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Vor Erlass einer Duldungsverfügung gemäß § 18 WohnStG NRW hat die Behörde gemäß § 24 VwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (Im vorliegenden Fall ist die Ermittlung des Sachverhaltes nicht im gebotenen Umfang erfolgt. Dieser Verfahrensfehler ist gemäß § 46 VwVfG erheblich.)
Soweit die Klage hinsichtlich der Kläger zu 6) und zu 10) zurückgenommen wurde und das Verfahren hinsichtlich der Duldungsverfügungen in Bezug auf die A. Straße 00, 00000 F. für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen werden die gegenüber den Klägern zu 1) bis 5) und zu 7) bis 9) ergangenen Duldungsverfügungen vom 00. Juni 2024 aufgehoben, soweit sie die A. Straße 0, 00 und 00, 00000 F. betreffen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
2Die Kläger wenden sich gegen wohnungsaufsichtsrechtliche Duldungsverfügungen mit Zwangsgeldandrohungen.
3Die Kläger zu 1) und 2) sind Eigentümer des Grundstücks A. Straße 0,00,00 und 00 in 00000 F. am Rhein, das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist. Die Kläger zu 3) bis 10) sind Mieter von Wohnungen mit der postalischen Anschrift A. Straße 00 und 00.
4Anlässlich eines Polizeieinsatzes aufgrund einer Streitigkeit am 00. Januar 2024 an der Adresse A. Straße 00 in F. am Rhein stellte die Polizei ausweislich ihres Berichts an das Ordnungsamt der Beklagten fest, dass es sich bei dem Mehrfamilienhaus um eine Leiharbeiterunterkunft handele, in welcher zum größten Teil rumänische und bulgarische Staatsangehörige wohnhaft seien. Der Bericht führt unter anderem wörtlich aus: „Der Zugang zum Haus erfolgt über mehrere Türen, welche jedoch zerstört und zum Teil eingetreten sind. Im Haus selbst können überall zerstörte Möbelteile aufgefunden werden. Die Heizung im Haus ist nicht funktionsfähig, sodass die Bewohner des Hauses ihre Wohnungen über den Backofen beheizen. Dieser wird durch die Bewohner des Mehrfamilienhauses eingeschaltet und die Backofentür wird offengelassen. … Die sanitären Anlagen des Mehrfamilienhauses sind zum Teil nicht funktionsfähig oder sanierungsbedürftig.“
5Bei einer Ortsbesichtigung am 00. Januar 2024 trafen die Mitarbeiter der Beklagten keinen Bewohner an, sodass die Innenräume nicht in Augenschein genommen werden konnten.
6Mit Schreiben vom 00. Februar 2024 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass ein Polizeibericht vorliege, demzufolge unter anderem die Heizung in dem Mehrfamilienhaus nicht funktioniere und die sanitären Anlagen in einem mäßigen Zustand seien. Die Beklagte bat daher zwecks Ermittlung vor Ort, bis zum 00. März 2024 mit ihr einen Termin zur Ortsbesichtigung zu vereinbaren und den Mitarbeitern der Behörde die Möglichkeit zu geben, das Gebäude und die entsprechenden Räumlichkeiten in Augenschein zu nehmen. Auf diese Schreiben reagierte keiner der Kläger.
7Mit Schreiben vom 00. März 2024 schlug die Beklagte allen Klägern als Termin zur Durchführung einer Ortsbesichtigung der Gebäude A. Straße 0, 00, 00 und 00 Mittwoch, den 00. März 2024 um 10:00 Uhr vor. Auch auf dieses Schreiben erhielt die Beklagte keine Reaktion.
8Mit Schreiben vom 00. März 2024 bestellte sich die Prozessbevollmächtigte im Verfahren und bat um Akteneinsicht. Das Schreiben ging nachweislich am 00. März 2024 bei der Beklagten ein.
