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Eine Amtshandlung ist ausführbar im Sinne von § 3 Abs. 1 VermWertKostO NRW nach Ablauf der Zeitspanne, die bei objektiver Betrachtung regelmäßig für die vollständige und fachgerechte Durchführung der beauftragten Amtshandlung erforderlich ist.
§ 3 Abs. 1 VermWertKostO NRW steht mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 11 Abs. 1 GebG NRW in Einklang.
Die sich aus § 2 Abs. 9 Satz 3 VermWertKostO NRW i.V.m. Tarifstellen 1.3.1, 1.3.3 VermWertKostT ergebenden Gebührentarife verstoßen nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. das Äquivalenzprinzip.
Die in Tarifstellen 1.2., 1.3.1, 1.3.3 VermWertKostT vorgesehene Mischkalkulation aus Grundpauschale, Basisgebühr, Flurstücksfläche und dem anhand des Boderichtwert zu ermittelnden Wertfaktors ist für die in § 3 Abs. 1 GebG NRW vorgesehene Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und des privaten Nutzen der Amtshandlung ein geeigneter Maßstab.
Die Gründe des Verordnungsgebers für die Novellierung von § 2 Abs. 9 Satz 3 VermWertKostO NRW i.V.m. Tarifstellen 1.3.1, 1.3.3 VermWertKostT (insbesondere Stärkung des ländlichen Raums, säumige Gebührenanpassung, erhöhte technische Anforderungen an Arbeitsabläufe, Erhaltung der Attraktivität des Berufsstandes zugunsten der Sicherstellung von Vermessungsleistungen, Vereinfachung der Gebührenmodelle) sind weder sachfremd noch willkürlich.
Kostenvorermittlungen der Katasterbehörden sind rechtlich nicht bindend.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in X. (G1). Am 26. Februar 2020 erteilte der Kläger dem Beklagten den Auftrag zur Teilungsvermessung und Erstellung eines amtlichen Lageplans für den Antrag zur Teilungsgenehmigung (§ 17 BauPrüfVO) für die Flurstücke G2, G3, G4 und G5 (Auftrags-Nr. 00-0000-0) Ein gleichlautender Auftrag (Nr. 00-0000-0) wurde am selben Tag von der Ehefrau des Klägers für das in ihrem Eigentum stehende Flurstück G6 erteilt. Beide Aufträge hat der Kläger mit e-mail vom 28. Februar 2020 bestätigt. Auf den Trennflurstücken ist die Errichtung von 15 Wohnhäusern sowie von Wegeflächen geplant. Dem Antrag vorausgegangen waren Kostenvorermittlungen des Beklagten vom 21., 24. und 25. Februar 2020. Diese bezifferten auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Vermessungswertgebührenordnung (VermWertGebO NRW) die entstehenden Kosten auf insgesamt 44.219,92 Euro.
3In der Folgezeit erweiterte der Kläger den Auftrag auf die Teilung der Flurstücke G7, G8, G9, G10, G11 und G12. Am 1. Juli 2020 führte der Beklagte den Grenztermin durch und fertigte eine Grenzniederschrift an. Die Katasterunterlagen wurden vom Beklagten am 1. Oktober 2010 bei dem Kreis X. eingereicht und dort nach geringfügigen Korrekturen am 25. November 2020 übernommen. Der am 16. Mai 2020 erstellte amtliche Lageplan wurde am 18. November 2020 an den mit der Bauplanung beauftragten Architekten versandt.
4Mit Gebührenbescheiden vom 29. Dezember 2020 setzte der Beklagte Gebühren in Höhe von insgesamt 63.395,16 Euro fest. Der Bescheid Nr. 00000-00000 über 59.670,40 Euro hat die Durchführung der Teilungsvermessung über die Neubildung von insgesamt 41 Flurstücken zum Gegenstand. Der Bescheid Nr. 00000-00000 über 3.724,76 Euro betrifft die Anfertigung eines amtlichen Lageplans nach § 17 BauPrüfVO.
5Der Kläger hat am 26. Januar 2021 Klage erhoben.
