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1. Ein krankhafter Querulantenwahn kann eine partielle Prozessunfähigkeit begründen.2. Ausnahmsweise kann die Feststellung der Prozessunfähigkeit auch ohne Einschaltung eines Sachverständigen durch das Gericht erfolgen, wenn eindeutige Symptome vorliegen, die auch einem medizinisch nicht vorgebildeten Laien zweifelsfreie Schlüsse gestatten.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand:
2Am 22. Mai 2022 wandte sich der Kläger mit einem Schreiben an das Verwaltungsgericht Düsseldorf und beantragte „eine vollständige Auskunft […] zu allen auf [...] [seine] Person bezogenen Datenverarbeitungen“.
3Unter dem 7. Juni 2022 teilte der Präsident des Verwaltungsgerichts Düsseldorf dem Kläger schriftlich mit, dass beim Verwaltungsgericht Düsseldorf personenbezogene Daten zu seiner Person zur Durchführung bzw. Abwicklung der von ihm anhängig gemachten verwaltungsgerichtlichen Verfahren verarbeitet würden. Gegenüber Stellen außerhalb der Justizverwaltung des Landes – insbesondere gegenüber Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen – würden Daten nicht offengelegt. Nach Abschluss der anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren würden die personenbezogenen Daten wie auch die entstandenen Gerichtsakten unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungszeiten vernichtet.
4Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 beantragte der Kläger bei dem Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen „eine aktualisierte Auskunft gemäß Art. 15 lit. a-h DSGVO-EU, Art. 13 Abs. 3, Art. 14 Abs. 3a DSGVO-EU.“
5Unter dem 21. November 2022 teilte der Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen dem Kläger mit, dass er in der Anlage „antragsgemäß eine aktuelle Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO“ erhalte. Eine Verarbeitung der Daten des Klägers durch den Landtag Nordrhein-Westfalen unter Inanspruchnahme des Zentralen IT-Dienstleisters der Justiz des Landes NRW (ITD) sei nicht erfolgt. Die diesem Schreiben beigefügte Anlage enthielt unter anderem Angaben über die beim Landtag Nordrhein-Westfalen gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers, über den Verarbeitungszweck und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, über die Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, über die Speicherdauer und über die Herkunft der Daten.
6Am 9. Januar 2023 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich gegen die vorbezeichneten Schreiben wendet. Er trägt vor, dass die Beklagten „anscheinend“ Daten unter Inanspruchnahme des ITD verarbeiten würden, obwohl er dem widersprochen habe. Er ist der Ansicht, dass das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) datenschutzrechtlich unzulässig sei. Hierzu behauptet der Kläger, dass „jedenfalls in Hessen“ die Daten unverschlüsselt übermittelt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift (insbesondere Bl. 7 bis Bl. 10 der Gerichtsakte) verwiesen.
7Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
8den Landtagspräsidenten im Wege der Aufhebungs- und Verpflichtungsklage unter Aufhebung seines Bescheids vom 21.11.2022 (Anlage) zu verpflichten, sein Auskunftsersuchen nach Art. 13 Abs. 3, Art. 14 Abs. 3a, Art. 15 DSGVO-EU vollständig – in Kopie wie das auch die Verwaltung des OVG NRW tut – sowie richtig zu beauskunften, insbesondere auch zu uneingewilligten und aktiv widersprochenen Datenverarbeitungen, die er in der „Stammdaten“-Auskunft vage andeutet, ohne Inhalte von illegalen Datenerhebungen und Verarbeitungen in Ablichtung vorzulegen, sich nach Art. 5, 26, 30 DSGVO-EU zu jeweiligen Datenverarbeitungsvorgänge zu erklären oder seine (fehlenden) Einwilligungen zu Datenverarbeitungen aufzuzeigen. Insofern auch den gleichen Bescheid zu seinem Widerspruch nach Art. 21 DSGVO-EU aufzuheben und zu verpflichten, keinerlei Daten über den Zentralen IT-Dienstleister für Justiz in NRW verarbeiten zu lassen (einschließlich Erhebungen über das Behördenpostfach, im Ministerium für Justiz oder Übermittlungen seiner Daten für die E-Akte einschließlich des Scannens seiner Schreiben und Daten am Widerspruch vorbei). Er werde konkludent im Wege der Stufen- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage voraussichtlich auf eine Staatshaftungklage umschalten.
9den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Wege der Aufhebungs- und Verpflichtungsklage unter Aufhebung seines Bescheids vom 7.6.2022, Az.: 1410/E VIII.2, (Anlage) zu verpflichten, sein Auskunftsersuchen nach Art. 14 JI-Richtlinie, Art. 13 Abs. 3, Art. 14 Abs. 3a, Art. 15 DSGVO-EU vollständig – in Kopie wie das auch die Verwaltung des OVG NRW tut – zu beauskunften, insbesondere auch zu uneingewilligten und aktiv widersprochenen Datenverarbeitungen, die er unspezifisch-vage – im Gegensatz zu anderen ihm bekannten Gerichtsverwaltungen in NRW – andeutet, ohne Inhalte von Verarbeitungen in Ablichtung vorzulegen, sich nach Art. 5, 26, 30 DSGVO-EU zu jeweiligen Datenverarbeitungsvorgänge zu erklären. Insofern auch den Bescheid zu seinem Widerspruch nach Art. 21 DSGVO-EU aufzuheben und zu verpflichten, keinerlei Daten über den Zentralen IT-Dienstleister für Justiz in NRW verarbeiten zu lassen (einschließlich Erhebungen über das Behördenpostfach oder Übermittlungen an Behördenpostfächer Dritter vor vollständiger Auskunft, Speicherungen seiner Daten in der Akte einschließlich des Scannens seiner Schreiben und Daten am Widerspruch vorbei).
10Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Sitzungsprotokoll vom 27. Februar 2023 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten 29 K 5682/21, 29 K 6586/21, 29 K 6842/21, 29 K 5734/22, 29 K 6226/22, 29 K 6332/22, 29 K 7228/22, 29 K 220/23 Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die vom Kläger gestellten Verfahrensanträge hindern die Verhandlung und Entscheidung nicht. Sie sind, soweit überhaupt erkennbar ist, was der Kläger jeweils begehrt, rechtsmissbräuchlich, weil damit ersichtlich das Verfahren verschleppt und eine gerichtliche Entscheidung über die Klage selbst verhindert werden soll. Das ergibt sich aus dem prozessualen Verhalten des Klägers, wie es im Einzelnen im gerichtlichen Vermerk vom 23. Februar 2022 dargestellt ist. Der Vermerk war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
15Die Klage hat keinen Erfolg.
16Sie ist bereits unzulässig, da der Kläger nicht prozessfähig ist.