9Am 00. März 2024 trafen Mitarbeiter der Beklagten vor Ort u.a. auf den Kläger zu 1), der keinen Zugang zu den Innenräumen erlaubte und auf die Bestellung der Prozessbevollmächtigten im Verfahren verwies.
10Mit Schreiben vom 00. April 2024 nahm die Prozessbevollmächtigte dahingehend Stellung, dass die Verfahren aufgrund eines Polizeieinsatzes an der Adresse A. Straße 00 eingeleitet worden seien, sodass fraglich sei, aus welchem Grund die Verfahren auch die weiteren Hausnummern 0, 00 und 00 beträfen. Darüber hinaus verfügten alle Wohnungen über eine zentrale Stromversorgung und Heizungsanlage. Auch die darüber hinausgehenden Anforderungen des § 5 Wohnungsstärkungsgesetzes NRW (WohnStG) seien erfüllt, sodass keine Veranlassung einer Ortsbesichtigung seitens der Beklagten bestehe. Dem Schreiben waren Fotos beigefügt, die den Zustand verschiedener Wohnungen und des Vorhandenseins einer neuen Heizungsanlage belegen sollen.
11Mit Schreiben vom 00. Mai 2024 bat die Beklagte nochmals, in Abstimmung mit den Klägern einen Termin zur Ortsbesichtigung abzustimmen und zwei alternative Terminvorschläge zu unterbreiten, da die Fotos aus Sicht der Beklagten nicht als Beleg ausreichten, dass die Mindestanforderungen nach § 5 WohnStG erfüllt seien. Die Beklagte führte weiter aus, dass sie sich vorbehalte, die erforderliche Ortsbesichtigung mittels Duldungsverfügung durchzusetzen, sofern weiterhin die Rechtsauffassung vertreten werde, dass eine Ortsbesichtigung nicht erforderlich sei. Die Beklagte räumte den Klägern diesbezüglich eine Frist zur Anhörung in Bezug auf den Erlass einer Duldungsverfügung bis zum 00. Mai 2024 ein. Eine entsprechende Anhörungsverfügung versandte die Beklagte auch individuell an sämtliche Kläger.
12Die Prozessbevollmächtigte trug mit Schreiben vom 00. Mai 2024 unter Beifügung von 3 Schreiben von Mietern in der A. Straße 0, 00 und 00 vor, dass in keiner der Wohnungen Mängel bestünden.
13Die Beklagte stellte fest, dass unter der Anschrift A. Straße 00 keine Person gemeldet ist, sodass im folgenden nur Mieter unter den Anschriften A. Straße 00 und 00 Verfügungen erhielten.
14Die Beklagte erließ unter anderem gegenüber J. -D. F1. , N. F1. , E. I. , B. -N1. U. , N2. L. und B1. -N3. Q. Duldungsverfügungen die jeweils als unzustellbar zur Beklagten in den Postrücklauf kamen.
15Die Beklagte erließ am 00. Juni 2024 die hier streitgegenständlichen Duldungsverfügungen gegenüber den Klägern, in denen sie sie aufforderte, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Wohnungsaufsichtsbehörde der Beklagten Zugang und Zutritt zu den Räumlichkeiten der auf dem Grundstück A. Straße 0, 00, 00 und 00 stehenden baulichen Anlage zur Durchführung einer Zustands – und Ortsbesichtigung bis zum 0. Juli 2024 zu ermöglichen und diese zu dulden.
