Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 2973/23

Datum:
17.01.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 2973/23
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2024:0117.15L2973.23.00
 
Normen:
§ 2 Abs 1 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt; § 4 Abs 5 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt; Art. 11 Richtlinie 2005/36/EG
Leitsätze:

1. Die Anerkennung einer in Nordrhein-Westfalen abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik als österreichisches Diplom über die Lehramtsausbildung `Inklusive Pädagogik` im Rahmen des Lehramtes Primarstufe auf Masterniveau ist kein Berufsqualifikationsnachweis im Sinne von § 2 Abs. 1 der AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt i. V. m. Art. 11 Richtlinie 2005/36/EG Anerkennungsrichtlinie. 2. Gleiches gilt für das österreichische Zeugnis über das Zurücklegen der Induktionsphase gemäß § 5 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 3. Zielt ein Anerkennungsbegehren darauf ab, im Wege der Anerkennung einer später erworbenen ausländischen Lehramtsbefähigung eine nordrhein-westfälische Lehramtsbefugnis für ein Lehramt zu erhalten, stellt dies eine nach § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Antragsteller die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt in Nordrhein-Westfalen bereits endgültig nicht bestanden ist. 4. § 4 Abs. 5 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt verpflichtet ausweislich seiner systematischen Stellung und der dortigen Bezugnahme auf Absatz 1 der Norm die Anerkennungsbehörde lediglich dazu, bei Vorliegen eines Anerkennungsbescheides eines anderen Bundeslandes von einer Prüfung und Feststellung der Vergleichbarkeit und des Vorliegens wesentlicher Unterschiede nach § 4 Abs. 1 abzusehen und "diesen Qualifikationsnachweis abweichend von Absatz 1" anzuerkennen. 5. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt setzt der Anerkennungsanspruch nicht nur das Fehlen wesentlicher Unterschiede nach § 4 voraus, sondern erfordert ausweislich des Wortlauts der Norm auch die Vorlage eines von der zuständigen Behörde ausgestellten Berufsqualifikationsnachweises nach Art. 11 der Anerkennungsrichtlinie.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank