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Keine außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt zum Wintersemester 2023/2024
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.
3Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet.
4Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Zur gerichtlichen Vergabe stehen an der Antragsgegnerin Studienplätze im 1. oder 4. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin – Anträge für andere Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts liegen nicht vor – weder außerhalb noch innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität zur Verfügung.
5A. Hinsichtlich eines außerkapazitären Studienplatzes ist der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (ggfls. beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, nicht gegeben.
6Eine außerkapazitäre Zulassung zum Studium im 4. Fachsemester scheidet schon dem Grunde nach aus. Nach der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2023/2024 vom 22. August 2023 (GV. NRW. S. 1072) sind für das 4. vorklinische Fachsemester im Wintersemester 2023/2024 zu Recht keine Studienplätze festgesetzt. Aufgrund des Jahreszulassungsbetriebs im vorklinischen Studienabschnitt, beginnend jeweils zum Wintersemester, findet im Wintersemester keine Ausbildung im 4. Semester statt. Damit ist eine Zulassung nur zum 1. oder 3. Fachsemester möglich.
7Für das 1. Fachsemester hat die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2023/2024 vom 26. Juni 2023 (GV. NRW. S. 413), geändert durch Verordnung vom 14. November 2023 (GV. NRW. S. 1190), auf 397 festgesetzt. Diese Zulassungszahl erschöpft die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester.
8Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2023/2024 für den Studiengang Humanmedizin, dessen Plätze in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, hat die Antragsgegnerin gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591), geändert durch Verordnung vom 2. März 2023 (GV. NRW. S. 161), weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036) geänderten Fassung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde gelegt und damit auch die nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 23. Februar 2023 und vom 19. Juni 2023 zum Berechnungsstichtag 1. März 2023 erhobenen und zum 15. September 2023 überprüften Daten.
9Dies begegnet keinen Bedenken. Zwar wird das Medizinstudium an der Antragsgegnerin für Studierende, die sich seit dem Wintersemester 2013/2014 für den Studiengang Humanmedizin mit dem Abschluss Staatsexamen für das 1. Fachsemester eingeschrieben haben bzw. einschreiben, nicht mehr als Regelstudiengang mit der klassischen Aufteilung in vorklinischen und klinischen Studienabschnitt, sondern als Modellstudiengang durchgeführt (§§ 1 ff., 40 der Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin an der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 24/2013 vom 21. Oktober 2013, in der Fassung der Zweiten Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung vom 27. September 2019, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 36/2019 vom 27. September 2019, verfügbar auf www.hhu.de). Die Ausbildung im Modellstudiengang unterscheidet sich in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer grundlegend vom Regelstudiengang (§ 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. I S. 2405), nachfolgend: ÄApprO).
10Gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GV. NRW. S. 830) und § 41 ÄApprO darf bei der Erprobung eines neuen Studiengangs die Ausbildungskapazität losgelöst von den Regelungen des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung festgesetzt werden. Das danach bestehende Ermessen muss die Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der Grundrechte der Hochschule und der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG, der Grundrechte der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und der eingeschriebenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie des öffentlichen Interesses an der Reform der ärztlichen Ausbildung ausüben. Hiervon ausgehend ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn in der Umstellungs- und Erprobungsphase des Modellstudiengangs die Kapazität nach dem früheren Regelstudiengang berechnet wird, um dem Orientierungs- und Neuordnungsprozess Zeit zu geben. Etwas anderes müsste nur dann gelten, wenn diese Art der Kapazitätsberechnung die wahre Ausbildungskapazität erkennbar verfehlte. Dafür fehlen aber jegliche Anhaltspunkte; im Gegenteil gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die fiktive Berechnung kapazitätsfreundlich ist.
11Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2014 – 13 B 776/14 –, juris, Rdnr. 5, und Beschlüsse vom 31. März 2004 – 13 C 20/04 – und vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 –, jeweils juris.
