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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 491/23

Datum:
20.02.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 491/23
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2024:0220.14K491.23.00
 
Schlagworte:
Carsharing-Parkplatz, Abschleppen, konkrete Behinderung, Wartezeit
Normen:
§ 14 OBG
Leitsätze:

Benutzer von Carsharing-Fahrzeugen müssen darauf vertrauen können, dass ausdrücklich den Carsharing-Fahrzeugen vorbehaltene Parkflächen frei bleiben und benutzt werden können. Daher können auf einer solchen Parkfläche abgestellte nicht berechtigte Fahrzeuge auch ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer und ohne Wartezeit abgeschleppt werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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