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Die aufschiebende Wirkung der am 22. Dezember 2022 erhobenen Klage 4 K 8859/22 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 00. Oktober 2022 (Az. 00/00-XX-0000/00) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte. Im Übrigen tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks C.-----platz 00 in E. (Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 00), das mit dem Empfangsgebäude „P. C1. “ bebaut ist. Das Gebäude ist mit Eintragungsanordnung vom 7. April 1987 als Denkmal unter Schutz gestellt. Es wird im Innenbereich als Gaststätte geführt; im Obergeschoss befindet sich zusätzlich Büronutzung. Im Außenbereich verfügt es über einen Biergarten. Gemäß Baugenehmigung vom 00. November 1991 (Az.: 0-0000/00) sind in der Innengastronomie „ca. 249 Plätze“ bei Öffnungszeiten werktags von 11.00 Uhr bis 1.00 Uhr, freitags und samstags bis 3.00 Uhr, und in der Außengastronomie „ca. 100 Sitzplätze“ bei Öffnungszeiten von 11.00 Uhr bis jeweils 22.00 Uhr genehmigt. Mit Baugenehmigung vom 00. Juni 1992 (Az.: 0-0000/) wurde nachträglich die Errichtung einer grenzständigen Einfriedungsmauer genehmigt. Deren Höhe beträgt zum südlich gelegenen H.----weg 2,30 m und in nordwestlicher Richtung 2,00 m. Mit nachträglicher Baugenehmigung vom 00. Januar 2017 (Az.: 00/00-XX-0000/00) erfolgte die Wiederinbetriebnahme des Brauereibetriebes.
4Die Beigeladene ist Eigentümerin des nordwestlich angrenzenden Vorhabengrundstücks C.-----platz 00x, 00x (Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 00). Das Grundstück war nach einer Nutzung als Tankstelle und Reifenhandel mit einem Montagehallen- und Bürogebäude, zuletzt genutzt als Backwarenverkaufs-, Kinderschuhladen- und Gastronomiefläche sowie die Freifläche als Biergarten, und einer Verteiler-Schaltanlage und Netzumspannstelle bebaut.
5Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 0000/000 („Ehemaliger H1. P1. “) vom 00. Juli 2010. Dieser setzt für den Teilbereich beider Grundstücke ein Kerngebiet (XX0), hierfür eine Grundflächenzahl von 0,8, bauzeichnerisch als höchst zulässige Anzahl der Vollgeschosse zwei Vollgeschosse (II), für das Bestandsgebäude auf dem Grundstück des Antragstellers Baulinien, für das Grundstück der Beigeladenen an der nördlichen und westlichen Seite Baulinien mit einer maximalen Wandhöhe von 42,9 m ü.NN. sowie zurückversetzte Baugrenzen mit einer maximalen Wandhöhe von 46,9 m ü.NN. fest. Hiervon ausgenommen ist die nordwestliche Teilbaugrenze, deren maximale Wandhöhe von 49,9 m ü.NN. betragen darf. Für den übrigen südlichen und östlichen Bereich sind Baugrenzen festgesetzt.
6(Grafik 1) (Grafik 2)
7Quelle: www.maps.duesseldorf.de
8Im übrigen Plangebiet finden sich weitere Teil-Kerngebiete (XX0-XX0), Mischgebiete (X0-X0), allgemeine Wohngebiete (XX0-XX0), ein Sondergebiet (Kunst- und Ausstellungshalle) sowie öffentliche Grünflächen (Parkanlage).
9(Grafik 3)
10Quelle: www.maps.duesseldorf.deDas Grundstück des Antragstellers liegt im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung (Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs E. -P1. in der Landeshauptstadt E. ) vom 00. Mai 1992 (E. Amtsblatt Nr. 00 vom 00. Mai 1992).
11Die Beigeladene beantragte unter dem 00. September 2021 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Gebäudes mit Bürofläche im Erdgeschoss sowie 14 Wohneinheiten in den Obergeschossen. Zugleich beantragte die Beigeladene mehrere Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans. Diese betreffen unter anderem die Befreiung von der maximal zulässigen Geschosszahl um ein bzw. zwei Vollgeschosse, eine Befreiung von den Baugrenzen östlich und südlich, eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundflächenzahl von 0,8 auf 0,9 sowie eine Befreiung von den festgesetzten Wandhöhen.
12Die untere Denkmalbehörde erteilte am 00. Februar 2022 eine denkmalrechtliche Erlaubnis. Die Bezirksvertretung 00 stimmte in ihrer Sitzung am 00. Mai 2022 dem Vorhaben zu. Nach geäußerten Bedenken hinsichtlich der Maßstabstreue der zur Abstimmung vorgelegten Baupläne durch Mitglieder der Bezirksvertretung 00 überprüfte die Antragsgegnerin die Bauunterlagen. Die Beigeladene reichte im September 2022 nochmals Pläne ein. In der Folge wurden das Stadtplanungsamt und die untere Denkmalbehörde erneut beteiligt. Sie blieben bei den bisherigen Einschätzungen der Fachämter.
13Mit Bescheid vom 00. Oktober 2022 (Az.: 00/00-XX-0000/00) erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung eines Gebäudes mit Bürofläche im Erdgeschoss sowie 14 Wohneinheiten in den Obergeschossen. Darin enthalten waren Befreiungen von der Grundflächenzahl, von der Zweigeschossigkeit, von den Baulinien und Baugrenzen sowie eine Ausnahme gemäß Ziff. 10.5 der textlichen Festsetzungen von dem in Ziff. 10.1. vorgesehenen Verbot von Aufenthaltsräumen, die ausschließlich zur Hansaallee ausgerichtet sind.
14Der Antragsteller, dem der Bescheid nicht zugestellt wurde, hat gegen die Baugenehmigung am 00. Dezember 2022 Klage erhoben (Az.: 4 K 8859/22). Nach Baubeginn hat er am 00. März 2023 einen Antrag auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes gestellt.
