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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger war als Kriminalhauptkommissar im Dienst des beklagten Landes. Zuletzt verrichtete er seinen Dienst beim Polizeipräsidium X. (im Folgenden: Polizeipräsidium).
3Seit dem 22. September 2014 war er bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2022 dienstunfähig erkrankt.
4Im Jahr 2017 beantragte er die finanzielle Abgeltung von u.a. in den Monaten Juli 2014 und September 2014 geleisteten Mehrarbeitsstunden. Zu diesem Zwecke wurden ihm wunschgemäß die aus dem „Dezentralen Schichtdienstmanagementsystem“ generierten persönlichen Monatsbögen für Juli 2014 und September 2014 übersandt.
5Mit Bescheid vom 11. Oktober 2022 stellte das Polizeipräsidium gegenüber dem Kläger fest, dass ihm aus den Jahren 2021 und 2022 insgesamt 35 Tage Mindesturlaub zustünden, die er krankheitsbedingt nicht in Anspruch habe nehmen können und deshalb finanziell abzugelten seien.
6Am 11. November 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, ihm stünden jedenfalls aus den Jahren 2015 bis 2020 jeweils 20 Tage Mindesturlaub zu, die er krankheitsbedingt nicht habe in Anspruch nehmen können und deshalb zusätzlich finanziell abzugelten seien. Er behalte sich vor, auch für das Jahr 2014 Abgeltungsansprüche geltend zu machen, das beklagte Land habe den Nachweis über den vorhandenen Resturlaubsanspruch zu führen. Er selbst habe keine Erinnerungen daran. Soweit das beklagte Land Monatsbögen für das Jahr 2014 vorgelegt habe, sei nicht ersichtlich dass er diese autorisiert habe. Das beklagte Land könne sich überdies nicht auf einen im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts eingetretenen Verfall der Urlaubsansprüche berufen. Dies setze nach der Rechtsprechung des EuGH nämlich voraus, dass der Dienstherr auf den möglichen Verfall hingewiesen habe. Ein solcher Hinweis sei hier nicht erfolgt.
7Der Kläger beantragt,
8das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums X. vom 11. Oktober 2022 zu verpflichten, ihm 138 Urlaubstrage finanziell abzugelten und den Abgeltungsbetrag mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
9Das beklagte Land beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung trägt es vor, dass der dem Kläger für die Jahre 2015 bis 2020 zustehende Mindesturlaub verfallen sei. Für das Bestehen eines Resturlaubsanspruchs für das Jahr 2014 sei der Kläger beweisbelastet. Zunächst trug es vor, Urlaubsdaten für das Jahr 2014 nicht vorlegen zu können, da diese entsprechend der Vorgaben der Landesoberbehörden bereits aus Datenschutzgründen gelöscht worden seien. Später legte es die Monatsbögen zur Arbeitszeiterfassung des Klägers aus dem Jahr 2014 vor. Zur Begründung heißt es, die Monatsbögen stammten aus dem Archiv des LZPD NRW, wofür abweichende Löschvorschriften einschlägig seien.
12Mit Beschluss vom 31. Juli 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Landes verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin entscheiden, weil sie ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. Juli 2023 zur Entscheidung übertragen hat.
16Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2014 bis einschließlich 2020 (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17Rechtsgrundlage für einen Urlaubsabgeltungsanspruch ist § 19a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (FrUrlV NRW). Danach ist Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub), der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Abs. 2 nicht verfallen ist, von Amts wegen finanziell abzugelten.
