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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der Antrag mit dem sinngemäßen Begehren,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1) vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache zum Schuljahr 2024/2025 in die 1. Klasse der R. – Städtische Gemeinschaftsgrundschule D.-C. aufzunehmen,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
6Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Aufnahme der Antragstellerin zu 1) nicht glaubhaft gemacht. Das gilt sowohl mit Blick auf die ausdrücklich begehrte vorläufige Aufnahme als auch für einen in diesem Antrag als Minus enthaltenen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Aufnahmeantrags.
7Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 17.
8Denn Fehler des Aufnahmeverfahrens sind insgesamt nicht ersichtlich. Die Schulleiterin der R. – Städtische Gemeinschaftsgrundschule D.-C. (nachfolgend nur: Grundschule) hat die Aufnahme der Antragstellerin zu 1) vielmehr unter Zugrundelegung des im hiesigen Verfahren relevanten Prüfungsmaßstabes ermessensfehlerfrei abgelehnt.
9Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW (SchulG NRW) entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 SchulG NRW kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Dabei hat nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat.
10Die Kapazität einer Schule ergibt sich aus der Anzahl der Eingangsklassen (sog. Zügigkeit), vorliegend zwei, multizipliert mit der Klassengröße (Anzahl der Kinder pro Klasse), vorliegend rechnerisch 28 Kinder pro Klasse. Die Aufnahmekapazität der Grundschule ist mit der Aufnahme von 56 Kindern erschöpft.
11Zwei Eingangsklassen bilden auch den Rahmen, innerhalb dessen die Schulleiterin die Kinder aufzunehmen hatte.
12Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW legt der Schulträger die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW fest. Bei dieser Festlegung handelt es sich um eine Organisationsentscheidung des Schulträgers, mit der er speziell bezogen auf die Primarstufe seine Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens wahrnimmt. Diese Verantwortung besteht in der Verpflichtung, Schulen bei einem bestimmten Bedürfnis in seinem Gebiet zu errichten und fortzuführen (§ 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW), hierzu u.a. die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lernmittel bereitzuhalten und zu unterhalten (§ 79 SchulG NRW) sowie durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten und hierzu die Schulgrößen festzulegen (§ 81 Abs. 1 SchulG NRW). Wie sich aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen.
13VG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2021 - 10 L 898/21 -, juris, Rn. 19.
14Die Festlegung und Verteilung der Eingangsklassen ist eine für die Schulleiterin im Aufnahmeverfahren zu beachtende Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, also eine Anordnung des Schulträgers auf der Grundlage der genannten schulorganisatorischen Aufgabenzuweisung mit unmittellbarer Auswirkung auf die Schulaufnahme, deren Verbindlichkeit für die Schulleiterin auch aus § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW folgt.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 9 und Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 10; VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 11 f.
16Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung der Schulleiterin einer Grundschule – zumal im Eilverfahren – auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist.
17VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 30. August 2023 - 18 L 2145/23 -, juris, Rn. 14 und vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 13 f. unter Bezugnahme auf VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 13 ff. und Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 22 ff. (zu einer Grundschule); siehe auch VG Köln, Beschluss vom 28. Mai 2024 - 10 L 684/24 -, juris, Rn. 12.
18Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist die Organisationsentscheidung der Beigeladenen als nach § 78 Abs. 1 SchulG NRW zuständige Schulträgerin jedenfalls nicht zu beanstanden.
19Das Ob der Organisationsentscheidung über die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen gibt § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW dem Schulträger nach seinem Wortlaut zwingend vor, das Wie hingegen stellt die Vorschrift in sein Ermessen. Letzteres ergibt sich aus dem Fehlen zwingender gesetzlicher Vorgaben für die Festlegung einer bestimmten Zahl von Eingangsklassen für ein bestimmtes Schuljahr und für ihre konkrete Verteilung auf die einzelnen Schulstandorte. Bei der Ausübung dieses Ermessens hat sich der Schulträger am Zweck der Vorschrift zu orientieren. Diese müssen ihrerseits der Schulentwicklungsplanung entsprechen (§ 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW), mit welcher der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre plant und dabei bestimmte Planungsvorgaben berücksichtigt (§ 80 Abs. 2 und 5 SchulG NRW). Folgerichtig darf er auch bei der Ermessensausübung im Rahmen seiner Organisationsentscheidung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW die Planungsvorgaben des § 80 Abs. 5 SchulG NRW berücksichtigen.
20OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 24.
21Nach diesem Maßstab steht dem Schulträger bei seiner Organisationsentscheidung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung ensprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
22OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 22, 25; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 15.
23Die Organisationsentscheidungen des Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule unterliegen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW den Maßgaben der Schulentwicklungsplanung. Mit der Schulentwicklungsplanung plant der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre und berücksichtigt dabei bestimmte Planungsvorgaben, § 80 Abs. 2 und 5 SchulG NRW. Dabei muss der Schulentwicklungsplan nach § 80 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW nicht nur das gegenwärtige Schulangebot u.a. nach Schulformen und Schulgrößen sowie das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern im Blick haben, sondern insbesondere auch einer mittelfristigen Entwicklung der Schülerzahlen und des Schulraumbestands Rechnung tragen.
24VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 17 unter Verweis auf VG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2021 - 10 L 898/21 -, juris, Rn. 18 und Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 18.
25Die Organisationsentscheidung der Beigeladenen als Schulträgerin über die Festlegung des Rahmens für die Aufnahme von Kindern an der Grundschule im Stadtgebiet im Schuljahr 2024/2025 steht im Einklang mit diesen Vorgaben. Eine Verletzung des weiten Ermessensspielraums des Schulträgers, auf dessen Kontrolle das Gericht beschränkt ist, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Die Beigeladene hat ausweislich der vom Antragsgegner übermittelten Unterlagen zur Schulentwicklungsplanung in Kenntnis der Anmeldezahlen die Zahl der Eingangsklassen an der Grundschule auf zwei begrenzt. Nach den von dem Antragsgegner übermittelten Unterlagen der Beigeladenen hat diese für die im Schuljahr 2024/2025 in der Primarstufe erwarteten Einschulungszahlen für das Stadtgebiet D. insgesamt 41 Eingangsklassen gebildet. Es ist nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht vorgetragen, dass diese trotz der im Hinblick auf die Anmeldezahlen möglichen Bildung von 46 Eingangsklassen nicht ausreichend waren, um allen angemeldeten Kindern in D. in einer Schuleingangsklasse einen Platz zu verschaffen. Im Gegenteil bestand bei insgesamt 1.078 Anmeldungen zum 15. Januar 2024 stadtweit ein Überhang von 8 Plätzen. Die Beigeladene hat in dem von dem Antragsgegner übermittelten Schreiben vom 18. April 2024 aufgezeigt, dass an der Grundschule, insbesondere im Hinblick auf die durchgeführte inklusive Beschulung nicht genügend Räume zur Verfügung stehen, um dort eine weitere Klasse einzurichten. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihr nach dem Raumprogramm für eine zweizügige Grundschule beim jetzigen Bestand der Schule ein Unterrichtsraum und ein Differenzierungsraum fehle und zur Einrichtung einer weiteren Klasse weder auf die beiden vorhandenen Mehrzweckräume noch auf den Differenzierungsraum verzichtet werden könne.