6Er macht geltend, die Gebühren wichen deutlich von den Kostenvorermittlungen ab. Darin seien lediglich Gesamtkosten von 44.219,92 Euro avisiert worden. Hierauf habe der Kläger nicht zuletzt im Hinblick auf ein eingeholtes Vergleichsangebot eines anderen Vermessungsingenieurs, welcher ihm für den Fall der Beauftragung noch im Februar 2020 die Abrechnung nach der bis dahin geltenden Gebührenordnung bestätigt habe, bei der Auftragserteilung vertraut. Der Beklagte hätte den Kläger daher auf die Änderung der Gebührensätze hinweisen müssen, bevor er die für ihn günstigere Abrechnung wähle. Die Anwendung der bis zum 1. März 2020 geltenden VermWertGebO NRW ergebe sich zudem aus der Übergangsvorschrift in § 3 Abs. 1 der VermWertKostO NRW. Die demnach maßgebliche Ausführbarkeit der Amtshandlung habe bereits vor dem 1. März 2020 bestanden, denn der Beklagte hätte ohne weiteres noch im Februar 2020 mit der Ausführung der Vermessungsarbeiten beginnen können. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Amtshandlungen nach § 3 Abs. 2 VermWertKostO NRW nach der alten Gebührenordnung hätte abrechnen müssen (OVG NRW, Urteil vom 25. September 2014 – 14 A 1689/12 -). Darüber hinaus sei die VermWertKostO NRW in der Fassung zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 insbesondere im Hinblick auf die Umstellung auf Bodenrichtwerte unbestimmt. Zwar bestünden gegen die Normierung eines Gebührenrahmens keine grundsätzlichen Bedenken. Dieser dürfe jedoch nicht die Möglichkeit einer willkürlichen Handhabung eröffnen. Ein Gebührenrahmen, der hinreichend verlässliche Schätzungen der zu erwartenden Gebührenlast nicht zulasse, entspreche diesen Anforderungen nicht. Dies treffe in Anbetracht der Höhe der Gebührensteigerung auf die VermWertKostO NRW zu. Sie verstoße zudem gegen das Äquivalenzprinzip und das Gleichheitsgebot. Gemäß § 3 GebG NRW dürfe kein Missverhältnis zwischen Gebühr und behördlicher Leistung bestehen. Verwaltungsgebühren dürften nur der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und der Abschöpfung eines dem Kostenschuldner durch die Amtshandlung zugutegekommenen Vorteils dienen. Dass die Kosten vorliegend vollkommen übersetzt seien, zeige der Quervergleich der festgesetzten Gebühren zu der Vorermittlung des Beklagten. Für die gleiche Vermessung würden nach der früheren Verordnung 25 % weniger Gebühren entstehen. Die Abrechnung nach dem Wertfaktor und Tarifstelle 1.3.3 VermWertGebT führe gar zu einem Kostenanstieg von 900 auf 1625 bzw. 1950 Euro je vermessener Teilfläche. Bei einer Gebührenerhöhung um 100 % könne von einem äquivalenten Anstieg des tatsächlichen Kostenaufwandes keine Rede sein. Über die Einbeziehung der Bodenrichtwerte und der Erhöhung des Wertfaktors versuche der Gesetzgeber lediglich, zulasten des Grundeigentümers höhere Gebühren zu erheben, obwohl der tatsächliche Wert des Grundstücks vom Vermessungsaufwand unabhängig sei. Dass der Beklagte zusätzlich für Teilflächen, die unterhalb des Bodenrichtwertes von 80 Euro/m² liegen, dennoch den höheren Betrag in Ansatz gebracht habe, komme erschwerend hinzu.
7Der Kläger beantragt,
8die Gebührenbescheide vom 29. Dezember 2020 (Nr. 00000-00000 und 00000-00000) aufzuheben, soweit die darin festgesetzten Gebührensummen insgesamt den Betrag von 44.219,92 Euro übersteigen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte trägt vor: Ihn habe zu der seinerzeit bevorstehenden Rechtsänderung keine Informationspflicht getroffen. Er sei gesetzlich verpflichtet gewesen, sich bei der Erhebung der Gebühren an die VermWertKostO NRW in der maßgeblichen Fassung zu halten. Eine rechtliche Grundlage für eine Informationspflicht bestehe nicht. Die Arbeiten seien auch nicht bereits vor dem 1. März 2020 ausführbar gewesen. Die Durchführung der erforderlichen Arbeitsschritte – häusliche Vorbereitung, Grenzuntersuchung, Absteckung, Abmarkungen, Aufmessungen, Aufnahme der Nutzungsarten, Erfassung der Katastertopographie, Aufnahme der Grenzniederschrift, häusliche Bearbeitung, Anfertigung der Vermessungsschriften – sei vor dem 1. März 2020 nicht möglich gewesen. Eine Ausführung derart umfangreicher Arbeiten binnen zweier Werktage sei lebensfremd. Die vorliegend maßgeblichen Regelungen der VermWertKostO NRW seien auch hinreichend bestimmt. Die Gebühr auf der Grundlage von Tarifstelle 1.3.3 ermittle sich aus der Flurstücksfläche, multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Abs. 9 VermWertKostO, der sich anhand des Bodenrichtwertes bestimme. Diese Berechnungsmethode sei hinreichend verständlich und transparent. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liege ebenfalls nicht vor. Dabei sei auf jede einzelne Amtshandlung abzustellen. Auf einen Vergleich mit anderen Gebührenrelationen komme es nicht an (BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 – IV C 179.65 -, juris). Der vom Kläger gezogene Quervergleich zu der vorangegangenen Gebührenordnung sei daher unzulässig. Auch habe der Verordnungsgeber auf die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung geachtet. Insbesondere seien unverhältnismäßig hohe Gebühren für extrem große Flurstücke infolge der vorgeschriebenen Nichtberücksichtigung von Flächenanteilen über 250.000 m² nicht mehr zu erwarten.
12Mit Beschluss vom 6. Februar 2023 ist der Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen worden. Die Beteiligten haben am 6. März 2023 und am 5. April 2023 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Der gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zuständige Einzelrichter konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
16Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
17Die angefochtenen Gebührenbescheide Nr. 00000-00000 und 00000-00000 vom 29. Dezember 2020 sind in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18Rechtsgrundlage der Bescheide ist § 2 Abs. 1 und 2 Gebührengesetz NRW (GebG NRW) i.V.m. § 1 der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung – VermWertKostO NRW) vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. vom 19.12.2019 S. 966) in der Fassung vom 16. September 2020 (GV. NRW. vom 30.09.2020 S. 907) i.V.m. den Tarifstellen 1.2, 1.3.1, 1.3.3, 6.1.1 und 6.2.2 des zugehörigen Vermessungskostentarifs (VermWertKostT), der gemäß § 1 VermWertKostO NRW einen Teil der Verordnung bildet.
19Die Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung, die am 1. März 2020 in Kraft getreten ist (§ 4), ist vorliegend anwendbar.
