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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin macht eine teilweise Kostenerstattung für die Reinigung von Sinkkästen im Bereich der in ihrem Stadtgebiet gelegenen Ortsdurchfahrten von Landesstraßen im Jahr 2018 gegenüber dem beklagten Land geltend.
3Die Klägerin ist eine große kreisangehörige Stadt des Kreises W. mit einer amtlichen Einwohnerzahl von 77.139 (Stand: 2021). Das beklagte Land ist Straßenbaulastträger für Landesstraßen – einschließlich der Ortsdurchfahrten – im Gemeindegebiet der Klägerin, von denen es Niederschlagswasser in die Abwasseranlage der Klägerin einleitet. Der Vertreter des beklagten Landes – der Landesbetrieb Straßenbau NRW – nimmt nach § 43 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen für das Land Nordrhein-Westfalen dessen Aufgaben als Träger der Straßenbaulast wahr.
4In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 reinigte die Klägerin je zweimal 1.403 Straßensinkkästen, die sich auf Landesstraßen im Bereich der Ortsdurchfahrten in ihrem Gemeindegebiet befinden (vgl. die Aufstellung auf Bl. 5 d. A.). Die Reinigung umfasste die Säuberung der Aufsatzroste und der Sinkkästen mittels Spritzwassers sowie das Aufsaugen der Rückstände. Insgesamt entstanden der Klägerin dadurch Kosten in Höhe von 11.984, 28 Euro, welche sie abzüglich eines Anteils in Höhe von 29 % für die Flächenanteile der Gehwege und Parkplätze mit der hiesigen Klage geltend macht.
5Die Klägerin forderte das beklagte Land vorgerichtlich mehrmals schriftlich auf, die Forderung in Höhe von 8.508,84 Euro zu begleichen. Sie begründete den Anspruch im Wesentlichen wie folgt: Ihr stünde ein Kostenersatz aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu. Eine Kostenfestsetzung durch Verwaltungsakt komme mangels Verwaltungsaktbefugnis gegenüber dem beklagten Land nicht in Betracht. Die Sinkkästen seien als Entwässerungsanlagen Bestandteil des Straßenkörpers der jeweiligen Landesstraßen, zu deren Unterhaltung das beklagte Land als Straßenbaulastträger aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht – die die schadlose Beseitigung von Niederschlagswasser umfasse – verpflichtet sei. Zu dieser Unterhaltungspflicht gehöre konsequenterweise auch die Reinigung der Sinkkästen. Diese seien kein Teil der öffentlichen Abwasseranlage, sondern mit den privaten Hausanschlüssen von Grundstücken vergleichbar. Das beklagte Land habe durch die von der Klägerin vorgenommenen Reinigungsarbeiten deshalb rechtsgrundlos Aufwendungen erspart, die bei eigenständiger Vornahme bei ihm angefallen wären.
6Das beklagte Land wies die Forderung der Klägerin zuletzt durch Schreiben vom 28. Juni 2019 (Bl. 10A d. A.) zurück. Es berief sich im Wesentlichen darauf, dass die Reinigung der Entwässerungsanlagen von Straßen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtlich der Abwasserbeseitigung und nicht der Straßenreinigung zuzuordnen sei, weshalb die jeweils zuständige Gemeinde die Arbeiten auf eigene Kosten vorzunehmen habe. Ohnehin seien sämtliche aufgrund der Mitbenutzung der kommunalen Abwasseranlage der Klägerin entstehenden Abgaben durch die Niederschlagswassergebühren abgegolten.
7Die Klägerin hat am 30. Dezember 2021 Klage erhoben.
8Zur Begründung beruft sie sich auf ihr vorgerichtliches Vorbringen und macht einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend, da die ihrerseits erbrachte Reinigung der Sinkkästen zu 71 % – nämlich soweit die Straßenflächen des beklagten Landes betroffen seien – rechtsgrundlos erfolge. Selbst wenn die Reinigung der Sinkkästen dem Regime der Abwasserbeseitigung unterfiele und damit den Kommunen als Aufgabe zugewiesen wäre, hätte dennoch der Straßenbaulastträger die Reinigungskosten zu tragen. Dies ergebe sich aus seiner Verkehrssicherungspflicht für die von ihm betriebenen Straßen, die auch eine ordnungsgemäße Oberflächenentwässerung erfordere. Für die erhobene allgemeine Leistungsklage bestünde auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da – mangels Verwaltungsaktbefugnis gegenüber dem beklagten Land – ein einfacherer, schnellerer und günstigerer Weg zur Forderungsdurchsetzung nicht bestehe.