17Die Prozessfähigkeit der Beteiligten ist als Sachentscheidungsvoraussetzung und als Prozesshandlungsvoraussetzung in allen Stadien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu beachten. Sie ist in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu prüfen. Bei fehlender Prozessfähigkeit ist das Gericht gehindert, zur Sache zu verhandeln und zu entscheiden. Die von einem Prozessunfähigen erhobene Klage ist durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.
18BFH, Urteil vom 11. Dezember 2001 – VI R 19/01 –, juris Rn. 13.
19Die Voraussetzungen der Prozessfähigkeit sind in § 62 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Hiernach kann gerichtlichen Rechtsschutz nur begehren, wer zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig ist. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind grundsätzlich die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen prozessfähig. Gemäß § 104 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Das setzt eine dauerhafte geistige Anomalie voraus, die die Freiheit der Willensbildung ausschließt, wobei es auf eine exakte medizinische Einordnung der Störung nicht ankommt. Die krankhafte Störung ist dauerhaft, wenn sie von gewisser Dauer, also nicht nur vorübergehend ist. Auch psychische Störungen, die heilbar sind, deren Behandlung aber längere Zeit in Anspruch nimmt, sind nicht nur vorübergehend im Sinne des Gesetzes. Die freie Willensbildung ist ausgeschlossen, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach den gewonnenen Erkenntnissen zu handeln. Maßgeblich ist insoweit, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Willensbetätigung nicht auf rationalen Erwägungen beruht, sondern unkontrollierbaren Trieben oder Vorstellungen unterworfen ist.
20BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 5 A 4/17 –, juris Rn. 3.
21Die Prozessunfähigkeit kann auch eine nur partielle sein, das heißt gegenständlich auf einen bestimmten Lebensbereich oder Streitkomplex begrenzt sein. Eine häufige Ursache dafür ist Querulanz in einem bestimmten Lebensbereich.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1968 – V C 147.67 –, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 14. Juli 1953 – V ZR 97/52 –, NJW 1953, 1342.
23Bei der Feststellung einer partiellen Geschäftsfähigkeit ist allerdings besondere Vorsicht geboten, zumal die Grenze zwischen rechthaberischer Verbohrtheit und krankhafter Querulanz fließend ist.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1968 – V C 147.67 –, juris Rn. 8; BFH, Urteil vom 11. Dezember 2001 – VI R 19/01 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2017 – 16 A 1647/13 –, n. v., Bl. 5 des Beschlussumdrucks.
25Wird eine partielle Prozessunfähigkeit auf querulatorische Symptome zurückgeführt, ist unter anderem das Prozessziel mit in den Blick zu nehmen. So kann eine vernünftige Prozessprognose Anzeichen dafür sein, dass die Prozessführung nicht von einem die freie Willensbestimmung beeinflussenden Zustand bestimmt ist. Darüber hinaus sind die eigenen Beobachtungen des Gerichts im Umgang mit dem betroffenen Beteiligten in die Würdigung seiner Fähigkeit, ohne krankheitsbedingte Beeinträchtigung der freien Willensbildung einen Prozess zu führen, einzubeziehen.
26BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1968 – V C 147.67 –, juris Rn. 8, 13; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2017 – 16 A 1647/13 –, n. v., Bl. 5 des Beschlussumdrucks.
27Ausnahmsweise kann die Feststellung der Prozessunfähigkeit auch ohne Einschaltung eines Sachverständigen durch das Gericht erfolgen, wenn eindeutige Symptome vorliegen, die auch einem medizinisch nicht vorgebildeten Laien zweifelsfreie Schlüsse gestatten,
28vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2017 – 16 A 1647/13 –, n. v., Bl. 5 des Beschlussumdrucks; HessVGH, Urteil vom 21. Februar 1989 – 11 UE 2883/88 –, juris Rn. 27,
29wie etwa ein erhebliches Ausmaß an Rechtsschutzbegehren, verworrener Vortrag, fehlende Einsichtsfähigkeit trotz einer Vielzahl zuvor erfolgter Hinweise und wiederholtes Wiederaufgreifen von Verfahren.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1991 – 7 B 114.91 –, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2017 – 16 A 1647/13 –, n. v., Bl. 5 des Beschlussumdrucks.
31Für einen die freie Willensbildung zumindest partiell ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit können ferner folgende Phänomene sprechen: Ein Prozessbeteiligter ist nicht mehr in der Lage, einer Sachargumentation mit sachlichen Argumenten zu begegnen, zwischen bestimmten Gedankeninhalten kritisch abzuwägen und entsprechend dieser Einschätzung zu argumentieren und zu handeln; er hat sich zum Lebensinhalt gemacht, auf Protest und Gegnerschaft eingestellt zu sein und dabei den Bezug zur Realität verloren; seine Willensbetätigung beruht nicht auf rationalen Erwägungen, sondern ist unkontrollierbaren Trieben oder Vorstellungen unterworfen.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2017 – 16 A 1647/13 –, n. v., Bl. 5 f. des Beschlussumdrucks; SG Kassel, Beschluss vom 13. März 2012 – S 13 AS 167/12 RG –, juris Rn. 41.
33Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist der Kläger wegen eines krankhaften Querulantenwahns partiell prozessunfähig.
34Hierfür spricht schon die schiere Anzahl der vom Kläger in den letzten Jahren geführten behördlichen und gerichtlichen Verfahren. Im Einzelnen:
35Der Kläger richtet seit mehreren Jahren Eingaben an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI). Waren es im Jahr 2017 noch acht Anträge, verdoppelte der Kläger diese Anzahl nur ein Jahr später und kam bereits auf 16 Eingaben. Den Höchststand erreichte der Kläger im Jahr 2019, in dem er es schaffte, 33 neue Verfahren bei der LDI zu generieren. 2020 reichte er 21 neue Gesuche ein. In den Jahren 2021 und 2022 nahm diese Zahl auf elf bzw. zwei Anträge ab. Darüber hinaus ist die LDI zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger unter den Pseudonymen „L. “ und „S. “ weitere Verfahren führt. Dies folge daraus, dass die Antragsteller dieselben markanten Formulierungen benutzten, dass sich der Kläger in seinen eigenen Verfahren auf Anträge von „L. “ bzw. „S. “ beziehe und dass dieselben Stellen Gegenstand der Beschwerden bzw. Anträge nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) seien. Allein unter dem Pseudonym „S. “ sei es im Jahr 2018 zu 36 und im Jahr 2019 zu 21 Eingaben gekommen. Hinzu treten – wie die Vertreterin der LDI in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 20 K 220/23 angegeben hat – zwanzig weitere im Jahr 2023 eingereichte Anträge bei der LDI unter dem Pseudonym „S1. “, bei denen ebenfalls davon auszugehen sei, dass sie vom Kläger initiiert seien. Bekräftigt wird diese Annahme durch die Einlassung des Vertreters des Beklagten zu 1. in der mündlichen Verhandlung, wonach auch im Landtag Nordrhein-Westfalen Verfahren unter dem Namen „S1. “ geführt würden, bei dem es sich „offensichtlich“ um ein vom Kläger verwendetes Pseudonym handele.
