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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der am 3. November 2023 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der am 3. November 2023 erhobenen Klage (6 K 8001/23) gegen den Widerrufsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 16. Oktober 2023 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
5Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 12 LuftSiG von Gesetzes wegen.
6Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Begründetheit eines auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO beurteilt sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Widerrufsbescheides das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug.
71. Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Widerrufsverfügung vom 16. Oktober 2023 offensichtlich rechtmäßig ist.
8Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheides, mit dem die Bezirksregierung die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsfeststellung vom 5. Januar 2019 widerrufen hat, ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW.
9Der Widerrufsbescheid vom 16. Oktober 2023 ist der Antragstellerin nach summarischer Prüfung wirksam zugestellt und damit bekannt gegeben worden. Der Widerrufsbescheid ist der Antragstellerin ausweislich der in den Verwaltungsakten enthaltenen Zustellungsurkunde am 17. Oktober 2023 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung der Antragstellerin gehörenden Briefkasten zugestellt worden (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i.V.m. § 180 Satz 1 ZPO). Soweit die Antragstellerin rügt, der Bescheid hätte nicht ihr, sondern ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt werden müssen, verkennt sie, dass Zustellungen nur dann zwingend an einen Bevollmächtigten zu richten sind, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW). Eine solche Vollmacht hatten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nach Aktenlage der Bezirksregierung bis zum Erlass des Bescheides nicht übersandt, sondern erst mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 vorgelegt.
10Der Widerrufsbescheid vom 16. Oktober 2023 ist voraussichtlich auch formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Bezirksregierung der Antragstellerin mit Schreiben vom 11. September 2023 die Gelegenheit gegeben, sich bis zum 9. Oktober 2023 zu dem von ihr beabsichtigten Widerruf zu äußern. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass im Schreiben der Bezirksregierung eine Erläuterung zu den sog. SHAEF-Gesetzen fehle, obwohl ihr zu diesen mit jenem Schreiben Fragen gestellt worden seien, ist das Anhörungsgebot aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW bzw. § 7 Abs. 5 LuftSiG nicht verletzt. Die Anhörungspflicht bezieht sich nach dem Wortlaut des § 28 Absatz 1 VwVfG NRW nur auf die „für die Entscheidung erheblichen Tatsachen“. Entscheidungserheblich in diesem Sinne sind nur diejenigen Tatsachen und Rechtsfragen, auf die es nach der Einschätzung der Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes ankommt. Handelt es sich bei dem Verwaltungsakt um eine Ermessensentscheidung, so gehören zu den erheblichen Tatsachen auch diejenigen Umstände, die für die Ermessensausübung erheblich sind.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 – 3 C 46.81 –, juris, Rn. 40; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. September 2018 – 6 L 1401/18 –, juris, Rn. 64 m.w.N.
12Diesen Anforderungen hat die Bezirksregierung hinreichend entsprochen. Sie hat in ihrem Anhörungsschreiben vom 11. September 2023 die ihr zu der Antragstellerin vorliegenden sicherheitsrelevanten Erkenntnisse so dargestellt, dass es der Antragstellerin hinreichend möglich war, ihr rechtliches Gehör wahrzunehmen und auf die ihr gestellten Fragen einzugehen. Dass sie den Begriff der sog. SHAEF-Gesetze nicht näher erläutert hat, begegnet nach summarischer Prüfung keinen Bedenken, da sie insoweit ersichtlich Bezug nimmt auf die entsprechende Verwendung dieses Begriffs in den zuvor im Schreiben im Einzelnen aufgeführten, im Besitz der Antragstellerin gewesenen Dokumenten. Ebenso lässt sich aus einer von der Antragstellerin behaupteten etwaigen Ungeeignetheit des Fragenkatalogs kein Anhörungsfehler ableiten.
13Soweit die Antragstellerin eine Verletzung des Anhörungsgebots aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW bzw. § 7 Abs. 5 LuftSiG einschließlich des Akteneinsichtsrechts gem. § 29 Abs. 1 VwVfG NRW damit begründet, dass die Bezirksregierung vor Bescheiderlass die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. September 2023 gestellten Anträge hinsichtlich einer angemessenen Stellungnahmefrist und auf Akteneinsicht nicht beschieden habe, ist ein etwaiger damit einhergehender Verfahrensfehler jedenfalls gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Nach diesen Vorschriften ist eine Verletzung des Anhörungsgebots, die – wie hier – nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach § 44 VwVfG NRW führt, unbeachtlich, wenn die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Aufgabe besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidungen kritisch zu überdenken.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7.20 -, juris Rn. 25 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 9 B 485/22 –, juris, Rn. 5.
15Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Bezirksregierung hat sich mit dem mit anwaltlichen Schreiben vom 20. Oktober 2023 vorgetragenen ausführlichen Vorbringen der Antragstellerin dezidiert bereits mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 und mithin schon im Vorfeld des hiesigen gerichtlichen Verfahrens, das seit dem 3. November 2023 anhängig ist, auseinandergesetzt und hierdurch erkennen lassen, dass sie den Vortrag der Antragstellerin nicht nur zur Kenntnis, sondern zum Anlass genommen hat, ihre Widerrufsentscheidung noch einmal auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die beantragte Akteneinsicht wurde der Antragstellerin nach Übersendung der Verwaltungsakten durch die Bezirksregierung an das Gericht zwischenzeitlich mit gerichtlicher Verfügung vom 9. November 2023 gewährt. Auch anschließend hatte die Antragstellerin die Möglichkeit zur weitergehenden Stellungnahme, die sie mit Schriftsätzen vom 20. November 2023, 23. November 2023 und 9. Dezember 2023 wahrgenommen hat; die Bezirksregierung hat sich wiederum mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2023 noch einmal eingehend mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt. Ungeachtet dessen, wäre selbst dann, wenn bislang nicht von einer Heilung eines etwaigen Mangels bezüglich der Anhörung (einschließlich des Akteneinsichtsrechts) ausgegangen werden könnte, eine solche noch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens möglich.
16Der Widerrufsbescheid ist nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW sind aller Voraussicht nach erfüllt.
17Die Übergabe von Dokumenten durch die Antragstellerin an den Obergerichtsvollzieher U. beim Amtsgericht C. X. (C.) am 23. Januar 2023 stellt nach Aktenlage eine gegenüber der am 5. September 2019 erfolgten Zuverlässigkeitsfeststellung nachträglich eingetretene Tatsache dar, aufgrund derer die Bezirksregierung berechtigt war, die Feststellung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne des § 7 LuftSiG zu verneinen.
18Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG stellt einen – durch die Gerichte voll überprüfbaren – unbestimmten Rechtsbegriff dar,
19vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 – 20 A 145/15 –, n.v., und vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 –, juris Rn. 7, m.w.N.,
20der durch die Rechtsprechung bereits vor Ergänzung der Vorschrift um den Abs. 1a weitreichend konkretisiert worden war.
21Danach ist zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG,
22vgl. zur formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2010 − 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07, NVwZ 2010, 1146 ff.,
23wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG) in vollem Umfang zu erfüllen. Bezugspunkt der Überprüfung der Zuverlässigkeit muss dabei sein, ob Grund zu der Annahme besteht, bei dem Überprüften sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei Inaussichtstellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 – 20 B 1158/20 −, n.v., vom 29. Januar 2020 – 20 B 1428/19 −, n.v. und vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 –, juris Rn. 11 ff., m.w.N.
25Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG ist die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu bewerten. Der Zuverlässigkeitsbegriff wird durch § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG anhand von Regelbeispielen konkretisiert, deren Vorliegen die Zuverlässigkeit in der Regel ausschließen. Bei den Regeltatbeständen handelt es sich stets um typisierte Fallgruppen, die ausweislich der Gesetzesbegründung keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der Katalog orientiert sich dabei inhaltlich an § 18 Abs. 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) sowie an § 5 WaffG und trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung.
26Vgl. BT-Drs. 18/9752, S. 53; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2020 – 20 B 1428/19, n.v., und vom 24. Mai 2019 – 20 B 1235/18, juris Rn. 50.
27Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (Nr. 1), wenn der Betroffene wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind (Nr. 2), oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat (Nr. 3).
28Zu den in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG aufgezählten Bestrebungen zählen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG auch solche, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben. Unter Bestrebungen sind hierbei nur aktive Verhaltensweisen, also Handlungen, die über das reine Haben politischer Meinungen hinausgehen, zu verstehen, die auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG aufgeführten Schutzgüter gerichtet sind. Nicht ausreichend ist eine verfassungsfeindliche innere Einstellung, es müssen äußerlich feststellbare Aktivitäten vorliegen.
29Vgl. VGH BW, Urteil vom 22. Juni 2021 – 8 S 3419/20 –, juris Rn. 49; VG Köln, Beschluss vom 14. Dezember 2021 – 18 L 1967/21 – juris Rn. 30; Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG, Rn. 14 ff.
30Hierfür liegen im Falle der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der am 23. Januar 2023 dem Obergerichtsvollzieher U. beim Amtsgericht C. übergebenen Dokumente keine Anhaltspunkte vor.
31Jedoch bestimmt § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG, dass beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen ist, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ergeben. § 7 Abs. 1a Satz 4 LuftSiG enthält eine – nicht abschließende („insbesondere“) –,
32vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2022 – 20 B 898/22, n.v.; Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, 22. EGL, Stand: Januar 2021, § 7 LuftSiG Rn. 41,
33Aufzählung der vor allem in Betracht kommenden sonstigen Erkenntnisse im Sinne von Satz 3. Als Erkenntnisse für die Gesamtwürdigung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit kommen hierbei gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 LuftSiG auch Sachverhalte in Betracht, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung ergeben.
34Dabei gilt, dass wegen des hohen Gefährdungspotentials des Luftverkehrs bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit von zu überprüfenden Personen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von ihnen zu verantwortenden Schadenseintritts nur geringe Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (vgl. § 7 Abs. 6 LuftSiG), wobei die Rechtsprechung mit Blick auf die Wertigkeit der in Rede stehenden Rechtsgüter schon geringe Zweifel ausreichen lässt.
35So unter anderem OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 – 20 B 1380/22 – n.v., S. 5 des Beschlussabdrucks, und vom 5. Juli 2019 – 20 B 922/18 –, juris Rn. 11, sowie vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09, und vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03, und vom 11. November 2004 – 3 C 8.04.
36Auf Grund des gerade im Bereich des Luftverkehrs hohen Gefahrenpotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter bestehen im Hinblick auf Art. 12 GG keine Bedenken, insoweit strenge Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, die auch in anderen Rechtsgebieten für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als subjektive Zulassungsvoraussetzung gefordert wird und deren Normierung vor dem Hintergrund des dem Gesetzgeber bei der Einschätzung von der Allgemeinheit drohenden Gefahren und der Beurteilung der ihrer Verhütung und Bewältigung dienenden Maßnahmen zustehenden weiten Einschätzungs‑ und Prognosespielraums,
37vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006 – 20 B 1985/05, juris Rn. 3 und Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03, juris Rn. 31,
38als verhältnismäßige Berufsausübungsregelung anzusehen ist.
39Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03, juris.
40Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entsprechende berufliche Tätigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden können, kann der Normgeber auch bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen lassen.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03, juris Rn. 21.
42Die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit kann im Wege der Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bereits dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können.
43Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019 – 20 B 922/18, juris Rn. 13, und vom 30. Mai 2018 − 20 A 89/15 −, juris Rn. 16 f., m.w.N.
44Dies kann bei Personen anzunehmen sein, die der sog. Reichsbürger- und Selbstverwalterbewegung zuzuordnen sind. Der Verfassungsschutzbericht 2022 des Bundes beschreibt unter den Sammelbezeichnung Reichsbürger und Selbstverwalter eine organisatorisch wie ideologisch sehr heterogene Szene, der die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland, deren Repräsentanten und der bestehenden Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2022 sind Reichsbürger und Selbstverwalter Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland bzw. deren Rechtsordnung ablehnen; diese Auffassung hat zur Folge, dass Reichsbürger und Selbstverwalter den demokratisch gewählten Repräsentanten des Staates die Legitimation absprechen und Rechtsverstöße begehen. Anhänger der Reichsbürgerbewegung sind z.B. der Überzeugung, nach einem erklärten Austritt aus der angeblichen „BRD GmbH“ nicht weiter an bestehende Gesetze gebunden zu sein. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Selbstverwalter berufen sich auf ein selbst definiertes Naturrecht, wonach sie als Individuen eigene Hoheitsrechte besäßen. Reichsbürger und Selbstverwalter werden als Bestrebung mit erheblichem Gewaltpotential und als verfassungsfeindlich eingestuft.
45Vgl. Bundesministerium des Inneren und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 104 ff. abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2023-06-20-verfassungsschutzbericht-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=9; Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2022, S. 120 ff., abrufbar unter: https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/verfassungsschutzbericht_nrw_2022.pdf; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 20 B 922/18, juris Rn. 19 ff. m.w.N.
46Personen, die ihren Äußerungen und/oder ihrem sonstigen Verhalten nach erkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer und damit die geltende Rechtsordnung offensiv ablehnen und/oder ignorieren, bieten keine hinreichende Gewähr dafür, bereit zu sein, im Luftverkehr jederzeit für die Geltung und Durchsetzung der Rechtsordnung einzustehen. Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Regelungen zu beachten, gibt Anlass zu der Besorgnis, dass er insbesondere die zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht strikt befolgen wird.
47Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 – 20 B 1380/22 – n.v., S. 6 f. des Beschlussabdrucks, und vom 5. Juli 2019 – 20 B 922/18, juris Rn. 16; BayVGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2021 – 8 ZB 21.812, juris Rn. 19, und vom 19. Februar 2021 – 8 ZB 20.2786, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2021 – 8 S 3419/20, juris Rn. 57; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 16. Dezember 2022 – 6 L 2430/22 –, juris Rn. 43, und vom 6. Juni 2018 – 6 L 1452/18, juris Rn. 14; VG Regensburg, Beschluss vom 30. Januar 2020 – RN 8 S 20.42, juris Rn. 40; zum Fehlen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in einem solchen Fall: OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 − 20 B 1624/17, juris Rn. 17 ff., und vom 15. September 2017 − 20 B 339/17, juris Rn. 17, jeweils m.w.N.
48Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Feststellung der Unzuverlässigkeit allein mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit bzw. Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Gruppe,
49vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 − 6 C 1.14, juris,
50nicht zum Tragen kommen können, weil es sich bei den sog. Reichsbürgern und Selbstverwaltern nicht um klar organisierte oder hinreichend strukturierte Personengruppierungen handelt.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 20 B 922/18, juris Rn. 23 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 − 1 S 1470/17, juris Rn. 27.
52Unter dem Begriff der sog. Reichsbürger und Selbstverwalter wird eine Vielzahl von Personen schlagwortartig erfasst, die sich zwar teils gleicher oder ähnlicher Argumentations- oder Verhaltensmuster bedienen, die aber dessen ungeachtet sich teils in den jeweils vertretenen Ansichten und in den nach außen gezeigten Verhaltensweisen unterscheiden und auch als Einzelperson in Erscheinung treten.
53Vgl. Bundesministerium des Inneren und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 104 ff., abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2023-06-20-verfassungsschutzbericht-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=9; Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2022, S. 120 ff., abrufbar unter: https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/verfassungsschutzbericht_nrw_2022.pdf; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 − 1 S 1470/17, juris Rn. 27.
54Die Annahme, eine Person biete nicht die Gewähr dafür, bereit zu sein, im Luftverkehr jederzeit für die Geltung und Durchsetzung der Rechtsordnung einzustehen, ist aber jedenfalls mit Blick auf ihr eigenes Verhalten dann gerechtfertigt, wenn sie der Ideologie der Bewegung der sog. Reichsbürger und Selbstverwalter entsprechend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt.
55Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 – 20 B 1380/22 – n.v., S. 6 des Beschlussabdrucks, und vom 5. Juli 2019 – 20 B 922/18, juris Rn. 30; BayVGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2021 – 8 ZB 21.812, juris Rn. 19 und vom 19. Februar 2021 – 8 ZB 20.2786, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2021 – 8 S 3419/20, juris Rn. 57; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 16. Dezember 2022 – 6 L 2430722 –, juris Rn. 43, 51, und vom 6. Juni 2018 – 6 L 1452/18, juris Rn. 14; VG Regensburg, Beschluss vom 30. Januar 2020 – RN 8 S 20.42, juris Rn. 40; zum Fehlen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit: OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 − 20 B 1624/17, juris Rn. 17 ff., und vom 15. September 2017 − 20 B 339/17, juris Rn. 17, jeweils m.w.N.
56Entscheidend ist, ob die Person ein Verhalten an den Tag legt, das Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie die bestehende Rechtsordnung einschließlich der zum Schutz des Luftverkehrs geltenden Bestimmungen für sich nicht als verbindlich erachtet und nicht strikt befolgen wird.
57Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 – 20 B 1380/22 – n.v., S. 7 des Beschlussabdrucks, und vom 5. Juli 2019 – 20 B 922/18, juris Rn. 32; BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 – 8 ZB 21.812, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2021 – 8 S 3419/20, juris Rn. 57.
58Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegen nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin vor, da bei ihr Erkenntnisse für ein derartiges Verhalten und Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 3 LuftSiG) gegeben sind. Diese waren nach Aktenlage zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides auch nicht ausgeräumt.
