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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 K 5290/21

Datum:
16.01.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
29. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 K 5290/21
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2023:0116.29K5290.21.00
 
Schlagworte:
Maskenpflicht Mund-Nase-Bedeckung Grundschule Corona Fortsetzungsfeststellungklage Wiederholungsgefahr Grundrechtseingriff vergangenes Rechtsverhältnis Rehabilitationsinteresse
Normen:
§ 43 VwGO
Leitsätze:

1. Im Fall der Maskenpflicht für Grundschüler ist eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht gegeben.2. Das Bestehen der Schulleitung auf dem Tragen einer Maske im Rahmen der schulischen Nutzung stellt sich nicht als Hoheitsakt dar, dessen Wirkung nach typischem Verfahrensablauf auf eine so geringe Zeitspanne beschränkt ist, dass eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangt werden kann.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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