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Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht E. ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Oberlandesgericht E. verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 17b Abs. 2 GVG).
Gründe:
2Der beschrittene Rechtsweg ist gemäß § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unzulässig und der Rechtsstreit an das zuständige Oberlandesgericht E. zu verweisen.
3Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gegeben. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
4Für das auf § 21g Abs. 7 i.V.m. § 21e Abs. 9 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gestützte Begehren zu 1. des Klägers auf die Gewährung von Einsicht in die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne des Oberlandesgerichts E. für die Jahre 2022 und 2023 ergibt sich im – hier gegebenen – Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine solche abdrängende Sonderzuweisung aus § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, der den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Bei der Gewährung von Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne des Oberlandesgerichts handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet des Zivilprozesses.
5Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 2018 – I-15 VA 12/18 –, juris Rn. 52, und Beschluss vom 21. August 2018 – I-15 VA 30/18 –, juris Rn. 8.
6Die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Verpflichtung zur Benennung der Geschäftsstelle, wo die Geschäftsverteilungspläne ausliegen, hängt untrennbar mit der Gewährung bzw. Versagung von Einsicht zusammen und ist daher hinsichtlich des Rechtswegs nicht anders zu beurteilen. Dasselbe gilt für die mit dem Klageantrag zu 3. begehrte Feststellung, die Verweigerung der Einsicht sei rechtswidrig gewesen, sowie die unter 4. beantragte Feststellung, dass die erteilte Rechtsmittelbelehrung falsch sei. Sämtliche Begehren haben ihren Ausgangspunkt in dem angefochtenen Justizverwaltungsakt des Beklagten.
7Der Verwaltungsrechtsweg ist auch nicht im Hinblick darauf eröffnet, dass der Kläger die Klage beim Verwaltungsgericht gestellt und zumindest im Verwaltungsverfahren seinen mit dem Klageantrag zu 1. weiterverfolgten Antrag auf Einsicht in alle internen Geschäftsverteilungspläne der Senate des Oberlandesgerichts E. für das Jahr 2022 und – soweit vorliegend – für das Jahr 2023 vom 29. Dezember 2022 auch auf § 4 Abs. 1 Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) gestützt hat. Bei dem Streit um einen Informationszugangsanspruch nach dem IFG NRW handelt es sich grundsätzlich um eine den Verwaltungsgerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil § 4 Abs. 1 IFG NRW ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt verpflichtet und damit öffentlich-rechtlicher Natur ist.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2011 – 8 E 879/11 –, juris Rn. 5 und Beschluss vom 8. Juni 2005 – 8 E 283/05 –, juris Rn. 15, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Februar 2020 – 20 K 4062/18 –, juris Rn. 29 f. m.w.N.
9Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 173 VwGO, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet mit der Folge, dass es bei der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts bleibt, kommt vorliegend jedoch nicht zum Tragen. Denn nicht zu berücksichtigen sind Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht einschlägig sind.
10Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. Juni 2022 – 3 B 29/21 –, juris Rn. 7, m.w.N.
11Der Gesetzgeber wollte dem Rechtssuchenden mit der Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zwar eine Erleichterung verschaffen, nicht aber die Möglichkeit einräumen, den Rechtsweg zu manipulieren.
12Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. März 1993 – 18 S2554/92 –, juris Rn. 4.
13So liegt der Fall hier. Der Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG NRW, für den der Verwaltungsrechtsweg gegeben wäre, besteht offensichtlich nicht. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 IFG NRW für die vom Kläger begehrten Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen nicht eröffnet.
14OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 – 15 A 760/20 –, juris Rn. 47 ff; – 15 A 593/20 –, juris Rn. 50 ff.
15Gerichtliche Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen sind nicht der Verwaltungstätigkeit zuzuordnen, weil sie in richterlicher Unabhängigkeit aufgestellt werden. Ob es sich um aktuelle Geschäftsverteilungspläne oder solche vergangener Jahre handelt, ist unerheblich.
16Zudem steht einem Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen.
17OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 – 15 A 760/20 –, juris Rn. 71 ff; – 15 A 593/20 –, juris Rn. 76 ff.
18Beides ist dem Kläger bekannt, da er die vom OVG NRW entschiedenen Verfahren selbst betrieben hat.
19Örtlich und sachlich zuständig ist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Justiz- oder Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Dies ist vorliegend E. .
20Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 00. Februar 2023 zu der beabsichtigten Verweisung angehört worden.
21Der Ausspruch hinsichtlich der Kosten beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.
22Rechtsmittelbelehrung:
23Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
24Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
25Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
26Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt.
27Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.