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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.568,75 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Der am 12. Juni 2024 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der am 12. Juni 2024 erhobenen Klage 12 K 4340/24 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Mai 2024 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.
51. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er statthaft.
6Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen, wenn die Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Ein solcher Fall liegt hier vor. Gemäß § 15 Abs. 9 Satz 2 Alt. 2 WTG NRW entfalten Anfechtungsklagen gegen Anordnungen, welche auf Grundlage des WTG NRW erlassen werden, keine aufschiebende Wirkung. Derartige Anordnungen enthalten die Ziffern 1. und 2. des Bescheidtenors der Ordnungsverfügung vom 16. Mai 2024. Mit ihnen wird der Antragstellerin unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 2 (Satz 1) WTG NRW untersagt, Frau R. L. in der Einrichtung „A.“ (Ziffer 1.) sowie Frau M. U. in der Einrichtung „Z.“ (Ziffer 2.) jeweils als Einrichtungs- und Pflegedienstleiterin in Personalunion zu beschäftigen.
7Im Hinblick auf die in der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung ergibt sich das Entfallen der aufschiebenden Wirkung aus § 112 JustG NRW.
8Schließlich entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die vom Anfechtungsbegehren umfasste Gebührenentscheidung des Antragsgegners (Seite 5 der Ordnungsverfügung).
92. Der Antrag ist indes unbegründet.
10Im Rahmen der Begründetheitsprüfung trifft das Gericht eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei hat es eine originäre Interessenabwägung vorzunehmen, bei der zu ermitteln ist, ob das Suspensivinteresse des Antragstellers oder das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Dabei sind maßgeblich die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen: Während dem Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer voraussichtlich unzulässigen oder unbegründeten Klage kein hohes Gewicht zukommt, ist die aufschiebende Wirkung im Regelfall anzuordnen, wenn der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein wird. Ist es – namentlich wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung – nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen – sind diese vielmehr als offen zu betrachten –, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2014 – 7 VR 1.14 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 22 B 1339/22.AK –, juris Rn. 12; VG Regensburg, Beschluss vom 16. Juli 2024 – RN 5 S 24.865 –, juris Rn. 45 –; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Mai 2023 – W 3 S 23.103 –, juris Rn. 71 – jeweils m.w.N.
12Im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage gegen eine heimrechtliche Ordnungsverfügung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier also auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 16. Mai 2024 – abzustellen.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 – 12 B 331/12 –, juris Rn. 2, und vom 17. Februar 2011 – 12 A 241/10 –, juris Rn. 9 ff. (für die Betriebsuntersagung); VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2021 – 26 L 2307/21 –, juris Rn. 10; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Mai 2023 – W 3 S 23.103 –, juris Rn. 73; Kassen/Fahnenstich, WTG NRW, 3. Aufl. 2020, Rn. 836.
14Dies zugrunde gelegt überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, denn die von dieser erhobene – zulässige – Anfechtungsklage ist voraussichtlich unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Mai 2024 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
15a. Die Ordnungsverfügung ist in formeller Hinsicht rechtmäßig.
16(1) Die sachliche sowie örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners für den Erlass der Ordnungsverfügung folgt aus § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WTG NRW.
17(2) Der Antragsgegner hat auch die Vorschriften betreffend das Verwaltungsverfahren beachtet. Insbesondere hat er die Antragstellerin vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 22. März 2024 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört.
18Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner – wie von der Antragstellerin gerügt – im Hinblick auf die Anordnung unter Ziffer 1. der Ordnungsverfügung gegen seine in § 10 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW verankerte Verpflichtung zur zügigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens verstoßen hat. Besagte Verpflichtung ist grundsätzlich nur als Auftrag zur Entscheidung in angemessener Zeit zu verstehen, dessen Verletzung die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO und unter Umständen Entschädigungs- und Amtshaftungsansprüche sowie Zinsnachteile nach sich ziehen kann. Hingegen hat die Verletzung des Zügigkeitsgebots – von den gesetzlich geregelten Fällen der Genehmigungsfiktion (vgl. § 42a VwVfG NRW) abgesehen – grundsätzlich keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 10 C 1.16 –, juris Rn. 21; VG Magdeburg, Urteil vom 28. März 2024 – 4 A 106/22 MD –, juris Rn. 195; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 10 Rn. 22; Sennekamp, in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 10 Rn. 21.