20Die zuvor geltende Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 390), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. März 2018 (GV. NRW. S. 187) – VermWertGebO NRW –, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht einschlägig. Gemäß § 3 Abs. 1 VermWertKostO NRW sind für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten oder vor einer Änderung dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, die zu erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu erheben. Die Voraussetzungen dieser Übergangsvorschrift lagen im Zeitpunkt der Rechtsänderung nicht vor, denn die Ausführbarkeit der am 26. Februar 2020 beantragten Amtshandlungen (Teilungsvermessung und Erstellung eines amtlichen Lageplans gemäß § 17 BauPrüfVO) war am 1. März 2020 noch nicht gegeben.
21Eine Amtshandlung ist ausführbar nach Ablauf der Zeitspanne, die für die vollständige und fachgerechte Durchführung der beauftragten Amtshandlung regelmäßig erforderlich ist. Abzustellen ist auf einen objektiven Maßstab, der grundsätzlich bei Änderungen der Rechtslage zugrunde zu legen ist,
22vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2001 – 2 CN 1.00 –, juris Rn. 33; Beschluss vom 30. April 2003 - 6 C 6.02 -, juris Rn. 64, wonach die Frage, ob die bisherige Regelung geeignet war, ein Vertrauen auf ihren Fortbestand zu begründen nach objektiven Maßstäben zu beantworten ist,
23mithin auf den durchschnittlichen Zeitverbrauch, der unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft für die beantragte Leistung benötigt wird. Dies entspricht derjenigen Regelungsweise, die nicht zuletzt in verschiedenen landesrechtlichen Gebührenordnungen, etwa über Zeitgebühren in der VermWertKostO NRW (§ 2 Abs. 7 Satz 2) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (Tarifstelle 2.1.4 AVerwGebT NRW) ihren ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat. Ein solches Verständnis ist auch vor dem Hintergrund des ersichtlichen Normzwecks, übermäßige oder unsachgemäße Verzögerungen der Ausführung gebührenrechtlich unberücksichtigt zu lassen, geboten.
24Demgegenüber fiele bei der vom Kläger favorisierten Auslegung, die bereits an den Zeitpunkt des möglichen Beginns der Amtshandlung anknüpft, deren Ausführbarkeit regelmäßig zeitlich mit ihrer Beauftragung zusammen. Denn die Arbeiten zur Erfüllung der vom VermWertGebT erfassten Verwaltungsleistungen können zumindest in aller Regel unmittelbar nach Auftragserteilung – im Fall von Liegenschaftsvermessungen durch Beginn mit der häuslichen Vorbereitung (vgl. Ziff. 15.2 Erhebungserlass vom 15. September 2017 – ErhE) – aufgenommen werden. Damit liefe jedoch das Tatbestandsmerkmal der Ausführbarkeit faktisch leer. Dass dies vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigt war, zeigt nicht zuletzt die besondere Übergangsvorschrift in § 3 Abs. 2 Nr. 4 VermWertKostO NRW, die nur dann allein auf den Zeitpunkt der Beantragung der Amtshandlung abstellt, wenn dieser vor dem 20. Dezember 2019 – dem Tag nach Verkündung der Verordnung im Gesetzblatt – lag. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem zitierten Urteil des OVG NRW vom 25. September 2014 – 14 A 1689/12 –, das in dem zu entscheidenden Fall die Anwendung der früheren Verordnung vielmehr unter Bezugnahme auf die – mit § 3 Abs. 1 VermWertKostO NRW deckungsgleiche – Übergangsvorschrift in § 7 Abs. 2 VermWertGebO NRW damit begründet hatte, die dort am 22. November 2010 beauftragte Amtshandlung (Teilungsvermessung eines Grundstücks) hätte bereits im Zeitraum vor der maßgeblichen Rechtsänderung zum 31. Dezember 2010 „durchgeführt“ bzw. „ausgeführt“ werden können (juris Rn. 8, 22). Anhaltspunkte für eine Gleichsetzung von „Ausführbarkeit“ und „Beginn“ der Amtshandlung sind indes auch dieser Entscheidung nicht zu entnehmen.
25Dass im vorliegenden Fall eine fachgerechte und vollständige Durchführung der beauftragten Verwaltungsleistungen, welche hier neben der häuslichen Vorbereitung unter anderem die Grenzuntersuchungen und -abmarkungen, Aufmessungen, Aufnahme der Nutzungsarten, der Katastertopographie und der Grenzniederschriften sowie die Anfertigung der Vermessungsschriften für zahlreiche – insgesamt 41 – neu zu bildende Flurstücke erforderten (vgl. Ziff. 19 bis 27 ErhE), noch vor dem 1. März 2020 und damit binnen zwei Werktagen möglich gewesen wäre, erscheint schon angesichts des Auftragsvolumens abwegig und wird von dem Kläger auch nicht behauptet. Ein sonstiger Übergangstatbestand im Sinne von § 3 Abs. 2 VermWertKostO NRW ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ob die Ausführbarkeit der Amtshandlung auch die Möglichkeit ihrer Beendigung i.S.d. § 11 Abs. 1 GebG NRW voraussetzt, welche bei amtlichen Vermessungen und der Erstellung amtlicher Lagepläne erst nach Einreichung der Vermessungsschriften und der Lagepläne an die zuständige Katasterbehörde zu bejahen ist,
26vgl. Tarifstelle 1.1.8 VermWertKostT i.d.F. vom 30. September 2020 und VG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2011 – 4 K 142/11 –, juris Rn. 19,
27bedarf damit vorliegend keiner Vertiefung.
