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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 M 106/22

Datum:
13.02.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
29. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
29 M 106/22
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2023:0213.29M106.22.00
 
Schlagworte:
Bescheidungsurteil, Rechtsauffassung des Gerichts, Zwangsgeldfestsetzung
Normen:
§ 172 Satz 1 VwGO
Leitsätze:

Bei Bescheidungsurteilen kommt die Behörde der ihr im Titel auferlegten Verpflichtung auch dann nicht nach im Sinne von § 172 Satz 1 VwGO, wenn sie zwar einen neuen Verwaltungsakt erlässt, hierbei aber die Rechtsauffassung des Gerichts nicht beachtet.

 
Tenor:

Das gegen den Vollstreckungsschuldner mit Beschluss vom 30. Dezember 2022 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro wird festgesetzt. Der Vollstreckungsschuldner hat das Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto der Zentralen Zahlstelle Justiz bei der Landesbank Hessen-Thüringen, IBAN DE59 3005 0000 0000 06 90 47 unter Angabe des Aktenzeichens einzuzahlen.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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