59Als entsprechende Erkenntnismittel ist maßgeblich auf die Übergabe der jeweils einseitigen Schreiben bzw. Dokumente „Gerichtsverwertbare Erklärung an Eides statt“, „An Alle Dienstausweisträger, Sachbearbeitender Träger eines Dienstausweises“ und „Euer Recht!“ an den Obergerichtsvollzieher U. beim Amtsgericht C. abzustellen. Die Antragstellerin stellt nicht in Abrede, diese Unterlagen an den Obergerichtsvollzieher am 23. Januar 2023 übergeben zu haben. Im Gegenteil: Sie hat dies sowohl gegenüber der Bezirksregierung mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 und der mit diesem zugleich überreichten Stellungnahme vom 13. September 2023 als auch im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsätzen vom 3. November 2023 und 20. November 2023 sowie ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 21. November 2023 ausdrücklich eingeräumt. Das Dokument „Gerichtsverwertbare Erklärung an Eides statt“ ist als Formular ausgestaltet, in dem – was vorliegend nicht geschehen ist – ein Beamter oder Angestellter in einer Behörde unter Angabe seiner persönlichen Daten an Eides statt erklären soll, dass er beispielsweise in seiner Position als „Obergerichtsvollzieher/in […] als Amtsträger/in nach deutschem RECHT (vgl. § 11 StGB) […] bzw. daß [er] für eine rechtsstaatliche deutsche Behörde, die sich als solche ausgibt, tätig“ ist. Weiter heißt es in dem Formular, das zudem eine Unterschrift des Erklärenden sowie eine Beglaubigung vorsieht, u.a.: „Die SHAEF-Gesetze und die SMAD-Befehle sind mir bekannt, bzw. sollten mir diese – im Zusammenhang mit meiner Zulassung (Bestallung) nach deutschem RECHT als Amtsträger [...] – bekannt sein. […] Mir ist bekannt, daß das DEUTSCHE RECHT sowohl für alle Prozessbevollmächtigten, als auch für mich uneingeschränkt gilt. […] Es gilt ausschließlich das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 22. März 1924. Darüber hinaus erkläre ich, dass ich bei einem ordentlichen Staatsgericht tätig bin. […] Den Unterzeichnenden ist bewusst, daß diese Erklärung gegenüber einer Natürlichen Person im Sinne BGB § 1 gegeben wird.“ Das Dokument „An Alle Dienstausweisträger, Sachbearbeitender Träger eines Dienstausweises“ enthält eine Aufzählung von verschiedenen Vorschriften, gegen die Verstöße gegeben seien, insbesondere „Straftaten als Privathandelnder“ nach dem StGB, sowie abschließend allgemein gehalten „Verstoß gegen geltendes Genfer Abkommen IV“, „Verstoß gegen geltende Haager Landkriegsordnung“ und „Verstoß gegen Gesetz Nr. 52 Art. V der SHAEF-Gesetze und Verordnungen“. Abschließend steht offensichtlich als Urheber des Schreibens mittig in großer Schrift und eingerahmt von zwei Wappen „S.H.A.E.F“ geschrieben. Das Dokument „Euer Recht!“ enthält den Untertitel „Rechtliche Verletzungen durch vorgebliche Gerichtsvollzieher“ und im Weiteren eine Aufzählung verschiedener Straftaten nach dem StGB, die der „vorgebliche Gerichtsvollzieher“ begehe, da er „kein Beamter“ sei, sondern „als Privatunternehmer“ komme.
60In diesen Unterlagen kommt nach summarischer Prüfung jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau angesichts der teils mehrfach wiederholten entsprechenden Ausführungen bzw. Hinweise im Einklang mit typischen Szeneinhalten der Reichsbürger zum Ausdruck, dass die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland, die Legitimität der deutschen Behörden und ihrer Bediensteten (insbesondere auch die der Gerichtsvollzieher) sowie die geltende Rechtsordnung nicht anerkannt werden. Dies gilt zum einen insbesondere mit Blick auf die Einordnung des Tätigwerdens von „Dienstausweisträgern“ als Privathandelnde bzw. von Gerichtsvollziehern als Privatunternehmer anstatt als Beamte, zugleich verbunden mit einer auch verbalen Aberkennung ihrer Legitimität („vorgebliche Gerichtsvollzieher“), und der Verweis auf die daraus angeblich resultierenden Straftaten. Zum anderen ist der mehrfache Bezug auf die „SHAEF-Gesetze“ und die insoweit proklamierte fortbestehende Gültigkeit dieser Gesetze ein bekanntes Verschwörungsnarrativ in der Reichsbürgerszene, um die Existenz und das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland zu leugnen. So bezieht sich die Anhängerschaft der entsprechenden Verschwörungstheorie auf die Gesetze des Supreme Headquarters, Allied Expeditionary Force (S.H.A.E.F.), welches während des Zweiten Weltkriegs das Oberkommando über die alliierten westlichen Streitkräfte in Europa ausübte und nach Kriegsende aufgelöst wurde, und behauptet, S.H.A.E.F. sei die legitime Verwaltungsadministration Deutschlands. Die entsprechende Gruppierung S.H.A.E.F. Regierungsinstitution Deutschland, die – soweit nach Aktenlage ersichtlich – als Urheber des Dokuments „An Alle Dienstausweisträger, Sachbearbeitender Träger eines Dienstausweises“ benannt wird, gewann ab dem Jahr 2021 in der Reichsbürgerszene an Bedeutung.
61Vgl. Bundesministerium des Inneren und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 105, abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2023-06-20-verfassungsschutzbericht-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=9; Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2022, S. 122 f., abrufbar unter: https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/verfassungsschutzbericht_nrw_2022.pdf
62Weitere Bezugnahmen bzw. Ausdrücke, die typisches Narrativ der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter sind, sind etwa die Berufung auf die Haager Landkriegsordnung im Dokument „An Alle Dienstausweisträger, Sachbearbeitender Träger eines Dienstausweises“ oder der Hinweis im Formular „Gerichtsverwertbare Erklärung an Eides statt“, dass die Erklärung „gegenüber einer Natürlichen Person im Sinne BGB § 1 gegeben wird“.
63Vgl. Bundesministerium des Inneren und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 112, abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2023-06-20-verfassungsschutzbericht-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=9; Dirk Wilking (Hg.), Brandenburgisches Institut für Gemeinwesenberatung, „Reichsbürger“ – Ein Handbuch, 3. Aufl. 2017, S. 124.