28Bedenken an der Vereinbarkeit von § 3 Abs. 1 VermWertKostO NRW mit höherrangigem Recht bestehen nicht. Die Vorschrift steht insbesondere mit § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW in Einklang. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW entsteht die Gebührenpflicht, soweit ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Dies hat zur Folge, dass im Einzelfall verschiedene Fassungen einer Norm als Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhebung heranzuziehen sind, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der beantragten Amtshandlung eine andere Fassung des Gebührentatbestandes gilt als zum Zeitpunkt der Antragstellung.
29Die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW ist ihrerseits verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern – wie hier – bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung ein wirksamer Gebührentatbestand vorliegt. Zwar erfordern die Gebote der Rechtstaatlichkeit und des Vertrauensschutzes in der Regel, dass ein Bürger im Vorfeld der Stellung eines Antrags auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens erkennen kann, ob und gegebenenfalls welche Gebühren auf ihn zukommen werden. Das setzt voraus, dass die Gebührenschuld bereits zu diesem Zeitpunkt zumindest dem Grunde nach gesetzlich bestimmt ist. Hinsichtlich der Gebührenhöhe ist dagegen ein weniger strenger Maßstab anzuwenden; es genügt, dass der Bürger übersehen kann, in welcher Größenordnung Gebühren anfallen. Dies folgt bereits daraus, dass der für eine Amtshandlung erforderliche Aufwand, der für die Gebührenkalkulation im Einzelfall bestimmend sein kann, in vielen Fällen nicht genau vorherzusehen ist. Schließlich setzt § 3 Abs. 1 GebG NRW der zulässigen Gebührenhöhe einen relativ eng begrenzen Rahmen (Äquivalenzprinzip). Schon deshalb ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, dass die exakte Höhe einer Gebühr bereits zu Beginn des Verwaltungsverfahrens feststeht.
30Vgl. Nds.OVG, Urteil vom 25. März 2021 – 1 LB 171/18 –, juris Rn. 25 f. zu § 3 Abs. 2 NVwKostG und zur Zulässigkeit der Neufassung einer Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen, die ohne Übergangsregelung mit Wirkung auch für laufende Verwaltungsverfahren in Kraft getreten ist.
31Dem Anliegen, dass ein Gebührenschuldner aus rechtsstaatlichen Gründen bereits bei der Beantragung einer Amtshandlung darüber informiert sein muss, dass die sachliche Bearbeitung seines Antrags, dessen Ablehnung oder die Vornahme der begehrten Amtshandlung eine Gebührenpflicht auslösen, trägt § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW damit hinreichend Rechnung.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2012 – 9 A 1565/09 –, juris Rn. 42, Urteil vom 9. April 2008 – 9 A 111/05 –, juris Rn. 19; VG Köln, Urteil vom 3. September 2007 – 25 K 1786/06 –, juris Rn. 20 m.w.N.
33Am Vorhandensein wirksamer einschlägiger Gebührentatbestände zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehen vorliegend keinerlei Zweifel. Die Gebührenpflichtigkeit von Teilungsvermessungen und der Erstellung von Lageplänen, war bereits in den früher geltenden Tarifstellen 4.1.2 und 3.1 VermWertGebT NRW normiert.
34Die angefochtenen Kostenbescheide sind zudem in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig.
35Die Bescheide erfüllen die in § 14 Abs. 1 GebG NRW für die Erhebung von Gebühren normierten Anforderungen an den Inhalt eines Kostenbescheides. Sie benennen insbesondere die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung.
36Der Kläger ist richtiger Kostenschuldner, denn er hat die von ihm beauftragten Amtshandlungen zurechenbar verursacht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW).
37Der Beklagte ist nach § 12 GebG NRW i.V.m. § 10 ÖbVIG NRW Kostengläubiger, da er gebührenpflichtige Amtshandlungen vorgenommen hat.
38Die festgesetzte Gebührenschuld ist auch der Höhe nach entstanden. Die Amtshandlungen waren jedenfalls mit der – insoweit unstreitigen – Einreichung der korrigierten Vermessungsschriften beim Katasteramt X. am 13. November 2020 und der Versendung des amtlichen Lageplans am 18. November 2020 (vgl. Bl. 18 VV) im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW (i.V.m. Nr. 1.1.8 VermWertKostT) beendet.
39Die Gebührenhöhe für die Teilungsvermessung von 59.670,40 Euro entspricht den Tarifstellen 1.2, 1.3.1 und 1.3.3 VermWertKostT NRW in der Fassung vom 1. Oktober 2020. Die Gebühr wurde ausgehend von dem gemäß Tarifstelle 1.3.3 Satz 3 im Jahre 2020 maßgeblichen Bodenrichtwert von 130 Euro/m² (www.boris.nrw.de), dem gemäß § 2 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 VermWertKostO anzusetzenden Wertfaktor von 1,3 und den in Ziffer 1.3.3 VermWertKostT im einzelnen vorgesehenen flächenabhängigen Gebührensätzen bestimmt. Die weitere Vorgabe in Tarifstelle 1.3.3 Satz 2, wonach das jeweils größte neu zu bildende Flurstück je Altflurstück gebührenfrei ist, wurde ebenfalls beachtet. Die Gebührenfestsetzung für die Erstellung des amtlichen Lageplans ist ebenfalls gemäß den Tarifstellen 6.1 Nr. 2, 6.1.1 f) und 6.2.2 VermWertKostT NRW in der Fassung vom 1. Oktober 2020 erfolgt. Insofern wird auf die im Einzelnen dargelegte Berechnung in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen. Diesbezügliche Bedenken sind weder von dem Kläger geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
40Die vorstehenden Tarifstellen stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang.
41Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebotes damit begründet, dass die vorliegend einschlägigen Gebührentatbestände einen Gebührenrahmen enthielten, der verlässliche Schätzungen der zu erwartenden Gebührenlast nicht zulasse,
42vgl. hierzu näher BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 C 7/11 –, juris Rn. 14 f.,
43geht diese Auffassung schon deshalb fehl, weil die vorliegend in Rede stehenden Vermessungsgebühren keine Rahmengebühren sind. Die genannten Tarifstellen enthalten keine Rahmensätze, sondern eine Mischkalkulation aus festen Sätzen und dem Wert des Gegenstandes (vgl. § 4 GebG NRW). Das von §§ 3 bis 6 GebG NRW vorgegebene Maß an inhaltlicher Bestimmtheit
44vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 2008 – 9 A 111/05 –, juris Rn. 26
45ist damit eingehalten.
46Die Tarifstellen verstoßen auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. das aus diesem Grundsatz abgeleitete gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip. Letzteres verlangt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen konkreten Leistung der Verwaltung steht.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 – 6 C 5.02 –, juris Rn. 13, sowie Beschlüsse vom 10. Mai 2006 – 10 B 56.05 –, juris Rn. 14, und vom 27. Mai 2003 – 9 BN 3.03 –, juris Rn. 13.
48Gebühren werden als Gegenleistung für die jeweils erbrachte besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit erhoben und sollen der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und des mit der Amtshandlung verbunden privaten Nutzens bzw. Vorteils dienen.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2004 – 9 A 201/02 –, juris Rn. 12.
50Es ist auf jede einzelne Amtshandlung abzustellen; auf einen Vergleich mit anderen Gebührenrelationen kommt es nicht an, auch nicht darauf, ob bei anderen Gebührentatbeständen eine günstigere Wertrelation zwischen der Leistung der Verwaltung und der Gegenleistung für den Betroffenen besteht.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 – IV C 179.65 –, juris Rn. 20 m.w.N, VG Minden, Urteil vom 6. März 2013 – 3 K 3053/12 –, juris Rn. 17.
52Der Kerngehalt des Äquivalenzprinzips ist das Verbot, eine Gebühr festzusetzen, die sich völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entfernt. Damit soll dem weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetz- und Verordnungsgebers hinsichtlich der Bemessung der Gebühr, die sich nicht auf Kosten des Verwaltungsaufwandes beschränken muss, sondern auch andere Gesichtspunkte einfließen lassen kann, etwa den wirtschaftlichen Wert der gebührenpflichtigen Leistung, eine Grenze gesetzt werden.
53Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2023 – 9 A 3058/17 –, juris Rn. 88 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 – 6 C 5.02 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 1998, – 9 A 1252/88 –, Rn. 46.
54Einfachrechtlich ist das Äquivalenzprinzip in § 3 Abs. 1 GebG NRW normiert. Danach hat zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen.
55Die Vorschrift legt abschließend die zulässigen Gebührenzwecke und damit die Kriterien fest, an denen sich die Bemessung der Gebührensätze orientieren darf. Verwaltungsgebühren können danach zum Zwecke der Abgeltung des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwands erhoben werden, und außerdem dem Ausgleich eines dem Kostenschuldner durch die Amtshandlung zu Gute gekommenen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteils dienen. Ausschließlich diese Gesichtspunkte – Kostendeckung und Vorteilsabschöpfung – darf der Verordnungsgeber dementsprechend bei der Festlegung der Gebührensätze als Bemessungskriterien heranziehen.
56OVG NRW, Urteil vom 13. März 2023 – 9 A 3058/17 –, juris Rn. 88; Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris Rn. 77; Beschluss vom 2. Februar 2009 – 9 B 1788/08 –, juris; Beschluss vom 20. April 2015 – 14 A 2395/12 –, juris Rn. 41; Beschluss vom 20. Juli 2004 – 9 A 201/02 –, juris Rn. 12.
57Eine Verletzung dieses Prinzips durch die Gebührennorm liegt nicht bereits dann vor, wenn die festgesetzte Gebühr den Verwaltungsaufwand im Einzelfall um ein Vielfaches übersteigt; die Gültigkeit der Gebührennorm als solche bleibt hiervon unberührt. Das Äquivalenzprinzip wirkt sich nur insofern begrenzend auf die Gebührenhöhe aus, als dass sich diese nicht vollständig von den Kosten des Verwaltungsaufwands entfernen darf.
58OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 – 9 A 3541/06 –, juris Rn. 22, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 9 A 732/15 –, juris Rn. 22 ff. jeweils m.w.N
59Das Kostendeckungsprinzip, wonach die Gebühren die voraussichtlichen Kosten der in Anspruch genommenen Leistung decken, aber nicht übersteigen sollen, ist hingegen für die Verwaltungsgebühr nicht verbindlich. In § 3 GebG NRW ist ausschließlich bestimmt, dass bei der Höhe der Gebühr der Verwaltungsaufwand "zu berücksichtigen" ist. Das lässt dem Verordnungsgeber im Rahmen der Bemessungsgrundsätze einen Spielraum bei der Abstimmung der Gebühr auf den geleisteten Verwaltungsaufwand.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 9 A 5943/96 –, juris Rn. 108 m.w.N.
61Nach diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip zu verneinen.
