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Der Schulleiter des G., P.-straße. 0, 00000 Y., wird beigeladen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
21. Der Schulleiter des von der Antragstellerin betriebenen Z.-Gymnasiums in Y. war gemäß § 65 VwGO beizuladen, weil er durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in seinen rechtlichen Interessen berührt wird.
32. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
4den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Genehmigung zur Einrichtung einer Mehrklasse für das Schuljahr 2024/2025 in der Jahrgangsstufe 5 an dem Z.-Gymnasium in Y. gemäß § 81 Abs. 4 SchulG NRW zu erteilen,
5hat keinen Erfolg.
6Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
7Geht der Erlass der begehrten Anordnung – wie vorliegend – tatsächlich mit einer Vorwegnahme der Hauptsache einher, sind an das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hohe Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren als überwiegend wahrscheinlich erweist und glaubhaft gemacht ist, dass das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2019 - 5 B 543/19 -, juris, Rn. 3 m.w.N., und Beschluss vom 20. September 2019 - 5 B 603/19 -, juris, Rn. 8.
9Das Begehren der Antragstellerin stellt sich insoweit als Vorwegnahme der Hauptsache dar, als bei Einrichtung der begehrten Mehrklasse im kommenden Schuljahr 2024/2025 in der Jahrgangsstufe 5 entsprechend mehr Schülerinnen und Schüler eine Zusage für einen Schulplatz an dem Z.-Gymnasium bekämen und diese bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren am Z.-Gymnasium beschult würden.
10Bei Zugrundelegung des vorstehenden Maßstabs hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch, wonach der Antragsgegner verpflichtet wäre, die Genehmigung zur Einrichtung der von ihr für das Z.-Gymnasium für das Schuljahr 2024/2025 beantragten Mehrklasse zu erteilen, nicht glaubhaft gemacht.
11Der Bescheid der Bezirksregierung X (im Folgenden: Bezirksregierung) vom 28. März 2024, mit dem diese den Antrag der Antragstellerin vom 12. März 2024 zur Bildung einer Mehrklasse in der Jahrgangsstufe 5 zum Schuljahr 2024/2025 am Z.-Gymnasium in Y. abgelehnt hat, ist bei der in diesem Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bezirksregierung hat der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht die erforderliche Genehmigung zur Einrichtung der beantragten Mehrklasse versagt.
12Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW kann der Schulträger – hier gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW die Antragstellerin – ohne Änderung der Schule im Einvernehmen mit dem Schulleiter mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde – hier gemäß § 88 Abs. 2 SchulG NRW der Bezirksregierung – die Zahl der Parallelklassen einer Schule vorübergehend durch die Bildung einer Mehrklasse erhöhen.
13Die Vorschrift des § 81 Abs. 4 SchulG NRW ist erst durch das 15. Schulrechtsänderungsgesetz vom 29. Mai 2020 (GV.NRW. vom 2.6.2020, S. 357) in das Gesetz aufgenommen worden. Zuvor war die Bildung einer Mehrklasse nicht gesetzlich normiert, sondern erfolgte in Form der bloßen Beteiligung im „Benehmen“ mit der Bezirksregierung als oberer Schulaufsichtsbehörde,
14vgl. Ostermann in Jekuhl/u.a., SchulG NRW, Kommentar, Stand: 28. Egl. Februar 2023, § 81 Rn. 4,
15weshalb vor diesem Zeitpunkt in Y. gebildete Mehrklassen nicht von der Bezirksregierung, wie nunmehr in § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vorgesehen, förmlich genehmigt worden sind.