26Auch wenn demnach nach den übermittelten Anmeldezahlen von 60, später 66 Kindern, bei denen es sich für 57 Kinder um die nächstgelegene Grundschule handelt, nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) in der im Zeitpunkt des Auswahlverfahrens (März 2024) geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2023, GV. NRW. S. 298) drei Klassen zu bilden sind, hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, weshalb aus pädagogischen, schulorganisatorischen und baulichen Gründen gemäß § 6a Abs. 1 Satz 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW von der Grundschule nur zwei Klassen gebildet worden sind. Dass die Zügigkeit der Grundschule trotz der im Schulentwicklungsplan genannten steigenden Nachfrage an der angemeldeten Schule bislang nicht erhöht worden ist, ist mit Blick auf die von der Beigeladenen im Stadtgebiet anderweitig geschaffenen Plätze nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, da jedes Kind nach § 46 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW nur einen Anspruch auf den Besuch der wohnortnächsten Grundschule hat und dieser Anspruch auch für die Antragstellerin zu 1) in Bezug auf die Grundschule H. befriedigt worden ist, zu der der Schulweg mit 1.200 m deutlich kürzer ist, als der Schulweg zur angemeldeten Grundschule mit 2.100 m. Damit ist dem Grundsatz „Kurze Beine, kurze Wege“ für sie Rechnung getragen. Zudem hat die Beigeladene so ihrer Verpflichtung aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW Rechnung getragen, der Antragstellerin zu 1) einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen.
27Vgl. VG Köln, Beschluss vom 28. Mai 2024 - 10 L 684/24 -, juris, Rn. 16.
28Auch die Anmeldung von 60, später 66 zu berücksichtigenden Kindern an der Grundschule steht einer Begrenzung der Zahl der Eingangsklassen auf zwei Züge – wie oben dargestellt – nicht entgegen, da es sich ausweislich der vorliegenden Unterlagen nur bei 57 Kindern um die wohnortnächste Grundschule handelt, von denen 56 in den vorhandenen zwei Zügen beschult werden können. Die Zahl der abgelehnten Kinder rechtfertigen auch nicht die Bildung einer zusätzlichen Klasse.
29Mit diesen Erwägungen berücksichtigt die Beigeladene als Schulträgerin die Planungsvorgaben des § 80 Abs. 5 SchulG NRW und bringt diese für das konkrete Schuljahr zum Ausgleich. Denn sie hat entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgabe zugleich auch dafür Sorge getragen, dass ausreichend Schulplätze in zumutbarer Entfernung zur Verfügung stehen.
30Ist die Zahl der Eingangsklassen (hier: zwei) danach rechtsfehlerfrei festgelegt worden, ist die Schulleiterin für die Kapazitätsberechnung zurecht von insgesamt 56 Plätzen ausgegangen. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW werden die Klassengrößen durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) sind bei einer Schülerzahl zwischen 30 und 56 zwei Klassen zu bilden. Innerhalb dieses Schülerzahlwertes gilt nach § 6a Abs. 1 Satz 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW die Bandbreite 15 bis 29. Die Schulleiterin der Grundschule hat diese verordnungsrechtlich zulässige Kapazität voll ausgeschöpft und zwei Klassen mit rechnerisch 28 Kindern gebildet. Die Schulleiterin hat ermessensfehlerfrei davon abgesehen trotz zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens im März 2024 zusätzlich zu berücksichtigenden Anmeldungen gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW eine weitere Eingangsklasse zu bilden, da nach den Angaben des Antragsgegners der Schulträger die Zügigkeit der Grundschule nicht erhöht habe, weil die Raumkapazität der Grundschule dies nicht zulasse, und es sich nur für 57 der 60 zu berücksichtigenden Anmeldungen um die wohnortnächste Schule gehandelt habe. Diese Aspekte rechtfertigen das Absehen von der Erhöhung der Zügigkeit gemäß § 6a Abs. 1 Satz 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Selbst nach der nachträglichen Anmeldung von 6 weiteren Kindern, die in anderen Grundschulen abgelehnt worden sind, wird nicht annähernd die nach § 6a Abs. 1 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW für die Bildung einer weiteren Klasse erforderliche Anzahl von 25 Kindern erreicht.