62Die Gebühren für die Teilungsvermessung ermitteln sich aus einer Grundpauschale von 320,- Euro (Tarifstelle 1.2) einer Basisgebühr für die Grenzniederschrift 420,- Euro (Tarifstelle 1.3.1) und der Flurstücksfläche multipliziert mit dem Wertfaktor, der sich aus dem Bodenrichtwert ergibt (Tarifstelle 1.3.3 i.V.m § 2 Abs. 9 VermWertKostO NRW). Für die Erstellung eines amtlichen Lageplans gemäß § 17 BauPrüfVO sehen Tarifstellen 6.1.1 und 6.2.2 ebenfalls eine jeweils um den Wertfaktor gemäß § 2 Abs. 9 erhöhte Flächengebühr bzw. Festgebühr vor. Es findet somit eine Mischkalkulation statt, die sowohl den Verwaltungsaufwand als auch den privaten Vorteil berücksichtigt. Die Gebührenbemessung nach der Größe der Fläche und dem Wertfaktor ist dabei ein geeigneter Maßstab.
63Vgl. auch VG Minden, Urteil vom 6. März 2013 – 3 K 3053/12 –, juris Rn. 21 ff. zu den Vorgängerregelungen in der VermWertGebO NRW.
64Dass der Gebührengesetzgeber bzw. der von ihm ermächtigte Verordnungsgeber, der bei der Ausgestaltung der Gebührenmaßstäbe und der Höhe der Gebührensätze über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, ermessensfehlerhaft gehandelt hätte, ist vorliegend nicht ersichtlich.
65Insbesondere folgt ein gröbliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht allein aus der Tatsache der Gebührenerhöhung, die sich nach Darstellung des Klägers gegenüber den vorherigen Regelungen auf insgesamt etwa 25% bzw. – bezogen nur auf die Tarifstelle 1.3.3 – auf 100% beläuft. Ungeachtet dessen, dass der vom Kläger gezogene Quervergleich zwischen alten und neuen Gebührensätzen mit Blick auf die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erheblichen Bedenken begegnet,
66BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 – IV C 179.65 –, juris Rn. 21,
67halten die diesbezüglichen Ermessenserwägungen des Verordnungsgebers einer rechtlichen Überprüfung auch unter einem von den Regelungen der VermWertGebO NRW losgelösten Blickwinkel stand. Nach der durch das Innenministerium des Landes NRW zu diesem Verfahren unter dem 15. April 2021 übersandten Verordnungsbegründung (Bl. 83 ff. GA) hat der Verordnungsgeber die Gebührenerhöhung, welche maßgeblich auf der Anhebung der Wertfaktoren beruht,
68– so wurde etwa die in Tarifstelle 1.5 a) VermWertGebT NRW dargestellte niedrigste Wertstufe von 60 % des Bodenrichtwertes, was dem Wertfaktor von 0,6 entspricht, auf 1,0 erhöht (§ 2 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 VermWertKostO NRW). Auch der hier einschlägige Wertfaktor stieg von 100 % gemäß Tarifstelle 1.5 c) VermWertGebT NRW (1,0) gemäß Wertfaktor 1,3 auf 130% (§ 2 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 VermWertKostO NRW) –
69auf folgende Erwägungen gestützt:
70„Die vorliegende Verordnung greift nun abschließend die Vermessung von Grundstücken und Gebäuden sowie die Erstellung von amtlichen Lageplänen auf. Im Laufe der letzten Jahrzehnte haben sich die diesbezüglichen Anforderungen und Arbeitsabläufe erheblich geändert (vom Messband und Fluchtstab über Tachymeter hin zu Satellitenpositionierungsdiensten; vom Vermessungstrupp mit 1 Ingenieur(in) und 2 Messgehilf(inn)en hin zu nur 2 jedoch höher qualifizierten Ingenieur(inn)en oder Techniker(inne)n; komplexe Anforderungen durch die digitale Datenerhebung und –erfassung, neue im Herbst 2017 veröffentlichte Erhebungsvorschriften u.v.m.). Um eine umfassende Basis für die Neugestaltung und Bemessung der Gebührenmodelle zu erhalten wurde eine Befragung von 55 ÖbVI und 31 Vermessungs- und Katasterbehörden zum aktuellen Verwaltungsaufwand durchgeführt und ausgewertet. Die Gebührenmodelle werden damit im Interesse der Behörden und der Kostenschuldner wesentlich vereinfacht.
71Da mehr als 80 % der hoheitlichen Vermessungen durch die freiberuflich tätigen Vermessungsingenieure (in NRW z.Zt. ca. 400 ÖbVI mit ca. 2200 Mitarbeiter(inne)n) ausgeführt werden, sind die neu zu gestaltenden Gebühren für diese privaten Stellen existenziell. Betrachtet man dabei, dass zurzeit bereits ca. 30 % der ÖbVI 65 Jahre und älter sind (in 5 Jahren ca. 50 %) und der Fachkräftemangel die Gewinnung des benötigten hochqualifizierten Personals erschwert, so ist es von enormer Bedeutung, die Attraktivität dieser Vermessungsstellen auch durch ausreichende Einnahmen zu erhalten und auch damit eine Versorgung mit hoheitlichen Vermessungsleistungen in NRW für die Zukunft sicherzustellen. Um die Versorgung auch im ländlichen Raum zu gewährleisten, werden die bisher aufgrund der am Bodenrichtwert orientierten Gebührenspannen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten angeglichen.