9Die Klägerin beantragt sinngemäß,
10das beklagte Land zu verurteilen, ihr 8.508, 84 Euro zu zahlen.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Es beruft sich im Wesentlichen auf sein vorgerichtliches Vorbringen.
14Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 30. Dezember 2021 und 17. Mai 2022 ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Mai 2022 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet sie ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
19Für die Klage besteht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, denn für die Klägerin gibt es keinen einfacheren, schnelleren oder günstigeren Weg, einen vollstreckbaren Titel gegen das beklagte Land zu erlangen. Insbesondere scheidet der Erlass eines Gebührenbescheides für den fraglichen Zeitraum aus, da es keine Ermächtigungsgrundlage gibt, um das beklagte Land zur Kostenerstattung der Sinkkastenreinigung durch Verwaltungsakt heranzuziehen. Eine solche Regelung ist insbesondere nicht in der Abwassergebührensatzung der Klägerin enthalten, denn es fehlt dort an einem entsprechenden Gebührentatbestand.
20Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegen das beklagte Land (zurzeit) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf anteilige Erstattung der Kosten für die Sinkkastenreinigung im Bereich der Ortsdurchfahrten der Landesstraßen in ihrem Gemeindegebiet im Jahr 2018 in Höhe von 8.508, 84 EUR zu.
21Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus der öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB analog, die grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung findet,
22vgl. zur Anwendbarkeit der Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. März 2003 – 6 B 22/03 –; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. März 2013 – 6 A 1760/11 –, beide juris,
23noch aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, einem eigenständigen bereicherungsrechtlichen Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts.
24Vgl. zum allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch: BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 – 7 C 56.93 –, juris.
25In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es sich bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Dies gilt indes nur, wenn Erstattungsansprüche nicht spezialgesetzlich geregelt sind oder das geltende Recht sonst der Übertragbarkeit der §§ 812 ff. BGB in das öffentliche Recht entgegen steht. Auch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) gelten im öffentlichen Recht entsprechend, soweit nicht gesetzliche Sonderregelungen ihre Anwendbarkeit hindern. In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere auch geklärt, dass für Fälle der Mitbenutzung einer kommunalen Entwässerungseinrichtung ein Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zugunsten der Kommune nur dann geprüft werden kann, wenn von Gesetzes wegen keine Möglichkeit zur Erhebung von Benutzungsgebühren besteht.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 9 B 6/17 – juris, Rn. 6.
27Nichts Anderes gilt, wenn die Kommune von der Möglichkeit der Erhebung von kommunalabgabenrechtlichen Benutzungsgebühren als Gegenleistung für eine von ihrer Abwasserbeseitigungseinrichtung erbrachten Entwässerungsleistung für den fraglichen Zeitraum (noch) keinen Gebrauch gemacht hat. Denn andernfalls würde die Gefahr einer Umgehung der durch das Kommunalabgabengesetz festgelegten Grundsätze der Abgabenerhebung durch die Gemeinden drohen. Nach § 2 Abs. 1 KAG NRW dürfen Abgaben – zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit – nämlich nur auf Grundlage einer Satzung erhoben werden, die den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angibt.
28Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann sich die Klägerin hier nicht auf Zahlungsansprüche aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus einem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch berufen, weil ihr die vorrangige Möglichkeit offensteht, die (anteiligen) Kosten für die Sinkkastenreinigung von dem beklagten Land (nach Erlass entsprechender, bisher fehlender Satzungsregelungen) auf (kommunal-)abgabenrechtlicher Grundlage zu erlangen.
29Der Klägerin steht auf der Grundlage ihrer im streitgegenständlichen Jahr 2018 geltenden Abwasserbeseitigungssatzung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Abwasserbeseitigungsgebühren und dem zugehörigen Gebührentarif – wie im Übrigen auch auf der Grundlage der aktuell geltenden Satzungsbestimmungen – kein Anspruch auf einen „Ersatz“ ihrer Kosten für die Sinkkastenreinigung zu.
30Denn zum einen sehen die satzungsrechtlichen Regeln weder einen eigenen gesonderten Inanspruchnahmetatbestand für die von der städtischen Entwässerungseinrichtung gebotene Leistung der „Sinkkastenreinigung“ noch einen eigenen (Sonder-)Gebührensatz für eine solche Leistung vor.