36Nicht nur die bloße Masse der Anträge, sondern auch der Schriftverkehr und die Anzahl der Telefonanrufe des Klägers innerhalb der einzelnen Verfahren habe vor allem in den Jahren 2019 und 2020 ein Ausmaß angenommen, dass die LDI an die Grenzen ihrer Arbeitsfähigkeit gelangt sei (vgl. im Einzelnen 29 K 220/23, Bl. 56-64).
37Vor dem Petitionsausschuss des Beklagten zu 1. hat der Kläger in den Jahren 2018 und 2019 insgesamt zwei parlamentarische Vorgänge ausgelöst. Beim Vorgang aus dem Jahr 2018 ist es zu einer Folgepetition und insgesamt sieben Nachträgen, bei dem Vorgang aus dem Jahr 2019 zu zwei Folgepetitionen und insgesamt zwanzig Nachträgen gekommen. Darüber hinaus hat der Kläger beim Beklagten zu 1. im Jahr 2020 ein Verwaltungsverfahren angestrengt, im Rahmen dessen er Auskunft nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) verlangt und das sich bis zum heutigen Tag hinzieht. Der Kläger hat insgesamt 15 Schreiben eingereicht, ihm wurde dreimal eine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO erteilt, die der Kläger zweimal durch Klageverfahren angegriffen hat. Daneben lägen dem Beklagten zu 1. drei Anträge nach § 5 IFG NRW vor, die unter dem Pseudonym „L. “ gestellt worden seien und sich auf Petitionsverfahren des Klägers bezögen. Es sei nicht auszuschließen, dass auch diese Verfahren dem Kläger zuzuordnen seien (vgl. im Einzelnen 29 K 140/23, Bl. 38-40). Die Schriftsätze des Klägers, so der Vertreter der Beklagten zu 1. in der mündlichen Verhandlung, seien über die Jahre hinweg vom Tonfall her immer aggressiver und ausfallender geworden. Es sei zu häufigen Telefonanrufen des Klägers gekommen. Der Kläger sei einer der „seltenen Fälle“, in denen darüber nachgedacht worden sei, in derselben Sache nicht mehr erneut zu bescheiden.
38Die Abnahme der behördlichen Verfahren in den Jahren 2020 und 2021 ist nicht etwa darauf zurückzuführen, dass der Kläger in seinem Querulantenwahn nachgelassen hätte, sondern hat seine Ursache darin, dass er dazu übergegangen ist, sich mit voller Energie auf die Führung gerichtlicher Verfahren zu konzentrieren. Dies folgt daraus, dass der Abnahme der behördlichen Verfahren spiegelbildlich eine Zunahme der gerichtlichen Verfahren gegenübersteht.
39Während der Kläger im Jahr 2021 insgesamt drei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf rechtshängig gemacht hat, waren es im Jahr 2022 bereits vier Rechtsstreitigkeiten. In den ersten Monaten des Jahres 2023 hat der Kläger bislang weitere zwei Klagen eingereicht, wobei er in einem – dem hier vorliegenden – Verfahren gegen zwei unterschiedliche Beklagte vorgeht. Vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat der Kläger bislang dreißig Verfahren rechtshängig gemacht. Waren es im Jahr 2017 und 2018 noch lediglich zwei bzw. drei Anträge, war der Kläger im Jahr 2019 bereits für sechs Verfahren verantwortlich. Im Jahr 2020 hat der Kläger lediglich einen Antrag beim OVG NRW gestellt, was sich mit den Angaben der LDI deckt, wonach sich der Kläger in diesem Jahr insbesondere mit seinen enorme Arbeitskraft beanspruchenden behördlichen Eingaben befasst hat (s.o.). Im Jahr 2021, in dem sich der Kläger primär auf die Führung erstinstanzlicher Verfahren konzentriert hat, sind bei dem OVG NRW drei Verfahren angekommen. Das ganze Ausmaß des prozessualen Eifers des Klägers erfasste das OVG NRW erst im Jahr 2022 mit insgesamt 15 neu hinzugekommenen Verfahren (vgl. im Einzelnen 29 K 140/23, Bl. 35-36).
40Alles in allem hat der Kläger – ohne Berücksichtigung der wohl unter Pseudonymen getätigten Eingaben – binnen fünf Jahren etwa 133 behördliche sowie gerichtliche Verfahren angestrengt. Dass es sich hierbei nur um die Spitze des Eisbergs handelt, gibt der Kläger unmissverständlich selbst zu erkennen, wenn er ausführt, dass er „Dutzende Verfahren nach dem Datenschutzrecht vor diversen Gerichten und Gerichtsbarkeiten mit teilweise mehreren Notfristen pro Woche“ führe (29 K 5682/21, Bl. 82 und 154; 29 K 6586/21, Bl. 133 und 179; 29 K 6842/21, Bl. 109).
41Diese immense Anzahl und der Umstand, dass die Anträge des Klägers zuletzt, soweit darüber bislang entschieden wurde, offensichtlich erfolglos und zumeist aus ein und demselben Grund unzulässig waren sowie die daraus folgende völlige Beratungsresistenz des Klägers und seine Unfähigkeit, aus erfolglosen Verfahren Konsequenzen für seine Verfahrensführung zu ziehen, legen bereits für sich genommen den Schluss nahe, dass ihm die dafür erforderliche Einsichtsfähigkeit fehlt und seine freie Willensbildung entsprechend eingeschränkt ist.