64Aus der Übergabe der vorgenannten Dokumente durch die Antragstellerin an den Obergerichtsvollzieher U. beim Amtsgericht C. ergeben sich daher nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung Zweifel, dass die Antragstellerin sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und die Geltung der Rechtsordnung als solche anerkennt sowie die Gewährung für deren strikte Befolgung, auch im Hinblick auf die Bestimmungen zum Schutz des Luftverkehrs, bietet. Denn solche Schreiben bzw. Dokumente werden typischerweise von solchen Menschen verwendet, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen und insbesondere rechtsstaatliche, einschließlich behördliche, Abläufe nicht anerkennen und sich an Recht und Gesetz nicht gebunden fühlen. Dies verkennt die Antragstellerin, wenn sie vorträgt, nicht jeder, der der vom Fortbestand des Deutschen Reichs ausgehe, leugne automatisch die Existenz bzw. Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und verweigere ihren Staatsorganen und Behörden die Gefolgschaft. Denn den Schreiben lassen sich schon nicht nur Ausführungen zu „statusrechtlichen“ Fragen der Bundesrepublik Deutschland entnehmen. Es wird in den Dokumenten bei einer Gesamtbetrachtung – wie dargelegt – gerade vielmehr eine allgemeine Aberkennung der Legitimität der deutschen Behörden und ihrer Bediensteten und ein Negieren der deutschen Rechtsordnung einhergehend mit einer Ablehnung staatlichen Handelns (insbesondere konkret in Bezug auf Gerichtsvollzieher) zum Ausdruck gebracht. Insoweit führen auch die Verweise der Antragstellerin auf etwaige Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts und der Wissenschaftlichen Dienste zum rechtlichen Fortbestand des „Deutschen Reichs“ ins Leere. Soweit sie anbringt, es könnten nachvollziehbar Zweifel an der Legitimität von Gerichtsvollziehern im Einzelfall aufkommen, da insbesondere durch Publikationen der Eindruck entstehe, Gerichtsvollzieher seien keine Beamten mehr, sondern selbstständig bzw. betrieben selbstständiges Inkasso, ist dieser Einwand bereits in der Sache unzutreffend. Die in § 154 GVG enthaltene Legaldefinition für Gerichtsvollzieher als mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauende Beamte bzw. der Beamtenstatus der Gerichtsvollzieher wird durch keine der von der Antragstellerin angeführten (staatlichen) Netzpublikationen in Zweifel gezogen. Im Gegenteil wird der Beamtenstatus des Gerichtsvollziehers in jeder der diesbezüglich dem Schreiben der Antragstellerin vom 20. Oktober 2023 beigefügten Anlagen explizit genannt. Dass in den von der Antragstellerin am 23. Januar 2023 übergebenen Dokumenten selbst auf einfachgesetzliche Vorschriften, insbesondere des StGB, und in dem Formular „Gerichtsverwertbare Erklärung am Eides statt“ auch auf Regelungen des Grundgesetzes (Art. 1, 25, 101, 103, 140 GG) verwiesen wird, steht den sich aus dem Vorgenannten gründenden Zweifeln an dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ebenfalls nicht entgegen. Hieraus kann angesichts der genannten ausdrücklichen Inhalte nicht der Schluss gezogen werden, dass das Grundgesetz als Verfassung geachtet und die Gültigkeit der Rechtsordnung auch im Übrigen anerkannt wird. Vielmehr soll dies augenscheinlich nur dazu dienen, zu suggerieren, die in den Dokumenten genannten Rechtsvorschriften würden die dortigen Ausführungen begründen und damit letztere legitimieren.
65Die Antragstellerin hat sich nach Aktenlage, die wegen der beschränkten Aufklärungsmöglichkeiten im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zugrunde zu legen ist, die in den Dokumenten enthaltenen Ausführungen dabei auch zu eigen gemacht, indem sie die Dokumente am 23. Januar 2023 persönlich dem Obergerichtsvollzieher U. beim Amtsgericht C. übergeben hat. Soweit sie demgegenüber mit persönlicher Stellungnahme vom 13. September 2023 sowie eidesstattlicher Versicherung vom 21. November 2023 pauschal vorträgt, Obergerichtsvollzieher U. die Flugblätter allgemein zur Kenntnis gegeben zu haben, ohne damit zu bekunden, dass die Flugblätter ihre Meinung seien, bzw. nie konstatiert zu haben, dass diese Schreiben ihre Überzeugung darstellten, und mit dem Gedankengut der Reichsbürgerszene nichts zu tun zu haben, sondern als G. per se kein Interesse an irgendwelchem deutsch-nationalem Gedankengut zu haben, führt dies nach summarischer Prüfung zu keinem anderen Ergebnis. Denn durch die willentliche Übergabe der entsprechenden Schreiben an einen Gerichtsvollzieher in amtlicher Funktion und damit eine staatliche Stelle bringt die jeweilige Person zum Ausdruck, den Inhalt der Schreiben zu vertreten. Dem steht auch nicht der Vortrag der Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 21. November 2023 entgegen, die Schreiben weder ausgefüllt noch unterschrieben zu haben. Auf eine Unterzeichnung bzw. ein eigenes Verfassen/Anpassen der Schreiben kommt es jedenfalls in der Konstellation der hier gegebenen persönlichen Übergabe nicht entscheidend an, da der Übergebende durch den Willensakt der Übergabe ausreichend seine Unterstützung der Schreiben zum Ausdruck bringt.
66Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Schreiben als Flyer-Infopost im Hausbriefkasten vorgefunden zu haben und sich dann spontan, bei Gelegenheit des Gerichtsvollziehertermins, beim Obergerichtsvollzieher nach dessen tatsächlichen Status erkundigt haben zu wollen bzw. den Inhalt der Schreiben nicht wirklich verstanden und daher auf nachfragende Weise den Obergerichtsvollzieher höflich darauf angesprochen zu haben, was es damit auf sich habe, ändert dies an den vorstehenden Ausführungen ebenfalls nichts. Insoweit ist schon zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit der Übergabe der Schreiben an eine staatliche Stelle einen gewissen Ernst verbunden hat. Es ist nach summarischer Prüfung nicht nachvollziehbar, dass sie dem Obergerichtsvollzieher die Dokumente nicht übergeben hätte, wenn sie das in diesen zum Ausdruck gebrachte Gedankengut nicht unterstützt hätte und ihr ernsthaft daran gelegen gewesen wäre, nicht mit der sog. Reichsbürger- bzw. Selbstverwalterbewegung in Verbindung gebracht zu werden. Überdies hat Obergerichtsvollzieher U. im Rahmen seiner Mitteilung „Reichsbürger“ vom 23. Januar 2023 an die Direktorin des Amtsgerichts C. angegeben, dass die Antragstellerin versuchte, ihn von ihrer Ideologie zu überzeugen. Auch wenn die Antragstellerin dies insbesondere auch in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 21. November 2023 verneint hat, spricht nach Aktenlage Überwiegendes dafür, dass der Obergerichtsvollzieher zu einer solchen Feststellung jedenfalls nicht gekommen wäre, wenn die Antragstellerin ihn – bei gleichzeitiger Distanzierung von den Inhalten der Dokumente – zu jenen lediglich wie von ihr angegeben rein informatorisch befragt hätte.