31Zum anderen sind die Kosten für die Sinkkastenreinigung von der Klägerin – zu Recht – auch nicht in die Niederschlagswassergebühren „eingepreist“, sprich einkalkuliert worden, denn die Reinigung der Sinkkästen kann nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht mit den (allgemeinen) Niederschlagswassergebühren abgerechnet werden. Bei den Kosten für die Reinigung der Sinkkästen handelt es sich ausschließlich um Kosten der Abwasserbeseitigung, die durch die Beseitigung des Niederschlagswassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bedingt sind. Die Sinkkästen haben nämlich die Aufgabe, Straßenschmutz aufzufangen, wenn das Wasser von der Straßenoberfläche durch die Einläufe in die Kanalisation abläuft. Nur die Straßenentwässerung erfordert Sinkkästen und ihre Reinigung, während die private Grundstücksentwässerung für sich genommen grundsätzlich keine Sinkkästen benötigt.
32Vgl. OVG NRW, Teilurteil vom 24. Juni 2008 – 9 A 373/06 –, juris, Rn. 82.
33Daher dürfen die Kosten für die Sinkkastenreinigung nicht in die Kalkulation der allgemeinen Schmutz- und Niederschlagswassergebühren, durch die vornehmlich die Leistung der Entwässerung der privaten Grundstücke zu entgelten ist, einbezogen werden.
34Die Klägerin hätte aber die – von ihr bislang nicht genutzte – Möglichkeit, durch eine entsprechende Gestaltung ihrer Abwasserbeseitigungs- und Abwassergebührensatzsatzung nebst Gebührentarif einen (Sonder-) Gebührentatbestand zur Erhebung von Gebühren für die Sinkkastenreinigung gegenüber dem beklagten Land schaffen können.
35Die Möglichkeit der Klägerin, für die Reinigung der Sinkkästen einen Gebührentatbestand zulasten des beklagten Landes zu schaffen, folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 2 Abs. 1 i. V. m § 4 Abs. 2, 2. Alt. und § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG). Hiernach ist eine Gemeinde berechtigt, Benutzungsgebühren aufgrund einer Satzung zu erheben. Die Benutzungsgebühr ist eine Geldleistung, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben wird (§ 4 Abs. 2 KAG NRW).
36Die Klägerin betreibt gemäß § 1 Abs. 2 ihrer „Satzung über die Beseitigung von Abwasser – Abwasserbeseitigungssatzung – der Stadt W. vom 21. Januar 2009“ in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 01. Oktober 2014 eine Abwasserbeseitigungseinrichtung. Diese kommunale Einrichtung findet ihre rechtliche Grundlage in der Abwasserbeseitigungspflicht der Klägerin nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in Verbindung mit §§ 8 und 9 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
37Es ist Sache der Gemeinde, der von ihr geschaffenen Abwasserbeseitigungseinrichtung die von dieser zu erfüllenden Aufgaben im Rahmen der Gesetze zuzuweisen. Insoweit bestehen keine Bedenken, wenn die Gemeinde durch entsprechende satzungsmäßige Tatbestandsgestaltungen ihrer Abwasserbeseitigungseinrichtung die Entwässerungsaufgaben zuweist, die ihr kraft Gesetzes obliegen.
38Zu den der klagenden Gemeinde gesetzlich übertragenen Aufgaben gehört – bei Anwendung der dazu bislang ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Verbindung mit dem hier einschlägigen Landesrecht – auch die Reinigung von Sinkkästen, auch wenn sie im Bereich von Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen liegen und – wie hier – nicht der gemeindlichen Straßenbaulast unterliegen.
39Zwar ist Träger der Straßenbaulast im Bereich der – in diesem Verfahren in Rede stehenden – Ortsdurchfahrten für die Landesstraßen das beklagte Land gem. §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 StrWG NRW, da die Klägerin nicht mehr als 80.000 Einwohnern zählt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW). Als Straßenbaulastträger obliegt ihm gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 StrWG die Unterhaltung der Straße. Daraus folgt die Verpflichtung, den Straßenkörper in einem Zustand zu erhalten, der den Gemeingebrauch und eine möglichst weitgehende Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Straße gewährleistet. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) Straßen- und Wegegesetz NRW (StrwG NRW) gehören zum Straßenkörper und damit zur öffentlichen Straße auch die Straßenentwässerungsanlagen, zu denen Sinkkästen zählen.