16Nach der Gesetzesbegründung liegt eine Mehrklasse vor, wenn die Anzahl der Parallelklassen in Abweichung von der durch die Schulaufsicht genehmigten Zügigkeit einer Schule nur vorübergehend, d.h. höchstens in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren desselben Jahrgangs, erhöht wird. Mit der Mehrklassenbildung ist es möglich, auf vorübergehende Zunahmen der Zahl der Schülerinnen und Schüler flexibel zu reagieren, ohne dass eine dauerhafte schulorganisatorische Maßnahme getroffen wird. Damit ist die Bildung einer Mehrklasse von einer dauerhaften Zügigkeitserhöhung, die eine Änderung der Schule im Sinne des § 81 Abs. 2 SchulG darstellt, abzugrenzen. Es bedarf für die Bildung einer Mehrklasse im Gegensatz zu den schulorganisatorischen Maßnahmen nach § 81 Abs. 2 SchulG NRW (Errichtung, Änderung oder Auflösung einer Schule), die auf Dauer angelegt sind, daher nicht zwingend eines förmlichen Schulträgerbeschlusses. Ausreichend aber notwendig ist es, dass der Schulträger die Bildung einer Mehrklasse im Rahmen seines Verwaltungshandelns bei der oberen Schulaufsichtsbehörde genehmigungspflichtig beantragt. Durch das Genehmigungsverfahren bei der Bezirksregierung soll u.a. gewährleistet werden, dass die Bildung weiterer Klassen mit der vorhandenen Lehrerversorgung vereinbar ist.
17Vgl. Ostermann in Jekuhl/u.a., SchulG NRW, Kommentar, Stand: 28. Egl. Februar 2023, § 81 Rn. 4.
18Dem Schulträger bleibt es gleichwohl unbenommen, die Entscheidung über eine Mehrklassenbildung durch Beschluss eines kommunalen Gremiums (Schulausschuss oder Rat) zusätzlich zu legitimieren.
19Vgl. zum Ganzen Gesetzentwurf der Landesregierung vom 6. November 2019 Landtagsdrucksache 17/7770, S. 78 zu § 81 Abs. 4 SchulG NRW, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-7770.pdf.
20Derart ist hier verfahren worden. Nachdem die Beantragung einer Mehrklasse am Z.-Gymnasium für das kommende Schuljahr im Schulausschuss mehrheitlich abgelehnt worden war und auch von Seiten der Verwaltung zunächst Bedenken gegen die Einrichtung einer derartigen Mehrklasse erhoben worden waren, fasste der Rat der Stadt Y. am 5. März 2024 auf Antrag der CDU-Fraktion gemäß § 47 Abs. 1 Satz 4 GO NRW in einer einberufenen Sonderratssitzung mehrheitlich folgenden Beschluss: „Die Verwaltung wird beauftragt, einen Antrag bei der Bezirksregierung auf die Einrichtung einer einmaligen Mehrklassenbildung für das Schuljahr 2024/2025 am Z.-Gymnasium zu stellen. Besonderes Augenmerk soll dabei auf den unterstützenden Argumenten liegen. Der Rat trägt die finanziellen Auswirkungen, die aus einer positiven Entscheidung ergeben, mit.“
21Vgl. vorläufige Niederschrift der Ratssitzung vom 5. März 2024, S. 5 f.
22Die Antragstellerin begründete ihren gegenüber der Bezirksregierung sodann gestellten Antrag vom 12. März 2024 im Wesentlichen damit, dass ein Bedarf für die Einrichtung der Mehrklasse bestehe, das erforderliche Einvernehmen mit dem Schulleiter des Z.-Gymnasiums eingeholt worden sei und die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen vorlägen. Die Mindestgröße einer Mehrklasse für ein Gymnasium betrage gemäß § 82 Abs. 1 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW in der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt maßgeblichen, bis zum 31. Juli 2024 gültigen Fassung vom 25. Mai 2023 (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) 25 Schülerinnen und Schüler. Ausweislich des für die weiterführenden Schulen in ihrem Stadtgebiet in der Zeit vom 14. bis 16. Februar 2024 durchgeführten abgeschlossenen Anmeldeverfahrens hätten sich für das Z.-Gymnasium 157 Kinder angemeldet. Da das Z.-Gymnasium als vierzügige Schule genehmigt worden sei, reichten die Plätze nicht aus, um allen (angemeldeten) Kindern einen Platz zu bieten. Bei fünf Zügen könnten Klassen mit maximal 30 Kindern gebildet werden, sodass ein Bedarf für eine Mehrklasse bestehe.