67Auch im Übrigen ist nach summarischer Prüfung nichts dafür ersichtlich bzw. substantiiert vorgetragen, dass die Antragstellerin mit der Übergabe der Schreiben die Legitimität der deutschen Staatsgewalt und Gültigkeit der Rechtsordnung nicht zumindest anzweifelt hat. Ein solches Anzweifeln genügt aber wiederum, um jedenfalls geringe und mithin ausreichende Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit zu begründen. Denn dies stellt durchgreifend in Frage, dass sie die bundes- und landesrechtlichen Vorgaben insgesamt als für sich verbindlich anerkennt und im Luftverkehr jederzeit für die Geltung und Durchsetzung der Rechtsordnung einstehen sowie rechtliche Vorgaben befolgen wird. Soweit die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. September 2023 vorträgt, die SHAEF-Gesetze nicht vollständig zu kennen und zu verstehen und aufgrund dieses Nichtwissens auch gar nicht die SHAEF-Gesetze vollumfänglich ankerkennen zu können sowie nicht zu wissen, ob die SHAEF-Gesetze mit der deutschen Verfassung in Einklang zu bringen sind, stellt sie nach Aktenlage nicht durchgreifend in Frage, die in den Dokumenten zum Ausdruck gebrachte Aberkennung der Legitimität der deutschen Staatsgewalt und Gültigkeit der Rechtsordnung zu unterstützen. Selbst wenn die Antragstellerin tatsächlich die sog. SHAEF-Gesetze nicht im Einzelnen kannte bzw. sich mit diesen nicht eingehend beschäftigt hatte, folgt daraus nicht ohne Weiteres, dass sie die in den Schreiben mit der angeblichen Gültigkeit der sog. SHAEF-Gesetze begründeten Ansichten nicht vertritt. Ebenso führt der Vortrag der Antragstellerin ins Leere, dass es nicht sein könne, dass jeder der mit staatskritischen Publikationen in Berührung komme, per se als Verfassungsfeind eingestuft werde. Denn vielmehr hat die Antragstellerin die insgesamt drei Schreiben bereits nicht nur etwa eingehend studiert, sondern sie dem Obergerichtsvollzieher wie dargelegt ohne erkennbare Distanzierung bewusst übergeben.
68Daran, dass die Antragstellerin mit der Übergabe der Dokumente die Legitimität der deutschen Staatsgewalt und die Gültigkeit der Rechtsordnung jedenfalls angezweifelt hat und daher die ausreichenden geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründet sind, ändert schließlich auch ihr Vortrag nichts, die „hoheitliche Legitimität“ bzw. die des Obergerichtsvollziehers nicht geleugnet zu haben, da sie explizit und freundlich mit diesem gesprochen und sich auf die (ratenweise) Vollstreckungszahlung eingelassen und diese geleistet habe. Dieser Vortrag mag – auch wenn er zutreffend sein sollte – nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Antragstellerin mit der Übergabe der Schreiben die dargelegte Überzeugung zum Ausdruck gebracht hat. Den übergebenen Dokumenten ist wie ausgeführt die Infragestellung der Legitimität der deutschen Staatsgewalt und die Gültigkeit der Rechtsordnung ohne Weiteres zu entnehmen. Vor dem Hintergrund dieser Eindeutigkeit der Dokumente verfängt schließlich auch nicht der Verweis der Antragstellerin auf ein evident einmaliges Vorkommnis. Dies genügt nach Aktenlage als Anhaltspunkt, der zumindest die ausreichenden geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG zu begründen vermag. Es bedarf hingegen nicht zwingend einer mehrfachen Manifestation der rechtsfeindlichen Einstellung, wenn diese – wie hier – offenkundig zum Ausdruck kommt und damit evident ist, dass die notwendige Gewähr dafür fehlt, dass der Betroffene die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs erfüllt. Dass auch einmalige Vorgänge genügen können, zeigen überdies schon die – hier nicht einschlägigen – Regelbeispiele aus § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 LuftSiG, die teilweise singuläre Ereignisse insbesondere in Gestalt von strafrechtlichen Verurteilungen ausreichen lassen, um sogar regelmäßig von der Unzuverlässigkeit des Betroffenen auszugehen.
69Da Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin nach Aktenlage – wie auch von der Bezirksregierung im Bescheid vom 16. Oktober 2023 angenommen – bereits vor dem Hintergrund der Übergabe der Dokumente an Obergerichtsvollzieher U. am 23. Januar 2023 bestehen, kann vorliegend dahinstehen, ob sich derartige Zweifel zugleich auch daraus ergeben, dass die Antragstellerin den Zahlungsplan DR II 000/22 bei ihrer Vorsprache beim Obergerichtsvollzieher am 23. Januar 2023 mit „E.“ unterschrieben hat.
70Schließlich vermag auch der Verweis der Antragstellerin, dass sie ihrer Tätigkeit bei der F. AG als Fachkraft T. und damit im Bereich der Luftfahrt seit dem 1. Dezember 1995 beanstandungsfrei nachgegangen sei, die Zweifel an ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht auszuräumen.
71Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2019 – 20 B 822/18, juris Rn. 65; BayVGH, Beschluss vom 19. Februar 2021 – 8 ZB 20.2786, juris Rn. 17.
72Ein besonderer Vertrauenstatbestand lässt sich daraus nicht ableiten. Ein einwandfreies Verhalten am Arbeitsplatz ist nur das, was von jedem Arbeitnehmer als selbstverständlich abverlangt wird.
73Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 20 B 426/20 –, n.v., sowie Urteil vom 22. Juli 2019 – 20 A 1428/16 –, n.v.
74Außerdem ist eine längere beanstandungsfreie Tätigkeit für den Arbeitgeber auch als solche nicht aussagekräftig, weil sich persönliche Lebensumstände auch kurzfristig ändern können, weshalb die Zuverlässigkeitsprüfung in regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederholt wird.
75Vgl.VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 15. Januar 2018 – 6 L 5976/17 –, n.v., und vom 23. August 2017 – 6 L 2552/17 –, n.v.
76Auch die weiteren von der Antragstellerin geschilderten persönlichen Umstände, wie etwa, dass sie G. und alleinerziehende Mutter von vier Kindern sei und ihre Eltern zu umsorgen habe, führen nach Aktenlage nicht zu einem abweichenden Ergebnis.