16Für den Fall, dass die Kläger dieser Anordnung nicht nachkommen, drohte die Beklagte Zwangsgelder jeweils in verschiedenen Höhe an. Im Einzelnen:
17Kläger zu 1): 2.500,00 Euro; Kläger zu 2): 2.500,00 Euro;
18Kläger zu 3) – Herr Q1. : 250,00 Euro
19Klägerin zu 4) – Frau Q2. : 250,00 Euro
20Kläger zu 5) – Herr N4. : 250,00 Euro
21Kläger zu 6) - Herr C. : 250,00 Euro
22Kläger zu 7) - Herr M. M1. : 250,00 Euro
23Kläger zu 8) – Herr N5. M1. : 250,00 Euro
24Kläger zu 9) – Herr C1. : 250,00 Euro
25Kläger zu 10) – Frau H. : 250,00 Euro
26Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass aufgrund des Polizeiberichts Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Wohnungen A. Straße 0, 00, 00 und 00 nicht die Mindestanforderungen an Wohnraum erfüllen, sodass zu ermitteln sei, ob ein Instandsetzungserfordernis besteht. Zum Zweck dieser Ermittlung sei eine Begehung der Wohnräume erforderlich. Die übersandten Fotos seien nicht eindeutig konkreten Wohnungen zuzuordnen, sodass diese eine Ortsbegehung nicht ersetzten. Die fehlende Möglichkeit zur Beheizung des Wohngebäudes beeinträchtige die Gesundheit der Mieter. Die Bereitstellung von mobilen elektrischen Heizgeräten reiche nicht aus.
27Am 5. Juli 2024 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (14 L 1772/24).
28Sie tragen vor, dass die Duldungsverfügungen im Hinblick auf die Wohneinheiten 0, 00 und 00 nicht verhältnismäßig seien, da es lediglich zu einem Polizeieinsatz in der A. Straße 00 gekommen sei. Unter dieser Anschrift sei es tatsächlich in früheren Zeiten zu Unstimmigkeiten mit dem damaligen Mieter gekommen. Dieser habe die Wohnung aufgrund von Alkohol – und Drogenkonsum verwahrlosen lassen. Das Mietverhältnis mit diesem Mieter sei allerdings beendet und die entstandenen Mängel behoben worden. Die Wohnung sei zwischenzeitlich neu vermietet worden. Es handele sich um eine reine Vermutung der Beklagten, dass die Mindestanforderungen an Wohnraum nicht erfüllt seien, da es im Verwaltungsvorgang keine konkreten Hinweise auf Mängel gebe.
29In der mündlichen Verhandlung vom 0. November 2024 hat der anwesende Kläger zu 1) und die Prozessbevollmächtigte erklärt, dass sie bereit seien, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beklagten Zugang und Zutritt zur Durchführung einer Zustands- und Ortsbesichtigung in der A. Straße 00 in F. zu ermöglichen und diese zu dulden. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren insoweit für erledigt erklärt. Die Beteiligten haben ebenfalls das Verfahren 14 L 1772/24 für erledigt erklärt.
30Die Prozessbevollmächtigte hat die Klagen hinsichtlich der Kläger zu 6) und zu 10) zurückgenommen.
31Die Kläger beantragen,
32die Duldungsverfügungen und die Zwangsgeldandrohungen vom 00. Juni 2024 in Bezug auf die Kläger zu 1), zu 2), zu 3), zu 4), zu 5), zu 7) und zu 9) in der Fassung aufzuheben, wie sie nach den Erledigungserklärungen bestehen.
33Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass bereits greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen wohnungsaufsichtlicher Missstände genügten, um die Ausübung des Betretungsrecht zu rechtfertigen. In dem Bericht der Polizei vom 00. Januar 2024 werde konkret auf relevante Missstände im Sinne des Wohnraumstärkungsgesetzes hingewiesen. Andere Optionen als die Ermittlung vor Ort seien nicht gegeben. Selbst wenn Anlass des Polizeieinsatzes ausschließlich eine Situation aus der Hausnummer 00 gewesen sein sollte, habe der besagte Einsatz zu einer Begutachtung des gesamten Gebäudes geführt, zumal nach dem Bericht sämtliche Türen geöffnet gewesen seien. Daher könne sich eine Besichtigung des Gebäudes nicht auf einen einzigen Zugang zum Gebäude beschränken, sondern müsse sich konsequenterweise auf das gesamte Gebäude beziehen.