42Aber nicht nur die Anzahl der vom Kläger initiierten behördlichen und gerichtlichen Anträge, sondern auch die Art und Weise seiner Prozessführung belegt, dass er kein sachliches Interesse verfolgt, sondern dass es ihm um die Auseinandersetzung an sich geht. Dies zeigt sich daran, dass der Kläger in gerichtlichen Verfahren fortwährend Nebenstreitigkeiten unterschiedlichster Art eröffnet, die von vornherein offensichtlich haltlos, dafür aber geeignet sind, den jeweiligen Rechtsstreit unnütz aufzublähen, gerichtliche Kapazitäten ohne Not zu binden und das Geschehen auf eine nicht erforderliche Konfrontationsebene zu verlagern. Im Einzelnen:
43In dem Verfahren 29 K 5682/21 stellt der Kläger unter dem 6. März 2022 (29 K 5682/21, Bl. 81 ff.) zunächst ein Ablehnungsgesuch und erhebt sodann eine „Restitutionsklage in den selbstständigen Ablehnungsverfahren gegen Vorsitzende Richterin C. sowie den sie zu Einzelrichterin bestimmt habenden Spruchkörper unter Mitwirkung des absoluten Selbstrichters und Missbrauchskonzeptadepten C1. “ (29 K 5682/21, Bl. 134). Insbesondere der letztgenannte Antrag des Klägers, der ersichtlich jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt, belegt, dass der Kläger nicht in der Lage ist, Entscheidungen des Gerichts zu akzeptieren, sondern alles versucht, um einen zielgerichteten Verfahrensfortgang zu verhindern. Dass dem Kläger die Einsicht fehlt, sich von vernünftigen Erwägungen leiten zu lassen, verdeutlicht auch der Umstand, dass er die Ladungsverfügung des Gerichts vom 27. Oktober 2022 mit einem Beschlussergänzungsantrag quittiert (29 K 5682/21, Bl. 151), ohne dass überhaupt ein Beschluss existieren würde. Gleichzeitig beantragt er Verfahrensaussetzung, Verfahrensverbindung und kündigt eine Verzögerungsrüge an (29 K 5682/21, Bl. 151). Nur wenige Tage später reicht er Schriftsätze aus Parallelverfahren ein, in denen er erneut Beschlussergänzung und Verfahrensaussetzung beantragt (29 K 5682/21, Bl. 168 ff.). Kurz danach begehrt der Kläger einmal mehr „Prozessverbindung über das nächsthöhere Gericht durch Aussetzung und Abgabe an EuGH“ (29 K 5682/21, Bl. 183). In einem weiteren Schriftsatz stellt der Kläger erneut ein Ablehnungsgesuch und beantragt unter anderem Wiedereinsetzung, Verbindung und Aussetzung (29 K 5682/21, Bl. 218). Indem er sich in aussichtslose „Nebenkriegsschauplätze“ verzettelt, gibt der Kläger zu erkennen, dass es ihm allein darum geht, durch destruktives Verhalten einen sinnlosen Prozess künstlich am Leben zu erhalten.
44Gleiches gilt für das Verfahren 29 K 6586/21, in dem der Kläger einen Befangenheitsantrag stellt (29 K 6568/21, Bl. 137), den hierauf ergangenen ablehnenden und unanfechtbaren Beschluss jedoch nicht akzeptiert, sondern eine Gegenvorstellung erhebt (29 K 6568/21, Bl. 180). Zugleich beantragt er Beschlussergänzung bezüglich des PKH-Beschlusses sowie bezüglich des Einzelrichterübertragungsbeschlusses und eine Gegenvorstellung hiergegen. Hinzu kommen Tatbestandsberichtigungs- und Beschlussergänzungsbegehren „in allen bekannt gemachten Beschlüssen“ (29 K 6568/21, Bl. 181). Die Pauschalität dieser Anträge und der Umstand, dass der Kläger dort Tatbestandsberichtigungen verlangt, wo es nie einen Tatbestand gegeben hat, belegen, dass er wahllos und ohne sich hierüber Gedanken gemacht zu haben, Rechtsmittel einlegt, um das Gericht zu beschäftigen. Dass er nicht in der Lage ist, Entscheidungen des Gerichts zu akzeptieren, zeigt sich auch daran, dass er nach negativer Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch erneut Ablehnungsgesuche gegen die Mitglieder des Spruchkörpers stellt (29 K 6568/21, Bl. 196, 198, 231 und 294). Soweit der Kläger beantragt, „die unterlassene, aber fristgerecht binnen 2 Wochen nach Bekanntwerden beantragte Rüge und Gegenvorstellung, Beschlussergänzung und Tatbestandsberichtigung gegen den (sowie Ablehnungsgesuch nach dem) Beschluss der Übertragung der (rechtlich und tatsächlich schwierigen, unionsrechtlich grundsätzlichen und sonst die Aussetzung wegen aufgezeigter Vorgreiflichkeiten bedeuten würdenden) Rechtssache auf die Vorsitzende Richterin als Einzelrichterin“ (29 K 6568/21, Bl. 202), bleibt unklar, was er überhaupt meint. Ferner stellt der Kläger auch in diesem Verfahren einen von vornherein zum Scheitern verurteilten Antrag auf „Restitutionsklage“ (29 K 6568/21, Bl. 291). Er verlangt zudem Verfahrensaussetzung, ohne zu konkretisieren, welches andere Verfahren vorgreiflich sein sollte (29 K 6568/21, Bl. 296).
45Auch das Verfahren 29 K 6842/21 überfrachtet der Kläger mit nahezu nicht mehr überschaubaren Nebenanträgen. Er stellt zahlreiche Befangenheitsanträge (29 K 6842/21, Bl. 111 f., 154, 210, 232, 291, 293, 334), erhebt acht Monate nach Eingang seines Verfahrens bei Gericht eine Verzögerungsrüge (29 K 6842/21, Bl. 154), beantragt Beschlussergänzungen (29 K 6842/21, Bl. 232, 334), stellt Tatbestandsberichtigungs- und Urteilsergänzungsanträge (29 K 6842/21, Bl. 293, 294, 334), begehrt Prozesskostenhilfe für jeden dieser Rechtsbehelfe, er legt Rügen und Gegenvorstellungen ein (29 K 6842/21, Bl. 210, 232, 334) und beantragt auch hierzu die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (29 K 6842/21, Bl. 294, 334); er erhebt „(vorgreifliche) Beschwerde gegen […] [den] Prozesskostenhilfezurückweisungsbeschluss“ (29 K 6842/21, Bl. 334) und verlangt „Prozesskostenhilfe dafür und Akteneinsicht auch im vorgreiflichen Beschwerdeverfahren“, er wünscht sich die Aussetzung des Verfahrens und seine Verbindung mit anderen Verfahren (29 K 6842/21, Bl. 334). Schließlich erhebt er auch hier Restitutionsklage (29 K 6842/21, Bl. 344).