12Der Modellstudiengang an der Antragsgegnerin befindet sich nach wie vor in der Erprobungsphase (vgl. §§ 4, 5 Abs. 1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin). Er ist mit Verfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2021 – der Kammer vorgelegt im Verfahren 15 Nc 8/23 – unter der Bedingung laufender wie auch abschließender Evaluation bis zum Inkrafttreten der reformierten Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte – derzeit geplant zum 1. Oktober 2025 – verlängert worden. Soweit vereinzelt geltend gemacht worden ist, spätestens nach zehn Jahren müsse eine Erprobung beendet und der Modellstudiengang in der KapVO abgebildet sein, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage eine solche fixe Frist basieren sollte. Dass eine abschließende Entscheidung über die Fortführung des Modellstudiengangs an das Inkrafttreten neuer Regeln in der ÄApprO über die künftige Ausbildung geknüpft worden ist, erscheint vielmehr sachgerecht. Eine verfassungswidrige Untätigkeit des nordrhein-westfälischen Verordnungsgebers ist damit aktuell nicht gegeben. Im Übrigen wäre auch in diesem Falle die Kapazität unter Rückgriff auf die vorhandenen, sachlich am nächsten liegenden Berechnungsvorgaben für den Regelstudiengang zu bestimmen.
13VerfGH des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. September 2020 – 36.20VB-2 u.a. –, juris, Rdnr. 24 ff., 30 ff.
14Nach den Vorschriften der KapVO ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) festzustellen sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) vorzunehmen.
15I. Lehrangebot
16Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.
171. Unbereinigtes Lehrdeputat
18Das in Deputatstunden (DS) gemessene (unbereinigte) Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 KapVO anhand der für die ihr zugeordneten Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.
19Die Kapazitätsverordnung ist damit auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip. Es besagt, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der Personalstellen und der auf diese Stellen entfallenden (im Einzelfall möglicherweise zu vermindernden) Regellehrverpflichtungen.
20Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984 – 1 BvR 580/83 u.a. –, juris, Rdnr. 73, und Beschluss vom 3. Juni 1980 – 1 BvR 967/78 –, juris, Rdnr. 48 ff; BVerwG, Urteile vom 20. April 1990 – 7 C 51.87 –, juris, Rdnr. 13, und - 7 C 74.87 -, juris, Rdnr. 5, und Beschluss vom 20. Januar 1988 – 7 B 47.87 –, juris, Rdnr. 3.
21Danach ist in die Kapazitätsberechnung grundsätzlich die aus dem Amtsinhalt der Stelle der jeweiligen Stellengruppe abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen.
22Der Studiengang Humanmedizin (Medizin) wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO umfasst.
23Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden (§ 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO). Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO). Das 1. Fachsemester, das hier Gegenstand der Überprüfung ist, ist im Rahmen des Regelstudiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet (§ 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO).
24Die Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs ergibt danach Folgendes:
25Der Lehreinheit Vorklinische Medizin sind von den Stellen, die der dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2023 in Kapitel 06 107 zu Grunde liegende Wirtschaftsplan des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin vorsieht, nach dem Beschluss des Dekanats der Medizinischen Fakultät vom 25. September 2023 – wie bereits im vorhergehenden Berechnungszeitraum – für Lehrpersonal 50 Stellen zugeordnet.
26Dass die Zahl und die Gruppenzugehörigkeit der Stellen der Lehreinheit Vorklinische Medizin letztmals im Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2000 festgelegt waren und seither nicht mehr unmittelbar durch den Landeshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind, begegnet mit Blick auf die notwendige normative Absicherung dieser Berechnungsparameter jedenfalls keinen im Ergebnis rechtlich durchgreifenden Bedenken.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 13 C 1/11 bis 13 C 5/11 –, juris, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Senats.
28Auch inhaltlich ist der genannte Dekanatsbeschluss nicht zu beanstanden. Soweit – wie erstmals für den vorangegangenen Berechnungszeitraum erfolgt – anstelle von fünf Stellen „Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV vier Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Lehrdeputat gemäß § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV von 4 DS und eine Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einem Lehrdeputat gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 10 LVV von 8 DS ausgewiesen worden sind, ist diese Stellenumwandlung kapazitätsrechtlich gerechtfertigt.
29Vgl. im Einzelnen Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2023 – 15 Nc 21/22 –, juris, Rdnr. 32 ff.
30Über die aus Haushaltsmitteln finanzierten 50 Stellen hinaus sind seit dem Studienjahr 2011/2012 sechs zeitlich befristete Stellen für wissenschaftliche Angestellte finanziert aus Hochschulpaktmitteln,
31vgl. hierzu die „Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020“ (Hochschulpakt III, Laufzeit 2016 - 2020), http://www.bmbf.de/de/hochschulpakt-2020-506.html,
32geschaffen und in die Lehrangebotsberechnung eingestellt worden.
33Zur Kapazitätsrelevanz dieser Stellen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2015 – 13 C 1/15 –, juris, Rdnr. 3, m.w.N.
34Dafür, dass der Antragsgegnerin über die genannten 56 Stellen hinaus Lehrpersonal zur Verfügung steht, ist nichts ersichtlich.