36Die Beklagte hat ebenfalls unter dem Datum des 00. Juni 2024 entsprechende Duldungsverfügungen auf der Grundlage der Bauordnung Nordrhein-Westfalen gegen die Kläger erlassen. Gegen diese Verfügungen haben die Kläger ebenfalls Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Diese Verfahren werden bei dem erkennenden Gericht unter den Aktenzeichen 11 K 5161/42 und 11 L 1805/24 geführt. Mit Beschluss vom 00. Oktober 2024 hat die 11. Kammer des Gerichts den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, dass die angegriffenen Duldungsverfügungen nebst Androhungen eines Zwangsgeldes bei summarischer Prüfung als rechtmäßig anzusehen seien. Gegen den Beschluss haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt.
37Mit Beschluss vom 00. Oktober 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten umfassend Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe:
40Soweit die Klage hinsichtlich der Kläger zu 6) und zu 10) zurückgenommen wurde und das Verfahren hinsichtlich der Duldungsverfügungen an sämtliche Kläger in Bezug auf die A. Straße 00, 00000 F. für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
41Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
42Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthafte Klage hat in der Sache Erfolg. Denn die angefochtenen Duldungsverfügungen vom 00. Juni 2024 sind rechtswidrig, soweit sie die A. Straße 0,00 und 00 in F. betreffen und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
43Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich, hier also der 00. Juni 2024.
44Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 26/07 –, juris, Rn.16; OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, juris, Rn.6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 14 L 2060/15 –, juris, Rn.14.
45Die Duldungsverfügungen vom 00. Juni 2024 sind formell rechtswidrig, da die Behörde eine sachlich notwendige Aufklärung des Sachverhalts unterlassen hat, so dass ein Verfahrensfehler vorliegt, § 24 Abs. 1 VwVfG. Dieser Verfahrensfehler ist gemäß § 46 VwVfG auch nicht unerheblich, weil Zweifel daran bestehen, dass es ohne den Fehler zu derselben Entscheidung gekommen wäre.
46Nach § 24 VwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. Dabei hat sie sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände soweit aufzuklären, dass die Voraussetzungen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Überzeugung der Behörde vorliegen. Maßgeblich für den Umfang der erforderlichen Sachverhaltsermittlung sind danach die Entscheidungserheblichkeit, das Erfordernis der Überzeugungsbildung und die zur Verfügung stehen Erkenntnisquellen. Soweit der Behörde Entscheidungsspielräume zustehen, muss die Behörde den Sachverhalt darüber hinaus soweit aufklären, dass ihr eine fehlerfreie Ausfüllung des Spielraums möglich ist. Sie hat in derartigen Fällen sämtliche Tatsachen zusammenzutragen und ggf. aufzuklären, deren Berücksichtigung nach dem Zweck der Ermächtigung geboten ist.
47Vgl.: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 23. Aufl., 2022, § 24, Rdnr. 12 und 13.
48Diese Ermittlung des Sachverhalts ist im vorliegenden Einzelfall nicht im gebotenen Umfang vorgenommen worden, so dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Duldungsverfügungen nicht für alle Wohneinheiten greifbare Anhaltspunkte für Mängel bestanden. Nach § 18 Abs.1 WohnStG haben Verfügungsberechtigte und Bewohner den Beauftragten der Gemeinde das Betreten des Wohnraumes zu gestatten, wenn dies für die Entscheidung über eine Maßnahme nach dem Wohnraumstärkungsgesetz erforderlich ist.
