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Bei Bescheidungsurteilen kommt die Behörde der ihr im Titel auferlegten Verpflichtung auch dann nicht nach im Sinne von § 172 Satz 1 VwGO, wenn sie zwar einen neuen Verwaltungsakt erlässt, hierbei aber die Rechtsauffassung des Gerichts nicht beachtet.
Das gegen den Vollstreckungsschuldner mit Beschluss vom 30. Dezember 2022 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro wird festgesetzt. Der Vollstreckungsschuldner hat das Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto der Zentralen Zahlstelle Justiz bei der Landesbank Hessen-Thüringen, IBAN DE59 3005 0000 0000 06 90 47 unter Angabe des Aktenzeichens einzuzahlen.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
2Der am 23. Januar 2023 gestellte Antrag des Vollstreckungsgläubigers,
3das angedrohte Zwangsgeld aus dem Beschluss vom 30. Dezember 2022 festzusetzen,
4hat Erfolg.
5Er ist zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis an dem Antrag weiterhin zu bejahen, obwohl der Vollstreckungsgläubiger am 8. Februar 2023 Klage gegen den Bescheid vom 11. Januar 2023 erhoben hat (29 K 897/23). Abgesehen davon, dass im Klageverfahren nur die Aufhebung des neuen Bescheides beantragt wird und nicht auch die Neubescheidung, kann der Vollstreckungsschuldner das mit dem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel einer Neubescheidung unter (vollständiger) Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einfacher und effektiver im Vollstreckungsverfahren erreichen.
6Der Antrag ist auch begründet.
7Gemäß § 172 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Behörde ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt.
8Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
9Hinsichtlich der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen wird auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 30. Dezember 2022 verwiesen.
10Auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Der Vollstreckungsschuldner ist seiner sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Gerichts vom 23. September 2019 (29 K 13562/16) ergebenden Pflicht zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht nachgekommen.
11Die Behörde kommt der ihr im Titel auferlegten Verpflichtung auch dann nicht nach im Sinne von § 172 Satz 1 VwGO, wenn sie die titulierte Pflicht nur unzureichend erfüllt hat. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels und der Reichweite seiner Rechtskraftwirkung. Maßgebend ist in erster Linie der Tenor; bei Unklarheiten sind Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen.
12Vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. Ergänzungslieferung August 2022, § 172 VwGO Rn. 34.
13Bei Bescheidungsurteilen – wie vorliegend – ist eine nur unzureichende Erfüllung auch dann anzunehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zwar einen neuen Verwaltungsakt erlässt, hierbei aber die Rechtsauffassung des Gerichts nicht beachtet. Denn die Rechtskraft eines Bescheidungsurteils umfasst nicht nur die Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung überhaupt, sondern auch die „Rechtsauffassung des Gerichts“, so wie sie in den Entscheidungsgründen des Bescheidungsurteils niedergelegt ist.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 – 3 C 30/93 -, juris Rn. 31; Hessischer VGH, Beschluss vom 26. März 1999 – 11 TM 3406/98, 11 TM 4200/98 -, juris Rn. 17, m.w.N.; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. Ergänzungslieferung August 2022, § 172 VwGO Rn. 34 m.w.N.
15Erlässt der Vollstreckungsschuldner zwar einen neuen Bescheid, beachtet dabei aber nicht die Rechtsauffassung des Gerichts, ist es nicht gerechtfertigt, den Vollstreckungsgläubiger auf eine neue Klage zu verweisen.
16Vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. Ergänzungslieferung August 2022, § 172 VwGO Rn. 34 m.w.N.
17Ausgehend hiervon ist der Vollstreckungsgläubiger seiner Pflicht, den Antrag des Vollstreckungsschuldners vom 20. Oktober 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts gemäß seinem Urteil vom 23. September 2019 neu zu bescheiden, durch den Erlass des Bescheides vom 11. Januar 2023 nicht nachgekommen, weil er die aus Tenor und Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils ersichtlichen Anforderungen an die neue Entscheidung nicht innerhalb der vom Gericht mit Beschluss vom 30. Dezember 2022 gesetzten Frist bis zum 13. Januar 2023 erfüllt hat.