23Mit diesem, auch im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren wiederholten Vorbringen dringt die Antragstellerin indes nicht durch. Denn die nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erforderliche Genehmigung der Bezirksregierung darf nach § 81 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW nicht erteilt werden, wenn insbesondere die dort in Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Dabei sind die in § 81 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SchulG NRW aufgeführten Versagungsgründe nicht als abschließend zu betrachten. Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift („insbesondere“). Auch die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass § 81 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW (lediglich) exemplarisch (Hervorhebung durch die Kammer) einige Gründe nennt, die dazu führen, dass eine Mehrklasse nicht gebildet und damit die erforderliche Genehmigung nicht erteilt werden darf.
24Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 6. November 2019, LT-Drs. 17/7770, S. 79 zu § 81 Abs. 4 SchulG NRW, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-7770.pdf.
25In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass die Genehmigung bei Nichtvorliegen der in § 84 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SchulG NRW normierten Voraussetzungen jedoch nur dann versagt werden darf, wenn Gründe von ähnlich schwerwiegendem Gewicht vorliegen. Dies folgt aus dem der Antragstellerin als Rechtsträgerin des B.-Gymnasiums bei dem Betreiben, der Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen einschließlich der Bildung von Mehrklassen zukommenden weiten Organisationsermessen als Ausfluss des durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 78 Abs. 2 LV NRW garantierten Rechts auf Selbstverwaltung. Aufgrund dessen steht die Bezirksregierung der Antragstellerin in diesem Zusammenhang nicht etwa als übergeordnete Verwaltungsbehörde in einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren gegenüber. Vielmehr ist sie aufgrund des bestehenden weiten Organisations- und Planungsermessens der Antragstellerin, die gemäß § 79 SchulG NRW für die Bereitstellung und Unterhaltung der für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen und Schulgebäude zu sorgen hat, dem sie mit der nach § 80 SchulG NRW erforderlichen mehrjährigen Schulentwicklungsplanung Rechnung trägt, ebenso wie das Gericht auf eine eingeschränkte Prüfung der von der Antragstellerin getroffenen Entscheidung, eine Mehrklasse zu bilden, beschränkt.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 561/23 -, juris, Rn. 5, 14, 19 zum bestehenden Organisationsermessen des Rechtsträgers im Rahmen seiner Verantwortung für die äußere Organisation des Schulwesens, sowie Beschluss vom 9. August 2022 - 19 B 861/22 -, juris, Rn. 4; VG Münster, Urteil vom 8. September 2023 - 1 K 339/23 -, juris, Rn. 58 ff., 62, 71 zur Erteilung einer Genehmigung nach § 81 Abs. 3 SchulG NRW für die Errichtung einer Gesamtschule; VG Aachen, Urteil vom 7. September 2018 - 9 K 340/16 -, juris, Rn. 36 ff. zur Schließung des Teilstandortes einer Schule gemäß § 81 Abs. 2 SchulG NRW.
27Die Überprüfung einer derartigen Organisationsentscheidung durch die Genehmigungsbehörde bzw. durch das Gericht ist vor diesem Hintergrund entsprechend dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle begrenzt, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
28Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juli 2023 - 18 L 1218/23 -, juris, Rn. 20 f. zur Organisationsentscheidung des Schulträgers nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW.
29Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob ein anderes Ergebnis ebenfalls vertretbar oder unter Umständen sogar – z.B. aus haushalterischer oder schulfachlicher Sicht – sinnvoller (gewesen) wäre.
30Vgl. VG Aachen, Urteil vom 7. September 2018 - 9 K 340/16 -, juris, Rn. 38 zur Schließung des Teilstandortes einer Schule gemäß § 81 Abs. 2 SchulG NRW.
31Nach diesen Maßgaben hat die Bezirksregierung die Genehmigung der von der Antragstellerin beantragten Mehrklasse gemäß § 81 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW (im Ergebnis zu Recht) versagt. Entgegen der Begründung der Bezirksregierung ist hier allerdings der Versagungsgrund des § 81 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SchulG NRW einschlägig, nicht jedoch der Versagungsgrund des § 81 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SchulG NRW, auf den die ablehnende Entscheidung gestützt worden war.
32a) Gemäß § 81 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SchulG NRW darf die Genehmigung nicht erteilt werden, wenn die für die Bildung einer Mehrklasse erforderliche Schülerzahl nicht erreicht wird. Dies ist zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Fall.
33Dazu hat die Antragstellerin in ihrem Antrag vom 12. März 2024 zutreffend ausgeführt, dass die Mindestgröße einer Mehrklasse für ein Gymnasium zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt gemäß § 82 Abs. 1 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW 25 Schülerinnen und Schüler beträgt. Nach den von der Antragstellerin übermittelten Anmeldezahlen aufgrund des im Februar 2024 abgeschlossenen Anmeldeverfahrens sind an dem vierzügig genehmigten Z.-Gymnasium, das von der Antragstellerin derzeit auch vierzügig betrieben wird, im kommenden Schuljahr 2024/2025 157 Kinder für die Jahrgangsstufe 5 angemeldet worden. Diese 157 Anmeldungen schließen 14 auswärtige Kinder ein, die ihren Wohnsitz nicht in Y. haben. Da die Zahl der Anmeldungen am vierzügig genehmigten Z.-Gymnasium mithin die sich aus § 82 Abs. 1 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 2 und Satz 4 Nr. 2a) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW 2023 ergebende höchstmögliche rechtlich zulässige Aufnahmekapazität von 30 Kindern pro Klasse in der Jahrgangsstufe 5 überschreitet (4 x 30 = 120), ist der Schulleiter des Z.-Gymnasiums nach § 46 Abs. 1 SchulG NRW verpflichtet, zur Verteilung der vorhandenen Schulplätze zwischen den angemeldeten Kindern ein Auswahlverfahren durchzuführen. Bei der höchstmöglichen rechtlichen Ausschöpfung der Zahl von 30 Kindern pro Klasse (4 x 30 = 120) müsste der Schulleiter bei Zugrundelegung der genehmigten vierzügigen Kapazität des Z.-Gymnasiums von 157 angemeldeten Kindern 37 Kinder ablehnen. Selbst im Falle der Berücksichtigung einer Mehrklasse überstiegen die angemeldeten Kinder bei der Einrichtung von fünf Parallelklassen (vier Klassen zuzüglich der Mehrklasse) die höchstmögliche rechtlich zulässige Ausschöpfung von 150 Kindern (5 x 30 = 150) um sieben Kinder, sodass selbst bei Einrichtung einer Mehrklasse im hier begehrten Sinne weiterhin ein Auswahlverfahren zwischen den zum kommenden Schuljahr angemeldeten Kindern am Z.-Gymnasium durchgeführt werden müsste.
34In diesem Rahmen hätte der Schulleiter den gemäß § 46 Abs. 6 SchulG NRW gefassten Ratsbeschluss vom 21. Juni 2023 zu berücksichtigen. Dieser Ratsbeschluss lautet wie folgt: „Die Aufnahme auswärtiger Schüler_innen ist ab dem Schuljahr 2024/2025 an weiterführenden Schulen in städtischer Trägerschaft abzulehnen, wenn a) die Schülerinnen und Schüler in der Wohnortgemeinde eine Schule der gewünschten Schulform grundsätzlich besuchen können und b) die Zahl der ortsansässigen Anmeldungen die Aufnahmekapazität an der gewünschten Schule entsprechend der bestehenden Zügigkeit übersteigt. c) Die sonstigen schulrechtlichen Belange bleiben unberührt. d) Die Entscheidung wird in spätestens 3 Jahren evaluiert.“
35Vgl. Niederschrift der Ratssitzung vom 21. Juni 2023, Drucksache 176/2023, TOP 6, S. 7.
36„Bestehende Zügigkeit“ im Sinne von lit. b) des Ratsbeschlusses vom 21. Juni 2023 meint dabei die von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte Zügigkeit.
37Vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 6. November 2019 Landtagsdrucksache 17/7770, S. 78 zu § 81 Abs. 4 SchulG NRW, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-7770.pdf; vgl. auch die Definition einer Mehrklasse, bei der zwischen der Zahl der Parallelklassen und der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Zügigkeit unterschieden wird.