20b. Auch im Hinblick auf die materielle Rechtmäßigkeit ist die Ordnungsverfügung nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
21Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung, Frau L. und Frau U. in den Einrichtungen „A.“ und „Z.“ jeweils als Einrichtungs- und Pflegedienstleiterin in Personalunion zu beschäftigen, ist § 15 Abs. 2 Satz 1 WTG NRW. Nach dieser Vorschrift sollen in Fällen, in denen festgestellte oder die Ursachen für drohende Mängel nicht abgestellt werden, gegenüber den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern (vgl. § 3 Abs. 2 WTG NRW) Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer und zur Durchsetzung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten erforderlich sind. Diese Voraussetzungen lagen bei summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 16. Mai 2024 vor.
22(1) In den vorbezeichneten Einrichtungen lag zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung – und bis zum heutigen Tage – ein Mangel in der Personalorganisation vor. Dieser Mangel besteht darin, dass in beiden Einrichtungen jeweils eine Person – nämlich Frau L. („A.“) und Frau U. („Z.“) – in Personalunion sowohl als Einrichtungs- als auch als Pflegedienstleiterin beschäftigt ist. Dieses Vorgehen ist mit § 21 Abs. 1 und Abs. 2 WTG NRW unvereinbar; die Anwendbarkeit besagter Vorschrift auf Hospize und Kurzzeitpflegeeinrichtungen als sogenannte Gasteinrichtungen i.S.v. §§ 36 ff. WTG NRW folgt aus § 37 Satz 2 WTG NRW.
23Gemäß § 21 Abs. 1 WTG NRW muss die Einrichtung unter der Leitung einer persönlich geeigneten Person stehen (Einrichtungsleitung) (Satz 1), welche in der Regel eine mindestens zweijährige Leitungserfahrung nachweisen können soll (Satz 2).
24§ 21 Abs. 2 WTG NRW schreibt vor, dass Einrichtungen, die – wie die beiden vorbezeichneten Einrichtungen der Antragstellerin – vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, über eine verantwortliche Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung) verfügen müssen (Satz 1). Diese ist in pflege- und betreuungsfachlichen Entscheidungen im Sinne des § 3 Abs. 1 WTG NRW nicht weisungsgebunden und darf diesbezüglich nicht durch anderweitige vertragliche Anreize in der Unabhängigkeit beeinträchtigt werden (Satz 2). Maßstab ihres Handelns sind die individuellen Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer (Satz 3). Sie ist für die Pflege und Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer nach diesem Gesetz verantwortlich (Satz 4). Ihre Vertretung ist bei Abwesenheit zu gewährleisten (Satz 5).
25(a) Das Verbot einer Personalunion zwischen Einrichtungs- und Pflegedienstleitung lässt sich indes nicht bereits dem Wortlaut von § 21 Abs. 1 und Abs. 2 WTG NRW entnehmen, denn die Vorschrift erschöpft sich in der Darstellung des Anforderungsprofils betreffend die Einrichtungsleitung (Abs. 1) und die Pflegedienstleitung (Abs. 2). Hingegen enthält sie – im Gegensatz zu anderen landesrechtlichen Bestimmungen (etwa § 3 Abs. 9 LPersVO Baden-Württemberg, § 14 Abs. 4 und 5 Bayerische AVPfleWoqG, § 14 Abs. 1 WBPersVO Hamburg) – keine Aussage darüber, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen beide Funktionen in Personalunion ausgeübt werden dürfen. Auch die gesetzlich angeordnete Weisungsungebundenheit der Pflegedienstleitung in pflege- und betreuungsfachlichen Entscheidungen sowie das Verbot der Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit (§ 21 Abs. 2 Satz 2 WTG NRW) führen für sich betrachtet nicht zwingend zu der Annahme, dass die Ausübung beider Funktionen in Personalunion unzulässig ist. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Gesetzgeber die Einrichtungsleitung und die Pflegedienstleitung im Rahmen von § 21 WTG NRW in getrennten Absätzen normiert hat. Keinen Aufschluss über die Zulässigkeit der Personalunion geben auch die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum WTG NRW (WTG DVO), in denen betreffend die Einrichtungs- sowie die Pflegedienstleitung lediglich persönliche Ausschlussgründe (§ 2 WTG DVO) sowie deren Fort- und Weiterbildungspflicht (§ 3 WTG DVO) normiert sind.