49Die Erforderlichkeit des Betretens ergibt sich vorliegend allerdings nur in Bezug auf A. Straße Hausnummer 00. Dieses Betreten haben die Kläger nun auch ausdrücklich gestattet, so dass der Rechtsstreit diesbezüglich erledigt ist. Bisher bestehen indes für eine Erforderlichkeit eines Betretens auch in Bezug auf die Hausnummern 0, 00 und 00 nicht mit der nötigen Sicherheit greifbare Anhaltspunkte. Aus dem Polizeibericht vom 00. Januar 2024 als alleiniger Grundlage ergeben sich lediglich hinreichende Anhaltspunkte im Hinblick auf mangelhafte Wohnverhältnisse in der Hausnummer 00, nicht aber in Bezug auf die Hausnummern 0, 00 und 00. Der Polizeibericht bezieht sich nämlich ausdrücklich nur auf einen Einsatz in der A. Straße 00 aufgrund von Streitigkeiten. Die beschriebenen Zustände der „Nichtfunktionsfähigkeit der Heizung“ lassen sich daher eindeutig nur der unter der Hausnummer 00 befindlichen Wohneinheit zuordnen. Aus dem Bericht ergibt sich nicht mit der für den Eingriff erforderlichen Sicherheit, dass die Polizeibeamten ebenfalls die Wohneinheiten der anderen Hausnummern aufgesucht und betreten haben. Das Betreten und Begutachten sämtlicher Wohneinheiten ist auch vor dem Hintergrund in Zweifel zu ziehen, dass Anlass des Polizeieinsatzes lediglich eine Streitigkeit in der Hausnummer 00 war, so dass eine anlasslose Begutachtung des gesamten Gebäudes unter den Gesichtspunkten des Wohnraumstärkungsgesetzes durch die Polizei in den Abendstunden des Dienstages, dem 00. Januar 2024 fernliegend war.
50Die Beklagte hätte im Zuge des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 24 VwVfG vor Erlass der Duldungsverfügungen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, indem sie zum Beispiel die eingesetzten Polizeibeamten des Kreises Kleve näher befragt hätte, welche Räumlichkeiten konkret betreten wurden und auf welche Wohneinheiten sich die im Bericht aufgeführten Mängel konkret bezogen. Eine solche Befragung wäre ohne einen besonderen Aufwand möglich und auch vor dem Hintergrund der in Art. 13 Grundgesetz geschützten Unverletzlichkeit der Wohnung angebracht gewesen. Zu dieser Aufklärung hätte nach der Einlassung der Prozessbevollmächtigten nebst Vorlage von Fotos vom 00. April 2024 und vom 00. Mai 2024 sowohl Veranlassung als auch hinreichend Zeit bestanden.
51Dieser Verfahrensfehler ist gemäß § 46 VwVfG auch erheblich, da offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat. Bei der Beurteilung der Offensichtlichkeit gilt ein strenger Maßstab. Es muss jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen sein, dass es bei der Vermeidung des Fehlers zu derselben Entscheidung in der Sache gekommen wäre.
52Vgl.: Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O., § 46, Rdnr. 34
53Hier bestehen Zweifel daran, dass die Entscheidung nach einer weiteren Befragung der Polizeibeamten dieselbe gewesen wäre. Denn für den Fall, dass die Polizeibeamten konkretisieren, dass sie nur in der Wohneinheit Nr. 00 gewesen sind, entfällt der Anhaltspunkt dafür, dass ebenfalls unter den Hausnummern 0, 00, und 00 Mängel im Sinne des WohnStG bestehen könnten.
54Aus Sicht des Gerichts besteht indes nach wie vor die Möglichkeit der Sachverhaltsaufklärung in Form einer Befragung der Polizeibeamten, so dass je nach Ergebnis der Befragung in Zukunft weitere Maßnahmen nach dem Wohnraumstärkungsgesetz erlassen werden könnten.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
57Rechtsmittelbelehrung:
58Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
59Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
60Die Berufung ist nur zuzulassen,
611. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
622. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
633. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
644. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
655. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
66Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
67Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
68Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
69Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
70Beschluss:
71Der Streitwert wird auf 7.000,00 Euro festgesetzt.
72Gründe:
73Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der Summe der angedrohten Zwangsgelder.
74Rechtsmittelbelehrung:
75Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
76Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
77Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
78Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
79Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
80War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.