46Der Rechtssache 29 K 5734/22 verleiht der Kläger ebenfalls durch eine Flut von haltlosen Anträgen sein Gepräge. Er stellt ständig Ablehnungsgesuche (29 K 5734/22, Bl. 65 f., 150, 161), den ersten davon schon drei Wochen nach Rechtshängigkeit seiner Klage (29 K 5734/22, Bl. 65 f.), beantragt „vorsorgliche[n] Schriftsatznachlass“ (29 K 5734/22, Bl. 102), zeigt eine „inzwischen regelrecht antisemitierende (sic!) Beleidigung im Richteramt durch Ablehnungsgesuch“ an (29 K 5734/22, Bl. 114), begehrt „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unterlassene Verfahrensverbindung mit dem Urteilsergänzungsverfahren unter 29 K 6842/21, Verfahrensaussetzung wegen des (diesem und allen Verfahren am VG Düsseldorf und in NRW) vorgreiflichen, am 4.9.22 eingeleiteten Verfahrens 29 K 6226/22“ (29 K 5734/22, Bl. 116), erhebt Restitutionsklage im Ablehnungsverfahren (29 K 5734/22, Bl. 116), möchte „Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Beschwerde gegen den PKH-Zurückweisungsbeschluss“ (29 K 5734/22, Bl. 116) sowie für die „Einlegung der Rüge zum Ablehnungsgesuchszurückweisungs-selbstbeschluss“ (29 K 5734/22, Bl. 116), er beantragt Verfahrensverbindung und -aussetzung (29 K 5734/22, Bl. 117), „Beschlussergänzung zum Verfahrensverbindungsablehnungsbeschluss“ (29 K 5734/22, Bl. 149), „Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss der versagten Verbindung […] und dem dortigen Urteilsergänzungsverfahren“ (29 K 5734/22, Bl. 149), „Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rüge gegen den Ablehnungszurückweisungsbeschluss“ (29 K 5734/22, Bl. 149), „Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rüge und Gegenvorstellung gegen den Ablehnungsgesuchszurückweisungsselbstbeschluss“ (29 K 5734/22, Bl. 149), „Beschlussergänzung durch Verfahrensverbindung mit den wieder aufzunehmenden selbstständigen Ablehnungsverfahren, Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit“ (29 K 5734/22, Bl. 149) sowie „Beschlussergänzung um unterlassene Bescheidung […] [seiner] entsprechenden Verfahrenskostenhilfeanträge auch im Nebenverfahren“ (29 K 5734/22, Bl. 150). Nach Urteilsverkündung stellt er denselben Kanon an Anträgen, den er gewöhnlich nach Abschluss eines jeden Verfahrens geltend macht, also „Prozesskostenhilfe zur Einlegung der fristgerechten Beschwerde gegen den […] Nichtaussetzungsbeschluss“ (29 K 5734/22, Bl. 165), „Prozesskostenhilfe zur Einlegung der fristgerechten Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederaufnahme der selbstständigen nach den Grundsätzen der ZPO geführten Ablehnungsverfahren“ (29 K 5734/22, Bl. 165), „Beschlussergänzung zum Verfahrensverbindungsablehnungsbeschluss um den meistbegünstigungsorientiert im Rahmen der materiellen Proessleitung des Eilrichters nicht gehörten Verfahrensverbindungsantrag mit dem rechtlich und tatsächlich zusammenhängenden, vorgreiflich eingeleiteten Verfahren 29 K 6226/22 sowie 29 K 7228/22“ (29 K 5734/22, Bl. 165), „Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss der versagten Verbindung mit dem gleich gelagerten Verfahren 29 K 6842/21 und dem dortigen Urteilsergänzungsverfahren“ (29 K 5734/22, Bl. 165), „Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rüge gegen den Ablehnungszurückweisungsselbstbeschluss“ (29 K 5734/22, Bl. 165), „Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rüge und Gegenvorstellung gegen den Ablehnungzurückweisungsselbstbeschluss vom 19.10.22, Beschlussergänzung durch Verfahrensverbindung mit den wieder aufzunehmenden selbstständigen Ablehnungsverfahren, Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit des noch nicht verbundenen Verfahrens unter 29 K 6226/22, 29 K 7228/22“ (29 K 5734/22, Bl. 165), Beschlussergänzung „zu jedem der besagten Beschlüsse […] um unterlassene Bescheidung […] [seiner] entsprechenden Verfahrenskostenhilfeanträge auch im Nebenverfahren“ (29 K 5734/22, Bl. 165) sowie ein Ablehnungsgesuch (29 K 5734/22, Bl. 166).
47Dasselbe irrationale Prozessverhalten legt der Kläger in dem Verfahren 29 K 6226/22 an den Tag. Er stellt Ablehnungsgesuche (29 K 6226/22, Bl. 29, 46, 51, 61), beantragt Prozesskostenhilfe hierfür (29 K 6226/22, Bl. 30), erhebt Rüge und Gegenvorstellung gegen den Einzelrichterübertragungsbeschluss (29 K 6226/22, Bl. 30, 47, 50), kündigt eine Verzögerungsrüge an (29 K 6226/22, Bl. 48) begehrt Verfahrensaussetzung (29 K 6226/22, Bl. 32, 49, 51, 61) und Beschlussergänzungen (29 K 6226/22, Bl. 51, 61). Auch in diesem Verfahren stellt der Kläger schematisch nach Urteilsverkündung seine bekannten Anträge auf Richterablehnung, Wiedereinsetzung, Verbindung, Aussetzung, Restitution sowie Prozesskostenhilfe (29 K 6226/22, Bl. 94 ff.).
48In der Sache 29 K 6332/22, das aus einer Abtrennung aus dem Verfahren 29 K 5682/21 entstanden und sofort an das Sozialgericht Duisburg verwiesen worden ist, stellt der Kläger einen Tatbestandsberichtigungsantrag (29 K 6332/22, Bl. 20), obwohl der Verweisungsbeschluss einen Tatbestand nicht umfasst, er beantragt die Verfahrensverbindung mit dem ursprünglichen Verfahren, „ansonsten Verfahrensaussetzung“ (29 K 6332/22, Bl. 22) sowie Prozesskostenhilfe „zur Einlegung der einer etwaigen Verzögerungsklage vorgeschalteten Verzögerungsrüge“ (29 K 6332/22, Bl. 23). Darüber hinaus macht er – wie üblich – Ablehnungsgesuche geltend (29 K 6332/22, Bl. 23, 49).
49Das Verfahren 29 K 7228/22 besteht ebenfalls im Wesentlichen aus zahlreichen Ablehnungsgesuchen (29 K 7228/22, Bl. 32, 38, 39, 66, 101, 104 ff.), Aussetzungsanträgen (29 K 7228/22, Bl. 33, Bl. 40, 41, 67, 101), einem Beschlussergänzungsantrag (29 K 7228/22, Bl. 41), einer Rüge (29 K 7228/22, Bl. 44), einem Tatbestandsberichtigungsantrag (29 K 7228/22, Bl. 66) sowie einem Wiedereinsetzungs- (29 K 7228/22, Bl. 101) und einem Verbindungsantrag (29 K 7228/22, Bl. 101).