72Die Neuentwicklung der Gebührenmodelle, die aktuelle Aufwandserhebung, die über 2 Jahrzehnte aufgrund verschiedener Gründe ausgesetzte Gebührenanpassung sowie die Anpassung zwischen städtischen und ländlichen Bereichen hat konsequenterweise zum Teil größere Gebührenerhöhungen zur Folge. Teile er Vermessungsgebühren bleiben gleich oder werden sogar günstiger, zum Teil liegen Gebühren aufgrund des Äquivalenzprinzips sogar unter den Aufwandskosten.“
73Ermessensfehler sind insofern nicht zu erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Gründe für die Novellierung – die Stärkung des ländlichen Raumes durch Anhebung der am Bodenrichtwert orientierten Gebührenspannen, die unterbliebene Gebührenanpassung über zwei Jahrzehnte, erhöhte Anforderungen an die Arbeitsabläufe, die Erhaltung der Attraktivität des Berufsstandes sowie die Vereinfachung der Gebührenmodelle – von sachfremden oder willkürlichen Erwägungen getragen wären. Namentlich die Sicherstellung der Versorgung des ländlichen Raums mit hoheitlichen Vermessungsleistungen liegt mit Blick auf den nach der Verordnungsbegründung zu erwartenden Fachkräftemangel im öffentlichen Interesse. Sie stellt darüber hinaus insbesondere für Grundeigentümer bzw. Bauherren einen wirtschaftlichen Nutzen dar, der vorliegend auch dem Kläger unmittelbar zugutekommt. Vor diesem Hintergrund ist die in der Klageschrift aufgestellte Behauptung, die Gebührenerhöhung gehe einseitig zulasten der Grundeigentümer, zurückzuweisen.
74Darüber hinaus ist einzustellen, dass der Verordnungsgeber die bisherige Regel, nach der das jeweils größte neu entstehende Flurstück je Altflurstück nicht gebührenrelevant ist, in Tarifstelle 1.3.3 Satz 2 beibehalten hat und mit der 1. Änderungsverordnung vom 30. September 2020 Flächenanteile von extrem großen Grundstücken über 250.000 m² nicht mehr in die Gebührenberechnung einbezogen hat (Tarifstelle 1.3.3 Satz 3).
75Soweit der Kläger ferner einwendet, dass der tatsächliche Wert des Grundstücks nichts mit dem Vermessungsaufwand zu tun habe, wendet er sich der Sache nach gegen die Berücksichtigung des Bodenrichtwertes. Wie der Kläger jedoch selbst zutreffend unter Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung ausführt, können Verwaltungsgebühren nicht nur nach dem Verwaltungsaufwand (Kostendeckungsprinzip) erhoben werden, sondern auch der Abschöpfung wirtschaftlicher oder sonstiger Vorteile dienen. Dass hierfür wertbildende Faktoren wie die im Bodenrichtwert abgebildete Lage und Nutzung des jeweiligen Grundstücks maßgeblich sind, liegt auf der Hand. Dementsprechend lässt § 4 GebG NRW die Gebührenbemessung nach dem Wert des Gegenstandes ausdrücklich zu. Dass sich die in den genannten Tarifstellen vorgesehene Gebührenfestsetzung vollständig von den Kosten der öffentlichen Vermessungstätigkeit gelöst hätte, ist nicht substantiiert dargelegt und mit Blick auf den erheblichen Umfang der Vermessungsleistungen auch sonst nicht ersichtlich. Schließlich kann ein gröbliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung auch vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Wertes, den die Amtshandlungen für den Kläger haben, nicht erkannt werden. Eine Teilungsvermessung und die Erstellung amtlicher Lagepläne gemäß § 17 BauPrüfVO sind entscheidend für die Veräußerbarkeit und ggf. die spätere Bebaubarkeit der neu gebildeten Grundstücke. Unter Berücksichtigung der damit verbundenen erheblichen Wertsteigerungen ist nicht ersichtlich, dass die Gebühren von insgesamt 63.395,16 Euro – selbst in Anbetracht der vorermittelten, um 19.175,24 Euro niedrigeren Gebühren i.H.v. 44.219,92 Euro – in einem Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen Nutzen stehen könnten, den der Kläger mit dem vorliegenden Wohnbauprojekt in einer Größenordnung von 15 Baugrundstücken erhält.
76Das Gleichbehandlungsgebot ist ebenfalls nicht verletzt. Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein diesbezüglicher Verstoß kann allein aus der klägerischen Begründung, die Gebührenerhöhung sei nicht verlässlich nachvollziehbar, nicht abgeleitet werden; er ist aus vorstehenden Gründen auch sonst nicht ersichtlich.
77Die von dem Kläger ferner beanstandete Abweichung der Gebührenfestsetzung von den Kostenvorermittlungen vom 21., 24. und 25. Februar 2020 (Bl. 172-218 VV) ist rechtlich unerheblich. Die Kostenvorermittlungen sind rechtlich nicht bindend. Schon der den Schreiben jeweils beigefügte ausdrückliche Hinweis des Beklagten, wonach die Gebührenfestsetzung nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften erfolgt und Abweichungen unterliegen kann, schließt einen entsprechenden Rechtsbindungswillen aus. Im Übrigen steht es Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ebenso wie den Kataster- und Vermessungsbehörden nicht zu, geringere als die gesetzlich festgelegten Gebühren zu erheben. Es bestünde ansonsten die Gefahr, dass öffentliche Aufgaben auf Grund des Kostendrucks schlecht bzw. unzureichend erfüllt würden. Die Vereinbarung anderer als der gesetzlichen Gebühren verstößt gegen das Gesetz (§ 134 BGB) und ist nichtig.