15Der Antragsteller macht geltend, die Baugenehmigung sei nachbarrechtswidrig. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Anlagen und zur überbaubaren Grundstücksfläche seien drittschützend und die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiungen lägen nicht vor; sie berührten die Grundzüge der Planung. Unabhängig hiervon seien die Befreiungen auch deshalb rechtswidrig, weil die Bezirksvertretung 00 eine ihr obliegende Ermessensentscheidung aufgrund fehlerhafter Vorlagen getroffen habe. Darüber hinaus vermittle die Denkmaleigenschaft des Bahnhofgebäudes Drittschutz. Das Vorhaben verstoße mit Blick auf die heranrückende Wohnnutzung auch gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Baugenehmigung sei insoweit unbestimmt. Mögliche Immissionen (Lärm und Gerüche) des Gastronomie- und Brauereibetriebs auf das Vorhaben seien weder im Genehmigungsverfahren noch im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans untersucht worden. Eine Einhaltung der TA-Lärm, die hier entsprechend anwendbar sei, sei für die Bestandsgaststätte nicht möglich. Das von der Beigeladenen eingereichte Simulationsmodell des Gutachterbüros Q. könne nicht zur Zulässigkeit der Wohnbebauung mit Blick auf den Immissionsschutz dienen. Bei geringen Distanzen wie hier sei nach der Rechtsprechung die besondere, akustisch bedrängende Wirkung der Außengastronomie zu berücksichtigen. Hierbei sei eine situationsbezogene Abwägung der Einzelfallumstände unter Berücksichtigung der besonderen Lästigkeit des von der Außengastronomie ausgehenden Lärms erforderlich. Aufgrund der sehr kurzen Distanz zu den geplanten Schlaf- und Wohnräumen des Vorhabens sei es unmöglich, sich dem „Kommunikationslärm“ zu entziehen. Von den Öffnungszeiten des Biergartens seien auch besondere Ruhezeiten erfasst. Auch könnten von dem Innenbereich unverträgliche Immissionen ausgehen. Zu berücksichtigen seien ebenfalls Anlieferung, Lüftungs- und Kühlanlagen im Grenzbereich zum Vorhabengrundstück sowie hierauf ausgerichtete Tagungs- und Gesellschaftsräume. Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung kämen nicht in Betracht. Andere Wohnbebauung in vergleichbarer Nähe wie das Neubauvorhaben sei nicht erkennbar. Auch nach den Berechnungen des Simulationsmodells sei bei dem Neuvorhaben aufgrund der Nähe zur Gaststätte mit erheblich höheren Beurteilungspegeln zu rechnen als bei der Bestandsbebauung am H.----weg . Zudem werde die Sonneneinstrahlung durch den Neubau abgeschnitten und der Biergarten verschattet. Schließlich verstoße das Bauvorhaben gegen den Gebietserhaltungsanspruch.
16Der Antragsteller beantragt,
17die aufschiebende Wirkung der am 00. Dezember 2022 erhobenen Klage 4 K 8859/22 gegen die der Beigeladenen am 00. Oktober 2022 erteilte Baugenehmigung (Az.: 00/00-XX-0000/00) anzuordnen.
18Die Antragsgegnerin beantragt,
19den Antrag abzulehnen.
20Sie trägt vor, die Genehmigung sei hinsichtlich nachbarschützender Festsetzungen rechtmäßig. Den einzelnen Festsetzungen, von denen befreit worden sei, komme keine drittschützende Funktion zu; jedenfalls seien die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Befreiungsentscheidung sei auch im Übrigen rechtmäßig. Der Bezirksvertretung habe eine geeignete Beschlussvorlage zur Entscheidung vorgelegen. Eine Stellungnahme des Stadtplanungsamtes zeige zudem auf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen auch für eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB vorlägen. Auch der Umgebungsschutz des denkmalgeschützten Bahnhofgebäudes sei nicht beeinträchtigt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Die genehmigte Wohnnutzung ab dem 1. Obergeschoss des Bauvorhabens verschlechtere nicht die immissionsschutzrechtliche Situation des Gaststättenbetriebs auf dem Grundstück des Antragstellers, da dieser aufgrund bereits bestehender naher Wohnnutzung südlich des H2.----wegs Rücksicht nehmen müsse. Im Vergleich zu den hohen Emissionen des Verkehrs fielen die geringfügigen Emissionen der gastronomischen Nutzung zudem kaum ins Gewicht. Die Rechtsprechung zur heranrückenden Wohnbebauung sei vorliegend nicht übertragbar, weil das Vorhaben nicht in einem reinen Wohngebiet liege. Das Vorhaben werde ferner umfangreichen Schallschutz aufweisen. Gemäß der Nebenbestimmung Ziff. 7.1 zur Nachtragsgenehmigung vom 00. Januar 2017 (Az.: 00/00-XX-0000/00) müsse der Betrieb zudem bereits Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts einhalten. Darüber hinaus sei eine unzumutbare Verschattungswirkung nicht zu erkennen. Bereits die umliegende Bebauung und die im Biergarten befindlichen Bäume führten zu einer erheblichen Verschattung, die durch den Neubau nicht intensiviert werde.
21Die Beigeladene beantragt,
22den Antrag abzulehnen.
23Sie macht geltend, die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Befreiungen stelle sich bereits nicht, da der Bebauungsplan Nr. 0000/000 unwirksam sei. Ungeachtet dessen seien die Befreiungen rechtmäßig. Die Festsetzungen zur Wandhöhe und der GRZ seien nicht nachbarschützend, jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung vor. Hinsichtlich der Befreiung von der Festsetzung zur Höhe baulicher Anlagen sei nicht von einem Grundzug der Planung auszugehen. Die Befreiungen seien auch nicht ermessensfehlerhaft. Ungeachtet dessen lägen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB vor. Auch aus dem Umgebungsschutz des denkmalgeschützten Bahnhofgebäudes könne kein Nachbarschutz hergeleitet werden. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege ebenfalls nicht vor. Das Fehlen einer schalltechnischen Untersuchung führe hier nicht zu einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Lärmimmissionen seien nicht unmittelbar nach der TA-Lärm, sondern nach dem Freizeitlärmerlass unter Berücksichtigung des Einzelfalles zu beurteilen, weil es sich um eine Freiluftgaststätte handele. Dabei sei zu berücksichtigen, dass diese nicht ganzjährig betrieben werde und im innerstädtischen Bereich liege. Die innerstädtische Prägung des (faktischen) Kerngebiets führe dazu, dass Wohnnutzung deutlich weniger schutzbedürftig sei; die Rechtsprechung zur heranrückenden Wohnbebauung sei insoweit nicht heranzuziehen. Jedenfalls sei bereits die Wohnbebauung am H.----weg geeignet, limitierend auf die Außengastronomie zu wirken. Entsprechende Abwehrrechte des Antragstellers hiergegen wären ohnehin verwirkt. Aufgrund des gastronomischen Konzepts sei die Geräuschkulisse ferner wohnverträglich; die Bestandssituation zeige die Zumutbarkeit der Nutzungen in geringem Abstand geradezu auf. Relevante Auswirkungen durch die Innengastronomie seien nicht zu erwarten. Jedenfalls würden diese durch den Biergartenlärm vollständig überlagert. Vorsorglich sei eine schalltechnische Bewertung des Gutachterbüros Q. vom 00. März 2023 eingeholt worden, die bei Zugrundelegung einer Bestuhlung mit 238 Plätzen und unter der Annahme, dass jeder zweite Besucher gleichzeitig spreche, ermittelt habe, dass die Richtwerte des Freizeitlärmerlasses im Tagzeitraum bis 22.00 Uhr unterschritten würden. Unzumutbare Geruchsimmissionen seien fernliegend.
24Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 15. März 2023 im Wege einer vorläufigen Zwischenentscheidung bis zu einer Entscheidung über den vorliegenden Eilrechtsschutzantrag die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 8859/22 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung angeordnet. Auf die am 00. März 2023 eingelegte Beschwerde der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 17. April 2023 – 10 B 300/23 – diesen Beschluss aufgehoben.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 8859/22 und 4 L 640/23 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
26II.
27Der Antrag hat Erfolg.
28Er ist zulässig, insbesondere besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Klage nicht offensichtlich verfristet ist.