77Soweit die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. September 2023 und eidesstattlicher Versicherung vom 21. November 2023 vorbringt, kein Reichsbürger zu sein, mit Neo-Nazis oder Reichsbürgern und dem Gedankengut einer Reichsbürgersszene nichts zu tun zu haben und ein entschiedener Gegner von „Ideologien“ zu sein, rechtfertigt dies nach summarischer Prüfung ebenfalls keine andere Bewertung. Denn zum einen ergibt sich die voraussichtlich anzunehmende luftsicherheitsrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin, wie aufgezeigt, gerade nicht aus einer derartigen Gruppenzugehörigkeit, sondern aus der mit der Übergabe der Schreiben zum Ausdruck gebrachten rechtfeindlichen Einstellung. Zum anderen ist auch bei Berücksichtigung dieser Angaben eine ernsthafte Distanzierung der Antragstellerin von dem mit der Übergabe der Schreiben zum Ausdruck gebrachten Gedankengut nicht erkennbar. Zwar kann ein nachhaltiger Einstellungswandel die vorbeschriebenen Umstände, welche die luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin stützen, verblassen bzw. entfallen lassen. Die Sicherheit des Luftverkehrs ist jedoch ein zu hohes Gut, als dass einmal begründete Zweifel an der erforderlichen charakterlichen Eignung bereits durch die bloße Angabe, sich mittlerweile von der aufgezeigten Ideologie zu distanzieren, ausgeräumt werden können. Hierzu bedarf es vielmehr eines höheren Grades an Gewissheit, dass das spezifische Gefährdungspotential, welches sich im Verhalten des Betreffenden offenbart hat, nicht (mehr) besteht. Gefordert ist die Verlässlichkeit eingeleiteter Einstellungs- bzw. Verhaltensänderungen, die ihrerseits regelmäßig erst bei längerer Dauer oder anderweitiger gewichtiger Bewährung und Manifestation der Veränderungen angenommen werden kann.
78Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 –, juris Rn. 23; Bay. VGH, Beschluss vom 10. August 2010 – 8 CS 10.1566 –, juris Rn. 19; VG Bremen, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 5 K 2967/18 –, juris Rn. 29.
79Für die Beurteilung, ob ein entsprechender Einstellungswandel vorliegt, ist im vorliegenden Verfahren der Zeitpunkt des Widerrufs maßgeblich.
80Hiervon ausgehend dürfte der Zeitraum von nicht einmal neun Monaten zwischen der Übergabe der Schreiben an den Obergerichtsvollzieher U. am 23. Januar 2023 und der Widerrufsverfügung vom 16. Oktober 2023 nach den konkreten Umständen dieses vorliegenden Einzelfalls bereits zu kurz bemessen sein, um verlässlich prognostizieren zu können, dass sich die das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ablehnende Einstellung der Antragstellerin bis zum Widerrufszeitpunkt nachhaltig geändert hat. Jedenfalls bedarf es für die Annahme eines nachhaltigen Einstellungswandels aber der substantiierten Angabe konkreter Tatsachen, aus denen auf einen Einstellungswandel geschlossen werden kann.
81Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2022 – 20 A 2818/21 –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2017 – 6 K 7615/16 –, juris Rn. 78; VG Würzburg, Urteil vom 11. Januar 2012 – W 6 K 11.109 −, juris Rn. 37.
82Derartige Angaben fehlen im Falle der Antragstellerin. Im Gegenteil versucht die Antragstellerin nach Aktenlage ersichtlich noch zuletzt mit ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 21. November 2023 von dem die Unzuverlässigkeit begründenden Verhalten (d.h. der Übergabe der Schreiben) abzulenken, indem sie ausführt, dass es am 23. Januar 2023 stets ein höfliches Gespräch mit dem Obergerichtsvollzieher U. gewesen sei, in dem es zu keiner Zeit Stress, Beschuldigungen oder gar eine Stimmung, in der er sie aus dem Büro habe entfernen wollen, gegeben habe. Auch sonst sind nach Aktenlage keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich die Antragstellerin mit dem die Unzuverlässigkeit begründenden Verhalten auseinandergesetzt, die Unrichtigkeit des in den Dokumenten zum Ausdruck gebrachten Gedankenguts eingesehen und sich davon ernsthaft distanziert hat. Die vorgenannten Ausführungen der Antragstellerin sind nach Auffassung der Kammer nach Aktenlage vielmehr als verfahrenstaktische Lippenbekenntnisse, vermittels derer die Antragstellerin den Folgen ihres Handelns in Gestalt des Widerrufs ihrer Zuverlässigkeitsfeststellung entgegenwirken wollte, einzuordnen.
83Wie § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW ferner voraussetzt, wäre ohne den Widerruf der positiven Zuverlässigkeitsfeststellung auch das öffentliche Interesse, hier in Gestalt des hohen Gutes der Sicherheit des Luftverkehrs, gefährdet, da von dem Aufenthalt unzuverlässiger Personen in luftsicherheitsrelevanten Bereichen erhebliche Gefahren für eine Vielzahl bedeutender Rechtsgüter, insbesondere für Leben und körperliche Unversehrtheit – auch unbeteiligter – Dritter, ausgehen.
84Die weiteren Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 49 VwVfG NRW sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere hat die Bezirksregierung die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW gewahrt. Danach beginnt die Jahresfrist mit vollständiger behördlicher Kenntnis der für den Widerruf maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Widerrufsbefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht.
85Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2012 – 2 C 13/11, juris Rn. 27, und vom 24. Januar 2001 – 8 C 8/00, juris Rn. 10.
86Die Bezirksregierung hat vorliegend schon überhaupt erst erstmals Kenntnis von dem Vorfall mit Übersendung des Berichts des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2023 erlangt. Am 16. Oktober 2023 – und damit deutlich vor Ablauf der Jahresfrist – hat sie den Widerrufsbescheid erlassen.
87Lagen nach alledem die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit vor, begegnet dieser auch vor dem Hintergrund keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass über ihn im Wege des Ermessens zu entscheiden war. Dessen Betätigung kann das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfen.
88Die Behörde hat erkannt, dass ihr in Bezug auf den Widerruf Ermessen zukommt und dieses ausgeübt. Die Bezirksregierung hat das ihr eingeräumte Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Es spricht bereits vieles dafür, dass die Behörde bei einem nachträglichen Wegfall der Zuverlässigkeit i.S.d. § 7 LuftSiG – wie hier – das Ermessen in der Regel nur dann fehlerfrei ausübt, wenn sie die positive Zuverlässigkeitsfeststellung widerruft.
89Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 26. November 2021 – 6 L 1820/21, juris Rn. 118, und vom 16. Dezember 2022 – 6 L 2430/22, juris Rn. 110; VG Hannover, Beschluss vom 28. August 2017 – 5 B 1965/17, juris Rn. 36; VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2013 – W 6 K 13.256, juris Rn. 36; VG Köln, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 4 L 1271/11, juris Rn. 23; Meyer/Stucke in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, 22. EGL, Januar 2021, § 7 LuftSiG, Rn. 76; eine Ermessensreduzierung auf Null bejahend: VG Hannover, Urteil vom 24. November 2016 – 5 A 3866/16, juris Rn. 31 f.
