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Außerhalb und innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität stehen für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die um die Aufnahme in das 1. Fachsemester oder das 3. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2024/2025 nachsuchen, keine unbesetzten Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe zur Verfügung
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.
3Außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität stehen für Studienbewerber, die die Aufnahme in das 1. oder 3. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2024/2025 begehren, keine unbesetzten Studienplätze zur Verfügung; Anträge für andere Fachsemester liegen der Kammer nicht vor.
4Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Regelungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
5Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben. Die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Zahnmedizin im 1. Fachsemester ist erschöpft.
6Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze an der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2024/2025 mit der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2024/2025 vom 7. Juni 2024 (GV. NRW. S. 370 für das 1. Fachsemester auf 51 und durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern für das Studienjahr 2024/2025 vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 560) für das 3. Fachsemester auf 49 festgesetzt. Diese Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule. Weitere Studienplätze stehen nicht zur Verfügung.
7Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2024/2025 sind für Studiengänge, deren Plätze ‑ wie hier im Studiengang Zahnmedizin ‑ in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 ‑ KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591) in der zuletzt durch die Verordnung vom 2. März 2023 (GV. NRW. S. 161) geänderten Fassung weiterhin die Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) in der zuletzt durch die Verordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036) geänderten Fassung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde zu legen und damit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 13. Februar 2024 bzw. 26. Juni 2024 zum 1. März 2024 erhobenen und zum 15. September 2024 überprüften Daten.
8Anhand der Daten ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen.
9I. Lehrangebot
10Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.
111. Unbereinigtes Lehrdeputat:
12Das in Deputatstunden (DS) gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.
13Der Lehreinheit Zahnmedizin sind von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2024 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und Universitätsklinikum Düsseldorf") vorsieht, nach der Entscheidung des Dekans des medizinischen Fachbereichs der Antragsgegnerin, der das Dekanat des Fachbereichs ausweislich der in dem Verfahren 15 Nc 37/24 vorgelegten Unterlagen zur Berechnung der Ausbildungskapazität (Berechnungsunterlagen) am 17. Juni 2024 zugestimmt hat, nebst zugehörigem Stellenplan für Lehrpersonal 46,6 Stellen zugeordnet.
14Damit basiert die Zuordnung der Stellen auf einer rechtlich genügenden Grundlage. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1278) geänderten Fassung vom 6. September 2014 (GV. NRW. S. 547) ist es unter anderem Aufgabe der Dekanin bzw. des Dekans, die Stellen und Mittel innerhalb des Fachbereichs auf der Grundlage der im Benehmen mit dem Fachbereichsrat von ihr oder ihm festgelegten Grundsätze zu verteilen.
15Das ausweislich der Berechnungsunterlagen anhand dieser Stellenzuweisung und der zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116) geänderten Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409) durch die Antragsgegnerin ermittelte Lehrdeputat von 237,40 DS lässt keine Rechtsfehler erkennen:
16Stellenart |
Stellen |
Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV |
Angebot in DS |
C 4/W3 Universitätsprofessor |
4 |
9 |
36,00 |
C 3/W2 Universitätsprofessor |
2 |
9 |
18,00 |
A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben |
1 |
9 |
9,00 |
A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben |
2 |
5 |
10,00 |
A 13 Akademischer Rat auf Zeit |
4 |
4 |
16,00 |
TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher Angestellter;befristet |
30,1 |
4 |
120,40 |
TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher Angestellter,unbefristet |
3,5 |
8 |
28,00 |
Summe |
46,6 |
237,40 |
Damit entspricht das unbereinigte Lehrangebot dem im vorangegangenen Berechnungszeitraum.
18Vgl. hierzu: Beschluss der Kammer vom 4. Dezember 2023, 15 Nc 37/23, juris Rdnr. 17.
19Die gleichwohl zu verzeichnende Veränderung im Stellenzuschnitt, nämlich die Verminderung der Stellenzahl in der Stellengruppe "C 4/W3 Universitätsprofessor" von sechs um zwei auf vier unter gleichzeitiger Aufstockung der Zahl an Stellen in der Stellengruppe "C 3/W2 Universitätsprofessor" von einer auf zwei und die Ausweisung einer neuen Stelle in der Stellengruppe "A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben", erweist sich als kapazitätsneutral.