29Die Klageerhebung am 00. Dezember 2022 erfolgte hier jedenfalls innerhalb der nach der Rechtsprechung in entsprechender Anwendung der §§ 74, 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgeblichen Jahresfrist, die hier mangels Bekanntgabe der Baugenehmigung unmittelbar an den Antragsteller zugrunde zu legen ist. Denn der die Jahresfrist auslösende Zeitpunkt, zu dem der Nachbar von der angegriffenen Baugenehmigung sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen,
30vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, juris Rn. 24; Beschlüsse vom 28. August 1987 – 4 N 3.86 –, juris Rn. 15 und vom 16. März 2010 – 4 B 5.10 –, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Mai 2012 – 10 S 2693/09 –, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2009 – 8 B 1342/09.AK –, juris Rn. 44; Beschluss vom 25. September 2015 – 8 A 970/15 –, juris Rn. 14 ff.,
31ist hier frühestens mit Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang im November 2022 (s. BA Heft 2, Bl. 501) anzunehmen.
32Der Antrag ist auch begründet.
33Die nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen und privaten Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen fällt zugunsten des Antragstellers aus.
34Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen öffentlichen und/oder privaten Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Bei offenem Ergebnis der Prüfung der Erfolgsaussichten oder wenn mit Blick etwa auf die Kürze der dem Gericht zur Verfügung stehenden Zeit eine Abschätzung der Erfolgsaussichten nicht angezeigt erscheint, kann auf der Grundlage einer Interessenabwägung entschieden werden.
35OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 2 B 1037/11 –, juris Rn. 20 m.w.N.
36In Anwendung dieser Grundsätze hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers größeres Gewicht als die gegenläufigen Vollzugsinteressen der Antragsgegnerin und Beigeladenen. Die angegriffene Baugenehmigung ist aller Voraussicht nach hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Belange rechtswidrig. Sie verstößt zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nach summarischer Prüfung gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die auch dem Schutz des Antragstellers als Nachbar dienen. Offen bleiben kann dabei im vorliegenden Eilverfahren letztlich, ob der Bebauungsplan Mängel aufweist, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen, ob die auf § 31 Abs. 2 BauGB gestützte Befreiungsentscheidung drittschützende Festsetzungen betrifft und Grundzüge der Planung berührt, ob eine Befreiungsentscheidung vorliegend in rechtmäßiger Weise auch auf § 31 Abs. 3 BauGB gestützt werden könnte oder ob eine Verletzung eines auf denkmalschutzrechtlichen Vorschriften beruhenden Abwehrrechts vorliegt.
37Denn jedenfalls ist nach summarischer Prüfung die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 00. Oktober 2022 in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt.
38Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind für ihren Inhalt regelmäßig nicht relevant.
39OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 –, juris Rn. 59 m.w.N.; zur Grünstempelung schalltechnischer Untersuchungen vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris Rn. 35, 37; Urteil vom 8. Oktober 2019 – 7 A 532/18 –, juris Rn. 29.
40Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht unzumutbar beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und er – wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig –, von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte.
41Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 –, juris Rn. 61, vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris Rn. 35, vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 –, juris Rn. 41 und vom 15. Juli 2013 – 2 A 969/12 –, juris Rn. 58 jeweils m.w.N.
42Gemessen hieran ist die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in nachbarrechtswidriger Weise unbestimmt, denn sie nimmt die immissionsschutzrechtliche Konfliktlage durch das Heranrücken des Bauvorhabens mit Wohnnutzung ab dem 1.OG bis auf wenige Meter an den Freischankbereich der Gaststätte nicht ansatzweise in den Blick. Im Genehmigungsverfahren fand für das Bauvorhaben eine Lärmimmissionsprüfung mit Blick auf das als Gaststätte genutzte Bestandsgebäude des Antragstellers nicht statt. Das von der Beigeladenen eingereichte Lärmschutzgutachten vom 00. Januar 2022 (BA Heft 1, Bl. 119 ff.) geht auf Gaststättenemissionen nicht ein, sondern berücksichtigt hinsichtlich des Außenlärms (BA Heft 1, Bl. 129 ff.) lediglich den von der I1.----allee herrührenden Straßenverkehrslärm. Eine entsprechende Prüfung ist auch nicht unter Hinweis auf das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 0000/000 entbehrlich. Denn auch dort fand eine Untersuchung des Gaststättenlärms nach Aktenlage nicht statt. Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros T. vom 00. Mai 2009 bezieht ausweislich der Lärmkarte und des zugehörigen Berichts den gaststättenrechtlichen Betrieb nicht mit ein (BA Heft 52, Bl. 246 Rückseite, 247).
43Darüber hinaus sind für das Bauvorhaben konkret unzumutbare Lärmimmissionen zu befürchten.
44Nach dem aus § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder – die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellt – aus § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO abzuleitenden Rücksichtnahmegebot sind Bauvorhaben unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Zur Rücksichtnahme ist danach nicht nur derjenige verpflichtet, der Emissionen verursacht, sondern auch derjenige, der sich einer emittierenden Anlage aussetzt. Auf die Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens kann sich auch der Betreiber berufen, von dessen vorhandenem Betrieb die kritischen Immissionen ausgehen.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –, juris Rn. 19 ff.; OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2020 – 2 A 211/17 –, juris Rn. 98.
46Welche Anforderungen sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
47Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, juris Rn. 16; Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –, juris Rn. 32.
48Eine heranrückende Wohnbebauung bzw. eine sonstige heranrückende immissionsempfindliche Nutzung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Dies ist dann der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris Rn. 25, 32; Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –, juris Rn. 19 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 15 CS 21.403 –, juris Rn. 77 m.w.N.
50In welchem Maße die Umgebung schutzwürdig ist und ihrerseits auf einen emittierenden Betrieb Rücksicht zu nehmen hat, kann nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewertet werden. Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, juris Rn. 16, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5.09 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 – 2 B 1261/15 –, juris Rn. 17.
52Entsprechend fügt sich ein Vorhaben, was die von ihm hinzunehmenden Immissionen angeht, in die derart "vorbelastete" Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belästigungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Bebauung; die gewerbliche Nutzung braucht gegenüber der hinzukommenden Nutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen Nutzung. Halten sich die von dem Gewerbebetrieb ausgehenden Belästigungen in den Grenzen des Zumutbaren, so hat der Gewerbebetrieb keine immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen seines Betriebs infolge der hinzukommenden (Wohn-)Bebauung zu befürchten. Überschreiten die Belastungen diese Grenze, so hat der Betrieb Einschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen der hinzukommenden Bebauung hinzunehmen.
53Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5.09 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 – 2 B 1261/15 –, juris Rn. 19; Urteil vom 19. Juni 2020 – 2 A 211/17 –, juris Rn. 100.
54Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer heranrückenden Wohnbebauung zu Lasten eines bestehenden emittierenden Betriebs ist daher grundsätzlich ausgeschlossen, wenn das neue störempfindliche Vorhaben in der Nachbarschaft eines „störenden Betriebs“ für diesen keine weiteren Einschränkungen zur Folge haben wird, weil er schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss.
55Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5.09 –, juris Rn. 14; Bay. VGH, Beschluss vom 21. August 2018 – 15 ZB 17.2351 –, juris Rn. 12 m.w.N.
56Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass in solchen Fällen das hinzutretende Vorhaben weder die bereits vorhandenen Konflikte verschärft noch erstmalig neue Nutzungskonflikte begründet.
57BVerwG, Urteil vom 15. September 2022 – 4 C 3.21 –, juris Rn. 14 m.w.N.