31Der danach bestehenden Aufnahmekapazität der Grundschule von 56 Kindern standen ausweislich der vorgelegten Anmeldeliste zunächst insgesamt 60, später 66 Bewerbungen gegenüber. Ausweislich des Verwaltungsvorganges handelte es sich bei 57 Kindern um die nächstgelegene Grundschule, sodass für diese Kinder nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ein Aufnahmeanspruch besteht und diese Kinder vorrangig aufzunehmen waren.
32Der von den Antragstellern für die Antragstellerin zu 1) geltend gemachte Anordnungsanspruch besteht nur innerhalb der Aufnahmekapazität (vgl. auch § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW). Ist diese – wie vorliegend – erschöpft, sieht § 1 Abs. 2 Satz 4 der AO-GS in der Fassung der Verordnung vom 23. März 2022 vor, bei einem Anmeldeüberhang die Kriterien des § 1 Abs. 3 AO-GS für die zu treffende Auswahlentscheidung heranzuziehen.
33§§ 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW und § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS begründen nach ihrem eindeutigen Wortlaut einen strikten unmittelbaren Aufnahmeanspruch, der nur durch die Kapazität der Grundschule begrenzt ist. Die Schulleiterin muss vorrangig vor einer Platzvergabe nach den Aufnahmekriterien des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS alle Kinder aufnehmen, für welche die Grundschule die wohnortnächste Grundschule der gewünschten Schulart ist.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 19 B 684/20 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N.
35Danach handelt es sich für die Antragstellerin zu 1) bei der streitgegenständlichen Grundschule unstreitig nicht um die nächstgelegene Grundschule, da die Grundschule H. 1.200 m von ihrer Wohnanschrift entfernt ist, die Grundschule, an der die Antragstellerin zu 1) angemeldet worden sind, jedoch 2.100 m von ihrer Wohnanschrift entfernt ist. Die Antragsteller haben jedoch ein Interesse daran, die Antragstellerin zu 1) an der angemeldeten Grundschule einzuschulen, da bereits zwei weitere Kinder diese Grundschule besuchen.
36Nach der im hiesigen Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Schulleiterin das bei der nach § 1 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 AO-GS zu treffenden Aufnahmeentscheidung eingeräumte Auswahlermessen zu Lasten der Antragstellerin zu 1) fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. § 114 VwGO). Denn der Schulleiterin war wegen des zwingenden Vorrangs von 57 weiteren Aufnahmebewerbern schon kein Ermessen bei der Entscheidung über den Aufnahmeantrag der Antragstellerin zu 1) eröffnet.
37Vgl. VG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2023 - 10 L 1158/23 -, juris, Rn. 37.
38Wie die Schulleiterin in ihrem Ablehnungsbescheid vom 4. März 2024 zutreffend unter der inhaltlichen Wiedergabe von § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW bzw. § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS ausgeführt hat, hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Ferner hat sie die Bestimmung des § 1 Abs. 3 AO-GS wiedergegeben, nach dessen Satz 1 die Schule im Rahmen freier Kapazitäten auch andere Kinder (Hervorhebung durch das Gericht) aufnimmt.
39Zwar gehört die Antragstellerin zu 1), für die die Grundschule, an der sie sich angemeldet hat, unstreitig nicht die nächstgelegene Grundschule ist, zu diesen anderen Kindern. Es bestehen für die Aufnahme von Kindern, wie die Antragstellerin zu 1), für die die Grundschule nicht die nächstgelegene Grundschule ist, jedoch keine freien Kapazitäten, da ausweislich der übermittelten Unterlagen 57 Kinder angemeldet worden sind, für die die Grundschule die nächstgelegene Grundschule ist und die bestehende Aufnahmekapazität von 56 Kindern bereits durch diese Kinder, die einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die nächstgelegene Grundschule haben, erschöpft ist. Aus dem Ablehnungsbescheid der Schulleiterin vom 4. März 2024 geht auch eindeutig hervor, dass die Antragstellerin zu 1) nicht aufgenommen worden ist, weil die Grundschule, an der sie angemeldet worden ist, für sie nicht die nächstgelegene Grundschule ist.