20Rechtlich ohne Bedeutung für die Berechnung des Lehrangebots ‑ und auch die Bemessung der im Weiteren in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Parameter ‑ sind, anders als vereinzelt geltend gemacht, auch die der Antragsgegnerin etwa nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165), nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) oder aus dem Hochschulpakt II noch zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen.
21Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018, 13 C 50/18, juris Rdnr. 16.
22Weder das Hochschulzulassungsgesetz noch die Kapazitätsverordnung ermöglichen den Hochschulen die Aufnahme von Studierenden ohne Schaffung entsprechender Ausbildungskapazitäten. Zwar kann das Ministerium mit Hochschulen Vereinbarungen für mehrere Jahre über strategische Entwicklungsziele sowie konkrete Leistungsziele treffen und diesen finanzielle Mittel nach Maßgabe der Zielerreichung zur Verfügung stellen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Festsetzung der Zulassungszahl unter Beachtung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten bei erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazitäten zu bestimmen ist und sich die Festsetzung aus der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studienganges ergibt.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014, 13 C 8/14, juris Rdnr. 11; ständige Rechtsprechung auch der Kammer, etwa Beschluss vom 13. Dezember 2021, 15 Nc 31/21, juris. 23 ff.
24Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin danach bedeutsame Finanzierungsmittel zur Ausweitung der Ausbildungskapazität verwandt hat, ohne diesen Umstand in die Kapazitätsberechnung einzustellen, bestehen nicht.
25Anlass, ein Lehrangebot in die Kapazitätsberechnung einzustellen, das über 237,40 DS hinausgeht, bieten die vorgelegten Berechnungsunterlagen nicht.
26Namentlich gilt dies entgegen vereinzelt vorgetragener Einwände im Hinblick auf die Besetzung einer der beiden Stellen in der Stellengruppe "Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben" (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW) mit Prof. Dr. Hugger.
27§ 3 LVV ist durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222) mit Wirkung zum 1. Dezember 2021 dahingehend geändert worden, dass es sich bei den Stellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW nunmehr um eine eigenständige Stellenkategorie mit einem festen Lehrdeputat von 5 DS handelt. Damit ist auch der Ansatz dieser Deputatstundenzahl für die Inhaber der Stellen in dieser Stellengruppe durch die Hochschule nicht länger mittels eines einzelfallbezogenen Nachweises der Gründe zu rechtfertigen, die die Lehrverpflichtung der Stelleninhaber gegebenenfalls mindern.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss 17. Februar 2023, 13 B 1366/22; n. v.; vgl. zur vormaligen Fassung des § 3 Abs. 1 Nr. 11 VV: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2021, 13 B 1017/21 u. a., und vom 26. Mai 2021, 13 C 5/21 u. a., juris Rdnr. 4 ff. bzw. Rdnr. 9 ff.
29Lediglich vorsorglich und ergänzend ist damit festzustellen, dass nach Maßgabe der den Berechnungsunterlagen beigefügten Stellungnahme des Dekans der medizinischen Fakultät vom 00. Juni 2024 die Zuordnung von Prof. Dr. I. zu der in § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW umschriebenen Stellengruppe auch materiell keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnet. Prof. Dr. I. ist danach die Wahrnehmung von Dienstaufgaben überantwortet, die eine Minderung seines Lehrdeputats von 9 DS auf 5 DS rechtfertigt.
30Vgl. auch Beschluss der Kammer vom 15. November 2022, 15 Nc 83/22, juris Rdnr. 30 ff.
31Auch ist die der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit Lehraufgaben zugeordnete Lehrverpflichtung von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV),
32vgl. allgemein hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2013, 13 C 50/13 juris,
33auch im Bereich der Zahnmedizin rechtlich unbedenklich, nachdem der Verordnungsgeber der durch die Verwaltungsgerichte als rechtswidrig beanstandeten Berücksichtigung ihres Beitrages zur Krankenversorgung sowohl bei der Bemessung der Regellehrverpflichtung als auch bei der Personalbedarfsberechnung für die ambulante Krankenversorgung,
34vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2001, 13 C 22/00, juris; Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2000, 15 Nc 107/00 u. a., und vom 18. Dezember 2001, 15 Nc 89/01 u. a., jeweils n. v.,
35durch die weiterhin gültige Fassung des § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO Rechnung getragen hat.
36Vgl. Beschlüsse der Kammer betreffend die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum Wintersemester 2002/2003 vom 16. Dezember 2002, 15 Nc 26/02 u. a., juris.