50Das hiesige Verfahren, das sich gerade erst im Anfangsstadium befindet, zeichnet sich ebenfalls dadurch aus, dass es dem Kläger primär um eine Konfrontation mit dem Gericht geht. Er beginnt den Prozess mit einem Aussetzungsantrag (29 K 140/23, Bl. 3) und der mehrfach wiederholten Ankündigung, dass er mit der Übertragung auf den Einzelrichter nicht einverstanden sei (29 K 140/23, Bl. 3, 4) und verlangt die namentliche Mitteilung der Zusammensetzung des erkennenden Spruchkörpers (29 K 140/23, Bl. 5, 26). „Das Verwaltungsgericht mit dem großen Kreuz Christi zu Düsseldorf positionier[e] sich bisher unkooperativ“ (29 K 140/23, Bl. 8).
51Damit hat der Kläger allein in den vorstehend aufgezählten acht gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf über 120 Anträge gestellt, mit denen er Nebenstreitigkeiten eröffnet und so einen zielgerichteten Verfahrensfortgang in der Sache verhindert. Dass es dem Kläger gerade nicht um einen sachlichen Diskurs, sondern um die bloße Auseinandersetzung mit dem Gericht geht, folgt auch daraus, dass er in allen bislang terminierten Verfahren nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, die den Mittelpunkt des gerichtlichen Verfahrens darstellt und in besonderer Weise Gelegenheit zu einem zielgerichteten Verfahrensfortgang in einem einzigen Termin bietet. Stattdessen sucht er andauernd das Gericht auf, um seine Schriftsätze in den Nachtbriefkasten einzuwerfen mit dem erkennbaren Bestreben, durch deren Inhalt den Prozess zu verschleppen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verhindern.
52Das Prozessverhalten des Klägers belegt darüber hinaus, dass er jedenfalls teilweise den Bezug zur Realität verloren hat. Während ein prozessfähiger Kläger im Falle einer Leistungsklage für gewöhnlich durch sein prozessuales Verhalten dazu beiträgt bzw. – mehr noch – darauf hinarbeitet, zu seinem Ziel, nämlich der erstrebten Leistung, zu gelangen, zeichnet sich das Verhalten des Klägers dadurch aus, dass er alles versucht, um einen Verfahrensfortgang zu verhindern. Derartige prozessuale Verzögerungs- und Verhinderungstaktiken mögen in Abwehrsituationen, insbesondere in der Rolle des Angeklagten im Strafprozess, unter Umständen Sinn ergeben, sie zeugen in der (vermeintlichen) Situation des Klägers, eine Leistung von den Beklagten zu erstreben, jedoch von absoluter – für die Kammer nur krankheitsbedingt erklärbarer – Irrationalität. Exemplarisch hierfür steht, dass der Kläger dem Gericht trotz dreifacher Bitte um Klarstellung im Verfahren 29 K 6586/21 nicht mitgeteilt hat, ob die LDI als (zusätzliche) Beklagte anzusehen sei, oder auf Anregung des Klägers lediglich zum Prozess beigeladen werden solle (zusammengefasst im Vermerk vom 8. Juni 2022 im Verfahren 29 K 6586/21, Bl. 187).
53Aus der Verfahrensführung des Klägers folgt weiter, dass er nicht mehr in der Lage ist, einer Sachargumentation mit sachlichen Argumenten zu begegnen. Im Gegenteil verdeutlicht sein Prozessverhalten unmissverständlich, dass er die Verfahren nicht führt, um (berechtigte oder unberechtigte) Anliegen zu verwirklichen, sondern allein und ausschließlich um ihrer selbst willen. Prozesse sind für ihn nicht notwendiges Übel, um ein dahinter stehendes wirtschaftliches oder ideelles Interesse zu verwirklichen. Er führt sie vielmehr erkennbar allein aus Freude am Prozess und der ihm dadurch eröffneten Möglichkeit zur Selbstdarstellung.
54Der Kläger verfügt auch nicht mehr über die Fähigkeit, eine vernünftige Prozessprognose abzugeben. Trotz der zahlreichen mittlerweile negativ für ihn abgeschlossenen Entscheidungen, wendet er sich fortlaufend mit ganz ähnlichen Rechtsschutzbegehren an das Gericht. Auch innerhalb der jeweiligen Verfahren greift er immer wieder außerordentliche Rechtsmittel auf, über die das Gericht gerade erst entschieden hatte. Dies zeigt, dass der Kläger außerstande ist, kritisch abzuwägen und entsprechend einer vernünftigen Erfolgsprognose zu handeln.
55Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich darüber hinaus erhebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines weiteren, nach der Rechtsprechung des OVG NRW (s.o.) auf eine Prozessunfähigkeit hinweisenden Indizes, nämlich dass er allein auf Protest und Gegnerschaft eingestellt ist und auch deshalb jedenfalls teilweise den Bezug zur Realität verloren hat. Die von ihm vorgebrachten Streitgegenstände treten stets hinter den geäußerten allgemeinen Vorbehalten und der demonstrativ geäußerten Antipathie des Klägers sowohl gegenüber den Beteiligten als auch gegenüber der Kammer zurück. Dies spiegelt sich insbesondere in unzähligen und repetitiven unflätigen Bezeichnungen der genannten Akteure wider. Im Einzelnen:
56Der in verschiedenen Verfahren immer wieder vom Kläger ins Visier genommenen LDI unterstellt er „demonstrative Arbeitsunwilligkeit“ (29 K 5682/21, Bl. 7, 16); er tituliert sie als „arbeitsfaul“ (29 K 5682/21, Bl. 7, 87; 29 K 6586/21, Bl. 3 f., 6, 134, 180, 203; 29 K 6842/21, Bl. 109, 209, 275, 278) und „nutzlos“ (29 K 5682/21, Bl. 86, 80; 29 K 6586/21, Bl 5; 134, 145, 201; 29 K 6842/21, Bl. 109; 29 K 5734/22, Bl. 78), „sachverstandslos“ (29 K 5682/21, Bl. 82 und 84; 29 K 6842/21, Bl. 275, 292), „verlogen“ (29 K 6842/21, Bl. 236, 292) sowie „unionsrechts- und fristignorant“ (29 K 5682/21, Bl. 82, 87; 29 K 6842/21, Bl. 109; 29 K 5734/22, Bl. 74, 172). Ihre Mitarbeiter würden die Daten „unkontrolliert“ steuern (29 K 5682/21, Bl. 85; 29 K 6842/21, Bl. 292; 29 K 5734/22, Bl. 78), und „exzessiv missbräuchlich“ mit den Daten des Klägers umgehen (29 K 6586/21, Bl. 227; 29 K 6842/21, 279). Ferner klopfe sie Eingaben „in die Tonne“ (29 K 6586/21, Bl. 4) und sei als Aufsichtsbehörde „ein zahnloses Monster“ (29 K 6842/21, Bl. 291). Auch der Petitionsausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen sei „unionsrechtsignorant“ (29 K 5734/22, Bl. 66). Mit diesem Vorgehen und insbesondere den haltlosen Vorwürfen, er werde antisemitisch beleidigt, belastet er Mitarbeiter der LDI auch emotional (vgl. Sitzungsprotokoll vom 27. Februar 2023, S. 3).