58Dabei obliegt es allerdings der später hinzutretenden Wohnnutzung, stärkere Belastungen durch mögliche und zumutbare Maßnahmen der „architektonischen Selbsthilfe“, etwa in Bezug auf die Stellung des Gebäudes auf dem Grundstück, zu vermeiden und so auf die benachbarte emittierende Nutzung Rücksicht zu nehmen. Auch insoweit begründet die zeitliche Priorität eines benachbarten Betriebes eine besondere Pflichtigkeit eines später heranrückenden Wohnbauvorhabens. Lässt das Vorhaben es hieran fehlen, ist es unzulässig.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –, juris Rn. 28; Beschluss vom 20. August 2015 – 5 B 14.15 –, juris Rn. 10.
60Soweit – wie hier – ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, ist zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zurückzugreifen.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, juris Rn. 18 f.; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2019 – 2 A 2584/14 –, juris Rn. 73; Urteil vom 19. Juni 2020 – 2 A 211/17 –, juris Rn. 102; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 15 CS 21.403 –, juris Rn. 77.
62Nach § 3 Abs. 1 BImschG sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Lärmemissionen, die von einer gewerblichen Nutzung (sowie dem ihr zurechenbaren Zu- und Abgangsverkehr) ausgehen bzw. solche, die auf das genehmigte Vorhaben einwirken, sind anhand der auf der Grundlage des § 48 BImSchG ergangenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 zu bewerten. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.
63Vgl. allg. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, juris Rn. 12; Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, juris Rn. 18 f.; Beschluss vom 25. Februar 2014 – 4 B 2.14 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 – 2 B 1261/15 –, juris Rn. 23; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 64. Update (225. AL/ Dezember 2022), TA Lärm, Nr. 2 Rn. 39.
64Allerdings gilt die TA Lärm nach Nr. 1 Abs. 2 lit. b) TA Lärm nicht für Freiluftgaststätten. Zwar handelt es sich bei dem auf dem Grundstück des Antragstellers betriebenen Gastronomie- und Bierbraubetrieb mit Biergarten nicht um eine Freiluftgaststätte, sondern um eine sog. gemischte Gaststätte, die sowohl auf einen Innen- als auch auf einen Außenbetrieb ausgerichtet ist. Da aber auch bei Freischankflächen einer in geschlossenen Räumen betriebenen Gaststätte, die – wie hier – eine gewisse Eigenständigkeit besitzen und das Kolorit der Gaststätte mit prägen,
65vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 64. Update (225. AL/ Dezember 2022), TA-Lärm, Nr. 1 Rn. 16,
66die Besonderheiten des durch Menschen verursachten Lärms zum Tragen kommen, die von einem Bündel von Faktoren abhängen, nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend erfasst werden können und sich deshalb mithilfe des standardisierten Beurteilungsverfahrens der TA-Lärm nicht abschließend beurteilen lassen, ist dieses Verfahren auch auf solche Freischankflächen nicht unmittelbar anwendbar.
67Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 146/08 –, juris Rn. 75, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 – 4 B 9.10 –, juris Rn. 4; Bay. VGH, Urteil vom 25. November 2015 – 22 BV 13.1686 –, juris Rn. 58; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 99. EL September 2022, 3.1 TA Lärm, Nr. 1 Rn. 12 ff.
68Gerade bei Anlagen der Außengastronomie werden die Auswirkungen dieser – typischerweise besonders lärmintensiven – Art des Gaststättenbetriebs durch eine schalltechnische Untersuchung, die sich schematisch an das jeweilige Regelwerk hält, nicht vollständig erfasst. Es geht nämlich nicht um die Bewertung von Arbeitslärm oder gleichmäßigen bzw. gleichförmigen Geräuschen (wie sie z.B. von Lüftungsanlagen ausgehen können), sondern um die Beurteilung der Lautäußerungen von Gaststättenbesuchern, die von dem Gaststättenbetreiber kaum beeinflusst werden können und die wegen ihrer Informationshaltigkeit als besonders störend empfunden werden. Die Belastbarkeit des Menschen mit Lärm hängt von zahlreichen Faktoren ab, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend zusammengefasst werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die in die Beurteilung einzustellenden Geräusche vornehmlich durch menschliches Verhalten verursacht werden und vom Naturell und der jeweiligen Stimmung der einzelnen Gaststättenbesucher abhängen und daher weder gesteuert noch hochgerechnet werden können.
69Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 1992 – 7 A 158/91 –, BRS 54 Nr. 190, sowie Beschlüsse vom 25. Juni 2008 – 10 A 2525/07 – und vom 17. Juli 2008 – 7 A 1868/07 –, alle m.w.N.
70Dies schließt es allerdings nicht aus, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm und das zugehörige Beurteilungsverfahren als geeignete Orientierungshilfe bei der Bewertung der Geräuschimmissionen heranzuziehen. Die TA Lärm darf lediglich nicht schematisch angewandt werden.
71Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. September 2019 – 7 A 1174/17 –, juris Rn. 33 und vom 23. Mai 2018 – 4 A 2588/14 –, juris; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 99. EL September 2022, 3.1 TA Lärm Nr. 1 Rn. 14; Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 1 Rn. 16.
72Dies gilt gerade auch für Geräusche, die von Dritten verursacht werden und vom Biergartenbetreiber anders als bei gewerblichem Lärm im herkömmlichen Sinne nicht gesteuert werden können.
73Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 10 A 2525/07 –, juris Rn. 16.
74Deshalb besagt die Einhaltung von Immissionsrichtwerten gemäß den Vorgaben der TA-Lärm nicht, dass die durch die gastronomische Nutzung verursachten Lärmimmissionen für die mit Wohnhäusern bebauten Nachbargrundstücke zumutbar sind. Insbesondere im absoluten Nahbereich zu einer Wohnnutzung kann der Betrieb einer Außengastronomie auch dann gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn etwa ein auf der Grundlage technischer Regelwerke erstelltes schalltechnisches Gutachten den Betrieb gerade noch als zumutbar erscheinen lässt. Erforderlich ist vielmehr regelmäßig – und so auch hier – eine situationsbezogene Abwägung der Umstände des Einzelfalls.
75Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 – 4 B 9.10 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 17. Juli 2003 – 4 B 55.03 – , juris Rn. 8; Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 77.87 –, juris Rn. 27 f.; OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 146/08 –, juris Rn. 69; Beschluss vom 28. August 1998 – 10 B 1353/98 –, juris Rn. 26 f.; Beschluss vom 17. Juli 2008 – 7 A 1868/07 –, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2017 – 6 B 11.17 –, juris Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2017 – 28 K 7748/16 –, juris Rn. 30; Urteil vom 6. November 2008 – 9 K 2466/07 –, juris Rn. 75.
76Damit hängt die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen auch bei solchen Freischankflächen von einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der speziellen Schutzwürdigkeit des Baugebiets, der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und der allgemeinen Akzeptanz des Lärms sowie von Faktoren wie Stärke, Häufigkeit, Vermeidbarkeit und des mit der Lärmart einhergehenden Störpotentials ab.
77Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. März 2020 – 12 ME 4/20 –, juris Rn. 15; Bay. VGH, Urteil vom 25. November 2015 – 22 BV 13.1686 –, juris Rn. 59; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2017 – OVG 1 B 14.16 –, juris Rn. 39.