37Zu Recht ist auch den Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet. Kapazitätsrechtlich geklärt ist, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden im Jahr 2004 in dieser Stellengruppe dann nicht zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung führt, wenn dies arbeitsvertraglichen Bestimmungen widerspricht.
38Vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 25. November 2004, 15 Nc 29/04 u. a., juris, und vom 10. Dezember 2004, 15 Nc 71/04 u. a., sowie vom 6. Dezember 2004, 15 Nc 249/04 u. a., jeweils n. v.; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u. a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris.
39Mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern L. , T. (Teilzeit) und T1. hat die Antragsgegnerin ausweislich der ‑ der Kammer zuletzt im Verfahren 15 Nc 37/15 ‑ vorgelegten Arbeitsverträge die Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht vereinbart (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV). Gleiches gilt für den ebenfalls in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiter X. , für den die Antragsgegnerin deshalb kapazitätsrechtlich unbedenklich,
40vgl. Beschluss der Kammer vom 3. Dezember 2023, 15 Nc 37/23, juris Rdnr. 27 ff.,
41abweichend von den vor dem Studienjahr 2023/2024 gelegenen Berechnungszeiträumen keine weitere Deputatstunde wegen vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtung mehr in Ansatz bringt.
42Ob die mit den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge für sich genommen den gesetzlichen Vorgaben für die zeitliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse entsprechen, ist kapazitätsrechtlich regelmäßig ohne Bedeutung.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016,13 C 30/16, juris Rdnr. 10 ff.; zu der im Ausnahmefall gegebenen kapazitätsrechtlichen Bedeutung dieses Umstandes etwa: Beschluss der Kammer vom 18. November 2015, 15 Nc 37/15, juris.
44Auch verpflichten weder das (abstrakte) Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule zu dem Nachweis, dass sich ein bestimmter Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befindet und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist.
45Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2019, 13 C 44/19 u. a., n. v., und vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, juris Rdnr. 7; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Oktober 2019, 1 B 246/19.NC, juris Rdnr. 16.
46Deshalb besteht in diesem Zusammenhang der verschiedentlich geltend gemachte Aufklärungsbedarf nicht. Namentlich gilt dies für die vereinzelt beantragte Vorlage der Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Forderung, diese zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen des Inhalts aufzufordern, dass sie weniger als 50 % ihrer vertraglichen Arbeitszeit für eine Lehrtätigkeit aufwenden.
47Lediglich ergänzend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass die befristet geschlossenen Arbeitsverträge sämtlich die Befristungshöchstgrenzen wahren, die sich für solche Verträge aus dem Hochschulrahmengesetz (HRG) und dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz ‑ WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geänderten Fassung für nicht promovierte bzw. promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter ergeben. Die danach maßgebliche Höchstbefristungsdauer wird nach der den Berechnungsunterlagen beigefügten dienstlichen Erklärung des Kommissarischen Personaldezernenten des Universitätsklinikums X. bei den in dem Stellenplan aufgeführten befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht überschritten. Anlass, die Richtigkeit dieser Aussage in Zweifel zu ziehen, besteht nicht.
48Nach allem ist damit der weiteren Kapazitätsüberprüfung eine Deputatstundenzahl von 237,40 DS zu Grunde zu legen.
49Ein Stellenabzug gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) KapVO wegen Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung erfolgt nicht. Die stationäre Krankenversorgung wird durch die Abteilung für Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie erbracht, die, ohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnet,
50vgl. betreffend die Universität Bonn: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1990, 13 B 1304/90, n. v.,
51seit dem Wintersemester 1986/1987 der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet ist.
52Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung ist mit 13,98 Stellen zutreffend ermittelt. Er entspricht nach der Neufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO dem pauschalen Abzug von 30 vom Hundert der 46,60 Stellen, die der Gesamtstellenzahl vermindert um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung entsprechen. Der Pauschalwert ist entgegen vereinzelt erhobener Einwände verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Als normative Größe ist seine inhaltliche Bestimmung in das Ermessen des Verordnungsgebers gestellt. Denn der Pauschalwert von 30 % berücksichtigt angemessen in der Höhe die Belastung des Lehrpersonals durch die ambulante Krankenversorgung und die damit einhergehende Verminderung seiner für die Lehre zur Verfügung stehenden Arbeitszeit und erweist sich hinsichtlich des Gebots der Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten als ausgewogen und willkürfrei.