35Rechtlich ohne Bedeutung für die Berechnung des Lehrangebots – und auch die Bemessung der im Weiteren in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Parameter – sind etwaige weitere der Antragsgegnerin nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) und aus den Hochschulpakten zur Verfügung stehende oder zu stellende finanzielle Ressourcen. Gleiches gilt für Lehre, die aus Drittmitteln finanziert wird oder der Hochschule im Wege der Titellehre unentgeltlich zur Verfügung steht.
36Vgl. im Einzelnen zuletzt Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2022 – 15 Nc 62/21 –, juris, Rdnr. 31 ff., 88, m.w.N.
37Ausgehend von danach 56 Stellen ermittelt sich auf der Grundlage des Stellenprinzips sowie der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222), zunächst ein Lehrdeputat von 362 DS wie folgt:
38Stellenart |
Stellen |
Deputat je Stelle |
Angebot in DS |
C 4/W3 und C3/W2 Universitätsprofessor |
13,0 |
9 |
117 |
A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben |
2,0 |
9 |
18 |
A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit |
5,0 |
7 |
35 |
A 13 Akademischer Rat auf Zeit |
3,5 |
4 |
14 |
Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) |
14,5 |
4 |
58 |
Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) aus Hochschulpaktmitteln |
6,0 |
4 |
24 |
Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet) |
12,0 |
8 |
96 |
Summe |
56 |
362 |
Dieses Lehrdeputat hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Stellengruppe Akademischer Oberrat auf Zeit – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW zum Studienjahr 2021/2022 –,
40Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2022 – 15 Nc 62/21 – juris, Rdnr. 61, 62; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2022 – 13 B 98/22 u.a. –, juris, Rdnr. 25 ff.,
41wegen (teilweise) dauerhaft abweichender Besetzung der Stellen mit unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern um (5 x 1 =) 5 DS auf 367 DS erhöht.
42Die Antragsgegnerin hat zudem aus dem gleichen Grund für den Akademischen Oberrat V., der zumindest seit dem 30. September 2019 in der Stellengruppe Wissenschaftlich Beschäftigte unbefristet geführt wird, 1 DS zusätzlich in die Berechnung eingestellt.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2022 – 13 B 98/22 u.a. –, juris, Rdnr. 43, zum Studienjahr 2021/2022.
44Gründe, die eine weitere Erhöhung des Lehrdeputats gebieten könnten, sind nicht ersichtlich.
45Insbesondere ist im Kapazitätsrechtsstreit grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073), eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind. Grundsätzlich ebenso wenig relevant ist, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist.
46OVG NRW (st. Rspr.), Beschluss vom 10. Januar 2018 – 13 C 43/17 –, juris, Rdnr. 5, Beschluss vom 4. September 2017 – 13 C 16/17 –, juris, Rdnr. 9, und Beschluss vom 11. Juli 2016 – 13 C 30/16 –, juris, Rdnr. 12.
47Ob im Einzelfall dennoch eine Überschreitung der gesetzlich zulässigen Befristungshöchstdauer eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem WissZeitVG auf einen kapazitätsrechtlich bedeutsamen Wandel des Amtsinhalts einer Stelle hindeuten kann, kann hier offen bleiben. Unter Berücksichtigung der vom Personaldezernenten des Universitätsklinikums Q. zum 30. September 2023 abgegebenen dienstlichen Erklärung, wonach in keinem Fall der befristet Beschäftigten die Höchstbefristungsdauer nach § 2 WissZeitVG überschritten ist, sind Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin habe einer Stelle über das in die Lehrangebotsberechnung bereits eingestellte Mehr an Lehrleistung hinaus faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höheren Amtsinhalt vermittelt, nicht gegeben.
48Das unbereinigte Lehrdeputat beläuft sich damit auf
49362 DS + 5 DS + 1 DS = 368 DS.
502. Lehrauftragsstunden
51Das Lehrangebot von mithin 368 DS ist nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen. Nach § 10 Satz 1 KapVO sind als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 Satz 2 KapVO) oder soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt (§ 10 Satz 3 KapVO).
52Danach bleiben sämtliche in der Übersicht der Antragsgegnerin aufgeführten Veranstaltungen des Sommersemesters 2022 und des Wintersemesters 2022/2023 bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht, weil sie entweder nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehören oder der geleistete Beitrag für die Vorklinische Medizin als Dienstleistungsimport berücksichtigt worden ist.