78Im Ergebnis nichts anderes gilt bei Zugrundelegung der nordrhein-westfälischen Freizeitlärm-Richtlinie in Nr. 1 bis 3 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen,– V-5 – 8827.5 – vom 23. Oktober 2006, MBl. NRW 2006, 566, geänd. d. RdErl. vom 16. September 2009 (MBl. NRW 2009, S. 450) und vom 13. April 2016 (MBl. NRW. 2016, S. 239), im Folgenden: Freizeitlärmerlass), die – für Freizeitanlagen im Allgemeinen – im Wesentlichen die Vorgaben der TA-Lärm aufgreift. Sie ist allerdings insoweit strenger als die TA Lärm, als Ruhezeiten nicht (lediglich) durch einen Zuschlag in den Beurteilungspegel eingerechnet werden (vgl. Nr. 6.5 TA Lärm), sondern für Ruhezeiten jeweils gesonderte Immissionsrichtwerte definiert werden, die jeweils um 5 dB(A) geringer sind als die Immissionsrichtwerte für die übrige Tageszeit. Indes eröffnet Nr. 4 des genannten Erlasses gleichsam die Möglichkeit, bei der Bewertung des von Betrieben der Außengastronomie ausgehenden Lärms im Einzelfall von den Immissionswerten der TA Lärm abzuweichen.
79Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 2007 – 9 K 2160/07 –, juris Rn. 46 ff.
80Für den Innenbereich einer gemischten Gaststätte gelten die in der TA Lärm festgelegten Richtwerte dagegen unmittelbar.
81Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 146/08 –, juris Rn. 78; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 99. EL September 2022, 3.1 TA Lärm, Nr. 1 Rn. 13.
82Gemessen an diesen Vorgaben sprechen nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass für das geplante Wohnbauvorhaben der Beigeladenen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen zu befürchten sind.
83Die Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen ergibt sich bereits aus der Eigenart des von der auf dem Grundstück des Antragstellers betriebenen Außengastronomie. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die durch die Kommunikation der Gäste untereinander verursachten Geräusche. Der Biergarten mit einer – nach der Baugenehmigung vom 00. November 1991 zulässigen – Größenordnung von mindestens 100 Sitzplätzen birgt für die besonders schutzbedürftigen Wohn- und Schlafräume der nach Osten hin ausgerichteten Wohnungen ein erhebliches Störpotenzial. Insbesondere die Wohn- und Schlafräume im 1. und 2. OG liegen von der zum Teil nur ca. 3,50 m entfernten Grundstücksgrenze – an die sich der Biergarten unmittelbar anschließt – ausgehend von einer Geschosshöhe von knapp 4 m ca. 5 bis 6 m (1. OG) bzw. etwa 8 m (2. OG) entfernt. In diesem absoluten Nahbereich ist es unmöglich, sich – zumindest bei geöffneten Fenstern – dem durch Unterhalten sowie lautes Lachen und Gläserklirren verursachten „Kommunikationslärm“ zu entziehen. Zwar mag nicht jedes Wort der Unterhaltungen der Gäste, wohl aber laufend Gesprächsfetzen zu verstehen sein. Schon das nur als Gemurmel wahrnehmbare Gespräch mehrerer Personen beinhaltet aufgrund seiner Charakteristik und ständig wechselnden Modulation ein Störpotential für den Ruhesuchenden. Darüber hinaus sind informationshaltige Gesprächsbruchstücke besonders geeignet, die Aufmerksamkeit der beschallten Personen zu erregen, auch wenn diese dem Gespräch nicht bewusst folgen wollen. Denn es liegt wohl in der Natur des Menschen, derartigen Reizen – auch wenn sie ihn ungewollt erreichen – zunächst jedenfalls kurz Aufmerksamkeit zu schenken. Dies führt in solchen Fällen, in denen nur Teile eines Gesprächs zu verstehen sind, zu einem – ungesteuerten – besonderen Bemühen, den Inhalt eines Gesprächs in sinngebender Weise zu erfassen, was die Ablenkung des Betroffenen verstärkt.
84Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2017 – 28 K 7748/16 –, juris Rn. 33; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2011 – 6 K 3813/09 –, juris Rn. 43.
85Soweit die Beigeladene meint, besondere Störwirkungen seien ausgeschlossen, weil das gastronomische Konzept auf ein gesittetes Publikum ausgerichtet sei, kann dem nicht gefolgt werden. Dies verkennt, dass Geräusche, die von Dritten verursacht werden, vom Biergartenbetreiber anders als bei gewerblichem Lärm im herkömmlichen Sinn nicht gesteuert werden können.
86OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 10 A 2525/07 –, juris Rn. 16.
87Auch sind für eine Biergartennutzung als besonders lästig empfundene Einzelgeräusche wie lautes bzw. schrilles Rufen oder Lachen geradezu typisch.
88Vgl. hierzu z.B. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 1998 – 7 B 1226/98 –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 2007 – 9 K 2160/07 –, juris Rn. 42 ff.; Urteil vom 6. November 2008 – 9 K 2466/07 –, juris Rn. 75 ff.
89Zwar entfaltet die den Biergarten einfassende grenzständige Mauer, die nach Westen hin eine genehmigte Höhe von 2,00 m aufweist, eine gewisse Abschirmung. Hiervon sind jedoch die gegenüberliegenden Wohn- und Schlafräume insbesondere im 2. OG nicht mehr nennenswert geschützt. Insoweit kommt auch den an der Grenzmauer stehenden Laubbäumen (Kastanien) eine ausschlaggebende Bedeutung nicht zu, zumal die Beigeladene auf deren Fortbestand keinen Einfluss hat.
90Zudem treffen die Geräusche die Bewohner der betroffenen Wohnungen zu einem erheblichen Anteil auch gerade in Zeiten, in denen diese selbst besonders schutzwürdig sind, da es sich um Zeiten des Ausruhens und der Erholung handelt. So ist auf der Basis des anzunehmenden Freizeitverhaltens der potentiellen Gäste von einer besonders starken Nutzung in den Abendstunden sowie an Wochenenden und Feiertagen auszugehen. Die Baugenehmigung für die Gaststätte umfasst Betriebszeiten von 11.00 bis 22.00 Uhr, und somit auch gerade Zeiten – im Besonderen die Abendstunden der Wochentage sowie am Wochenende – die auch die Bewohner der Wohnungen des vorliegend streitigen Vorhabens nutzen dürften oder nutzen können, um Erholung zu suchen. Wie die Wertung der Nr. 6.5 der TA-Lärm und Nr. 4 des Freizeitlärmerlasses zeigen, sind die dort vorgesehenen Ruhezeiten (insbesondere werktags ab 20 Uhr, sonn- und feiertags zusätzlich 13 bis 15 Uhr) als besonders schutzwürdig anzusehen.
91Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2017 – 28 K 7748/16 –, juris Rn. 36 m.w.N.
92Soweit die Beigeladene im Schriftsatz vom 00. Mai 2023 geltend macht, dass in einem (faktischen) Kerngebiet nicht dasselbe Schutzniveau verlangt werden könne wie in einem Wohngebiet, in dem das Wohnen „klar die Oberhand“ habe, trifft dies zwar im Grunde zu und findet etwa in den nach dem jeweiligen Gebietstyp abgestaffelten Immissionsrichtwerten der TA Lärm (Nr. 6.1) einen normativen Niederschlag. Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass eine an einen emittierenden Gewerbebetrieb heranrückende Wohnbebauung gegebenenfalls gesteigerten Duldungspflichten unterliegt.
93Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –, juris Rn. 26 f.
94Jedoch müssen – abgesehen davon, dass in der näheren Umgebung im H.----weg und der C2.-----straße Wohnbebauung in nicht unerheblichem Ausmaß vorhanden ist – gebietsbezogene und typisierende Aspekte, die auf einer abstrakt generellen Abwägung beruhen und nur die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in den Blick nehmen, bei der Bewertung der Zumutbarkeit im Einzelfall dort zurücktreten, wo sich – wie hier – aufgrund der äußerst geringen Entfernung der Wohnnutzung die Eigenart des Biergartenlärms mit besonderer Lästigkeit auswirkt. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die übrige Vorbelastung des Vorhabengrundstücks, die durch die Nähe zur stark befahrenen I1.----allee gegeben ist, in den allgemeinen Ruhe- und Erholungszeiten (abends, am Wochenende) aufgrund des in diesen Zeiten abnehmenden Verkehrs deutlich geringer ist.
95Schließlich ist eine Rücksichtslosigkeit der heranrückenden Wohnbebauung hier auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil am H.----weg 00 sowie in der C2.-----straße 00 und 00 in derselben Weise störempfindliche Wohnbebauung vorhanden wäre, auf die der Gaststättenbetrieb des Antragstellers bereits entsprechend Rücksicht nehmen muss. Abgesehen davon, dass für diese Häuser eine eingehendere Prüfung der vom Gaststättenbetrieb ausgehenden Lärmimmissionen – trotz erheblicher Nachbarbeschwerden in der Vergangenheit (vgl. BA Heft 21) – ebenfalls nicht stattfand, rücken die schutzbedürftigen Räume des Wohnbauvorhabens bereits um einige Meter näher an den Biergarten heran als die im H.----weg vorhandene Bebauung der Häuser C2.-----straße 00 und 00 sowie H.----weg 00.
96Das Grundstück H.----weg 00 liegt nach der über tim-online.de zur Verfügung gestellten amtlichen Karte ca. 7,80 m von der gegenüberliegenden südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers entfernt. Damit weist es bereits ohne besondere Berücksichtigung der Innenaufteilung des dortigen Neubaus einen mehr als doppelten Abstand im Vergleich zu dem hiesigen Bauvorhaben auf, das ausweislich des amtlichen Lageplanes (vgl. BA Heft 3, Bl. 97) ca. 3,50 m von der Grundstücksgrenze des Antragstellers entfernt liegt und damit die Abstandsfläche von 3 m gerade einhält. Soweit die Bauvorlagen für den Neubau H.----weg 00 im 2. OG einen Schlafraum ausgerichtet zum H.----weg aufweisen, ist zu berücksichtigen, dass dieser – wie auch die übrigen Wohnräume im 1. OG und im Erdgeschoss – über rückwärtige Fenster verfügt (vgl. BA Heft 73), sodass die Fenster zum H.----weg zu den Ruhezeiten erforderlichenfalls geschlossen gehalten werden können und eine – ausschließliche – Belüftung durch die rückwärtigen Fenster erfolgen kann.
97Im Haus C2.-----straße 2 beträgt die Entfernung der Aufenthalts- und Ruheräume von der Einfriedungsmauer ausweislich der Hausakte bei Zugrundelegung der Höhenverhältnisse im 1. OG und im 2. OG (vgl. BA Heft 61) mindestens ca. 8 bis 9 m (Kind-/Gastraum) und über 22 m (Schlafraum). Ein weiterer im 3. OG befindlicher Schlafraum ausgerichtet zum H.----weg weist – unter Zugrundelegung der Höhenverhältnisse (3. OG: 10,67 m, vgl. BA Heft 73, Bl. 138) – mindestens einen Abstand von ca. 13 bis 14 m zur Einfriedungsmauer des Biergartens auf.
98Das Haus C2.-----straße 00 tritt im rückwärtigen Bereich bereits hinter die Grundstücksgrenze zurück. Nach der über tim-online.de zur Verfügung gestellten amtlichen Karte befindet sich der nach der Hausakte (BA Heft 57) im 1. OG gelegene Wohnraum mindestens in einem Abstand von 11 bis 12 m bis zu der Einfriedungsmauer des Biergartens. Der im 2. OG zudem um einen Luftraum zurückversetzte Schlafraum liegt nochmals deutlich weiter entfernt.
99Demgegenüber befinden sich die Schlaf- und Aufenthaltsräume des Bauvorhabens lediglich ca. 5 bis 6 m (1. OG) bzw. 8 m (2. OG) von der grenzständigen Einfriedungsmauer entfernt.
100Bereits geringfügige Entfernungsunterschiede um wenige Meter können zu einer erheblichen Lärmpegelerhöhung beitragen. So geht beispielsweise auch die schalltechnische Bewertung des Gutachterbüros Q. am Immissionsort 7 (2.OG) gegenüber dem Immissionsort 2 (Neubau am H.----weg , 2. OG) bei Zugrundelegung einer lediglich um 2,9 m geringeren Entfernung zur Schallquelle von einem um 1,3 dB(A) höheren Beurteilungspegel aus. Dass diese Erhöhung von vorneherein immissionsschutzrechtlich unerheblich wäre, drängt sich nicht zuletzt mit Blick auf Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm, die bei bestehender Lärmvorbelastung allenfalls dauerhafte Richtwertüberschreitungen um bis zu 1 dB(A) für unbeachtlich hält, nicht auf.
101Berücksichtigt man ferner, dass die Bebauung am H.----weg von dem Biergarten durch den H.----weg selbst und eine um 30 cm höhere Lärmschutzmauer getrennt wird und die östlichen Wohn- und Schlafräume des Bauvorhabens auf das Zentrum des Biergartens ausgerichtet sind – sie befinden sich gerade auf der Höhe, auf der sich die Bestuhlung und damit die Gästezahl des Biergartens konzentriert und auf der zusätzlich die Verbindung der Außenschankfläche zum Servicebereich und dem durch eine Terrassentür erreichbaren Innenbereich liegt –, so ist nach summarischer Prüfung nicht auszuschließen, dass es durch das Hinzutreten des (Wohn-)Bauvorhabens der Beigeladenen zu einer Verschärfung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen für den Antragsteller kommen kann.
102Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es die Beigeladene in der Hand hatte, im Baugenehmigungsverfahren durch die Ausrichtung der besonders lärmempfindlichen Räumlichkeiten in gewissem Umfang die Lärmempfindlichkeit zu mindern. Ein Bauvorhaben ist rücksichtslos, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet wird, die die Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BauNVO begründet somit auch die Obliegenheit des Bauherrn, durch ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen "architektonische Selbsthilfe" zu üben.
103Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –, juris Rn. 28.
104Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene etwa in Bezug auf die Stellung des Gebäudes auf dem Grundstück, den äußeren Zuschnitt des Hauses, die Art der baulichen Nutzung in den Obergeschossen, die (biergartenabgewandte) Anordnung der besonders schutzbedürftigen Räume und die Öffenbarkeit der Fenster Bemühungen unternommen hätte, auch auf die Lärmimmissionen des bereits vorhandenen Gaststättenbetriebes Rücksicht zu nehmen. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass die Wohn- und (Haupt-) Schlafzimmer der Wohnungen im östlichen Gebäudeteil allesamt zu dem besonders störungsintensiven Außenbereich des Biergartens ausgerichtet sind.
