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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 973/23

Datum:
29.09.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 973/23
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2023:0929.3L973.23.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1168/23
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1.Der sinngemäße Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 2719/23 gegen die Erlaubniswiderrufs- und Untersagungsverfügung nebst Zwangsmittelandrohung vom 28. März 2023 wird abgelehnt.

Zur Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin zur Spielerkartenproblematik und der daraus folgenden gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers hinsichtlich der Aufstellung von Spielgeräten in der offensichtlich rechtmäßigen – zugleich den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt markierenden – Ordnungsverfügung vom 28. März 2023 sowie in dem Schriftsatz vom 1. August 2023 verwiesen, denen der Antragsteller nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten ist: Auch wenn er nicht wegen einer der in § 33c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO genannten Katalogstraftaten rechtskräftig verurteilt worden ist und der Vorwurf der Strafanzeige gemäß § 284 StGB angesichts der Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO seitens der Staatsanwaltschaft Y nicht verfängt, so trägt allein die Vielzahl der dokumentierten Verstöße gegen die bedeutsame Vorschrift des § 6 Abs. 5 SpielV die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 33c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 GewO getroffene Unzuverlässigkeitsprognose ohne Weiteres. Denn unabhängig von der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Relevanz (vgl. hierzu § 19 Abs. 1 Nrn. 5c und 5d SpielV) belegen die nachhaltigen Verstöße gegen diese wichtige Vorschrift des Spieler- und Jugendschutzes einen Hang des Antragstellers zur Missachtung seiner Berufspflichten, die seinen Willen zur einwandfreien Führung seines Gewerbes durchgreifend in Frage stellen (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 6 S 506/21 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Die Einwände des Antragstellers gegen die Bewertung der in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung angeführten Verstöße vom 5. Juni 2022, 10. Juli 2022, 7. Oktober 2022, 11. Oktober 2022, 12. Oktober 2022 und 30. (nicht 31.) Januar 2023 überzeugen demgegenüber nicht, zumal sie ganz überwiegend als bloße Schutzbehauptungen zu bewerten sind bzw. durch das Abschieben der Verantwortlichkeit (auf angestellte Kräfte bzw. seinen Sohn) sogar unterstreichen, dass dem Antragsteller seine (umfassenden) Berufspflichten offenbar nicht bewusst gewesen sind bzw. er diese auch nach den ersten Beanstandungen und trotz drohender weiterer Kontrollen – auch in zeitlicher Hinsicht („unverzüglich“) – nicht ernst (genug) genommen hat.

Die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung geht ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, gegenüber dem das Interesse des jedenfalls hinsichtlich des Aufstellergewerbes des § 33c GewO unzuverlässigen Antragstellers – soweit ersichtlich ist ein Widerruf der Gaststättenerlaubnis für das Bistro N. durch die Antragsgegnerin bislang nicht erfolgt – trotz der von ihm angeführten Änderungen im Betriebsablauf (zum Beispiel Einbau von Scannern an den Spielgeräten) als nicht schutzwürdig zurücktreten muss.

Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

2.Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und unter Orientierung an Ziff. 54.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

 
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