57Die Mitglieder der Kammer bezeichnet er teils als „absolute“ bzw. „schamlose Selbstrichter“ (29 K 5682/21, Bl. 137, 156; 29 K 6586/21, Bl. 221, 231; 29 K 6842/21, Bl. 233, 234, 274, 275, 276, 279, 292, 293, 294, 335; 29 K 5734/22, Bl. 69, 70, 73, 74, 114, 135, 142, 149, 152, 154, 156, 161, 165, 172), „Schnellrichter“ (29 K 5682/21, Bl. 229; 29 K 6842/21, Bl. 347; 29 K 5734/22, Bl. 115), „Missbrauchskonzept- bzw. Missbrauchsvorwurfsadept“ (29 K 6586/21, Bl. 294; 29 K 5734/22, Bl. 64, 66, 142, 149, 156, 161, 165, 168, 173), „Ausnahmerichterin“ bzw. „Ausnahmerichter“ (29 K 5682/21, Bl. 156; 29 K 5734/22, Bl. 66, 154, 162, 166), „Schreibtischtäterin“ (29 K 5682/21, Bl. 217, 220) und vergleicht diese mit der „NS-erprobte[n]“ bzw. „NS-erfahrenen Richterschaft“ (29 K 5682/21, Bl. 169, 176; 29 K 5734/22, Bl. 173). Weiter sei ein Kammermitglied „mit allen Wässern [sic] bis hin zu hinterlistigen Maschen aus jahrhundertealten begrifflichen Mottenkisten und neueren Handreichungen zum Umgang mit manchmal sog. schwierigen Verfahrensbeteiligten gewaschen“ (29 K 6842/21, Bl. 293) und werde „im Richteramt ausfällig“ (29 K 5734/22 Bl. 154, 156, 172). Der Kläger unterstellt – ohne nähere Anhaltspunkte hierfür – eine „antisemitisierende (sic!)“ bzw. „antisemitisch verstehbare“ Beleidigung im Richteramt“ (29 K 5682/21, Bl. 136, 171; 29 K 5734/22, Bl. 114, 134, 150, 162, 166, 171), „richteramtsmissbräuchliche Desinformation“ (29 K 5682/21, Bl. 156), Anträge würden „in die Tonne“ geklopft (29 K 5682/21, Bl. 156, 169, 176; 29 K 5734/22, Bl. 152, 154), es werde „nach der altbewährten Akte-vom-Tisch-weg-Methode durchentschieden“ (29 K 6842/21, Bl. 291, 339) das Unionsrecht werde ebenso wie die Amts- und Machtposition des Gerichts „missbraucht“ (29 K 5682/21, Bl. 226; 29 K 6842/21, Bl. 235) und Ladungen für mündliche Verhandlungen „inszeniert“ (29 K 6842/21, Bl. 336; 29 K 5734/22, Bl. 71).
58Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellte, dass er mit diesen – nicht abschließend aufgeführten – Zuschreibungen wohl auch in der Sache das Handeln der jeweiligen Beklagten und des Gerichts kritisieren möchte und es sich nicht nur um bloße Schmähkritik handelt, bringen sie eine intensiv ausgelebte Gegnerschaft zum Ausdruck. Die vom Kläger inflationär genutzten Attribute des Selbstrichters bzw. der Ausnahmerichterin stehen exemplarisch dafür, dass er der Kammer – ohne dass hierfür belastbare Indizien vorlägen – erhebliche und mutwillige Verfassungsverstöße vorwirft und ihr die Legitimation als unabhängigen, Rechtsschutz gewährenden Spruchkörper abspricht. Hierdurch verschließt er sich – wie auch durch das Nichterscheinen zu den mündlichen Verhandlungen – dem sachlichen Diskurs.
59Die vom Kläger demonstrierte Gegnerschaft und Protesthaltung einschließlich paranoider Elemente wird auch durch sein weiteres Vorbringen – im vorliegenden und in den beigezogenen Verfahren – versinnbildlicht:
60Er sieht sich seitens der LDI wiederholt nicht näher spezifizierten Bedrohungen ausgesetzt (29 K 5682/21, Bl. 2, 11, 30, 82, 136, 151, 169, 176, 183; 29 K 5734/22, Bl. 114, 134, 149). Ferner vermutet er einen – wiederum nicht substantiierten – „persönlich motiviert seienden Schädigungsauftrag“ (29 K 5682/21, Bl. 83), die LDI sei „schädigungsorientiert“ (29 K 6842/21, Bl. 108) und schädige ihn „unwiderruflich täglich durch Vorsätze des Unterlassens“ (29 K 6842/21, Bl. 161, ähnlich Bl. 334). Er traue sich – was angesichts nachfolgend ergangener Eingaben nachweislich falsch ist – nicht mehr, Eingaben an die LDI zu tätigen (29 K 6842/21, Bl. 339). Entsprechend sieht sich der Kläger dazu veranlasst, vor der LDI „öffentlich [zu] warnen“ (29 K 5682/21, Bl. 100). Denn diese stifte „seit Jahren [dazu] an, […] [ihn] durch fortdauernde Verarbeitungen von Daten durch nie für die Datenverarbeitung mandatierte Anwälte und weitere Vorsätze des missbräuchlichen Unterlassens zu schädigen.“ (29 K 5682/21, Bl. 178). Das dem Kläger vermeintlich zugefügte Unrecht und die ihm durch die LDI vermeintlich auferlegte massive Belastung (29 K 6842/21, Bl. 108) erreichen – aus seiner Perspektive – eine derartige Intensität, dass er sich mit der literarischen Figur des Michael Kohlhaas vergleicht („[…] obrigkeitsstaatliche Strukturen und Kulturen der arkanen Datenverarbeitung in Petitionsverfahren aufgebaut die schon Kleists Michael Kohlhaas zum literarischen Widerstand herausforderten. In dieser obrigkeitsstaatlichen Tradition sieht sich der mit Formeln von Treu und Glauben hantierende Beklagte, der bis heute treuwidrig mit meinen Daten umgegangen ist und umgeht.“, 29 K 6586/21, Bl. 199). Ohne jegliche Anhaltspunkte meint der Kläger „Antisemitismus als Streitverfahrensgegenstand“ (29 K 6842/21, Bl. 293) zu erkennen. Der Kläger behauptet zudem – abermals ohne jegliche Nachweise –, dass er keinen Rechtsbeistand kontaktieren könne, ohne „schwerstwiegende Nachteile befürchten zu müssen“ (29 K 6842/21, Bl. 296, ähnlich Bl. 331). Er unterstellt insoweit, dass sich die LDI und Mitglieder der Kammer hierüber freuen würden (29 K 5734/22, Bl. 149) und unterstreicht hierdurch nochmals paranoide Tendenzen.
