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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Das Gericht entscheidet durch die Einzelrichterin, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 17. Juli 2024 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO).
3Der am 13. Mai 2024 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
4den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter Aufhebung seines Bescheids vom 10. April 2024 den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache als Gerichtsdolmetscher für die türkische Sprache allgemein zu beeidigen und als Übersetzer für die türkische Sprache zu ermächtigen,
5hat keinen Erfolg.
6Der zulässige Antrag ist unbegründet.
7Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
8Geht der Erlass der begehrten Anordnung – wie vorliegend – tatsächlich mit einer (zweitweisen) Vorwegnahme der Hauptsache einher, sind an das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hohe Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren als überwiegend wahrscheinlich erweist und glaubhaft gemacht ist, dass das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2019 – 5 B 543/19 –, juris, Rn. 3 m.w.N., und Beschluss vom 20. September 2019 – 5 B 603/19 –, juris, Rn. 8.
10Das Begehren des Antragstellers stellt sich insoweit als Vorwegnahme der Hauptsache dar, als dass ihm die begehrte „vorläufige“ (bzw. befristete) allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher für die türkische Sprache und die Ermächtigung als Übersetzer für die türkische Sprache die entsprechenden Tätigkeiten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ermöglichen würden.
11Bei Zugrundelegung des vorstehenden Maßstabs hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
12Die begehrte Regelung ist nicht nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Dem Vortrag des Antragstellers, dass er in der bisherigen Art und Weise nicht mehr als Dolmetscher und Übersetzer tätig werden könne und er mit dem Wegfall seiner Einnahmen aus dieser Tätigkeit keine Möglichkeit habe, seine wirtschaftliche Existenz zu sichern und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, mangelt es an einer hinreichenden Konkretisierung.
13Der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 00. Mai 0000 lässt sich lediglich entnehmen, dass er seit 1994 als Dolmetscher und Übersetzer berufstätig ist und seinen „Lebensunterhalt (seit 2002) auch aus den Einnahmen aus dieser Tätigkeit“ bestreitet. Ferner sei es ihm nach Versagung der Verlängerung seiner allgemeinen Beeidigung und seiner Übersetzerermächtigung nicht mehr möglich, in der bisherigen Art und Weise seinen Beruf als Dolmetscher und Übersetzer auszuüben und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz sei er darauf angewiesen, seine seit 30 Jahren ausgeübte Tätigkeit auch weiterhin auszuüben.
14Dieser eidesstattlichen Versicherung wie auch dem übrigen Vortrag des Antragstellers fehlen bereits jegliche konkreten Angaben dazu, inwiefern diesem gerade durch die fehlende und im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes begehrte allgemeine Beeidigung und Übersetzerermächtigung tatsächlich Einnahmen weggefallen sind. Da ihm sowohl eine Tätigkeit als gerichtlicher Dolmetscher (ohne allgemein beeidigt zu sein) als auch sonstige Dolmetscher- und Übersetzungstätigkeiten weiterhin möglich sind, ohne dass er allgemein beeidigt bzw. ermächtigt wäre, ist der von ihm vorgetragene Wegfall seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage schon nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht.
15Der Antragsteller hat davon unabhängig und selbständig tragend auch einen die jedenfalls zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
16Als Grundlage der begehrten allgemeinen Beeidigung als Gerichtsdolmetscher bzw. der Ermächtigung als Übersetzer kommen allein § 3 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (GDolmG) bzw. § 33 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) i.V.m. § 3 GDolmG in Betracht.
17Nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 GDolmG bzw. § 33 Abs. 2 Satz 1 JustG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 GDolmG setzt die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher bzw. die Ermächtigung als Übersetzer voraus, dass der Antragstellende über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden (bzw. zu ermächtigenden) Sprache verfügt. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 GDolmG verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 6, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf bestanden hat oder im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 1 anerkannt wurde. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 GDolmG sind die Fachkenntnisse von dem Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
18Einen den vorstehenden Anforderungen entsprechenden Nachweis hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die zahlreichen von ihm vorgelegten Nachweise belegen zwar dessen langjährige und einschlägige Berufserfahrung, nicht jedoch das Bestehen der Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung für den Dolmetscherberuf im Inland oder einer Prüfung im Ausland, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 1 anerkannt wurde.
19Die Voraussetzungen eines alternativen Befähigungsnachweises nach § 4 GDolmG liegen offensichtlich ebenfalls nicht vor.