18Vor einer Neubescheidung des Vollstreckungsgläubigers war nach den Entscheidungsgründen des Urteils vom 23. September 2019, bestätigt durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, 15 A 4113/19) vom 4. Juli 2022, unter anderem die Durchführung des in § 8 Satz 4 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)) vorgesehenen Verfahrens auf Drittbeteiligung erforderlich, um zu ermitteln, ob schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 8 Satz 1 IFG NRW den Informationszugang insoweit ausschließen. Dabei sind schützenswerte Geschäftsgeheimnisse im Verständnis von § 8 Satz 1 IFG NRW solche, bei deren Offenbarung ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.
19Nach Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens hat der Vollstreckungsschuldner dem rechtskräftigen Urteil vom 23. September 2019 entsprechend über den Informationszugangsantrag mit Bescheid vom 11. Januar 2023 erneut entschieden und dem Antrag insoweit stattgegeben, als dem Vollstreckungsgläubiger Informationszugang zu sämtlichen Tagesordnungen, Protokollen und weiteren Unterlagen des „Slot Performance Monitoring Committee" (SPMC) am Flughafen X seit Beginn seiner Tätigkeit gewährt wird, soweit nicht vertrauliche Beratungen oder durch Dritte geltend gemachte Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse oder Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes ohne deren Zustimmung offenbart würden. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.
20In der Beteiligung Dritter und nachfolgenden Neubescheidung erschöpft sich die Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners aus dem Urteil des erkennenden Gerichts jedoch nicht. Vielmehr muss die Annahme eines zum Ausschluss des Anspruchs auf Informationszugang führenden wirtschaftlichen Schadens im Falle der Offenbarung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses den Urteilsgründen zufolge bestimmten Darlegungsanforderungen genügen. Insbesondere muss die in Anspruch genommene öffentliche Stelle bzw. der betroffene Dritte, auf den sich die begehrte amtliche Information bezieht, konkret und substantiiert deutlich machen, dass sich ihre Wettbewerbssituation durch die Offenbarung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nachhaltig verschlechtern wird.
21Urteil des Gerichts vom 23. September 2019 – 29 K 13562/16 – juris, Rn. 84, m.w.N.
22Da das Gericht, dem die Originalunterlagen nicht vorliegen, nicht selbst überprüfen kann, ob Ausschlussgründe vorliegen, ist es in erster Linie Aufgabe der Behörde, so ausführlich und genau vorzutragen, dass das Gericht im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung und –würdigung (§§ 86 Abs.1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hinreichend sicher beurteilen kann, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Ausschlussgrundes vorliegen.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2015 – 15 A 97/13 – juris, Rn. 114 ff.
24Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Vollstreckungsschuldners in seinem Bescheid vom 11. Januar 2023 nicht.
25Hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse führt der Vollstreckungsschuldner in seinem Bescheid vom 11. Januar 2023 aus, die Flughafen X GmbH habe nachgewiesen, dass bestimmte Informationen Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens darstellten, deren Offenbarung zu einem wirtschaftlichen, nicht lediglich geringfügigen Schaden führte. Hierbei handele es sich um die Aufschlüsselung von Verspätungsgründen (sogenannte Delay Codes) sowie das Verhältnis aus ein- und ausgetragenen Verspätungen. Die aus der Offenbarung dieser Informationen ableitbaren langfristigen Trends seien nachvollziehbar geeignet, die Wettbewerbsposition der Flughafen X GmbH in der Akquise von Luftfahrtgesellschaften zu schädigen. Die Informationen seien demnach unabhängig von ihrem Alter vertraulich und wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des Unternehmens. Die Annahme, dass diese Informationen nach fünf Jahren nicht mehr aktuell seien und deshalb nicht mehr vertraulich seien, sei hier nicht zulässig.
