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Der Halter bleibt im Zusammenhang mit der Nutzung von Geschäftsfahrzeugen unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis nach außen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und den Behörden verantwortlich, so dass er sich das Verhalten eines Mitarbeiters zurechnen lassen muss.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der (sinngemäß) gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4007/24 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. April 2024 wiederherzustellen,
4über den nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, jedoch unbegründet.
5Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich die angefochtene Verfügung nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
6Der Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die streitgegenständliche Ordnungsverfügung aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO entfällt.
7Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind indes nicht erfüllt. Die Vollziehungsanordnung des Antragsgegners ist formell nicht zu beanstanden. Zudem überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. April 2024 erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig; die Klage wird in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben.
8In formeller Hinsicht genügt die Vollziehungsanordnung dem in § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Danach bedarf die Vollziehungsanordnung einer eigenständigen, das heißt für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten, schriftlichen Begründung. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat das in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht sowie die Vollziehungsanordnung im Einzelfall begründet. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO rechtfertigenden Lebenssachverhalte und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen,
9vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. Juni 2006 – 8 B 910/06 –, juris, Rn. 4.
10Die – nach Anhörung der Antragstellerin mit Schreiben vom 13. Februar 2024 erlassene – Fahrtenbuchauflage findet ihre Rechtsgrundlage in § 31a Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach § 31a Abs. 1 S. 2 StVO kann sie dabei auch ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben,
11vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 31. Mai 2023 – 8 A 2361/22 –, juris,
12Dazu gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 8 A 4299/19 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 8 A 740/18 –, juris, Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2008 – 8 B 491/08 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, juris.
14Dabei gilt die Zwei-Wochen-Frist nicht bei Verkehrsverstößen, die – wie hier – mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmannes im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind. Bei diesen Fahrzeugen fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Es entspricht – unabhängig von der Reichweite gesetzlicher Buchführungspflichten – sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, die mit einem Firmenwagen vorgenommenen Fahrten längerfristig zu dokumentieren,
15vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2019 – 8 B 774/19- juris; OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2013 – 8 A 632/13 – juris.
16Die Anhörung begründet deshalb für den Halter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 8 A 4299/19 –, juris, Rn. 8; Beschluss vom 15. Mai 2018 – 8 A 740/18 –, juris, Rn. 33 ff.; Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 B 1465/14 –, juris, Rn. 17 ff. m. w. N.
18Danach sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO hier erfüllt.
19Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO ist gegeben. Der Führer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000, dessen Halterin die Antragstellerin ist, hat am 00. Mai 0000 um 12:30 das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtet, wobei das Rotlicht länger als 1 Sekunde andauerte. Hierbei handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die unter anderem mit einem Eintrag von 2 Punkten im Fahreignungsregister und einem Fahrverbot von 1 Monat geahndet worden wäre.
20Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO nicht möglich war. Ein hierfür ursächliches Ermittlungsdefizit der Behörde ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin ist ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht ordnungsgemäß nachgekommen, denn sie hat nicht so weit an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitgewirkt, wie es ihr möglich und zumutbar war.
21Geht es um nämlich um Verkehrsverstöße, die mit dem Fahrzeug eines Kaufmannes im Sinne des Handelsrechts begangen worden sind, trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht, da es insbesondere sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Es fällt demgemäß in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung muss zumindest in der Lage sein, der Behörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 8 B 960/23 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 1465/14 -, juris Rn. 19 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2013 - 8 A 632/13 – juris Rn. 19 ff., 17; OVG NRW, Beschuss vom 7. Juni 2019 - 8 B 617/19 -, S. 3 des Beschlussabdrucks; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 14. Mai 2013 - 11 CS 13.606 -, juris Rn. 12; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Beschluss vom 24. Januar 2013 - 12 ME 272/12 -, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 14 L 958/14 -, juris Rn. 48 m.w.N.
23Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Bußgeldbehörde können sich im Weiteren an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben.
24Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, juris Rn. 4 f., und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 8 A 4299/19 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 8 A 740/18 -, juris Rn. 35.
25Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist dabei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat. Dabei muss sich der Halter bei der Nutzung eines Dienstwagens die Nichtmitwirkung seines Mitarbeiters zurechnen lassen,
26Vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., 2023, § 31a StVZO, Rdnr. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2010 – OVG 1 N 42.10 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 8 A 4299/19 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2016 - 8 B 64/16 -, juris Rn. 13 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2016 - 14 K 1630/16 -, juris Rn. 36; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2016 - 14 K 691/16 -, juris Rn. 30.
27Die Antragstellerin wurde jedenfalls mit Zeugenfragebogen vom 8. August 2024 zu dem Verkehrsverstoß angehört. Daraufhin hat sie nicht reagiert, insbesondere den Fahrer oder jedenfalls den in Betracht kommenden Täterkreis nicht benannt. Sie hat lediglich im Verfahren hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage angegeben, den Fahrer, Herrn Z., gebeten zu haben, sich mit der Stadt D. als Bußgeldbehörde in Verbindung zu setzen. Unabhängig davon, dass diese Bitte weder aktenkundig noch für die Zwecke des vorläufigen Rechtsschutzes glaubhaft gemacht worden ist, könnte dieser Umstand die Antragstellerin nach den oben stehenden Grundsätzen auch nicht entlasten, da sie sich die Untätigkeit ihres Mitarbeiters zurechnen lassen muss. Unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis bleibt der Halter nach außen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern bzw. den Behörden verantwortlich,
28OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2010 – OVG 1 N 42.10 – juris.
29Ein Ermittlungsdefizit der zuständigen Stelle – hier der Stadt D. – liegt vor dem Hintergrund dieser gänzlich unterbliebenen Mitwirkung nicht vor, da keine Ermittlungsansätze vorlagen. Denn es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuspüren, denen die Geschäftsleitung weitaus nähersteht,
30Vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., 2023, § 31a StVZO, Rdnr. 32, m.w.N.
31Aus welchen Gründen der Halter keine bzw. keine ordnungsgemäßen Angaben zur Sache macht, ist im Übrigen unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 8 A 4299/19 –, juris, Rn. 10 m. w. N.
33Der Antragsgegner hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von seinem Ermessen in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht (§ 114 S. 1 VwGO). Die zeitliche Dauer der Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten erweist sich als verhältnismäßig. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, handelt die Straßenverkehrsbehörde ermessensfehlerfrei, wenn sie für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 B 1465/14 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschlus vom 13. Januar 2016 – 8 A 1217/15 – juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 2023 – 14 L 2851/22, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2023 – 8 B 157/23.
35Demgemäß liegt die für die Fahrtenbuchauflage gewählte Dauer von 15 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß der Anlage 13 zu § 40 FeV mit 2 Punkten im Fahreignungsregister einzutragen gewesen wäre, innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken.
36Die Interessenabwägung im Übrigen geht ebenfalls zulasten der Antragstellerin aus. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage ist es, Kraftfahrer mit mangelnder Einstellung zu den Verkehrsvorschriften zu ermitteln und geeignete Maßnahmen gegen sie ergreifen zu können. Die Effizienz behördlichen Handelns bei Sicherheitsgefahren wäre in Frage gestellt, wenn durch die Einlegung eines Rechtsmittels über einen längeren Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Da das Führen eines Fahrtenbuches für die Antragstellerin auch keine allzu schwerwiegende Belastung mit sich bringt und über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinausgeht, überwiegt nach alledem das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragstellerin, zunächst von der Führung des Fahrtenbuches verschont zu bleiben.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind für jeden Monat, in dem das Fahrtenbuch zu führen ist, 400,00 Euro, bei 15 Monaten also 6.000,00 Euro festzusetzen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag um die Hälfte.
38Rechtsmittelbelehrung:
39(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
40Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
41Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
42Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
43Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
44Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
45(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
46Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
47Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
48Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– Euro nicht übersteigt.
49Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
50War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.