38Ausgehend von der Gesamtzahl von 157 Anmeldungen am Z.-Gymnasium verbleiben nach Abzug der 14 auswärtigen Kinder gemäß Ratsbeschluss vom 21. Juni 2023 lediglich 143 Schulanmeldungen von ortsansässigen Kindern übrig. Somit übersteigt die Anzahl der am Z.-Gymnasium angemeldeten ortsansässigen Kinder die Aufnahmekapazität der Schule entsprechend der bestehenden Vierzügigkeit von 120 Kindern (4 x 30 = 120) um 23 Kinder.
39Da davon auszugehen ist, dass sämtliche auswärtigen Kinder entsprechend dem unwidersprochenen Vortrag der Bezirksregierung grundsätzlich die Möglichkeit haben, an ihrem Wohnort eine Schule der gewählten Schulform im Sinne von § 10 SchulG NRW (Gymnasium) zu besuchen, hat der Schulleiter des Z.-Gymnasiums nach dem für ihn bindenden Ratsbeschluss die Aufnahme der 14 angemeldeten auswärtigen Kinder für das kommende Schuljahr abzulehnen. In Anwendung des Ratsbeschlusses vom 21. Juni 2023 stünden ihm zur Klassenbildung – bei konsequenter Fortführung dieses Gedankens – insgesamt 143 ortsansässige Kinder zur Verfügung, d.h. über die bestehende Aufnahmekapazität gemäß der genehmigten Vierzügigkeit von 120 Kindern (4 x 30 = 120) mithin noch weitere 23 ortsansässige Kinder. Gemäß § 82 Abs. 1 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt die Mindestanzahl der Kinder in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums – wie bereits aufgezeigt – 25 Schülerinnen und Schüler. Diese Zahl kann gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 a) VO zu § 93 Abs. 2 VO, soweit es im Einzelfall zur Klassenbildung erforderlich ist, um eine Schülerin oder einen Schüler unterschritten werden. Mithin ist zur Klassenbildung mindestens eine Anzahl von 24 Kindern erforderlich. Vorliegend würde diese Mindestanzahl um ein Kind unterschritten, sodass in Anwendung des Ratsbeschlusses vom 21. Juni 2023 die nach § 81 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SchulG NRW für die Bildung einer Mehrklasse erforderliche Schülerzahl unter ausschließlicher Berücksichtigung der angemeldeten ortsansässigen 143 Kinder nicht erreicht wird.
40Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist dieser Ratsbeschluss vom 21. Juni 2023 auch nicht durch den am 5. März 2024 gefassten Ratsbeschluss zur Bildung einer Mehrklasse am Z.-Gymnasium inzident aufgehoben worden.
41Zwar hat die Antragstellerin in Ausübung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 78 LV NRW, Art. 28 Abs. 2 GG grundsätzlich die Befugnis, eine einmal getroffene Festlegung nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW jederzeit aufzuheben oder zu ändern.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 770/23 -, juris, Rn 13 im Nachgang zu VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 18 L 1426/23 -, (n.v.) S. 7 des Entscheidungsabdrucks; VG Aachen, Beschluss vom 19. August 2022 - 9 L 522/22 -, juris, Rn. 32 f.; VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2020 - 10 L 819/20 -, juris, Rn. 19.
43Dies ist hier jedoch nicht erfolgt. Eine ausdrückliche Aufhebung des Ratsbeschlusses ergibt sich aus dem Wortlaut des oben wiedergegebenen Beschlusses nicht. Gegenteiliges wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet. Der Ratsbeschluss vom 5. März 2024, der zielgerichtet und inhaltlich insoweit eindeutig (lediglich) die Beauftragung der Verwaltung zur Antragstellung gegenüber der Bezirksregierung zwecks Einrichtung einer Mehrklasse für das Schuljahr 2024/2025 am Z.-Gymnasium im Sinne des § 81 Abs. 4 SchulG NRW zum Gegenstand hatte, betrifft zudem einen anderen Sachverhalt als den, der dem vom Rat am 21. Juni 2023 getroffenen Beschluss im Sinne von § 46 Abs. 6 SchulG NRW zugrunde lag. Nach dem dortigen (alleinigen) Regelungsgegenstand ist bei einem Überhang der ortsansässigen Anmeldungen an einer Schule in Bezug auf die bestehende Zügigkeit die Aufnahme auswärtiger Kinder abzulehnen.
44Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bedarf es jedoch sowohl für die an dem Entscheidungsprozess beteiligten Ratsmitglieder als auch für die von den Auswirkungen der jeweiligen Beschlüsse betroffenen Dritten, wie Eltern, Kinder und das Auswahlverfahren durchführende Schulleiter, einer ausdrücklichen Aufhebung oder Änderung des Ratsbeschlusses, damit für diese eindeutig ersichtlich ist, welcher Ratsbeschluss mit welchem Inhalt gültig und bei der Durchführung des Schulaufnahmeverfahrens an dem Z.-Gymnasium für das kommende Schuljahr anzuwenden ist.
45Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die für eine inzidente Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 21. Juni 2023 durch die Beschlussfassung der Ratsmitglieder vom 5. März 2024 zur Beantragung einer Mehrklasse sprechen könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dies überhaupt dem Willen der Ratsmitglieder entsprach. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich weder aus den protokollierten Redebeiträgen der Sonderratssitzung vom 5. März 2024, noch dürften sie dem Sinn und Zweck des Ratsbeschlusses vom 21. Juni 2023 entsprechen. Nach der seinerzeitigen Beschlussvorlage ist dieser Ratsbeschluss in Ansehung begrenzter räumlicher Kapazitäten und eingeschränkter finanzieller Möglichkeiten sowie des prognostizierten zukünftigen Mehrbedarfs bei der Beschulung von W. Kindern getroffen worden, um diesen entsprechend dem Elternwillen nach freier Schulwahl einen Platz an einer der in öffentlicher Trägerschaft geführten Schulen im Stadtgebiet Y. anbieten zu können. Es sei zunehmend schwieriger vermittelbar, dass ein nicht nur marginaler Anteil der infrastrukturellen Aufwendungen für extern einpendelnde Kinder beplant werden müsse.
46Vgl. TOP-Mappe von TOP 6 der 4. Sitzung des Rates der Kreisstadt Y. am 21. Juni 2023, Drucksache 176/2023, S. 4 f.
47Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Schulentwicklungsplans stammen die Fünftklässler und Fünftklässlerinnen des Z.-Gymnasiums zu einem konstanten Teil von nicht einheimischen Grundschulen. Das Gymnasium „importiere“ jährlich etwa eine Klasse aus der Umgegend.
48Siehe S. 58 des Schulentwicklungsplans der Stadt Y. 2020/21-2025/26.
49Dass sich an dem durch den Ratsbeschluss vom 21. Juni 2023 gewünschten Ergebnis etwas hätte ändern sollen, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass den Ratsmitgliedern die Folgen einer inzidenten Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 21. Juni 2023 durch den Ratsbeschluss vom 5. März 2024 zur Bildung einer Mehrklasse am Z.-Gymnasium bewusst gewesen wären. Derartiges hat die Antragstellerin auch nicht substantiiert vorgetragen.
50Wie oben bereits dargestellt und von der Bezirksregierung zurecht ausgeführt, bestünde aufgrund der Anmeldungen von 157 Kindern am Z.-Gymnasium selbst unter Berücksichtigung der beantragten Mehrklasse und einer von dem Schulleiter bei der Aufnahmeentscheidung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW zu berücksichtigenden rechtlich möglichen Kapazität von 150 Kindern (5 x 30 = 150) immer noch ein Anmeldeüberhang von 7 Kindern, der ein Auswahlverfahren durch den Schulleiter nach den in § 1 Abs. 2 APO-S I genannten Kriterien erforderlich machte, deren Auswahl dem Schulleiter nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I obliegt. Insbesondere bei Durchführung eines Losverfahrens hätte eine Nichtbeachtung des Ratsbeschlusses vom 21. Juni 2023 zur Folge, dass auswärtige und ortsansässige Kinder gleichbehandelt werden müssten. In diesem Fall wäre nicht ausgeschlossen, dass ortsansässige Kinder den begehrten Platz an ihrer Wunschschule nicht erhielten, ein auswärtiges Kind dagegen schon. Es existieren weder greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die Ratsmitglieder bei ihrem Beschluss vom 5. März 2024, am Z.-Gymnasium eine Mehrklasse einzurichten, einer derartigen Auswirkung bewusst waren, noch, dass sie dies gewollt haben. Dass sie vorab entsprechende Informationen zu einer derartigen Tragweite ihres Beschlusses erhalten haben, ist weder aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich noch hat die Antragstellerin entsprechendes glaubhaft gemacht. Im Gegenteil sollte die beantragte Mehrklasse gerade dazu dienen, allen ortsansässigen Kindern zu dem Platz an ihrer Wunschschule zu verhelfen.
51Ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass der Ratsbeschluss vom 21. Juni 2023, bei einem Anmeldeüberhang ortsfremde Kinder abzulehnen, nicht durch den Ratsbeschluss vom 5. März 2024, eine Mehrklasse bei der Bezirksregierung zu beantragen, aufgehoben worden ist, wäre es kontradiktorisch, einerseits ortsfremde Kinder in Anwendung des Ratsbeschlusses vom 21. Juni 2023 mit dem Ziel abzulehnen, allen an den beiden von der Antragstellerin in Y. betriebenen Gymnasien insgesamt angemeldeten 227 ortsansässigen Kindern den Platz an ihrer Wunschschule zu verschaffen, hinsichtlich der für die Bildung einer Mehrklasse am Z.-Gymnasium gemäß § 84 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SchulG NRW erforderlichen Schülerzahl jedoch auf die ortsfremden Kinder zurückzugreifen, damit die nach dem Gesetz erforderliche Schülerzahl von mindestens 24 Kindern pro Klasse erreicht werden kann.
52Sollte – entgegen den vorstehenden Ausführungen – von den Ratsmitgliedern tatsächlich die Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 21. Juni 2023 mit den oben dargestellten möglichen Folgen für die Beschulung ortsansässiger Kinder auf dem Z.-Gymnasium gewollt sein, bedarf es nach alledem eines entsprechenden ausdrücklichen weiteren Ratsbeschlusses, in dem dieser Wille unmissverständlich zum Ausdruck kommt.
53b) Hingegen durfte die Bezirksregierung die Genehmigung zur Bildung der von der Antragstellerin beantragten Mehrklasse nicht, wie im Ablehnungsbescheid erfolgt, auf Grundlage des § 81 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SchulG NRW versagen. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung nicht erteilt werden, wenn die Aufnahmekapazitäten innerhalb der Schulen einer Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht ausgeschöpft sind und damit durch die Mehrklassenbildung der Bestand einer oder mehrerer dieser Schulen gefährdet ist.
54Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung – anders als die Bezirksregierung meint – nicht vor.
55Zwar ist die erste tatbestandliche Voraussetzung von § 81 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SchulG NRW erfüllt, da die Aufnahmekapazitäten innerhalb der Schulen einer Schulform im Gebiet der Antragstellerin als Schulträgerin im Sinne von § 81 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SchulG NRW zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht ausgeschöpft sind. Die Antragstellerin betreibt in Y. neben dem vierzügig genehmigten Z.-Gymnasium zudem das H.-Gymnasium, welches ebenfalls als vierzügiges Gymnasium genehmigt ist, auch wenn es tatsächlich aufgrund einer Entscheidung der Antragstellerin derzeit nur dreizügig geführt wird. Mithin bestehen an rechtlich möglicher Kapazität in Y. acht Gymnasialzüge mit bis zu 30 Kindern pro Klasse, d.h. eine Aufnahmekapazität i.S.d. § 81 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SchulG NRW von 240 Kindern (8 x 30 = 240). Nach den von der Antragstellerin übermittelten Anmeldungen liegen an beiden Gymnasien insgesamt zwar 246 Anmeldungen (157 und 89 Anmeldungen) vor. Da jedoch am Z.-Gymnasium 14 auswärtige Kinder und am H.-Gymnasium 5 auswärtige Kinder (insgesamt 19 Kinder) angemeldet worden sind, die nach dem unwidersprochenen Vortrag der Bezirksregierung sämtlich grundsätzlich die Möglichkeit haben, an ihrem Wohnort eine Schule der gewählten Schulform im Sinne von § 10 SchulG NRW (Gymnasium) zu besuchen, sind aufgrund des insgesamt an den beiden Gymnasien in Y. bestehenden Anmeldeüberhangs von 246 Kindern in Bezug auf die bestehende genehmigte Zügigkeit von insgesamt acht Gymnasialzügen an beiden Schulen in Anwendung des Ratsbeschlusses vom 21. Juni 2023 lediglich 227 angemeldete ortsansässige Kinder zu berücksichtigen, sodass die rechtlich bestehende Kapazität von 240 Kindern bei insgesamt acht Gymnasialzügen bei weitem nicht ausgeschöpft ist.