26(b) Auch die Gesetzessystematik erlaubt keinen Rückschluss betreffend die Frage der Zulässigkeit der Personalunion zwischen Einrichtungs- und Pflegedienstleitung.
27Vor allem enthält § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI keine Aussage, ob Einrichtungs- und Pflegedienstleitung in Personalunion ausgeübt werden dürfen. Die Norm erschöpft sich in der Legaldefinition der „stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime)“ im Sinne des SGB XI. Für die hier zu beantwortende – der Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers unterliegende – Frage der ordnungsrechtlichen Zulässigkeit der Personalunion gibt weder die Vorschrift selbst noch die hierzu ergangene, von den Beteiligten zitierte sozialgerichtliche Rechtsprechung etwas her.
28Auch § 31 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW, welcher – unter Verwendung einer ähnlichen Formulierung wie § 21 Abs. 2 Satz 2 WTG NRW – die Weisungsungebundenheit von Abteilungsärzten in Krankenhäusern und deren Unabhängigkeit in medizinischen Entscheidungen vorschreibt, kann für die Frage der Zulässigkeit der Personalunion zwischen Einrichtungs- und Pflegedienstleitung im Sinne des WTG NRW nichts entnommen werden.
29(c) Die Unzulässigkeit der Personalunion zwischen Einrichtungs- und Pflegedienstleitung folgt indes aus der historischen sowie teleologischen Auslegung von § 21 Abs. 1 und Abs. 2 WTG NRW.
30Zwar enthält der Entwurf der nordrhein-westfälischen Landesregierung zum „Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes“ vom 1. Oktober 2018 (LT-Drucks. 17/3777), auf dessen Grundlage § 21 WTG NRW mit Wirkung vom 24. April 2019 in seine aktuelle Fassung modifiziert wurde (s. GV.NRW. 2019 Nr. 9, S. 210), keine unmittelbare Aussage betreffend die Zulässigkeit der Personalunion. Allerdings wird in ihm bereits einleitend ausgeführt, dass Pflegedienstleitungen „[…] künftig weisungsunabhängig in ihren pflege- und betreuungsfachlichen Entscheidungen sein und diese ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen und organisatorischen Entscheidungen des Trägers durchsetzen können [sollen]“ (Seite 2). In der Einzelbegründung zur vorgeschlagenen Neufassung von § 21 WTG NRW („Zu Nummer 13“, Seite 60 f.) heißt es sodann: „Im Gegenzug zur Reduzierung der Qualifikationsanforderungen für Einrichtungsleitungen wird die Position der Pflegedienstleitung gestärkt. Sie soll künftig bei allen betreuungsfachlichen Entscheidungen im Sinne von § 3 Absatz 1 WTG weisungsunabhängig sein. […]. Die Pflegedienstleitungen und verantwortlichen Fachkräfte sind ausschließlich in betreuungsfachlichen Entscheidungen von den Weisungen der Einrichtungsleitung und des Leistungsanbieters unabhängig. […].