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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1697/23

Datum:
20.10.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 1697/23
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2023:1020.2L1697.23.00
 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die ihm zur Verfügung stehende Beförderungsplanstelle nach A 12 LBesO A NRW „E.         W.       / W1.                  0 / Autobahnpolizeiwache N.               Dienstgruppe X – Dienstgruppenleitung“ mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt der Antragsgegner. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,- Euro festgesetzt.

 
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