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Der Kläger trägt die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 161 Abs. 3 VwGO, § 83b AsylG). Der Kläger konnte mit einer Bescheidung vor Klageerhebung nicht rechnen. Die Kammer hält vor dem Hintergrund der nunmehr gefestigt ersichtlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse an ihrer bisherigen Rechtsauffassung (vgl. Beschluss vom 28. Januar 2019 – 17 K 17205/17.A –, juris Rn. 3) nicht mehr fest, Asylsuchende könnten regelmäßig nach Ablauf von sechs Monaten mit einer Entscheidung über ihren Asylantrag rechnen.
Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) ergeht eine Entscheidung über den Asylantrag zwar grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) kann jedoch die Frist nach § 24 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AsylG auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen. Dies ist derzeit der Fall. Die Überzeugung des erkennenden Gerichts fußt auf der zwischenzeitlich belastbar erkennbaren Zunahme der innerhalb der Jahre 2022 und 2023 gestellten Asylanträge. Während im Jahr 2021 noch insgesamt 148.233 Asylanträge gestellt wurden, belief sich die Zahl der Anträge im Jahr 2022 bereits auf 244.132. Im Jahr 2023 kam es sodann mit einer Gesamtzahl von 351.915 Asylanträgen erneut zu einem erheblichen Anstieg (vgl. Bundesamt, Aktuelle Zahlen, Ausgabe Dezember 2023,veröffentlicht:https://www.bamf.de/DE/Themen/Statistik/Asylzahlen/AktuelleZahlen/aktuellezahlen-node.html, aufger. am 19. Februar 2024). Im Vergleich zum Jahr 2022 ergibt sich somit für das Jahr 2023 eine Steigerungsrate von insgesamt 44,1%. Im Vergleich zu dem Jahr 2021 hat sich die Zahl der Anträge mehr als verdoppelt.
Die Kammer geht daher künftig davon aus, dass Antragsteller im Regelfall mit einer Bescheidung innerhalb von 15 Monaten rechnen dürfen. Gemessen daran durfte der Kläger mit einer Entscheidung vor Klageerhebung hier nicht rechnen. Zwischen der Antragstellung am 24. Februar 2023 und der Klageerhebung am 20. Oktober 2023 lagen im gegebenen Fall ersichtlich weniger als 15 Monate. Eine Unterrichtung des Klägers über die Verzögerung (vgl. § 24 Abs. 8 AsylG) ist seitens des Bundesamtes mit Schreiben vom 16. August 2023 und 22. August 2023 erfolgt.
Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 2 RVG und beträgt 2.500,00 Euro (vgl. zu dieser Konstellation einer isolierten Untätigkeitsklage BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 6).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
beschlossen:
2Der Kläger trägt die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 161 Abs. 3 VwGO, § 83b AsylG). Der Kläger konnte mit einer Bescheidung vor Klageerhebung nicht rechnen. Die Kammer hält vor dem Hintergrund der nunmehr gefestigt ersichtlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse an ihrer bisherigen Rechtsauffassung (vgl. Beschluss vom 28. Januar 2019 – 17 K 17205/17.A –, juris Rn. 3) nicht mehr fest, Asylsuchende könnten regelmäßig nach Ablauf von sechs Monaten mit einer Entscheidung über ihren Asylantrag rechnen.
Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) ergeht eine Entscheidung über den Asylantrag zwar grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) kann jedoch die Frist nach § 24 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AsylG auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen. Dies ist derzeit der Fall. Die Überzeugung des erkennenden Gerichts fußt auf der zwischenzeitlich belastbar erkennbaren Zunahme der innerhalb der Jahre 2022 und 2023 gestellten Asylanträge. Während im Jahr 2021 noch insgesamt 148.233 Asylanträge gestellt wurden, belief sich die Zahl der Anträge im Jahr 2022 bereits auf 244.132. Im Jahr 2023 kam es sodann mit einer Gesamtzahl von 351.915 Asylanträgen erneut zu einem erheblichen Anstieg (vgl. Bundesamt, Aktuelle Zahlen, Ausgabe Dezember 2023,veröffentlicht:https://www.bamf.de/DE/Themen/Statistik/Asylzahlen/AktuelleZahlen/aktuellezahlen-node.html, aufger. am 19. Februar 2024). Im Vergleich zum Jahr 2022 ergibt sich somit für das Jahr 2023 eine Steigerungsrate von insgesamt 44,1%. Im Vergleich zu dem Jahr 2021 hat sich die Zahl der Anträge mehr als verdoppelt.
5Die Kammer geht daher künftig davon aus, dass Antragsteller im Regelfall mit einer Bescheidung innerhalb von 15 Monaten rechnen dürfen. Gemessen daran durfte der Kläger mit einer Entscheidung vor Klageerhebung hier nicht rechnen. Zwischen der Antragstellung am 24. Februar 2023 und der Klageerhebung am 20. Oktober 2023 lagen im gegebenen Fall ersichtlich weniger als 15 Monate. Eine Unterrichtung des Klägers über die Verzögerung (vgl. § 24 Abs. 8 AsylG) ist seitens des Bundesamtes mit Schreiben vom 16. August 2023 und 22. August 2023 erfolgt.
6Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 2 RVG und beträgt 2.500,00 Euro (vgl. zu dieser Konstellation einer isolierten Untätigkeitsklage BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 6).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).