40Die Unterhaltung und Reinigung von zur Straße gehörenden Regenwasserabläufen und Sinkkästen ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bundesrechtlich dem Regime der Abwasserbeseitigung – und nicht der Straßenreinigung – zugewiesen, weil diese Einrichtungen dem Sammeln und Fortleiten des im Bereich der befestigten Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers – und damit der Abwasserbeseitigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – dienen. Zu dem Niederschlagswasser zählen auch Schwebstoffe, sonstige Bestandteile (z. B. Staub, Blätter, Abrieb) und der mit dem Niederschlag weggeschwemmte Straßenschmutz, die sämtlich von den Sinkkästen zurückgehalten werden, um zu verhindern, dass sie die Leitungen der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zusetzen und verstopfen. Sinkkästen sind nach diesem Verständnis Einrichtungen des Vorgangs der Abwasserbeseitigung.
41So BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 9 B 99/10 –, juris, Rn. 4, 11; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. April 2018 – 13 K 913/15 –, juris, Rn. 22.
42Die Bestimmung der zur Erfüllung dieser Aufgabe verpflichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines anderen Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt dem Landesrecht (§ 56 Satz 1 und 2 WHG).
43Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 LWG haben die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser – wozu auch das Straßenoberflächenwasser zählt – gemäß § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. Etwas anderes gilt nur für das Niederschlagswasser, das von Straßenoberflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt; für dessen Beseitigung ist der jeweilige Träger der Straßenbaulast verpflichtet (§ 49 Abs. 3 Satz 1 LWG). Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen muss der Straßenbaulastträger hingegen seiner Abwasserüberlassungspflicht gemäß § 48 LWG NRW gegenüber der Stadt bzw. Gemeinde nachkommen.
44Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 9 A 1133/18 –, juris, Rn. 96.
45Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Aufgabe der Reinigung der hier in Rede stehenden Sinkkästen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Verbindung mit dem hier einschlägigen Landesrecht nicht dem beklagten Land als dem Straßenbaulastträger auch der Ortsdurchfahrten von Landesstraßen durch das Gemeindegebiet der Klägerin, sondern der Klägerin selbst als Trägerin der Abwasserbeseitigungspflicht obliegt, weil dies Teil der Entwässerungsaufgabe ist. Mithin stehen der Möglichkeit der Klägerin keine rechtlichen Bedenken entgegen, durch entsprechende Satzungsregelungen die Sinkkastenreinigung zur Aufgabe ihrer Entwässerungseinrichtung zu erheben, durch die sie ihre gesetzliche Abwasserbeseitigungsaufgabe erfüllt, ohne dass es dafür notwendig wäre, die Entwässerungsanlagen der Straßen als Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zu widmen.
46Hat die Klägerin die Sinkkastenreinigung zur Aufgabe ihrer Entwässerungseinrichtung gemacht, kann sie die Kosten der Reinigung der hier in Rede stehenden Sinkkästen aber durch die Schaffung eines entsprechenden satzungsmäßigen Inanspruchnahme- und Benutzungsgebührentatbestandes im Sinne von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2, 2. Alt. und § 6 KAG auf das beklagte Land abwälzen.
47Die durch § 46 LWG erfolgte gesetzliche Zuweisung der Abwasserbeseitigungsaufgabe an die Klägerin, zu der – obwohl Sinkkästen als Teil der Straßenentwässerungsanlagen zur öffentlichen Straße gehören – nach dem oben Gesagten die Reinigung von Sinkkästen zählt, bedeutet nämlich nicht, dass die Klägerin auch den Aufwand insgesamt endgültig selbst zu tragen hätte, der für die Erfüllung dieser Aufgabe betrieben werden muss. Vielmehr zeigt § 54 Abs. 1 Satz 1 LWG, der nach seiner gesetzlichen Überschrift die „Umlage von Kosten der Abwasser- und Fremdwasserbeseitigung“ regelt, dass diese Umlage durch die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die Gemeinden auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe erfolgt, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den Gemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 46 LWG entstehen (Hervorhebung durch die Unterzeichnerin). Dieses weite Verständnis der Regelung in § 54 Abs. 1 Satz 1 LWG wird gestützt durch die Gesetzesmaterialien. Die Regelung in § 54 Abs. 1 Satz 1 LWG entspricht ihrer Vorgängerregelung in § 53c LWG a. F., die durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 03. Mai 2005 (GV NRW 2005, 463) in das Landeswasserrecht eingeführt worden ist. In der Gesetzesbegründung der Landesregierung zu § 53c Satz 1 LWG alter Fassung (Landtagsdrucksache 13/6222 vom 15. November 2004, Seite 104) heißt es:
48„Mit Satz 1 wird klargestellt, dass sämtliche Aufgaben der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht Gegenstand der Erhebung von Benutzungsgebühren sind.“
49Aus dem vorstehend Ausgeführten folgt, dass auch die Kosten für die Leistung der Sinkkastenreinigung als Aufwendungen, die der Gemeinde durch die Wahrnehmung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht entstehen, grundsätzlich benutzungsgebührenfähig sind und in die Kalkulation einer entsprechenden (Sonder-)Gebühr eingestellt werden können, wenn (und sobald) die Gemeinde diese Leistung durch entsprechende Satzungsbestimmungen zur Einrichtungsaufgabe erhoben hat.