“. Durch die Betonung der Stärkung der Position der Pflegedienstleitung, ihrer Weisungsfreiheit – und zwar ausdrücklich auch im Verhältnis zur Einrichtungsleitung – sowie ihrer Unabhängigkeit von wirtschaftlichen und organisatorischen Entscheidungen des Einrichtungsträgers kommt zum Ausdruck, dass die Pflegedienstleitung ihr Handeln sowie ihre Entscheidungen ausschließlich an pflege- und betreuungsfachlichen Kriterien und damit dem Wohl der Nutzerinnen und Nutzer der Pflegeeinrichtung auszurichten hat. Die besondere Orientierung am Nutzerwohl ist nunmehr ausdrücklich in § 21 Abs. 2 Satz 3 WTG NRW verankert, wonach Maßstab des Handelns der Pflegedienstleitung die individuellen Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer sind. Hieraus folgt zugleich, dass Interessenkonflikte auf Seiten der Pflegedienstleitung verhindert werden müssen, durch welche deren Unabhängigkeit in pflege- und betreuungsfachlichen Angelegenheiten – und damit das Nutzerwohl – beeinträchtigt werden können. Ein solcher Interessenkonflikt ist indes vorgezeichnet, wenn die Funktionen der Einrichtungsleitung und der Pflegedienstleitung in Personalunion ausgeübt werden. So gehört es zu den zentralen Aufgaben der Einrichtungsleitung, die wirtschaftlichen sowie organisatorischen Interessen des Einrichtungsträgers zu wahren und umzusetzen. Besagte Interessen – insbesondere wirtschaftliche Aspekte – können hierbei in einen unauflösbaren Konflikt zur Aufgabe der Pflegedienstleitung treten, ihr Handeln lediglich an pflege- und betreuungsfachlichen Aspekten sowie dem Nutzerwohl auszurichten. Dieser wesensimmanente Interessenkonflikt verbietet – und zwar unabhängig von der Größe der Pflegeeinrichtung – die Wahrnehmung der Positionen der Einrichtungs- und der Pflegedienstleitung in Personalunion.
31Für die Zulässigkeit der Personalunion hingegen Kassen/Fahnenstich, WTG NRW, 3. Aufl. 2020, Rn. 396; Dickmann, WTG NRW, 3. Aufl. 2019, § 21 Rn. 7.
32Die diesbezüglichen Einwendungen der Antragstellerin verfangen nicht. Dies gilt insbesondere, soweit sie im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 21. August 2024 ein Weltbild moniert, nach welchem „[…] die „gute“ PDL im „Lager“ der Bewohner alles Mögliche für den Bewohner unternimmt […] und die „böse“ EL, im „Lager“ des geizigen Leistungsanbieters stehend, das aus wirtschaftlichen Gründen nach Kräften verhindert.“. Die Feststellung, dass ein das Nutzerwohl gefährdender Interessenkonflikt der Personalunion von Einrichtungs- und Pflegedienstleitung wesensimmanent ist, hat mit der Einordnung in „gut“ und „böse“ nichts zu tun.
33Angesichts der vorangehenden Ausführungen überzeugt ebenso wenig der in der Antragsbegründung vom 12. Juni 2024 vorgebrachte weitere Einwand, die gesetzlich angeordnete Weisungsungebundenheit der Pflegedienstleitung habe lediglich „[…] eine Funktion als Konfliktlösungsmechanismus für den Fall, dass es einen Kompetenzkonflikt zwischen zwei personenverschiedenen Amtsinhabern gibt.“.
34Schließlich ist – anders als von der Antragstellerin angedeutet – im Rahmen der Gesetzesauslegung nicht von Relevanz, dass der als Anlage zum Schriftsatz vom 21. August 2024 übersandte „Gemeinsame Struktur-Erhebungsbogen der Landesverbände der Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen zur Beantragung eines Versorgungsvertrages gem. § 72 SGB XI“ in Ziffer 3.1.7 die Ankreuzoption „Personalunion von Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung“ enthält.