18Ein Anspruch auf Abgeltung von Erholungsurlaub aus dem Jahr 2014 scheitert bereits daran, dass der Kläger für dieses Jahr über keinen Resturlaub verfügt. Er selbst hat weder behauptet noch sonst substantiiert dargelegt, dass und in welcher Höhe er in diesem Jahr weniger als 20 Urlaubstage in Anspruch genommen hätte. Er beruft sich im Wesentlichen vielmehr darauf, sich nicht erinnern zu können. Indes ergibt sich aus den seitens des beklagten Landes vorgelegten „persönlichen Monatsbögen“ für das Jahr 2014, dass er im Jahr 2014 Erholungsurlaub in Höhe von weit über 20 Tagen in Anspruch genommen hat. Demzufolge hat er allein in den Monaten Juli und August 33 Tage Erholungsurlaub genommen. Soweit der Kläger die Richtigkeit dieser aus dem „Dezentralen Schichtdienstmanagementsystem“ des beklagten Landes generierten Daten in Zweifel zu ziehen sucht, dringt er damit nicht durch. Anhaltspunkte dafür, dass die vorgelegten Monatsbögen inhaltlich fehlerhaft sein könnten, hat weder er substantiiert dargelegt, noch sind solche sonst ersichtlich. Das Gericht ist indes vom Gegenteil überzeugt. Der Vertreter des beklagten Landes hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und von dem Kläger unbestritten dargelegt, auf welche Weise die Eintragungen zu Urlaubstagen in das Dezentrale Schichtmanagementsystem erfolgen. Es handele sich um eine ausschließlich digitale Verarbeitung, die von ausschließlich hierzu berechtigten Personen in Absprache mit dem betroffenen Beamten erfolge. Änderungen seien nur binnen 36 Tagen rückwirkend möglich. Schriftliche Urlaubsanträge und Genehmigungen gäbe ist nicht. Der betroffene Beamte habe im Dienst jederzeit die Möglichkeit der Einsichtnahme in das System. Vor diesem Hintergrund erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass die vorgelegten Monatsbögen fehlerhaft sind. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nicht vorgetragen hat, dass es während seiner Dienstzeit jemals zu (versehentlichen) Falscheintragungen gekommen wäre. Der Umstand, dass das beklagte Land die Monatsbögen erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorgelegt hat, ist ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an deren Richtigkeit zu säen. Vielmehr hat der Vertreter des beklagten Landes auch dies nachvollziehbar und plausibel erläutert. Hinzu tritt, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass dem Kläger eine Unrichtigkeit der Monatsbögen - so sie denn vorläge - schon früher hätte auffallen müssen und dann auch von ihm gerügt worden wäre. Ausweislich der seitens des beklagten Landes vorgelegten Auszüge aus seiner Personalakte sind ihm die Monatsbögen für Juli 2014 und September 2014 bereits im Jahr 2017 übersandt worden, ohne, dass er die sich daraus ergebende Differenz von 33 Urlaubstagen bemängelt hätte. Davon wäre allerdings im Falle der Fehlerhaftigkeit zur Überzeugung des Gerichts auszugehen gewesen. Zwar mag die optische Darstellung der Monatsbögen auf den ersten (ungeübten) Blick unübersichtlich erscheinen. Dennoch springt selbst einem mit den Monatsbögen nicht vertrauten Betrachter sofort ins Auge, dass in dem Monatsbogen für September 2014 in der Spalte „URLAUB“ durchgehend über 30 Zeilen hinweg die Ziffer 6 eingetragen ist. Umso mehr ist anzunehmen, dass diese Zahl auch dem Kläger aufgefallen wäre und er eine Unrichtigkeit gerügt hätte. Schließlich war er mit der optischen Darstellung und der Bedeutung der einzelnen Spalten vertraut. Der Vortrag des Klägers, er hätte einen derart langen Zeitraum am Stück in der entsprechenden Dienststelle nicht frei genommen und wenn er Urlaub hätte nehmen wollen, zunächst seine Überstunden abgebaut, vermag die Überzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern. Er erschöpft sich in unsubstantiierten Behauptungen.
19Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Kläger selbst für den Fall eines „non liquet“ keine finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub für das Jahr 2014 beanspruchen könnte. Nach den allgemeinen Beweislastregeln wäre der Kläger für die Frage, ob ihm noch (Rest-)Urlaubsansprüche zustehen, beweisbelastet, weil es sich dabei um eine seinen Anspruch begründende Tatsache handelt.
20Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 12 K 3555/10 -, juris, Rn. 63.
21Diesen Nachweis hat der Kläger, der im Wesentlichen angab, sich nicht erinnern zu können, nicht erbracht. Auch sofern man darüber hinaus annehmen mag, das beklagte Land träfe insofern eine sekundäre Darlegungslast, hat es dieser nach oben Gesagtem mehr als nur genüge getan.
22Auch ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruchs aus den Jahren 2015 bis 2020 steht dem Kläger nicht zu. Zwar hat der seit dem 22. September 2014 durchgehend dienstunfähig erkrankte Kläger aufgrund seiner Erkrankung in diesen Jahren unstreitig keinen Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Jedoch war zum Zeitpunkt des Entstehens des Urlaubsabgeltungsanspruchs, dem Zeitpunkt des Ruhestandseintritts mit Ablauf des 30. September 2022, nicht abzugelten, da er bereits verfallen war. Nach § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen wurde. Damit ist der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2015 mit Ablauf des 31. März 2017, der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2016 mit Ablauf des 31. März 2018, der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2017 mit Ablauf des 31. März 2019, der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2018 mit Ablauf des 31. März 2020, der Urlaubsanspruch für das Jahr 2019 mit Ablauf des 31. März 2021 und der Urlaubsanspruch für das Jahr 2020 mit Ablauf des 31. März 2022 verfallen.
