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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 8219/22

Datum:
13.09.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 8219/22
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2024:0913.1K8219.22.00
 
Schlagworte:
Ratsfraktion, Fraktionszuwendung, Mindestausstattung
Normen:
§ 56 Abs. 3 GO NRW
Leitsätze:

1. § 56 Abs. 3 GO NRW gewährt den Fraktionen auch einen Anspruch auf eine finanzielle Mindestausstattung, die ihnen die Wahrnehmung der ihnen durch die Gemeindeordnung zugewiesenen Funktion ermöglicht; deren ist Umfang im Einzelfall zu bestimmen und deren konkrete Höhe von Rat nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen.

2. Dabei muss sich die Fraktion nicht auf eine Finanzierung aus anderen Quellen, wie zum Beispiel aus Umlagen der Fraktionsmitglieder, Spenden Einzelner und Finanzmitteln der Partei bzw. Wählervereinigung verweisen lassen. Ebenso wenig kann von den Fraktionsmitgliedern erwartet werden, dass sie aus privaten Mitteln - einschließlich Aufwandsentschädigungen für die Tätigkeit als Ratsmitglied - die notwendigen Kosten der Arbeit der Fraktion tragen.

3. Ob der Befund einer ausreichenden Mindestausstattung auch für die Folgejahre (noch) zutrifft, hat der Rat jeweils im Rahmen des jährlichen Beschlusses über den gemeindlichen Haushalt zu prüfen,

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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