53Der durch den Verordnungsgeber den Universitäten als Abzug für die ambulante Krankenversorgung bindend vorgegebene Pauschalwert stellt nur einen Näherungswert und keine exakt berechenbare Größe dar. Die Pauschalierung bezweckt, umständliche und im Einzelfall schwierige Ermittlungen zu der tatsächlichen und ständigen Schwankungen unterliegenden Inanspruchnahme jeder einzelnen Lehrperson für die ambulante Krankenversorgung zu vermeiden. Dass der Verordnungsgeber bei dieser Festlegung seinen normativen Gestaltungsspielraum überschritten hätte oder dass der festgelegte Wert aufgrund einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Umstände anzupassen wäre, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Annahmen des Normgebers ersichtlich unzutreffend wären oder dass seit der Festlegung des Pauschalwerts nennenswerte Verschiebungen der auf die Krankenversorgung und auf die Lehrtätigkeit entfallenden Anteile zugunsten der Ausbildung stattgefunden hätten.
54So OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2015, 13 C 1/15, juris; vgl. auch etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2015, 13 C 1/15, und vom 28. März 2011, 13 C 11/11, jeweils juris, sowie Beschlüsse der Kammer vom 21. November 2012, 15 Nc 25/12, und vom 21. November 2011, 15 Nc 25/11, jeweils juris.
55Gegen die Annahme, dass der Abzugsbetrag für die ambulante Krankenversorgung nach allem dem Kapazitätserschöpfungsgebot entspricht, ist substantiiert nichts eingewandt.
56Damit beläuft sich ‑ ohne Abzug eines Betrages für die stationäre Krankenversorgung ‑ der Bedarf an Stellen für die ambulante Krankenversorgung auf
5746,60 x 30 % = 13,98.
58Bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von nach allem
59237,40 DS / 46,60 Stellen = 5,09 DS
60beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrangebot somit
61(46,60 ‑ 13,98) x 5,09 = 166,04 DS.
622. Lehrauftragsstunden:
63Rechtsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin in die Kapazitätsberechnung keine Lehrauftragsstunden eingestellt.
64Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.
65In der Berechnung der Lehrauftragsstunden sind danach die von apl. Prof. Dr. O. im Sommersemester 2023 angebotene Veranstaltung "Repetitorium Kierferorthopädie" und die von PD Dr. med. N. im Wintersemester 2022/2023 gehaltenen Vorlesungen "Zahn‑, Mund‑ und Kieferchirurgie Teil 1" und "Spezielle Zahn‑, Mund‑ und Kieferchirurgie Teil 1" ‑ anders, als verschiedentlich gerügt ‑ als Lehrauftragsstunden zu Recht außer Ansatz geblieben, weil sie im Rahmen der sogenannten Titellehre erbracht worden sind. Solche Lehrauftragsstunden sind kapazitätsrechtlich ohne Relevanz.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, juris; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 8. Juli 2013, 13 C 50/13, juris Rdnr. 7, vom 20. November 2009, 13 C 362/09, vom 8. Juli 2009, 13 C 93/09, und vom 12. Februar 2008, 13 C 4/08, jeweils juris; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 4. Dezember 2023, 15 Nc 37/23, vom 15. November 2022, 15 Nc 83/22, vom 17. Januar 2022, 15 Nc 39/21, und vom 20. Dezember 2021, 15 Nc 99/21, sämtlich juris.
67Dem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel laufen freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen nicht zuwider. Diese in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch wünschenswerte Titellehre zu gefährden.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, juris.
693. Dienstleistungsexport:
70Für ihr nicht zugeordnete Studiengänge erbringt die Lehreinheit Zahnmedizin keine ihre Ausbildungskapazität mindernden Dienstleistungen (§ 11 KapVO).
714. Bereinigtes Lehrangebot:
72Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO
73166,04 DS + 0,00 DS - 0,00 DS = 166,04 DS.
74II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
75Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert (CN-Wert) bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegte Curriculareigenanteil für den Studiengang Zahnmedizin von 7,25 (CAp) ist nicht zu beanstanden.