56Allerdings liegt hier die weitere tatbestandliche Voraussetzung des § 81 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SchulG NRW, wonach der Bestand einer oder mehrerer dieser Schulen gefährdet sein muss, nicht vor. Dass beide tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SchulG NRW kumulativ vorliegen müssen, folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift („und“). Entgegen der Auffassung der Bezirksregierung ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift auch unzweifelhaft, dass der Bestand einer oder mehrerer Schulen innerhalb der Schulen einer Schulform gemeint ist. Die Verwendung der Worte „dieser Schulen“ bezieht sich eindeutig auf die in der ersten Voraussetzung von § 81 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SchulG NRW erwähnten „Schulen einer Schulform im Gebiet des Rechtsträgers“. Insofern formuliert die Begründung des Gesetzentwurfes zum 15. Schulrechtsänderungsgesetz unscharf und missverständlich, indem dort ausgeführt wird, dass die Mehrklassenbildung das vom Schulträger festgelegte Schulangebot nicht zum Nachteil anderer Schulen verändern darf (Nummer 3).
57Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 6. November 2019 Landtagsdrucksache 17/7770, S. 79 zu § 81 Abs. 4 SchulG, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-7770.pdf.
58Nach dem insoweit unmissverständlichen Gesetzeswortlaut findet eine schulformübergreifende Auslegung im Gesetz keine Stütze. Diese Lesart steht auch im Einklang mit dem in § 78 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchulG NRW formulierten Bedürfnis des gemeindlichen Rechtsträgers zur Errichtung und Fortführen von Schulen. Auch insoweit wird nach § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW darauf abgestellt, ob das Bildungsangebot der (jeweiligen) Schulform in zumutbarer Weise wahrgenommen werden kann.
59Schulen derselben Schulform sind hier nur die beiden von der Antragstellerin auf dem Stadtgebiet betriebenen Gymnasien, nicht jedoch die von der Antragstellerin betriebene Gesamtschule, die in § 10 SchulG NRW als eigenständige Schulform geführt wird, auch wenn dort – ebenso wie an einem Gymnasium – ein gymnasialer Bildungsabschluss erworben werden kann. Daher ist nach Ansicht der Kammer bei der Überprüfung, ob durch die beantragte Mehrklasse der Bestand einer oder mehrerer Schulen gefährdet ist, nur der Bestand der von der Antragstellerin geführten Gymnasien, nicht aber der Bestand der ebenfalls von der Antragstellerin betriebenen Gesamtschule in den Blick zu nehmen. Nach den vorliegenden Unterlagen sind jedoch weder das Z.-Gymnasium mit einem aufgrund von 157 Anmeldungen zu verzeichnenden Anmeldeüberhang bei einer genehmigten Vierzügigkeit noch das H.-Gymnasium, das über eine genehmigte Vierzügigkeit verfügt, von der Antragstellerin aktuell aber nur dreizügig betrieben wird, und 89 Anmeldungen für das kommende Schuljahr erhalten hat, in ihrem Bestand gefährdet.
60Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
61Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nummer 1.5. Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird.
62Rechtsmittelbelehrung:
63(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
64Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
65Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
66Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
67Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
68Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
69(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
70Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
71Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
72Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
73Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
74War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.