40Mangels freier Kapazitäten hat die Antragstellerin zu 1) auch keinen Anspruch auf Aufnahme nach § 1 Abs. 3 Satz 1 AO-GS. Bei dem wegen des Anmeldeüberhangs von einem Kind mit einem Aufnahmeanspruch bei Erschöpfung der Kapazität von 56 zu vergebenden Plätzen von der Schulleiterin gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS durchzuführenden Aufnahmeverfahren innerhalb der Gruppe der Kinder mit einem Aufnahmeanspruch nach Maßgabe der Kriterien des § 1 Abs. 3 AO-GS steht es nach dem Wortlaut der Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS im Ermessen der Schulleiterin, welches oder welche der Auswahlkriterien sie heranzieht. Es war zulässig, die Antragstellerin zu 1), die nicht zu dieser Gruppe gehört, bei diesem Auswahlverfahren nicht zu berücksichtigen, da die Kinder mit einem Aufnahmeanspruch ihr gegenüber vorrangig waren.
41Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2022 - 19 B 945/22 -, juris, Rn. 4 ff. und vom 17. August 2021 - 19 B 1325/21 -, juris, Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juni 2024 - 18 L 320/24 -, n.v., S. 2 des Entscheidungsabdrucks; VG Köln, Beschlüsse vom 28. Mai 2024 - 10 L 684/24 -, juris, Rn. 28 und vom 6. Juli 2023 - 10 L 1158/23 -, juris, Rn. 37.
42Nach den vorliegenden Unterlagen hat die Schulleiterin erkannt, dass es sich bereits für mehr der angemeldeten Kinder als die zur Verfügung stehene Kapazität um die nächstgelegene Grundschule handelte, sodass sie den grundsätzlich für diese Kinder bestehenden Aufnahmeanspruch nicht für alle Kinder befriedigen konnte. Deshalb hat sie sowohl die Kinder, für die – wie die Antragstellerin zu 1) – die Grundschule nicht die nächstgelegene Schule darstellte als auch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 AO-GS das gemeindefremde Kind abgelehnt.
43Ohne dass es entscheidungserheblich hierauf ankäme, kämen der Antragstellerin zu 1) etwaige Fehler in Bezug auf die Auswahl zwischen den angemeldeten Kindern, für die die Grundschule die nächstgelegene Grundschule darstellt, zu deren Gruppe die Antragstellerin zu 1) nicht gehört, nicht zu Gute, da die Grundschule für sie unstreitig nicht die nächstgelegene Grundschule ist, und würden für diese weder zu einem Aufnahmeanspruch noch zu einem Neubescheidungsanspruch führen.
44Derartige Fehler sind im Übrigen bei der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung auch nicht ersichtlich.
45Für das Vorliegen von Härtefällen, die die Schulleiterin bei der Auswahl hätte berücksichtigen müssen, ist hier nichts ersichtlich.
46Bei ihrer Auswahl hat die Schulleiterin den Abgleich der Entfernung zwischen Wohnandresse und Grundschule (Ziffer 2) herangezogen. Die Heranziehung und Anwendung dieses Kriteriums lässt keinen Verfahrensfehler erkennen, der zu einem Anordnungsanspruch der Antragstellerin zu 1) führt. Insbesondere sind dabei Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt worden.
47Bei der Auswahl der Kriterien ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Schulleiterin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens frei ist, welche Kriterien sie innerhalb des Kataloges des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS in welcher Reihenfolge heranzieht.
48OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2021 - 19 B 1325721 -, juris, Rn. 6 und Beschluss vom 14. Juni 2021 - 19 B 584/21 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; VG Münster, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 1 L 382/21 -, juris, Rn. 8 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. August 2020 - 18 L 1222/20 -, juris, Rn. 9 f. m.w.N.