53Vgl. auch Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013 – 15 K 6604/11 u.a. –, juris, unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 B 589/12 u.a. –, juris.
543. Dienstleistungsexport
55Der sich kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf nicht zugeordneter Studiengänge (vgl. § 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend berücksichtigt worden.
56Maßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für den anderen Studiengang zu erbringen hat.
57Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Zulassung zu einem NC-Studiengang, ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Die Hochschulen entscheiden unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen eigenverantwortlich und im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Organisationsermessens darüber, wie sie ihrer Pflicht zur Sicherstellung eines studienplankonformen Lehrangebots mit den vorhandenen haushalts- und personalwirtschaftlichen Mitteln nachkommen und welche Lehreinheiten sie in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligen. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermittelt dem einzelnen Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass die Hochschule das Lehrpotential ihrer wissenschaftlichen Lehrkräfte in einer den "harten" Studiengängen zu Gute kommenden Weise einsetzt. Ein von einer Lehreinheit für "harte" Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport kann deshalb allenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen.
58OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 C 13/14 –, juris, Rdnr. 6.
59Für die Berechnung der Exportleistung ist der Curricularanteil der exportierenden Lehreinheit, nicht aber der insgesamt für den importierenden Studiengang geltende Curricularwert maßgeblich. Demgemäß ist es im Rahmen des § 11 KapVO grundsätzlich nicht geboten, die Festlegung und ggf. die Einhaltung von Curricularnormwerten in den nicht zugeordneten Studiengängen zu überprüfen; damit ist auch die Vorlage entsprechender Unterlagen durch die Antragsgegnerin – wie vereinzelt gefordert – grundsätzlich entbehrlich.
60OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 C 13/14 –, juris, Rdnr. 7, m.w.N.
61Die Berechnung der Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge hat auf der Grundlage der sich aus deren jeweiligen Studien‑ oder Prüfungsordnungen für die Lehreinheit ergebenden Dienstleistungspflicht zu erfolgen. Danach sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind.
62OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 13 C 75/08 –, juris, Rdnr. 12.
63Dabei setzt die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzuges nicht voraus, dass sich der Curricularanteil, der für den die Lehrleistung nachfragenden Studiengang anzusetzen ist, aus normativen Regelungen ergibt.
64Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2012 – 13 B 55/12 – und vom 5. Juni 1997 – 13 C 46/96 –, jeweils juris, Rdnr. 25 ff. bzw. 5.
65Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen besteht kein Anlass, den in der Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegten Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Physik (Bachelorstudiengang), Pharmazie (Staatsexamen), Zahnmedizin (Staatsexamen) und Molekulare Biomedizin (Masterstudiengang) zu beanstanden.
66Den Dienstleistungsbedarf berechnet hat die Wissenschaftsverwaltung gemäß der Formel nach Ziff. I. 2. (2) der Anlage 1 zur KapVO, wonach sich der Aufwand für einen nicht zugeordneten Studiengang (Dienstleistung) je Semester aus der Multiplikation der durch zwei geteilten Studienanfängerzahlen (Aq/2) mit dem Caq, d.h. dem im Rahmen der Quantifizierung eines Studiengangs abgestimmten Curricularanteil der betreffenden Fremdlehreinheit ergibt, wie folgt:
67Bezeichnung des nicht zugeordneten Studiengangs |
Caq |
Aq/2 |
Caq x Aq/2 |
Medizinische Physik (BA) Lehreinheit Physik |
0,04 |
15,50 |
0,62 |
Pharmazie (Staatsexamen)Lehreinheit Pharmazie |
0,04 |
63,50 |
2,54 |
Zahnmedizin (Staatsexamen)Lehreinheit Zahnmedizin |
0,87 |
23,00 |
20,01 |
Molekulare Biomedizin (Master)Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin |
0,04 |
20,00 |
0,80 |
Summe |
23,97 |
Substantiierte Einwände gegen die Höhe des von der Antragsgegnerin angesetzten Fremdbedarfs an Lehrleistungen der Vorklinik sind nicht erhoben worden. Rechtliche Bedenken gegen die in die Berechnung der Dienstleistungsexporte für die genannten Studiengänge eingestellten Berechnungsparameter Caq und Aq/2 sind ebenfalls weder dargetan noch nach summarischer Prüfung ersichtlich.
69Entgegen vereinzelter Forderung ist auch eine Verringerung der Nachfragezahl beim Dienstleistungsabzug (Aq/2) wegen Doppel-/Zweitstudenten nicht geboten. Die Kapazitätsverordnung verlangt eine solche Verringerung nicht. Zudem ist die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten – wenn überhaupt – verschwindend gering und kann bei der nur möglichen ex-ante-Kapazitätsberechnung nicht hinreichend prognostiziert werden.
70OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 – 13 C 98/13 –, juris, Rdnr. 8 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004 – 13 C 1283/04 –, juris.
714. Bereinigtes Lehrangebot
72Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO
73368 DS – 23,97 = 344,03 DS.
74II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
751. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO durch den Curricularnormwert bestimmte Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen.
76Nach § 13 Satz 2 KapVO sind für den Studiengang Medizin (Vorklinischer Teil) – Abschluss „Staatsexamen“ – bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität allein die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden.
77Der der vorliegenden Kapazitätsberechnung zugrunde liegende CNW des Regelstudiengangs Medizin (Vorklinischer Teil), welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/91 zunächst 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/04 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht worden und seitdem unverändert geblieben ist (vgl. Anlage 2 KapVO Ziffer 26 a), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
78Vgl. zur Erhöhung des CNW auf 2,42: Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2003 –15 Nc 20/03 –, juris, Rdnr. 53; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2004 – 13 C 1676/04 –, juris, Rdnr. 2, und Beschluss vom 6. Mai 2004 – 13 C 4/04 –, juris, Rdnr. 2.
79Da es sich bei dem CNW nicht um eine bloße Rechengröße, sondern um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt handelt, deren Festlegung auf einem Meinungs- und Entscheidungsprozess des Normgebers beruht, der seinerseits komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und der Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält,
80vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 – NC 9 S 140/05 –, juris, Rdnr. 55,
81hat der Normgeber hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 – 7 N 1.79 –, juris, Rdnr. 53 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 –, juris, Rdnr. 15 ff.
83Für einen Verstoß gegen das Willkürverbot ist nach wie vor sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nichts erkennbar.
842. Für die weitere Berechnung der personellen Aufnahmekapazität ist der CNW von 2,42 gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen, wobei der Teil der Lehrnachfrage bzw. des CNW, der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist, als (Curricular-)Eigenanteil (Cap) und der Leistungsanteil anderer Lehreinheiten für den Studiengang als (Curricular-) Fremdanteil (Caq) bezeichnet wird. Da der Lehrverbrauch bzw. –aufwand nur von der einen oder der anderen Lehreinheit rechnerisch geltend gemacht werden kann und eine Verminderung des Eigenanteils die Aufnahmekapazität der Stamm-Lehreinheit erhöht, sind etwaige Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die anderen Lehreinheiten in Abzug zu bringen.
85Vgl. grundlegend zu den in Abzug zu bringenden Dienstleistungsimporten und den zu berücksichtigenden Fremdanteilen: Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013 – 15 K 6604/11 u.a. –, juris.
86Dies zugrunde gelegt sind abzuziehen die ihrerseits nach summarischer Prüfung dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die nachfolgend aufgeführten Lehreinheiten
87Klinisch-theoretische Medizin |
in Höhe von 0,15 Caq |
Klinisch-praktische Medizin |
in Höhe von 0,14 Caq |
Physik |
in Höhe von 0,15 Caq |
Chemie |
in Höhe von 0,15 Caq |
Biologie |
in Höhe von 0,05 Caq |
Zentrale Einrichtungen (KUBUS und USZ) |
in Höhe von 0,01 Caq |
und damit in einer Gesamtsumme von 0,65 Caq.
89Einer – wie vereinzelt gefordert – näheren Erläuterung der Antragsgegnerin, nach welchen Kriterien die Lehre in den Veranstaltungen, in denen Dienstleistungen anderer Lehreinheiten in Anspruch genommen werden, zwischen den verschiedenen Lehreinheiten aufgeteilt worden ist, bedurfte es nicht. Insoweit fehlt es an der Darlegung konkreter Anhaltspunkte dafür, dass eine missbräuchliche oder willkürliche – und den Eigenanteil der Vorklinik erhöhende – Aufteilung des Lehraufwands einzelner Veranstaltungen auf die Lehreinheit Vorklinik und die anderen Lehreinheiten durch die Antragsgegnerin ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.