26Mit diesen Ausführungen hat der Vollstreckungsschuldner nicht nachvollziehbar dargelegt, dass Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Flughafen X GmbH dem Informationszugangsanspruch des Klägers entgegenstehen. Insbesondere unzureichend sind die Ausführungen dazu, dass durch die Gewährung des Informationszugangs ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Ohne nähere Erläuterungen ist bereits unklar, was mit ein- und ausgetragenen Verspätungen gemeint ist. Welche Verspätungen werden eingetragen, welche Verspätungen werden ausgetragen? Allein auf der Grundlage der Angaben des Vollstreckungsschuldners kann ferner nicht nachvollzogen werden, inwiefern durch die Aufschlüsselung von Verspätungsgründen und das Verhältnis aus ein- und ausgetragenen Verspätungen die Marktposition des Xer Flughafens Schaden nehmen könnte. Der Zusammenhang zwischen den Delay Codes und der Akquisition von Luftfahrtgesellschaften durch die Flughafen X GmbH erschließt sich ohne nähere Erläuterungen nicht. Es verspäten sich die Fluglinien. Naheliegend sind daher negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition der Fluggesellschaften, wenn sie etwa notorisch unpünktlich sind oder sich immer wieder aus denselben Gründen verspäten. Dass Grund für die Verspätungen der Flughafennutzer (auch) die Flughafen X GmbH selbst ist, wird nicht geltend gemacht. Ebenso wenig wird vorgetragen, dass die Aufschlüsselung von Verspätungsgründen und das Verhältnis aus ein- und ausgetragenen Verspätungen negative Rückschlüsse auf die Bedingungen für Fluggesellschaften am Xer Flughafen zuließe. Nur dann dürfte es sich bei diesen Informationen überhaupt um ein Geschäftsgeheimnis der Flughafen X GmbH handeln und nur dann wäre eine Wettbewerbsrelevanz hinsichtlich der Akquirierung neuer Fluggesellschaften erkennbar. Der weiteren Aussage, aus diesen Informationen ließen sich langfristige Trends ableiten, fehlt dadurch jede tragfähige tatsächliche Grundlage.
27Anhand der vom Vollstreckungsschuldner gemachten Angaben kann dementsprechend nicht verifiziert werden, ob der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 IFG NRW hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Flughafen X GmbH vorliegt.
28Zusätzlich fehlt es an hinreichend konkreten und substantiierten Darlegungen des Vollstreckungsschuldners dazu, inwiefern sich die Wettbewerbssituation der Flughafen X GmbH durch die Offenbarung von Unterlagen, die älter als fünf Jahre sind, nachhaltig verschlechtern würde.
29Es ist davon auszugehen, dass Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich sind.
30Vgl. Urteil des OVG NRW vom 4. Juli 2022, juris Rn. 143 unter Bezugnahme auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30. Januar 2020 – 10 C 18.19 - sowie des EuGH vom 19. Juni 2018 – C-15/16 – .
31Danach muss der Beteiligte, der sich auf die Vertraulichkeit der Informationen beruft, nachweisen, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des Unternehmens oder eines Dritten sind.
32Der Fünfjahreszeitraum ist ausgehend vom Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht zu bestimmen,
33vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2020 – 10 C 18/19 – juris Rn. 16,
34sodass der Vollstreckungsschuldner vorliegend nachzuweisen hat, dass sich selbst aus den Informationen aus dem Zeitraum vor 2017 noch langfristige Trends zulasten der Flughafen X GmbH ableiten lassen.
35Auch diesen Nachweis hat der Vollstreckungsschuldner in seinem Bescheid vom 11. Januar 2023 nicht erbracht. Er hat sich vielmehr auf die Behauptung beschränkt, dass die Informationen unabhängig von ihrem Alter vertraulich und wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des Unternehmens seien. Die Behauptung wird weder präzisiert noch begründet. Ungeachtet dessen ist sie auch nicht plausibel. Zu Recht weist der Vollstreckungsgläubiger auf die infolge der Corona-Pandemie eingetretene Ausnahmesituation in der Luftfahrtbranche hin, in der der Flugverkehr zeitweise gänzlich zum Erliegen kam oder durch zahlreiche, sich häufig ändernde Reiseverbote in andere Länder oder Einreiseverbote aus anderen Ländern stark eingeschränkt war. Davon waren die Flughäfen weltweit stark betroffen. Bei einer solchen Zäsur erscheint die Annahme eher fernliegend, dass Informationen über Verspätungen aus der Zeit vor 2017 noch wettbewerbsrelevant sein könnten, weil sich langfristige Trends daraus ableiten ließen.
36Das im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 30. Dezember 2022 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € ist daher in Ausübung ordnungsgemäßen Ermessens nach § 172 VwGO festzusetzen.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
38Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
39Rechtsmittelbelehrung:
40Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
41Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
42Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
43Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt.
44Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.