49Für die Auswahl unter den 57 angemeldeten Kindern, für die die Grundschule die nächstgelegene Grundschule ist, auf die 56 zur Verfügung stehenden Plätzen an diejenigen Kinder, für die die Grundschule im kommenden Schuljahr die wohnortnächste Schule ist, hat die Schulleiterin für die Auswahl entsprechend dem Kriterium „Schulwege“ die Auswahl rechtsfehlerfrei danach getroffen, welche der insgesamt 57 Bewerber den kürzesten Weg von ihrer Wohnadresse zur angemeldeten Schule haben.
50Bei der Heranziehung des Kriteriums „Schulwege“ ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber der Schulleiterin mit der Verwendung des offenen Begriffs „Schulwege“ in § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS Ermessen belässt, unter welchem Gesichtspunkt sie dieses Aufnahmekriterium heranzieht. Regelmäßig wird dies die Länge des Weges sein, möglich ist aber auch eine Bestimmung der Schulwege nach ihrer Dauer oder nach anderen Gesichtspunkten. Insbesondere ist die Schulleiterin nicht verpflichtet, die Schulweglänge nach § 7 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) zu bestimmen. Sie darf vielmehr die regelmäßig eindeutige und einfach zu ermittelnde Entfernung zwischen Wohnung und Schule zugrunde legen und ist nicht verpflichtet, eine wertende Beurteilung der Zumutbarkeit des konkreten Schulwegs am Maßstab seiner Gefährlichkeit vorzunehmen.
51Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2021 - 19 B 1325/21 -, juris, Rn. 9; und vom 11. August 2021 - 19 B 1245/21 -, juris, Rn. 5; strenger wohl noch mit Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 44, wonach eine solche wertende Beurteilung sich verbiete.
52Der Zweck des Aufnahmekriteriums des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS erfordert lediglich eine Auslegung und Anwendung, die sich an einfach handhabbaren und klar messbaren Umständen ausrichtet und für alle angemeldeten Kinder in gleicher Weise angelegt wird.
53Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 19 B 1245/21 -, juris, Rn. 5 ff. und vom 17. August 2021 - 19 B 1325/21 - juris, Rn. 9 ff.; VG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2022 - 10 L 807/22 -, juris, Rn. 46.
54Der Zweck der Ermächtigungsgrundlage schließt es allerdings nicht aus, bei der Heranziehung des Kriteriums „Schulwege“ auch andere Faktoren wie z.B. die Dauer des Schulwegs oder die Erreichbarkeit anderer Schulen zu berücksichtigen.
55Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2021 - 19 B 1000/20 -, juris, Rn. 16; vom 17. August 2021 - 19 B 1325/21 -, juris, Rn. 11; und vom 11. August 2021 - 19 B 1245/21 -, juris, Rn. 7.
56Die Schulleiterin darf diese Ermessensmaßstäbe auch miteinander kombinieren, solange sie den sich aus der Kombination ergebenden Maßstab willkürfrei, d.h. auf alle Kinder gleichmäßig anwendet.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2021 - 19 B 1000/20 -, juris, Rn. 18 m.w.N.
58Insbesondere kann sie, um dem Grundsatz „Kurze Beine, kurze Wege“ und der selbständigen Bewältigung des Schulwegs Rechnung zu tragen, für den Weg zwischen Wohnung und Schule die fußläufige Entfernung zugrunde legen, die ihr ausweislich der Angaben des Antragsgegners vom 17. Mai 2024 von diesem auf dieser Berechnungsgrundlage für alle angemeldeten Kinder zur Verfügung gestellt worden sind. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie die Berechnung der Entfernung nach der fußläufigen Entfernung nicht auf alle angemeldeten Kinder gleichmäßig angewandt hätte, wozu sie entgegen der Ansicht der Antragsteller auch verpflichtet war.
59Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
60Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
61Rechtsmittelbelehrung:
62(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
63Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
64Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
65Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
66Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
67Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
68(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
69Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
70Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
71Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
72Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
73War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.