90Die Hochschule verfügt bei der Ausfüllung des verbindlichen CNW, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen Gestaltungsspielraum, den sie im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen hat. Denn inhaltsbestimmende Kriterien zur Bildung des eigenen Anteils der vorklinischen Lehreinheit am Ausbildungsaufwand des Studiengangs Medizin sieht das Kapazitätsrecht nicht vor. So sind nach Art. 6 Abs. 3 Satz 5 StV die Hochschulen im Rahmen des Curricularnormwerts bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Auch die KapVO enthält keine Vorgaben dazu, wie der CNW auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen ist. Über die fachdidaktisch-wissenschaftliche Qualität des Studienplans, über seine Ausbildungseignung und über seine Realisierbarkeit mit den Ressourcen der Lehreinheit wird vielmehr innerhalb des durch die Wissenschaftsfreiheit gewährleisteten Verantwortungsbereichs der Hochschule für die Studienplangestaltung entschieden. Derartige Entscheidungen unterliegen hinsichtlich ihrer fachdidaktisch-wissenschaftlichen Geeignetheit nicht der richterlichen Überprüfung.
91BVerwG, Urteil vom 18. März 1987 – 7 C 62.84 –, juris, Rdnr. 9 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2014 – 13 C 115/13 –, juris, Rdnr. 6 ff., und Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a.. –, juris, Rdnr. 6 f.
92Allerdings kann der Gestaltungsspielraum überschritten sein, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
93OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2014 – 13 C 115/13 –, juris, Rdnr. 11.
94Für derartiges missbräuchliches oder willkürliches Vorgehen sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
95Ein solcher Anhaltspunkt ergibt sich insbesondere nicht aus dem anwaltlichen Vorbringen, es lasse sich den Berechnungsunterlagen nicht entnehmen, weshalb die Ausbildungskapazität seit dem Wintersemester 2019/2020 ständig gesunken sei, obwohl das Lehrdeputat zum Vorjahr unverändert geblieben sei. Denn der Umstand, dass sich Zulassungszahlen gegenüber einem vorangegangenen Berechnungszeitraum verringert haben, begründet allein keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Belastbarkeit einer Kapazitätsberechnung. Auch wenn ein Lehrdeputat gleichgeblieben ist, können sich doch andere Parameter der Berechnung im Vergleich zum Vorjahr ausschlaggebend verändert haben.
96Eine Änderung betreffend die Aufteilung des Curricularnormwertes, die einer Überprüfung bedürfte, hat die Antragsgegnerin in letzter Zeit aber gerade nicht vorgenommen.
97Vgl. die Wiedergabe der berücksichtigten Caq in den Beschlüssen der Kammer vom 19. Dezember 2019 – 15 Nc 109/19 –, vom 3. Dezember 2020 – 15 Nc 40/20 –, vom 11. Januar 2022 – 15 Nc 62/21 – und vom 20. Dezember 2022 – 15 Nc 21/22 –, sämtlich juris und nrwe.de.
98Die im vorklinischen Studienabschnitt berücksichtigten Fremdanteile sind vielmehr seit dem Studienjahr 2013/2014 unverändert. Die im Vergleich zum damals vorangegangenen Berechnungszeitraum 2012/2013 erfolgte Absenkung der Summe der Fremdanteile um 0,2 Caq hat die Kammer zudem auf der Basis der damals vorgelegten Erläuterungen durch die Antragsgegnerin, weswegen sich im Praktikum der Biologie für Mediziner und in der Vorlesung der Biologie für Mediziner der Einsatz von Personal aus der Vorklinik als nötig erwiesen hatte, als sachbezogen und damit tragfähig gebilligt.
99Beschluss der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 –, juris, Rdnr. 120 ff.
100Auch sonst ergibt sich kein Anhaltspunkt, der weitere Aufklärung der Berechnungsgrundlagen geböte.
101Schließlich lässt sich die stetige Reduzierung der Kapazität im 1. Fachsemester in den letzten Jahren – wie sich anhand der veröffentlichten Beschlüsse der Kammer für jedenfalls seit Jahren mit Kapazitätsrecht befasste Prozessbevollmächtigte ohne weiteres nachvollziehen lässt – plausibel erklären.
102Während der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den Berechnungszeitraum 2019/2020 noch ein bereinigtes Lehrangebot von 348,93 DS und für den Berechnungszeitraum 2020/21 von 349,32 DS zu Grunde lag, was bei einer Schwundquote von jeweils 1/0,96 zu einer Festsetzung von jeweils 411 Studienplätzen führte, belief sich das von der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2021/2022 berücksichtigte bereinigte Lehrangebot zwar auf 350,69 DS. Daraus errechneten sich bei einer Schwundquote von dann 1/0,97 aber nur 408 Studienplätze.