35(2) Die vorangehenden Ausführungen zugrunde gelegt waren die in der Ordnungsverfügung vom 16. Mai 2024 enthaltenen, die Personalunion untersagenden Anordnungen zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer erforderlich im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 WTG NRW. Der Antragsgegner hat auch der Vorgabe gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WTG NRW Rechnung getragen, wonach die zuständige WTG-Behörde den Leistungsanbieter zunächst über die Möglichkeit zur Abstellung eines aufgetretenen Mangels zu beraten hat. So hat er die Antragstellerin wiederholt – erstmals mit E-Mail vom 28. Juli 2021 – auf die Unzulässigkeit einer Personalunion von Einrichtungs- und Pflegedienstleitung hingewiesen und diese aufgefordert, beide Positionen mit verschiedenen Personen zu besetzen.
36(3) Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe angesichts der Dauer des Verwaltungsverfahrens bzw. einer „Duldung“ durch den Antragsgegner schützenswertes Vertrauen gebildet, welches dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung entgegenstehe. Abgesehen davon, dass besagtes Argument allenfalls im Hinblick auf Ziffer 1. der Ordnungsverfügung – also betreffend die Beschäftigung von Frau L., von welcher der Antragsgegner bereits seit Mitte des Jahres 2021 Kenntnis hatte, – greifen könnte, kann die Antragstellerin sich auf Vertrauensschutz bereits deshalb nicht berufen, weil die Beteiligten bereits seit Juli 2021 betreffend die Zulässigkeit der Personalunion zwischen Einrichtungs- und Pflegedienstleitung kontroversen Schriftverkehr geführt haben. Der Antragsgegner hat nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs in diesem Rahmen wiederholt ausgeführt, dass und aus welchen Gründen er von der Unzulässigkeit der Personalunion ausgeht. Nicht zuletzt wurde der Antragstellerin bezogen auf die Beschäftigung von Frau L. bereits mit Schreiben des Antragsgegners vom 13. August 2021 der Erlass „eine(r) entsprechende(n) Anordnung gem. § 15 Abs. 2 WTG“ in Aussicht gestellt; eine inhaltsgleiche Ankündigung erfolgte mit Schreiben vom 21. November 2022. Von einer „Duldung“ des Antragsgegners kann somit keine Rede sein. Vor welchem Hintergrund die Antragstellerin angesichts dieser Sachlage schützenswertes Vertrauen gebildet haben will, ist weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich.
37(4) Dass dem Antragsgegner – zumal unter Berücksichtigung des in § 15 Abs. 2 Satz 1 WTG NRW angeordneten intendierten Ermessens („sollen“) – im Übrigen Ermessensfehler unterlaufen sind, ist weder vorgetragen noch bei summarischer Prüfung im Übrigen ersichtlich.
38Auch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der auf Grundlage von §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 60, 63 VwVG NRW erlassenen Zwangsgeldandrohung bestehen bei summarischer Prüfung keine Bedenken.
39Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in der Ordnungsverfügung enthaltenen Gebührenentscheidung erwecken, sind ebenfalls weder vorgetragen noch bei summarischer Prüfung im Übrigen ersichtlich.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des „Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ des Bundesverwaltungsgerichts. Da der Sach- und Streitstand betreffend die Anordnungen gemäß Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, geht die Kammer insoweit in der Hauptsache vom Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR aus, der nach Nr. 1.5 Satz 1 HS. 1 des vorbezeichneten Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Streitwerterhöhend kommt hinzu, dass sich das Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin auf die in der Ordnungsverfügung enthaltene Gebührenentscheidung erstreckt (vgl. §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG). Die gegenüber der Antragstellerin festgesetzte Verwaltungsgebühr (275,00 EUR) wird hierbei in Anlehnung an Ziffer Nr. 1.5 Satz 1 HS. 2 des vorbezeichneten Streitwertkatalogs im Umfang von einem Viertel (68,75 EUR) angesetzt.
42Rechtsmittelbelehrung:
43(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
44Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
45Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
46Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
47Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
48Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
49(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
50Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
51Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
52Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
53Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
54War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.