76Dass die Antragsgegnerin ‑ abweichend von dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Zahnmedizin angesichts der Änderungen der Approbationsordnung für Zahnärzte ab dem Wintersemester 2021/2022 mit 8,86 festgelegten CN‑Wert ‑ ihrer eigenen Kapazitätsberechnung den nach Maßgabe ihrer Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin mit dem Abschluss Zahnärztliche Prüfung vom 00. Februar 2021 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 12/2021 vom 16. Februar 2021) berechneten CN-Wert von (nur) 8,85 zu Grunde gelegt hat, ist kapazitätsfreundlich. Von diesem sind in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) die Curricularanteile (CAq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten:
77CAq |
|
Vorklinische Medizin |
0,87 |
Klinisch-praktische Medizin |
0,13 |
Klinisch-theoretische Medizin |
0,29 |
Physik |
0,15 |
Chemie |
0,15 |
Biologie |
0,01 |
Summe |
1,60 |
Rechtlich beachtliche Einwände gegen die vorbezeichneten und gegenüber dem Vorjahr unverändert gebliebenen CAq-Werte sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
79Aus dem Curriculareigenanteil von (8,85 - 1,60 =) 7,25 und dem bereinigten Lehrdeputat von 166,04 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die zu errechnende jährliche Aufnahmekapazität von
80(2 x 166,04 DS) / 7,25 = 45,80
81bzw. 46 Studienplätzen.
82III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
83Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze auf 51.
84Der mit 1/0,90 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor begegnet keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden "Hamburger Modell" erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen 4 Semester einschließen muss,
85vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2018, 13 C 43/17, juris,
86ist rechtsfehlerfrei. Dass der jeweilig anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die Quote derjenigen, die bis zum Ende der Regelstudienzeit im Studiengang verbleiben, entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
87Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor selbst dann nicht schon per se die innere Plausibilität, wenn in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen, Fach‑ und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt werden, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass trotz der Tatsache, dass die Zahl an Abgängen in ein höheres Fachsemester die Zahl an Zugängen aus dem jeweils vorangegangenen Semester übersteigt, keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre.
88Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2010, 13 C 243/10, juris, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., n. v., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, juris.
89Dass die Schwundberechnung mittels Studierendenzahlen ohne Beurlaubte vorgenommen worden ist, ist entgegen einzelner Rügen nicht zu beanstanden.
90Zwar ist es kapazitätsrechtlich nicht geboten, beurlaubte Studierende im Rahmen der Schwundberechnung der Hochschule als keine Lehrkapazität Nachfragende zu behandeln. Beurlaubungen fallen vielmehr nicht unter die Kategorie des Schwundes nach den §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO, da Beurlaubte die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage darstellen.
91Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016, 13 C 20/16, juris dort Rdnr. 23, Beschluss vom 15. April 2010, 13 C 133/10, juris Rdnr. 29 m.w.N., und Beschluss vom 1. März 2006, 13 C 38/06, juris Rdnr. 19.
92Wird jedoch die Zeit der Beurlaubung als Schwund behandelt, ist dies als solches kapazitätsfreundlicher, da eine ‑ tatsächlich nicht gegebene ‑ Entlastung der Lehreinheit der Schwundberechnung zu Grunde gelegt wird. Ob die so in Abweichung von § 16 KapVO ermittelten Schwundquoten immer auch im Ergebnis kapazitätsgünstiger als bei verordnungskonformer Berechnung sein werden, kann dahinstehen.
93Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. August 2015, 7 CE 15.10118, juris, Rdnr. 22, und OVG Sachsen, Beschluss vom 20. Februar 2013, NC 2 B 62/12, juris, Rdnr. 10: (nicht gebotene) Berechnung ohne Beurlaubte ist kapazitätsgünstiger.
94Sie sind jedenfalls nicht kapazitätsunfreundlicher. Zwar mag es sein, dass durch die „Rückkehr“ eines Beurlaubten in das für ihn dann maßgebliche Fachsemester (Beurlaubung nach dem 1. Fachsemester, Rückmeldung nach Ende der Beurlaubung in das 2. Fachsemester) ein „echter“, etwa durch endgültige Aufgabe des Studiums durch einen anderen Studierenden entstehender Schwund verdeckt wird. Bezogen auf den Gesamtbetrachtungszeitraum des Hamburger Modells wird dies jedoch kompensiert durch den zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich in dem oder den Semester/n der Beurlaubung entstandenen „unechten“ und in der Schwundberechnung berücksichtigten Schwund. Die Lehrnachfrage beurlaubter Studierender wird mithin lediglich zu einem anderen Zeitpunkt berücksichtigt, als wenn die beurlaubten Studierenden während der Zeit ihrer Beurlaubung in dem jeweiligen Fachsemester (aufrückend) als Bestand gezählt werden.