103Vgl. im einzelnen Beschlüsse der Kammer vom 19. Dezember 2019 – 15 Nc 109/19 –, vom 3. Dezember 2020 – 15 Nc 40/20 –, und vom 11. Januar 2022 – 15 Nc 62/21 –; zur Korrektur des Lehrdeputats für das Studienjahr 2021/2022 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2022 – 13 B 121/22 –, juris.
104Die weitere Verringerung der Studienplätze auf – wie noch zu zeigen sein wird – nunmehr 397 ist im Wesentlichen bereits zum Studienjahr 2022/2023 – wegen einer Reduzierung des bereinigten Lehrangebots auf 343,71 DS,
105zu den Gründen der Neubeurteilung des Lehrangebots vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2022 – 15 Nc 21/22, juris, und OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 13 B 1345/22 –, juris,
106und einer weiteren Erhöhung des Schwundausgleichsfaktors auf 1/0,98 – eingetreten, ist aber nicht unmittelbar zu Tage getreten, weil das Ministerium die Zulassungszahl abweichend vom damaligen Festsetzungsvorschlag der Antragsgegnerin (396) für das Wintersemester 2022/2023 auf 403 festgesetzt hat.
107Vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2022 – 15 Nc 21/22, juris, Rdnr. 147 ff.
108Keinen Bedenken begegnet, dass die oben tabellarisch dargestellten Curricularfremdanteile unter Anwendung eines Stauchungsfaktors von 0,977521055 und damit einer entsprechend proportionalen Kürzung bestimmt worden sind und das Ergebnis gerundet worden ist.
109Der Kapazitätsberechnung nach Maßgabe der KapVO ist zwingend der CNW von 2,42 zugrunde zu legen. Überschreitet der Curricularwert, den die Hochschule anhand eines quantifizierten Studienplans auf der Grundlage der (vom Ministerium genehmigten) Studienordnung berechnet hat, den CNW, ist es Sache der Hochschule bzw. nachfolgend des Ministeriums (vgl. § 11 Abs. 1 HZG NRW, Art. 6 StV 2019, § 4 KapVO), unter Abwägung des Teilhabeanspruchs der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG sowie der Lehrfreiheit der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG die Beachtung des CNW zu gewährleisten. Insoweit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule im Falle der Überschreitung des CNW kapazitätsfreundlich Eigen- und Fremdanteil anteilig kürzt („Stauchung“) und das Ministerium entsprechende Zulassungszahlen festsetzt.
110OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. –, juris, Rdnr. 14 ff., m.w.N.
1113. Aus dem Curriculareigenanteil von (2,42 – 0,65 =) 1,77 und dem bereinigten Lehrdeputat von 344,03 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 eine jährliche Aufnahmekapazität von
112(2 x 344,03 DS) : 1,77 = 388,73
113bzw. gerundet 389 Studienplätzen.
114III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
115Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich gemäß § 16 KapVO (Schwundquote) die Zahl der Studienplätze für das 1. Fachsemester auf 397. Eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses auf der Grundlage von § 17 KapVO anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren, wie vereinzelt gefordert, scheidet offenkundig aus, da die Vorschrift nur für den klinischen Teil des Studiengangs Anwendung findet.
116Der mit 1/0,98 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor ist nach abschließender Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich nicht zu beanstanden.
117Seine Berechnung ist mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem „Hamburger Modell“ unter Berücksichtigung der Studierendenzahlen in fünf Stichprobensemestern (WS 2020/2021 bis WS 2022/2023) und den vier vorklinischen Fachsemestern erfolgt.
118Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 13 C 50/13 –, juris, Rdnr. 35, Beschluss vom 4. November 2013 – 13 A 455/13 –, juris, Rdnr. 5 ff., und Beschluss vom 5. Februar 2013 ‑ 13 B 1446/12 –, juris, Rdnr. 3 ff.; Leitfaden der Universität Gießen zur Kapazitätsberechnung, S. 12 ff., https://www.uni-giessen.de/org/admin/kb/kap/file/kapazitaetsberechnung.pdf.
119Soweit die Antragsgegnerin ausweislich der Erkenntnisse der Kammer aus den Kapazitätsverfahren zum Wintersemester 2016/2017 ihrer Schwundberechnung Studierendenzahlen zu Grunde legt, welche nur die im jeweiligen Fachsemester zurückgemeldeten Studierenden, demnach nicht die beurlaubten Studierenden abbilden, ist dies nicht zu beanstanden.