50Da die Kosten der Sinkkastenreinigung aus den oben dargelegten Gründen nicht in die Kalkulation der allgemeinen Schmutz- und Niederschlagswassergebühren einkalkuliert werden dürfen und die Sinkkastenreinigung – nach ihrer satzungsmäßigen Konstituierung als Einrichtungsaufgabe – eine Leistung der Einrichtung darstellt, die insbesondere von den durch die Entwässerungseinrichtung allgemein gebotenen Leistungen der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung abteilbar ist, und diese Leistung nur einem sehr eingeschränkten Kreis von Nutzern der Entwässerungseinrichtung zugutekommt – nämlich den durch die Reinigung der Sinkkästen bevorteilten Straßenbaulastträgern – ist die Sinkkastenreinigung nicht über eine „Entwässerungseinheitsgebühr“, sondern als Teilleistung der Entwässerungseinrichtung in einem Sondergebührentatbestand zu erfassen.
51Vgl. zur Abgrenzung Einheitsgebühr und Sondergebühr allgemein: Schulte/Wiesemann in: Driehaus u.a., Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 6, Rn. 209 ff. (Stand: September 2004).
52Die Erhebung von Benutzungsgebühren gemäß § 6 KAG für die Inanspruchnahme einer solchen Teilleistung erfordert eine eigene (in der Regel prognostische) Kalkulation eines entsprechenden, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG satzungsmäßig festzusetzen Gebührensatzes unter verursachungsgerechter Zuordnung der für die Erbringung der (Teil-)Leistung aufgewandten Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG,
53vgl. dazu: Schulte/Wiesemann in: Driehaus u.a., Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 6, Rn. 211a ff. (Stand: September 2002),
54und unter Erfassung der Summe Maßstabseinheiten, nach denen das Maß der Inanspruchnahme der (Teil-)Leistung durch die jeweiligen Benutzer gemäß § 6 Abs. 3 KAG in Verbindung mit der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG in der Satzung zu treffenden einschlägigen Maßstabsregelung bemessen wird.
55Bei der Kalkulation eines Gebührensatzes für die hier in Rede stehende Teilleistung der Sinkkastenreinigung wird die Klägerin zu berücksichtigen haben, dass diese Leistung nicht nur vom beklagten Land, sondern zumindest auch von der Klägerin selbst in Anspruch genommen wird, die selbst auch Trägerin der Baulast für bestimmte Straßen in ihrem Gemeindebereich ist und ebenfalls eigene Straßenflächen wie Gehwege oder Parkplätze über die Sinkkästen der Landesstraßen in Ortsdurchfahrten entwässert.
56Der Möglichkeit der Klägerin, sich durch die Schaffung einschlägiger satzungsrechtlicher Regeln einen Benutzungsgebührenanspruch für die Sinkkastenreinigung gegenüber dem beklagten Land zu verschaffen, steht schließlich auch nicht entgegen, dass die klägerische Gemeinde das beklagte Land nicht zum Gebührenschuldner im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG bestimmen dürfte.
57Gemäß § 43 Satz 1 Abgabenordnung (AO), der nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG auf Kommunalabgaben entsprechend anwendbar ist, bestimmen die Abgabengesetze, wer Abgabenschuldner ist. Da Benutzungsgebühren im Sinne des § 4 Abs. 2, 2. Alt. KAG für die Inanspruchnahme der Einrichtung erhoben werden, kann zum Schuldner der (Benutzungs-)Gebühren derjenige bestimmt werden, der die betroffene Leistung in Anspruch nimmt.