95Im Übrigen können wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung gewisse Unsicherheitselemente in der Schwundermittlung nicht ausgeschlossen werden mit der Folge, dass es nicht möglich ist, den "einzig richtigen" Schwundfaktor unter Anwendung einer "allein richtigen Rechenart" zu bestimmen.
96Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019, 13 C 34/19, und vom 10. Januar 2018, 13 C 43/17, jeweils juris.
97Weiterer Aufklärungsbedarf besteht hinsichtlich der Schwundberechnung mithin nicht.
98Damit ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses mit
9946 x 1/0,90 = 51,1
100eine Zahl von 51 Studienplätzen für Studienanfänger.
101Diese nach der personellen Kapazität berechnete Studienanfängerzahl entspricht gemäß § 19 Abs. 2 KapVO auch der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin. Denn sie ist mit 51 zur Verfügung stehenden Studienplätzen niedriger als die nach § 19 Abs. 1 S. 2 KapVO zu berechnende ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität der Lehreinheit, die angesichts der der Lehreinheit für die Zahnerhaltungs‑ und Zahnersatzkunde nach Angaben der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden 36 klinischen Behandlungseinheiten
10236 x 1/0,67 = 53,73
103und damit 54 Studienplätze beträgt.
104Bei einer dem Schwundausgleichsfaktor von 0,90 entsprechenden durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 97,63 % entfallen bei den damit für Studienanfänger zur Verfügung stehenden 51 Studienplätzen auf das 3. Fachsemester
10551 x 0,9763 x 0,9763 = 48,61
106und damit gerundet 49 Studienplätze.
107Die mithin im 1. Fachsemester zur Verfügung stehenden 51 Studienplätze sowie 49 Studienplätze im 3. Fachsemester entfallen bei dem jährlich organisierten Lehrbetrieb in der Lehreinheit Zahnmedizin sämtlich auf das Wintersemester 2024/2025.
108IV. Besetzung
109Nach den Angaben der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 00. November 2024 (15 Nc 37/24), die nicht durch die Vorlage von Namenslisten der Immatrikulierten zu belegen sind,
110vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, juris Rdnr. 13,
111waren zu diesem Zeitpunkt im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin 51 und im 3. Fachsemester des Studiengangs 46 Studierende immatrikuliert bzw. rückgemeldet.
112Damit ist nicht nur die Zulassungskapazität des 1. Fachsemesters erschöpft, sondern auch die des 3. Fachsemesters. Dies gilt, obwohl dort die Belegung der Studienplätze mit 46 um drei Studienplätze hinter der festgesetzten Studienplatzzahl vom 49 zurückbleibt, weil die Zahl der Studierenden im 5. und 7. Fachsemester mit 48 bzw. 29 Studierenden die für diese Fachsemester durch die Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Studienplatzzahlen (5. Fachsemester: 46; 7. Fachsemester 44) um sieben übersteigt. Nach § 34 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung ‑ VergabeVO NRW) vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256) verringern sich nämlich, wenn die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten wird, die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester entsprechend, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester.
113Anders als vereinzelt geltend gemacht, kann offenbleiben, ob in das 1. Fachsemester Zweit‑ oder Doppelstudierende eingeschrieben sind, die aufgrund gegebenenfalls vorhandener fachlicher Vorkenntnisse möglicherweise nicht alle Lehrangebote dieses Semesters nachfragen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert (auch) im Zusammenhang mit der Überprüfung der Auslastung der verfügbaren Studienplätze entgegen einzelner Vorhalte keine Berücksichtigung einer möglicherweise nicht vollständigen Nachfrage des Lehrangebots durch Zweit‑ oder Doppelstudierende. Solche nicht quantifizierbaren Umstände sind schon wegen der notwendigen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO ebenso wenig in die Kapazitätsberechnung einzustellen wie etwa die Tatsache, dass Studierende, die an Praktika, Seminaren und Übungen erfolglos teilgenommen haben, die Lehrveranstaltungen im nachfolgenden Semester wiederholen müssen.
114Sofern das vorläufige Rechtsschutzgesuch auf die Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität gerichtet ist, bleibt es ebenfalls erfolglos.
115Die verfügbaren Studienplätze sind sämtlich besetzt. Substantiierte Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Durchführung des Vergabeverfahrens, die einen Zulassungsanspruch begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
116Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei einer (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.
117Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, juris.
118Rechtsmittelbelehrung:
119(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
120Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
121Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
122Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
123Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
124Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
125(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
126Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
127Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
128Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
129Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
130War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.