105Die planerisch nach Ziff. 10 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vorgegebenen passiven Schallschutzmaßnahmen sind in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Abgesehen davon, dass sich die ermittelten Lärmwerte nur an dem Lärmgutachten des Ingenieurbüros T. vom 00. Mai 2009 ausrichten, das den Gaststättenbetrieb nicht in den Blick nimmt (s.o., BA Heft 52, Bl. 246 Rückseite, 247) und eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte insoweit nicht hinreichend sicher gestellt ist, sieht die TA Lärm passive Schallschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung nicht vor.
106Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die TA Lärm nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in Nr. A.1.3 ihres Anhangs – bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes – den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können.
107Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, juris Rn. 20, 24; Feldhaus/Tegeder in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 64. Update (225. AL/Dezember 2022), TA Lärm, Nr. 6.1. Rn. 21 und Nr. 3 Rn. 29; Reidt, UPR 2020, 41 ff.
108Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich des außergewöhnlich nahen Biergartens im vorliegenden Einzelfall oder mit Blick auf den Freizeitlärmerlass hier etwas anderes gilt,
109vgl. in diese Richtung VG Hannover, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 12 B 393/21 –, juris Rn. 39 aufgrund der Bezugnahme des BVerwG auf das standardisierte Beurteilungsverfahren der TA Lärm,
110sind nicht greifbar. Nr. 3.1 Freizeitlärmerlass verweist ebenso wie Nr. 6.1 der TA Lärm auf Immissionsorte außerhalb von Gebäuden und lässt somit in gleicher Weise erkennen, Lärmkonflikte unabhängig von passiven Schallschutzmaßnahmen gelöst wissen zu wollen. Nr. 3.4 Freizeitlärmerlass, wonach in geeigneten Fällen auch die Möglichkeit passiven Lärmschutzes berücksichtigt werden kann,
111vgl. hierzu VG Minden, Urteil vom 19. November 2014 – 11 K 3329/13 –, juris Rn. 50 ff.,
112ist demgegenüber vorliegend nicht einschlägig. Sie enthält mögliche Belange der Interessenabwägung im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 4 LImSchG NRW. Diese Vorschriften erlauben Ausnahmen vom Schutz der Nachtruhe bzw. vom Verbot belästigender Tongeräusche. Um eine solche Ausnahme handelt es sich bei dem nach der Baugenehmigung potenziell täglich durchgängig geöffneten Biergarten von 11.00 bis 22.00 Uhr nicht.
113Die Einschätzung, dass durch die Außengastronomie des Antragstellers für das Vorhaben der Beigeladenen voraussichtlich unzumutbare Lärmimmissionen hervorgerufen werden, wird durch das nachgereichte digitale Simulationsmodell des Gutachterbüros Q. vom 00. März 2023 nicht in Frage gestellt. Die schalltechnische Berechnung kommt ausgehend von einer Auslastung der Außengastronomie mit maximal ca. 240 Personen (zwischen 19 und 22 Uhr) zu dem Ergebnis, dass der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags an sämtlichen Immissionsorten – an den dem Biergarten zugewandten Immissionsorten 6 und 7 im 2. OG mit 59,2 bzw. 59,5 dB(A) indes nur knapp – eingehalten wird.
114Das Simulationsmodell weist jedoch schon Mängel auf, die zu seinem Ausschluss als tragfähige Immissionsprognose führen. Zwar trägt es den Besonderheiten der von der Außengastronomie ausgehenden Emissionen insoweit Rechnung, als es davon ausgeht, dass jede zweite Person zumindest teilweise mit gehobener Stimme spreche, außerdem sind die Informationshaltigkeit der Sprachkommunikation mit einem Lästigkeitszuschlag und lautes Schreien mit einem maximalen Schallleistungspegel berücksichtigt worden.
115Allerdings findet der notwendig anzusetzende Empfindlichkeitszuschlag im Simulationsmodell keinerlei Berücksichtigung (vgl. GA Bl. 143 f.: „ZR = 0,0“). Nach Nr. 4 Freizeitlärmerlass bzw. Nr. 6.5 TA Lärm ist für die Ruhezeiten (nach Nr. 4 Freizeitlärmerlass u.a. an Werktagen von 20 Uhr bis 24 Uhr bzw. Nr. 6.5 TA Lärm von 20.00 bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zusätzlich jeweils von 13.00 bis 15.00 Uhr) bei der Ermittlung des Beurteilungspegels ein Empfindlichkeitszuschlag von 6 dB (A) einzustellen.
116Unberücksichtigt bleibt ferner der Umstand, dass – findet der Gaststättenbetrieb auch auf der Freifläche statt – davon auszugehen ist, dass die Türen zum Servicebereich der Innengastronomie sowie dem Ausschankpavillon zum Zwecke der Bedienung geöffnet sind und insoweit auch Geräuschemissionen des Innenbereichs hinzuzurechnen sein können. Von einer pauschalen Überlagerung der Innengeräusche durch die Außengastronomie ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht auszugehen.
117Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 146/08 –, juris Rn. 82.
118Zudem nimmt der zugrunde gelegte Immissionsrichtwert des Simulationsmodells den nach Nr. 3.1 lit. c) Freizeitlärmerlass gleichermaßen für Kern- und Mischgebiete maßgeblichen – gegenüber der TA Lärm weiter differenzierten – Immissionsrichtwert von tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen von 55 dB (A) nicht in den Blick. Der Wert von 55 dB(A) wird indes nach den Berechnungen der schalltechnischen Bewertung an den Immissionsorten Nr. 6 und 7 mit 59,2 und 59,5 dB(A) im 2. OG deutlich überschritten.
119Auch einen etwaigen Anlieferverkehr für den Brauerei- und Gaststättenbetrieb, der ihm über Nr. 7.4. TA Lärm zuzurechnen und zusammen mit den übrigen Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen ist, greift das Simulationsmodell nicht auf.
120Im Übrigen sind die Ergebnisse der schalltechnischen Bewertung auch nicht gemäß Nr. A.2.6 des Anhangs der TA Lärm dargestellt. Insbesondere fehlt eine eindeutige Angabe des verwendeten Verfahrens, vgl. Nr. A.2.1, wonach als Prognoseverfahren zwei Verfahren, die detaillierte Prognose und die überschlägige Prognose in Betracht kommen. Zwar deutet die Angabe „Oktavschallleistungspegel“ im Simulationsmodell auf eine detaillierte Prognose hin, vgl. Nr. A.2.3.1. Die Angabe zur Entfernung Schallquelle – Immissionsort (s) deutet demgegenüber auf eine überschlägige Prognose hin, vgl. Nr. A.2.4.3. Bei einer Annahme des Verfahrens der überschlägigen Prognose bestehen zudem Bedenken an der Tragfähigkeit der zugrunde gelegten Messentfernungen (s in m, vgl. etwa am Immissionsort 7, 1. OG: 13,9 m und Immissionsort 2, 1. OG: 17,3 m). Die Angabe s(m) bedeutet nach Nr. A.2.4.3 bei der Berechnung im Wege der überschlägigen Prognose den Abstand des Immissionsortes in m vom „Zentrum der Quelle“. Dies legt nicht zuletzt mit Blick auf die dort nachstehend aufgeführte Ausnahmemöglichkeit (eines Abstellens auf den „Mittelpunkt der Anlage“) einen konkreten Punkt nahe. Die angelegten Messentfernungen ergeben jedoch bei Rückverfolgung unterschiedliche Lagepunkte innerhalb der Außenbereichsfläche. Die zugrunde gelegten Entfernungen sind damit jedenfalls nicht ohne weiteres plausibel nachvollziehbar.