23Dem stehen weder die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 7 RL 2003/88/EG noch die Regelung des § 19 Abs. 6 Satz 3 FrUrlV NRW entgegen.
24Dem Verfall des Urlaubsanspruchs steht Unionsrecht und die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen. Insoweit hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 20. April 2023, 6 A 152/22, festgestellt, dass nur der Urlaubsanspruch abzugelten ist, der zu jenem Zeitpunkt noch nicht verfallen ist. Hierbei handelt es sich um einen zeitgebundenen Vorgang, bei dem es nur auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des (möglichen) Verfalls ankommen kann. Eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW dahin, dass auch bei - wie hier - durchgehender Dienstunfähigkeit eines Beamten für den Bezugs- und Übertragungszeitraum des Urlaubs dessen Verfall nur bei Erfüllung der Informationsobliegenheit des Dienstherrn eintritt, kommt nicht in Betracht. Vielmehr fehlt es dann an der Kausalität des Ausbleibens jenes Hinweises für die Nichtinanspruchnahme des Urlaubs, die allein auf der dauerhaften Dienstunfähigkeit beruht. Angesichts der bestehenden Unmöglichkeit, den Urlaub in Anspruch zu nehmen, erwiese es sich als bloße Förmelei und dürfte auch in nicht allen Fällen - etwa in solchen besonders schwerwiegender Erkrankungen - mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar sein, wenn der Dienstherr gleichwohl zur Information über den möglichen Verfall des Erholungsurlaubs verpflichtet wäre. Dies entspricht nicht nur der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern auch der - soweit ersichtlich - einhelligen Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu derartigen Konstellationen.
25Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2023 - 6 A 2059/21 -, juris, Rn. 22 ff. und vom 20. April 2023 - 6 A 152/22 -, juris, Rn. 26 ff, mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
26Auch aus der Bestimmung des § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW, die erst zum 22. Oktober 2020 in Kraft getreten ist und deshalb nur auf den Verfall des Urlaubsanspruchs des Klägers für die Jahre 2019 und 2020 Anwendung finden kann, da ihr der der Verordnungsgeber keine Rückwirkung beigemessen hat,
27vgl. zur fehlenden Rückwirkung OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2023 - 6 A 152/22 -, juris, Rn. 24,
28ergibt sich nichts Abweichendes. Danach setzt der Verfall des Urlaubsanspruches zwar voraus, dass der Dienstherr der Beamtin und dem Beamten zu Beginn eines Kalenderjahres den vorhandenen Urlaubsanspruch in Textform mitteilt, zur rechtzeitigen Beantragung und Inanspruchnahme des Urlaubs auffordert und für den Fall der Nichtinanspruchnahme über den ersatzlosen Verfall belehrt. Diese Regelung ist allerdings teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass das Unterlassen eines Hinweises des Dienstherrn auf den Verfall von Erholungsurlaubsansprüchen im Hinblick auf die finanzielle Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs folgenlos ist, wenn der betroffene Beamte - wie der Kläger in dem insofern relevanten Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2022 - im entsprechenden Bezugs- bzw. Übertragungszeitraum durchgängig dienstunfähig erkrankt war.
29Vgl. zum Ganzen ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Mai 2022 - 1 K 2881/21 -, juris, Rn. 29 ff.
30Das Gericht folgt der in dem zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ausführlich dargelegten Rechtsauffassung und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsgründe Bezug.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
32Rechtsmittelbelehrung:
33Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
34Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.
35Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
36Die Berufung ist nur zuzulassen,
371. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
382. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
393. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
404. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
415. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
42Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
43Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
44Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
45Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
46Beschluss:
47Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 35.000,- Euro festgesetzt.
48Gründe:
49Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt und berücksichtigt in Anwendung von § 19a Abs. 2 FrUrlV NRW bei 138 Urlaubstagen jeweils einen Tagessatz in Höhe von 218,- Euro (KHK A 11) bzw. 239,77 (KHK A 12).
50Rechtsmittelbelehrung:
51Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
52Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.
53Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
54Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
55Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.