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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 4933/21

Datum:
31.08.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 4933/21
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2023:0831.9K4933.21.00
 
Schlagworte:
Einfamilienhaus, Erweiterung, Bebauungsplan, alt, verloren, wirksam, Beweislast, Darlegungslast, Bebauungszusammenhang, Ortsteil, Splittersiedlung, Verfestigung, Flächennutzungsplan, Beeinträchtigung, Außenbereichssatzung, Bestandsschutz, Erlöschen, Abweichung, wesentlich, angemessen, Wohnbedürfnisse, Wohnungsbau, sozial, Orientierungswert.
Normen:
BauGB § 30, BauGB § 34 Abs 1 S 1; BauGB § 35 Abs 2, BauGB § 35 Abs 3 S 1 Nr 1; BauGB § 35 Abs 3 S 1 Nr 7
Leitsätze:

Der Verlust eines alten Bebauungsplans führt nicht zu seiner Unwirksamkeit, aber unter Umständen zu Beweisschwierigkeiten, die hinsichtlich solcher Festsetzungen, die dem Bauherrn zur Begründung der Zulässigkeit seines Vorhabens günstig wären, nach allgemeinen Beweislastregeln regelmäßig zu seinen Lasten gehen.Zur Einordnung einer lockeren Bebauung mit bis zu 12 Gebäuden auf weitläufigen Grundstücken in einem Waldstück einer Großstadt im Ruhrgebiet als Splittersiedlung und nicht als im Zusammenhang bebauter Ortsteil.Trifft eine Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 S. 3 BauGB nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben in ihrem Geltungsbereich, so bleibt daneben § 35 Abs. 4 BauGB gemäß § 35 Abs. 6 S. 7 BauGB auch dann anwendbar, wenn das fragliche Vorhaben diese Bestimmungen nicht beachtet.Zum Einzelfall des Erlöschens einer Baugenehmigung zur Erweiterung eines größeren Wohnhauses um einen Anbau infolge einer wesentlichen Überschreitung seiner genehmigten Außenmaße im Rahmen der Bauausführung.Im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude unangemessen im Sinne des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 b) BauGB ist eine Erweiterung, wenn sie zur Größe und Funktion des Gebäudes unverhältnismäßig wäre und dies zu einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung von Außenbereichsbelangen führen würde. Dabei darf eine an sich zulässige quantitative Vergrößerung nicht in eine andere Qualität umschlagen, was etwa der Fall wäre, wenn aus einem Einfamilienhaus ein Gebäude nach Art eines Zwillingsbaus mit zwei selbstständig nutzbaren Haushälften wird oder aber wenn ein nicht unerhebliches neues Bauvolumen geschaffen wird und wenn Art und Weise des geplanten Anschlusses bei objektiver Betrachtung auch eine selbstständige Nutzung des geplanten Vorhabens zulassen würden (hier für eine beinahe Verdoppelung der Wohnfläche bejaht).Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Erweiterung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse kommt es nicht darauf an, wie die jeweiligen Bewohner ihre Bedürfnisse selbst bestimmen. Maßgeblich ist vielmehr eine objektive Bewertung der jeweiligen familiären Wohnbedürfnisse. Bei dieser Bewertung liegt es nahe, sich an den Zahlen zu orientieren, die für die Förderung im sozialen Wohnungsbau gelten, ohne damit allerdings die Angemessenheit metrisch einheitlich zu bestimmen. Als Orientierungswerte herangezogen werden können in Nordrhein-Westfalen insoweit die betreffenden Ansätze im Außenbereichserlass, obwohl dieser bereits außer Kraft getreten ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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