90Denn das Schutzgut der Sicherheit des Luftverkehrs und der sich im Flughafen aufhaltenden Menschen geht angesichts der im Falle eines Schadenseintritts betroffenen hohen Rechtsgüter und des zu erwartenden Ausmaßes des Schadens dem beruflichen Interesse des Betroffenen an seinem Arbeitsplatz in der Regel eindeutig vor.
91Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 2021 – 6 L 1820/21, juris Rn. 120; VG Hannover, Urteil vom 24. November 2016 – 5 A 3866/17, juris Rn. 31 f.
92Aber auch unabhängig davon sind Fehler bei der behördlichen Ermessensausübung nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Antragstellerin als alleinerziehende Mutter von vier Kindern schwerwiegende Folgen für ihre berufliche und private Lebensführung einschließlich des – ihr gegenüber von der F. AG mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 in den Raum gestellten – Verlusts ihres derzeitigen Arbeitsplatzes und des Wegfalls ihres Gehalts hinnehmen muss. Diese stehen aber nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Zweck, dem Schutz des hohen Gutes der Sicherheit des Luftverkehrs vor den erheblichen Gefahren, die durch den Zugang unzuverlässiger Personen zu sicherheitsrelevanten Bereichen begründet werden. Im Übrigen hat sich für die Antragstellerin ein Risiko verwirklicht, das sie mit ihrem eigenen Verhalten heraufbeschworen hat. Dass für den von ihr ausgeübten Beruf besondere Sicherheitsanforderungen gelten, musste ihr angesichts der regelmäßig durchgeführten Überprüfungen ihrer Zuverlässigkeit bewusst sein. Nichts anderes folgt aus dem Vorbringen der Antragstellerin, der Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung habe für sie die Wirkung eines faktischen Berufsverbots. Es trifft zwar zu, dass ihr die Tätigkeit der Gepäckermittlung an Flughäfen verwehrt sein dürfte, solange sie über die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG nicht verfügt. Zum einen ist dies jedoch – wie ausgeführt – zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs gerechtfertigt. Zum anderen steht die mangelnde Zuverlässigkeit der Antragstellerin der Ausübung einer solchen Tätigkeit nicht mehr entgegen, sofern und sobald sie diese wiedererlangen sollte.
93Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 20 B 1380/22 –, n.v., S. 8 f. des Beschlussabdrucks.
942. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen müsste die Gewährung von Eilrechtsschutz für die Antragstellerin selbst dann ausscheiden, wenn man die Frage der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung vom 16. Oktober 2023 als offen ansehen wollte. Die in diesem Fall vorzunehmende Interessenabwägung in Gestalt einer Folgenabwägung fiele ebenfalls zulasten der Antragstellerin aus.
95Ist nach summarischer Prüfung der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, hat das Gericht über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sofortvollziehungsanordnung auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu entscheiden, also danach, wessen Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang einzuräumen ist.
96Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die als Q. tätige Antragstellerin aufgrund der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Widerrufsbescheids unmittelbar schwerwiegende Folgen für ihre berufliche und private Lebensführung bis hin zum Verlust ihres derzeitigen Arbeitsplatzes hinnehmen muss und damit insbesondere ein erheblicher Eingriff in ihre durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Berufsfreiheit einhergeht. So hat ihr Arbeitgeber, die V. AG, ihr gegenüber mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 angekündigt, dass bei einer erstinstanzlichen Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden sei, da nicht absehbar sei, ob und wann ihre Zuverlässigkeit wieder vorliegen werde. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin angesichts der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufsbescheides innerhalb der Bundesrepublik Deutschland – wie bereits im Kontext der vorstehenden Verhältnismäßigkeitsprüfung dargelegt – voraussichtlich keine anderweitige Tätigkeit in ihrem bisherigen Berufsfeld im Luftfahrtbereich ergreifen kann.
97Dem stehen vorliegend aber unter Berücksichtigung von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 12 LuftSiG überwiegende öffentliche Interessen an der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids vom 16. Oktober 2023 gegenüber.
98Kann erst im Hauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zuverlässigkeitsfeststellung geklärt werden, überwiegt nach der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 12 LuftSiG grundsätzlich das Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Widerrufsbescheids, um die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten.
99Vgl. BR-Drs. 576/19, S. 15.
100Hintergrund sind die bereits zuvor dargelegten erheblichen Gefahren für hochrangige Verfassungsgüter. Hinzu kommen denkbare wirtschaftliche und infrastrukturelle Schäden gravierenden Ausmaßes, die aus einem etwaigen Sabotageakt oder Anschlag resultieren können.
101Vgl. BR-Drs. 576/19, S. 8; VG Cottbus, Beschluss vom 6. Januar 2021 – 3 L 546/20, juris Rn. 27; Meyer/Stucke in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, 22. EGL, Stand: Januar 2021, § 7 LuftSiG Rn. 40c (Jan. 2021); Schaefer, DÖV 2018, 145.
102Vor diesem Hintergrund besteht grundsätzlich ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Personen, die Zutritt zu sicherheitsrelevanten Bereichen des Flugplatzes haben, geschützt zu werden, deren Zuverlässigkeit nicht zweifelsfrei feststeht. Etwaige Sicherheitslücken für die Zeit eines Hauptsacheverfahrens, in dem die Zuverlässigkeit des Betroffenen zu klären ist, können damit grundsätzlich nicht hingenommen werden.
103VG Cottbus, Beschluss vom 6. Januar 2021 – 3 L 546/20, juris Rn. 28; vgl. VG Hannover, Urteil vom 24. November 2016 – 5 A 3866/16 –, juris Rn. 31 f.
104Das mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung und der damit einhergehenden erneuten Aufnahme ihrer Tätigkeit verbundene Risiko der Gefährdung und ggf. irreversiblen Schädigung der obengenannten Rechtsgüter kann auch unter Berücksichtigung der hier konkret gegebenen, bereits ausgeführten Umstände betreffend die Antragstellerin nicht hingenommen werden. Hinzu kommt insoweit auch, dass die Intensität des Eingriffs in die Berufsfreiheit zumindest grundsätzlich durch die Aufnahme einer Tätigkeit in einem Bereich außerhalb der Luftfahrt abgemildert werden kann. Entgegenstehendes ist hier nach Aktenlage nicht ersichtlich.
105Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
106Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Interesse an der Aufhebung der Widerrufsverfügung wird im Hauptsacheverfahren mit dem Betrag des Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Hauptsachestreitwert wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
107Rechtsmittelbelehrung:
108(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
109Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
110Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
111Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
112Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
113Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
114(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
115Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
116Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
117Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
118Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
119War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.