20Die seitens des Antragstellers geltend gemachte Unvereinbarkeit der streitgegenständlichen Normen des GDolmG sowie des JustG NRW mit dem Grundgesetz führt vorliegend auch nicht zur Nichtanwendung dieser Normen im Eilverfahren, denn die dort festgelegte Nachweispflicht ist jedenfalls nicht evident verfassungswidrig.
21Die Feststellung der Unvereinbarkeit eines förmlichen Bundesgesetzes mit den Vorschriften des Grundgesetzes ist gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Bei förmlichen Gesetzen fehlt den Verwaltungsgerichten zwar nicht die Prüfungskompetenz, sie haben aber keine Verwerfungskompetenz, sondern sind, sofern sie von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt sind, zur Vorlage jedenfalls in einem Hauptsacheverfahren verpflichtet. Ein Fachgericht darf demnach grundsätzlich ein von ihm für verfassungswidrig gehaltenes Gesetz erst dann unangewendet lassen, wenn die Verfassungswidrigkeit vom Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG festgestellt worden ist. In Eilverfahren gerät die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG allerdings in Konflikt mit der Pflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Die Fachgerichte sind zwar nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird,
22vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 – 1 BvR 1028/91 –, juris, Rn. 29; Nichtannahmebeschluss vom 15. Dezember 2011 – 2 BvR 2362/11 –, juris, Rn. 5.
23Mit Blick auf das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts und den darin zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass die Nichtanwendung von demokratisch zustande gekommenen Gesetzen durch die Gerichte auf zwingende, grundsätzlich von der höchsten gerichtlichen Instanz festzustellende Ausnahmefälle beschränkt sein muss, darf ein Fachgericht jedoch ein formelles Gesetz im Eilverfahren nur dann unangewendet lassen, wenn dessen Verfassungswidrigkeit evident ist,
24vgl. zum Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 – 1 BvR 482/84 u. a. –, juris, Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2010 – 7 VR 5.10 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2022 – 13 B 1466/21 –, juris, Rn. 71 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 25 CS 21.1651 –, juris, Rn. 10.
25Die verfahrensgegenständlichen Regelungen greifen in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ein. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht der freien Wahl und Ausübung von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte. Zentraler Begriff des grundrechtlichen Schutzbereichs ist der des Berufs, worunter jede auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage verstanden wird.
26Vgl. z.B. BeckOK GG/Ruffert, 58. Ed. 15.1.2024, GG Art. 12 Rn. 40; BVerfGE 7, 377 (397); 50, 290 (362); 54, 301 (313); 105, 252 (265); 115, 276 (300); 126, 112 Rn. 85; BVerwGE 1, 92 (93); 22, 286 (287); 96, 302 (307); 97, 12 (22); Scholz, in: Maunz/Dürig, Art. 12 Rn. 29; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Art. 12 Rn. 5.
27Die streitgegenständliche Nachweispflicht beeinträchtigt die auf Dauer angelegte und der Schaffung und Erhaltung seiner Lebensgrundlage dienende Tätigkeit des Antragstellers, sofern dieser als allgemein beeidigter Dolmetscher bzw. ermächtigter Übersetzer tätig wird, und damit seine Berufsfreiheit.
28Eine evidente Verfassungswidrigkeit der hier in Streit stehenden Nachweispflicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 5 GDolmG bzw. § 33 Abs. 2 Satz 1 JustG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 5 GDolmG ist für das Gericht allerdings nicht erkennbar.
29Die von dem Antragsteller vorgetragenen Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit der Normen teilt die Kammer nicht.
30Insbesondere ist die Annahme der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 GG (Gerichtsverfassung) hinsichtlich des GDolmG nicht evident verfassungswidrig
31Der Begriff der „Gerichtsverfassung“, der erstmals mit dem Grundgesetz ausdrücklich in den Katalog der Bundeskompetenzen aufgenommen wurde, wenn er auch schon im Kaiserreich und unter der Weimarer Reichsverfassung als von der Befugnis zur Regelung des „gerichtlichen Verfahrens“ mitumfasst gesehen wurde, umfasst die formale Organisation der Rechtsprechung, also alle Vorschriften, die den Aufbau und die Besetzung der Gerichte und der mit ihnen zusammenhängenden Einrichtungen betreffen. „Verfassung“ meint dabei sowohl die internen wie die externen Aspekte der formalen Organisation. Interne Aspekte dieser Organisation sind Fragen der Gliederung des Gerichts. Externe Aspekte der Organisation sind dagegen die Beziehungen des einzelnen Gerichts zu anderen Gerichten desselben Zweiges oder anderer Zweige, sowie die Beziehungen zu Behörden und sonstigen staatlichen Einrichtungen als auch die Fragen der Zuständigkeitsverteilung. Auch Fragen des zur Funktionserfüllung notwendigen Personals fallen unter diesen Bereich.