78Vgl. etwa VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 21. Juli 2009 – 4 K 2064/09 –, n.v.; VG Potsdam, Urteil vom 24. April 2013 – 4 K 1145/11 –, juris Rn. 26 m.w.N.
79Ungeachtet dessen dürfte die beanstandete Diskrepanz zwischen Kostenvorermittlung und Gebührenfestsetzung ohnehin nur in einem geringeren Umfang bestehen als geltend gemacht. Denn die Gebühren für die Teilungsvermessung der Flurstücke G7, G8, G9, G10, G11, G12 (alt) waren ausweislich des als Anlage K 11 beigefügten Schreibens des Beklagten vom 5. Januar 2021 noch nicht Gegenstand der Kostenvorermittlung. Die Differenz zwischen der Kostenvorermittlung und dem später erhöhten Auftragsvolumen schlägt im angefochtenen Bescheid mit 5.655,- € zusätzlich zu Buche (4.875,- € für die neu gebildeten Flurstücke G13, G14, G15, G16, G17 zzgl. 16 % USt.).
80Schließlich ist die Gebührenfestsetzung auch nicht wegen der Verletzung von Informationspflichten rechtswidrig. Eine Pflicht des Beklagten zur vorherigen Informierung des Klägers über das Inkrafttreten der VermWertKostO NRW zum 1. März 2020 bestand vorliegend nicht. Zwar ist das Gebührenschuldverhältnis wie jedes andere Rechtsverhältnis vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht.
81Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2020 – 11 A 2961/19 –, juris Rn. 68, Urteil vom 7. Mai 1980 – 2 A 1748/79 –, juris Rn. 7.
82Treuwidriges Verhalten des Beklagten ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Die Verordnung war bereits seit dem 20. Dezember 2019 im Gesetzblatt veröffentlicht, so dass deren Kenntnis bei Auftragserteilung Ende Februar 2020 und damit über zwei Monate nach Inkrafttreten vorausgesetzt werden durfte. Hiervon geht auch der Verordnungsgeber aus, der mit Blick auf § 3 Abs. 2 Nr. 4 VermWertKostO NRW ein Vertrauen in die Fortgeltung alten Rechts nur im Falle einer Beantragung der Amtshandlung vor dem 20. Dezember 2019 für schutzwürdig hält (vgl. S. 2 der Verordnungsbegründung, Bl. 85 GA, und S. 11 der Erläuterungen, Bl. 99 GA).
83Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung. Der Kläger war nach eigenem Vortrag bereits durch das als Anlage K10 eingereichte Schreiben des Dipl.Ing M. vom 22. Februar 2020 über die Novellierung der Verordnung in Kenntnis gesetzt worden. Dies ergibt sich bereits aus dem darin enthaltenen Hinweis auf eine Erhöhung der Kosten für amtliche Lagepläne „um ca. 30 % mit der neuen Kostenordnung“ (S. 1 des Schreibens). War dem Kläger aber nach eigenem Bekunden bei Auftragserteilung die unmittelbar bevorstehende Rechtsänderung bekannt oder musste sie ihm bekannt sein, war auch aus diesem Grund ein etwaiges Vertrauen in eine Fortgeltung der alten Gebührenordnung nicht schutzwürdig. Nichts anderes folgt aus der von Klägerseite ferner aus dem Schreiben vom 22. Februar 2020 zitierten Auskunft des Büros M. darüber, dass bei Beauftragung vor Ablauf des Februar 2020 die „Abrechnung nach der bestehenden Kostenordnung“ erfolge. Eine entsprechende Zusage wäre dem Beklagten jedenfalls nicht zuzurechnen. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte seinerseits sämtliche Kostenvormittlungen mit dem Hinweis versehen hatte, dass die Gebühren durch Rechtsnorm festgelegt seien und die endgültige Abrechnung gemäß der bei Durchführung der Messung geltenden Gebührenordnung erfolge, die Gebührenfestsetzung also von der Vorermittlung abweichen könne. Vor dem Hintergrund hätte es dem Kläger oblegen, sich spätestens nach Kenntnisnahme des Vergleichsangebotes vom 22. Februar 2020, das er nach eigenem Bekunden am 25. oder 26. Februar 2020 erhalten hatte („zur gleichen Zeit wie die Kostenvorermittlung vom 25. Februar 2020 und die Auftragserteilung am nächsten Tag“), bei dem Beklagten über die Auswirkungen der bevorstehenden Rechtsänderung und etwaige Mehrkosten zu informieren und ggf. von der Auftragserteilung Abstand zu nehmen oder einen bereits erteilten Auftrag unverzüglich zu widerrufen. Im letzteren Fall wäre allenfalls der bis dahin entstandene Aufwand nebst Auslagen abzurechnen gewesen (vgl. § 1 Abs. 8 VermWertKostO NRW). Dass der Kläger indes selbst bei Kenntnis der exakten Mehrkosten von dem Auftrag Abstand genommen hätte, trägt er im Übrigen selbst nicht vor. Ein Absehen von der Gebührenerhebung aus Billigkeitsgründen ist dem Beklagten ebenfalls verwehrt, § 1 Abs. 5 Satz 2 VermWertKostO NRW.
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
85Rechtsmittelbelehrung:
86Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
87Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
88Die Berufung ist nur zuzulassen,
891. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
902. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
913. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
924. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
935. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
94Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
95Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
96Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
97Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
98Ferner ergeht der
99Beschluss
100Der Streitwert wird auf 19.175,24 Euro festgesetzt.
101Gründe:
102Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
103Rechtsmittelbelehrung:
104Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
105Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
106Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
107Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
108Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
109War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.