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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 2736/22

Datum:
28.02.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 2736/22
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2023:0228.8L2736.22.00
 
Schlagworte:
Sprachkenntnisse Härtefallregel Verlängerung Integrationskurs ordnungsgemäße Teilnahme Versagungsermessen
Normen:
AufenthG § 8 Abs 3 S 2, AufenthG § 8 Abs 3 S 4, AufenthG § 8 Abs 3 S 6,; AufenthG § 30 Abs 1 S 3 Nr 6, AufenthG § 44a Abs 1; AufenthG § 44 Abs 1, IntV § 14 Abs 6 S 2
Leitsätze:

1. Die Härtefallregel des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG findet im Verfahren zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG Anwendung.2. Ist im Visumverfahren auf das Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG verzichtet worden, können fehlende oder unzureichende Sprachkenntnisse im Verfahren zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dem Ausländer nicht im Rahmen der speziellen Erteilungsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegengehalten, sondern nur bei gleichzeitiger Verletzung der Pflicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 8 Abs. 3 AufenthG berücksichtigt und ggf. sanktioniert werden.3. Verletzt ein Ausländer die Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs ist dies bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis dadurch zu berücksichtigen, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf höchstens ein Jahr befristet wird (§ 8 Abs. 3 Satz 6 AufenthG) oder die Verlängerung trotz Vorliegens der speziellen Erteilungsvoraussetzungen versagt werden kann.4. Im Falle eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schlägt der Anspruchstatbestand nach § 8 Abs. 3 Satz 4 AufenthG in einen Ermessenstatbestand um, die Verlängerung kann nach Ermessen versagt werden.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 8690/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2022 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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