32Vgl. .Huber/Voßkuhle/Oeter/Münkler, 8. Aufl. 2024, GG Art. 74 Rn. 22.
33Das GDolmG dient primär der Funktionserfüllung der Gerichte, denn es enthält schon ausweislich seiner Bezeichnung sowie seines § 1 die Vorschriften, nach denen Dolmetscher, die nach § 185 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzuziehen sind, allgemein beeidigt werden. Berufsrechtliche Regelungen, insbesondere das Qualifikationserfordernis in § 3 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 GDolmG, werden dementsprechend ausschließlich im Hinblick auf die durch den jeweiligen Antragsteller begehrte allgemeine Beeidigung als gerichtlicher Dolmetscher, nicht jedoch etwa allgemein hinsichtlich des Berufs des Dolmetschers getroffen.
34Die materielle Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zum Nachweiserfordernis in § 3 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 5 GDolmG bzw. § 33 Abs. 2 Satz 1 JustG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 5 GDolmG ist ebenfalls nicht evident zu verneinen.
35Das Nachweiserfordernis dient dem legitimen Zweck der Sicherstellung einer hohen Qualität und der Etablierung einheitlicher Standards für die Tätigkeit der Sprachmittler. Das gewählte Mittel fördert den angestrebten Zweck jedenfalls und ist damit geeignet. Da kein milderes, jedoch gleich wirksames Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung steht, ist es auch erforderlich. Schließlich ist das gewählte Mittel nicht evident unangemessen. Der angestrebte Zweck steht nicht evident außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Nachweiserfordernis um eine Berufsausübungsregelung oder um eine subjektive Berufswahlregel handelt. Letztere ist zulässig, wenn es um den Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts geht, das gegenüber der Freiheit des Einzelnen vorrangig ist. Angesichts der erheblichen Bedeutung der Sicherstellung einer hohen Qualität der Tätigkeit der Sprachmittler in gerichtlichen Verfahren für den Ablauf der einzelnen Gerichtsverfahren und damit für die Funktionsfähigkeit der Justiz insgesamt steht das Erfordernis, die Sprachkenntnisse durch eine Prüfung i.S.d. § 3 Abs. 2 GDolmG nachzuweisen, nicht außer Verhältnis und ist nicht unangemessen. Es ist in der Gesamtabwägung nicht evident verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber den vorgenannten Gemeinwohlbelangen den Vorrang vor dem Interesse der Antragstellenden an einer allgemeinen Beeidigung ohne den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse entsprechend § 3 GDolmG eingeräumt hat.
36Ergänzend sei angesichts des entsprechenden Vortrags der Antragstellerseite darauf hingewiesen, dass eine „vorläufige“ bzw. befristete Verlängerung der am 8. Oktober 2023 abgelaufenen allgemeinen Beeidigung bzw. der Übersetzerermächtigung des Antragstellers nach dem Wortlaut seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz im vorliegenden Verfahren nicht begehrt wird. Im Übrigen ist eine Verlängerung nach den früheren, mit Ablauf des Jahres 2022 außer Kraft getretenen landesrechtlichen Vorschriften des Justizgesetzes NRW nach dem Inkrafttreten des Gerichtsdolmetschergesetzes am 1. Januar 2023 nicht mehr möglich.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 14.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist im Recht der freien Berufe ein Streitwert von mindestens 15.000,00 Euro anzusetzen, wenn in dem Klageverfahren die Berufsberechtigung, Eintragung oder Löschung streitig ist. Der Streit um die allgemeine Beeidigung und Übersetzerermächtigung nach § 3 GDolmG (ggf. in Verbindung mit § 33 JustG NRW) ist damit vergleichbar,
39vgl. Urteil der Kammer vom 1. Juni 2021 – 20 K 1349/21 – n.v. (zu § 35 JustG NRW a.F.).
40Dabei sieht das Gericht gemäß Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs mit Blick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung dieses Betrages ab.
41Rechtsmittelbelehrung:
42(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
43Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
44Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
45Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
46Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
47Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
48(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
49Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
50Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
51Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
52Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
53War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.