120Zwar ist es kapazitätsrechtlich nicht geboten, beurlaubte Studierende im Rahmen der Schwundberechnung der Hochschule als keine Lehrkapazität Nachfragende zu behandeln. Wird jedoch die Zeit der Beurlaubung als Schwund behandelt, ist dies im Ansatz kapazitätsfreundlicher, da eine – tatsächlich nicht gegebene – Entlastung der Lehreinheit der Schwundberechnung zu Grunde gelegt wird, und im Ergebnis jedenfalls nicht kapazitätsungünstiger.
121Vgl. im Einzelnen Beschluss der Kammer vom 1. Dezember 2016 – 15 Nc 25/16 –, juris, Rdr. 122 ff.
122Fehlerhaft ist die Schwundausgleichsberechnung auch nicht deshalb, weil sie – obwohl der Studiengang Humanmedizin tatsächlich nur noch als Modellstudiengang mit zehn Semestern Regelstudienzeit angeboten wird – lediglich vier Fachsemester betrachtet. Denn die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2023/2024 erfolgt – wie eingangs überprüft – rechtmäßig anhand des Regelstudiengangs.
123Soweit vereinzelt die Richtigkeit der zugrunde gelegten Daten mit Nichtwissen bestritten und eine Berücksichtigung von Teilstudienplätzen angemahnt worden ist, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit der zu überprüfenden Daten wie auch dafür, dass an der Antragsgegnerin Teilstudienplätze im Studiengang Medizin überhaupt vergeben werden. Anlass zu weiteren Nachforschungen bestand damit nicht.
124Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 C 13/14 –, juris, Rdnr. 20.
125Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die Quote derjenigen, die bis zum Ende der Regelstudienzeit im Studiengang verbleiben, entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt einem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor nicht schon per se die innere Plausibilität, wenn in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen oder von Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten einzustellen sind, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen überwiegenden Zahl an Abgängen in höheren Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre.
126Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 – 13 C 38/06 –, juris, Rdnr. 14 ff.
127Damit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,98 eine personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger (1. Fachsemester) von
128389 x (1/0,98) = 396,94,
129gerundet 397 Studienplätze.
130Bei einer dem Schwundausgleichsfaktor von 0,98 entsprechenden durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 98,65 % entfallen auf das 3. Fachsemester
131397 x 0,9865 x 0,9865 = 386,35,
132gerundet 386 Studienplätze.
133IV. Besetzung
134Ausgehend von 397 Studienplätzen für Studienanfänger und 386 Studienplätzen im 3. Fachsemester, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes der Antragsgegnerin sämtlich auf das Wintersemester 2023/2024 entfallen, stehen Studienplätze für eine gerichtliche Vergabe nicht zur Verfügung. Nach der von der Antragsgegnerin abgegebenen dienstlichen Erklärung vom 23. Oktober 2023 waren zu diesem Zeitpunkt im 1. Fachsemester des Studiengangs Medizin 415 Studierende und im 3. Fachsemester 403 Studierende immatrikuliert.
135Die Tatsache, dass somit im 1. Fachsemester 18 Studienplätze mehr als festgesetzt vergeben worden sind, führt nicht zu der Annahme, es gebe noch über die Zahl von 415 Studienplätzen hinaus verdeckte Ausbildungskapazität. Gemäß § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2022 (GV. NRW. S. 1014), (VergabeVO NRW) kann die Hochschule bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren in der zusätzlichen Eignungsquote und in der Auswahlquote der Hochschulen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Es liegt nämlich auch im Interesse der Studienplatzbewerber, dass Studienplätze möglichst vollständig im ersten Zulassungsdurchgang besetzt werden.
136OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 13 C 14/17 -, juris, Rdnr. 25.
137Eine Überbesetzung im Umfang von 18 Studienplätzen bietet zudem keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Antragsgegnerin habe die Sollzahl nach der Zulassungsverordnung als variable Größe behandelt.
138Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 13 B 1640/10 –, juris, Rdnr. 32.
139B. Soweit hilfsweise die Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität begehrt wird, folgt aus den genannten Belegungszahlen, dass auch dort keine unbesetzten Studienplätze für die gerichtliche Vergabe vorhanden sind. Gleiches gilt für die – bezogen auf einen Antrag für das 4. Fachsemester – hilfsweise geltend gemachte außerkapazitäre Zulassung in einem niedrigeren, also dem 3. oder 1. Fachsemester.
140C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei einer (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.
141Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 13 C 14/17 –, juris, Rdnr. 33.
142Rechtsmittelbelehrung:
143(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
144Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
145Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
146Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
147Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
148Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
149(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
150Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
151Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
152Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
153Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
154War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.