verwaltungsvorgängen handelt, haben sie im Verhältnis zum Bürger und die Gerichte keine Außenwirkung und können über die obigen Ergebnisse und die begründenden Ausführungen nicht hinweghelfen bzw. diese ändern.
67Nach alledem hätte der Beklagte die Förderung des Master-Studiums des Klägers auf zwölf Monate in der Dauer begrenzen können, wofür jedoch im hier streitgegenständlichen Zeitraum kein Anlass bestand. Auf den Umstand, dass die endgültige Zulassung nicht binnen zwölf Monaten erfolgt war, durfte der Beklagte eine Rückforderung hingegen nicht stützen.
68Zudem ist im Hinblick auf die verfassungskonforme Auslegung zu berücksichtigen, dass den Kläger an der Verzögerung der endgültigen Zulassung kein Verschulden trägt. Es war vielmehr der Sphäre der Universität zuzurechnen, dass diese seine Prüfung vom 10.03.2022 unter einer Verletzung des Verfahrens durchgeführt hatte, was zu einer Anfechtung des Klägers und einer späteren Nachholung der Prüfung führte. Diese Prüfung hat die Universität dann nach Bestehen des Klägers rückwirkend mit dem Datum 10.03.2022 als bestanden gewertet und unter diesem Datum auch sein Bachelor-Zeugnis ausgestellt. Das führte sodann zur endgültigen Zulassung zum Master-Studium. Das reicht aus, um das Master-Studium gemäß § 7 Abs. 1a S. 3 BAföG als förderungsfähig einzustufen.
69Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
70Rechtsmittelbelehrung:
71Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
72Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
73Die Berufung ist nur zuzulassen,
741. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
752. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
763. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
774. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
785. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
79Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
80Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
81Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
82Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.