121Ob bei Berücksichtigung der vorstehenden Parameter der zulässige Immissionsrichtwert selbst bei Zugrundelegung einer zulässigen Anzahl von allenfalls 100 Sitzplätzen überschritten wird oder nicht, lässt sich vorliegend nicht beurteilen. Dies mag jedoch hier dahin stehen. Zum einen enthält die Baugenehmigung vom 00. November 1991 keine Beschränkung der Gästezahl, so dass eine intensivere Nutzung der Freifläche etwa an Stehtischen in Betracht kommt. Das zum Nachtragsverfahren 00/00-XX-0000/00 grüngestempelte Brandschutzkonzept des Gutachterbüros F. vom 00. Dezember 2014 hält gar eine Nutzung des Biergartens durch bis zu 300 Personen für brandschutztechnisch unbedenklich (BA Heft 66, Bl. 114). Zum anderen besagt selbst die Einhaltung der schematischen Immissionsrichtwerte nicht notwendig, dass die durch die gastronomische Nutzung verursachten Lärmimmissionen für die mit Wohnhäusern bebauten Nachbargrundstücke zumutbar sind. Denn bei der Beurteilung der Frage, welche Lärmimmissionen Anwohnern zuzumuten sind, haben technische Regelwerke wie die TA Lärm aber auch die Freizeitlärmrichtlinie – wie vorstehend dargelegt – nur eine begrenzte Aussagekraft, so dass regelmäßig eine situationsbezogene Abwägung der Umstände des Einzelfalls geboten ist.
122Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stellt auch die Nebenbestimmung Ziff. 7.1 zur nachträglichen Baugenehmigung vom 00. Januar 2017 (Az.: 00/00-XX-0000/00), die ihrerseits die Wiederinbetriebnahme des Braubetriebs, eine brandschutztechnische Sanierung, die Errichtung eines Bieraufzuges und die Nutzungsänderung eines Büros im 2. OG in eine Lüftungsanlage für die Küche zum Gegenstand hatte, den erforderlichen Nachbarschutz vorliegend nicht hinreichend sicher. Nach dieser Nebenbestimmung sind die von der Genehmigung erfassten Nutzungen schalltechnisch so zu errichten, dass unter Berücksichtigung der Betriebszeiten die von dieser Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen (wie z.B. Lüftungs- und Kühlanlagen, Fahrzeug- und LKW-Verkehr usw.) verursachten Geräuschemissionen, die Immissionsrichtwerte von tags 60 dB (A) und nachts 45 dB(A) nicht überschritten werden.
123Angesichts des Wortlauts sowie der ausdrücklich gewollten Herausnahme des übrigen Gaststättenbetriebes aus dem Genehmigungsverfahren (vgl. BA Heft 66, Bl. 6) spricht Vieles dafür, dass sich diese Nebenbestimmung nur auf die durch den Bescheid vom 00. Januar 2017 (Az. 00/00-XX-0000/00) genehmigten Nutzungen (Brauerei, Lüftungsanlage), nicht aber auch den Biergartenbetrieb bezieht. Bei einem derartigen Verständnis wäre jedoch die Ausschöpfung dieser Immissionsrichtwerte schon allein durch diese genehmigten Nutzungen möglich, mit der Folge, dass gegebenenfalls von dem Gaststättenbetrieb im Übrigen keine zusätzlichen Immissionen ausgehen dürften, um vor den Fenstern der Anwohner die Einhaltung der Immissionsrichtwerte von 60 bzw. 45 dB(A) zu gewährleisten.
124Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2015 – 4 B 652/14 –, juris Rn. 44 ff.
125Gleiches gilt mit Blick auf die der Baugenehmigung vom 00. November 1991 beigefügte Nebenbestimmung Nr. 15, wonach die Maßgaben des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes verbindlicher Bestandteil der Genehmigung sind. Die in Bezug genommene grüngestempelte Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes vom 00. August 1991 sieht nämlich ihrerseits die Ausschöpfung der Immissionsrichtwerte sowohl durch die Anlagen im Innenbereich als auch – alternativ – durch den Biergartenbetrieb vor.
126Ungeachtet dessen kann die Festschreibung eines Zielwertes in einer Nebenbestimmung nur dann zum Schutz der Nachbarn ausreichen, wenn – etwa durch eine eingeholte Immissionsprognose – sichergestellt ist, dass diese Zielwerte bei den genehmigten Betriebsabläufen absehbar eingehalten werden und sie zugleich tatsächlich garantieren, dass durch den Betrieb der genehmigten Anlage keine den Nachbarn unzumutbaren Immissionen entstehen.
127Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 8 A 2893/12 –, juris Rn. 25; Beschluss vom 14. November 2014 – 2 A 767/14 –, juris Rn. 16; Urteil vom 10. Juli 2018 – 2 A 2504/16 –, juris Rn. 58; Urteil vom 16. August 2019 – 7 A 1276/18 –, juris Rn. 31; Urteil vom 8. Oktober 2019 – 7 A 532/18 –, juris Rn. 29 m.w.N.; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 15. Januar 2009 – OVG 10 S 17.08 –, juris Rn. 24.
128Die dem Antragsteller mit der Nebenbestimmung Nr. 15 zur Baugenehmigung vom 00. November 1991 auferlegte Verpflichtung, die Einhaltung der Immissionsrichtwerte durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, genügt insoweit nicht.
129Schließlich ist unerheblich, dass die Beigeladene zur Hinnahme der vorstehenden Lärmimmissionen bereit ist. Ein bauwilliger Nachbar, der mit seinem Wohnbauvorhaben an eine emittierende Anlage heranrückt, kann die aus § 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BauNVO folgende Unzulässigkeit seines – solche Rücksicht nicht nehmenden – Vorhabens auch nicht dadurch abwenden, dass er sich bereit erklärt, die Lärmimmissionen auf sein vorbelastetes Grundstück hinzunehmen und auf die Geltendmachung etwaiger Abwehrrechte zu verzichten oder das maßgebliche Lärmschutzniveau auf ein Maß abzusenken, das er nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen.
130Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –, juris Rn. 29.
131Vor diesem Hintergrund können im vorliegenden Eilverfahren auch die weiteren Fragen nach zusätzlichen von den technischen Anlagen der Gaststätte ausgehenden Lärmimmissionen sowie einer Rücksichtslosigkeit von Geruchsimmissionen offen bleiben.
132Das Gericht konnte mit Blick auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 00. Juni 2023 ohne Einräumung einer erneuten Stellungnahmefrist entscheiden, weil dieser keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen, die für die vorliegende Entscheidung erheblich sind, enthielt.
133Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
134Die Festsetzung des Streitwertes ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 7 a) des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) erfolgt. Der vorliegend anzusetzende Streitwert von 15.000,00 Euro ermäßigt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte (Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
135Rechtsmittelbelehrung:
136(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
137Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
138Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
139Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
140Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
141Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
142(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
143Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
144Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
145Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
146Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
147War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.