58Vgl. dazu: Holtbrügge in: Driehaus u.a., Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 2, Rn. 52ff. (Stand: September 2011).
59Dementsprechend könnte die Klägerin das beklagte Land auch als Abgabenschuldner der hier in Rede stehenden Leistung – die Reinigung von Sinkkästen von Straßen, die in der Straßenbaulast des beklagten Landes stehen, und an die öffentliche Entwässerungseinrichtung der abwasserbeseitigungspflichtigen Klägerin angeschlossen sind – bestimmen, weil das beklagte Land (auch) diesen Teil der von der Klägerin – bei entsprechender satzungsrechtlicher Ausgestaltung der Einrichtungsaufgaben – erbrachten Entwässerungsleistung in Anspruch nimmt.
60Das beklagte Land nimmt die Entwässerungsleistung der Klägerin, die gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 2 LWG für das auf den innerhalb der Ortsdurchfahrten anfallende Niederschlags(-ab-)wasser abwasserbeseitigungspflichtig ist, in Anspruch, indem es das Niederschlags(-ab-)wasser, das auf den seiner Baulast unterliegenden Straßenflächen anfällt, in Erfüllung seiner Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG über die Straßenabläufe in die öffentliche Entwässerungsanlage der Klägerin einleitet. Da zu der Entwässerungsleistung der Klägerin nicht nur die Sammlung und der Weitertransport des Niederschlags(-ab-)wassers in der Kanalisation, sondern – wie oben dargelegt – auch die Reinigung der Sinkkästen gehört, ist auch diese Reinigung der Sinkkästen Teil der mit der Anschlussnahme an die öffentliche Entwässerungseinrichtung beklagtenseits gewollten Inanspruchnahme der Entwässerungsleistung der Gemeinde.
61Insofern gilt im Kern nichts anderes als bei der sog. „Grundstücksentwässerung“, die andere als Straßengrundstücke betrifft, und für die regelmäßig die klagende Gemeinde gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 LWG auch abwasserbeseitigungspflichtig ist; denn für die den Eigentümern der insoweit angeschlossenen Grundstücke gebotene Entwässerungsleistung ist die Klägerin gemäß § 54 Satz 1 LWG auf der Grundlage der benutzungsgebührenrechtlichen Vorgaben des KAG befugt, Gebühren zu erheben, „obwohl“ die Abwasserbeseitigungspflicht auch bezüglich der „Grundstückentwässerung“ bei ihr selbst liegt. Da – wie bereits oben dargelegt – zu den Leistungen der – von der Straßenentwässerung zu unterscheidenden – „Grundstücksentwässerung“ die Reinigung von Sinkkästen nicht gehört, sondern es sich bei dieser Leistung um eine besondere, nur der Straßenentwässerung gebotene Leistung handelt, sind die entsprechenden Kosten nicht in die allgemeine Niederschlagswassergebühr einzukalkulieren, sondern können grundsätzlich als eine gesonderte Leistung des gemeindlichen Entwässerungsbetriebes, die nur einer bestimmten Gruppe bevorteilter Nutzer zugutekommt, über eine – gesondert zu kalkulierende – (Sonder-)Gebühr auf die Verursacher des Sinkkastenreinigungsbedarfs umgelegt werden.
62Schließlich ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen seit langem geklärt, dass die Heranziehung eines Trägers hoheitlicher Gewalt, den das beklagte Land als Straßenbaulastträger hier darstellt, zu öffentlich-rechtlichen Abgaben – wie den hier in Rede stehenden Benutzungsgebühren im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG – durch den Abgabengläubiger in Form eines Verwaltungsakts rechtlich zulässig ist. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i. V. m. § 155 Abs. 1 AO ist die Festsetzung der Benutzungsgebühr durch Abgabenbescheid die gesetzlich vorgesehene Erhebungsform; sie ist auch gegenüber Hoheitsträgern anzuwenden.
63Vgl. so im Zusammenhang mit der Heranziehung eines Straßenbaulastträgers zu Niederschlagswassergebühren bereits: OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 – 9 A 4145/94 –, juris, siehe dort insbesondere Rn. 40.
64Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
65Rechtsmittelbelehrung:
66Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
67Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
68Die Berufung ist nur zuzulassen,
691. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
702. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
713. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
724. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
735. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
74Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
75Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
76Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
77Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
78Beschluss:
79Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.508,84 Euro festgesetzt.
80Gründe:
81Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 3 GKG.
82Rechtsmittelbelehrung:
83Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
84Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
85Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
86Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
87Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
88War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.