61Diese kategorisch gegnerische – jenseits vom einzelnen Streitgegenstand bestehende – Haltung dürfte sich nach dem schon erwähnten klägerischen Vorbringen auch nicht nur auf das hiesige Gericht beschränken, sondern auf „Dutzende Gerichtsverfahren vor Verwaltungs-, Oberlandes-, Sozial- und Amtsgerichten“ (s.o.) erstrecken.
62Die Schriftsätze des Klägers enthalten neben den seine Gegnerschaft unterstreichenden Elementen zudem überwiegend verworrenen Vortrag und damit ein weiteres Phänomen für einen zumindest partiell ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit.
63Zum einen sind die Anträge des Klägers nur teilweise einer sinnvollen Auslegung zugänglich (vgl. die soeben aufgeführten Anträge, den Beschluss vom 6. Juli 2022, 29 K 6586/21, Bl. 209, sowie den Beschluss vom 28. Juli 2022, 29 K 6586/21, Bl. 215 und beispielhaft Antrag zu 5) im Verfahren 29 K 140/23, Bl. 3: „den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Wege der Aufhebungs- und Verpflichtungsklage unter Aufhebung seines Bescheides vom 7.6.2022, A. 1410/E VIII.2, (Anlage) verpflichten, mein Auskunftsersuchen nach Art. 14 Jl-Richtlinie, Art. 13 Abs. 3, Art. 14 Abs. 3a, Art. 15 DSGVO-EU vollständig – in Kopie wie das auch die Verwaltung des OVG NRW tut – zu beauskunften, insbes. auch zu uneingewilligten und aktiv widersprochenen Datenverarbeitungen. die er unspezifisch-vage – im Gegensatz zu anderen mir bekannten Gerichtsverwaltungen in NRW – andeutet, ohne Inhalte von Verarbeitungen in Ablichtungen vorzulegen, sich nach Art. 5, 26,30 DSGVO-EU zu jeweiligen Datenverarbeitungsvorgängen zu erklären. Insofern auch den Bescheid zu einem Widerspruch nach Art. 21 DSGVO-EU aufzuheben und zu verpflichten, keinerlei Daten über den Zentralen IT-Dienstleister für Justiz in NRW verarbeiten zu lassen (einschl. Erhebungen über das Behördenpostfach oder Übermittlungen an Behördenpostfächer Dritter vor vollständiger Auskunft, Speicherungen meiner Daten in der e-Akte einschl. des Scannens meiner Schreiben und Daten am Widerspruch vorbei).“).
64Zum anderen versperrt der Kläger – soweit es überhaupt ersichtlich wird – den Blick auf sein Begehr, indem er die Verfahren nicht nur durch zahlreiche Nebenanträge aufbläht (s.o.), sondern inhaltlich stetig Gesichtspunkte thematisiert, die allenfalls eine geringe Relevanz für den Streitgegenstand haben. So problematisiert der Kläger fortwährend die Unabhängigkeit der Justiz (29 K 5862/21, Bl. 95 ff.; 29 K 6586/21, Bl. 7, Bl. 139 ff.; 29 K 6842/21 Bl. 4 ff.; Bl. 115 ff.; Bl. 298 ff.), die er unter anderem aufgrund der in technischer Hinsicht unterstützenden Tätigkeit des ITD als nicht gewährleistet ansieht (hierzu Beschluss vom 6. April 2022, 29 K 6586/21, Bl. 15). Ferner befasst sich der Kläger wiederholt seitenweise auf abstrakter Ebene mit dem Begriff der Treue (29 K 6586/21, Bl. 133 ff.; 29 K 6842/21, Bl. 109 ff.) und dem – wenngleich tragischen, jedoch nicht im Zusammenhang mit den Streitgegenständen stehenden – Schicksal seiner Familie in der heutigen Ukraine zur Zeit des Nationalsozialismus (29 K 6586/21, Bl. 135; 29 K 6842/21, Bl. 110). Ein weiteres, eine Vielzahl der klägerischen Verfahren betreffendes Element besteht darin, die Streitigkeit aus einer wissenschaftlichen Meta-Perspektive zu betrachten, um so vermeintliche Erkenntnisse im Rahmen von Fachpublikationen zu verwerten (beabsichtigte Verwertung von Zitaten bzw. Verhaltensweisen im Rahmen einer Rezension einer Habilitation 29 K 5682/21, Bl. 82; 29 K 6586/21, Bl. 133 f., 223; 29 K 6842/21, Bl. 108, 292 und in einem Fachaufsatz 29 K 5682/21, Bl. 90; 29 K 6586/21, Bl 136; 29 K 6842/21, Bl. 278).
65Dass ein Sachbezug der klägerischen Schriftsätze allenfalls ansatzweise besteht, zeigt sich letztlich darin, dass er diese wahllos anmutend jeweils in anderen Verfahren als Anhänge beifügt. Im Verfahren 29 K 5734/22 hat der Kläger Schriftsätze aus den Verfahren 29 K 6842/21 (Bl. 69 sowie 161), 29 K 5682/21 (Bl. 142), 29 K 7228/22 (Bl. 152 und 168), 29 K 6226/22 (Bl. 154) und 29 K 6332/22 (Bl. 177) beigefügt. Das Verfahren 29 K 6842/21 hat der Kläger um die Schriftsätze aus den Verfahren 29 K 6586/21 (Bl. 162 ff.), 29 K 5734/22 (Bl. 346) 29 K 6332/22 (Bl. 353) ergänzt. Demgegenüber hat er für das Verfahren 29 K 5682/21 Schriftsätze aus den Verfahren 29 K 5734/22 (Bl. 135), 29 K 7228/22 (Bl. 156), 29 K 6226/22 (Bl. 158, 169, 181) für relevant erachtet. Wiederum im Verfahren 29 K 7228/22 hat der Kläger Schriftsätze aus den Verfahren 29 K 5734/22 (Bl. 45), 29 K 6332/22 (Bl. 52), 29 K 140/23 (Bl. 114), 29 K 220/23 (Bl. 116) beigefügt. Im Verfahren 29 K 6226/22 hat der Kläger sodann Schriftsätze aus den Verfahren 29 K 6586/21 (Bl. 43), 29 K 5682/21 (Bl. 53), 29 K 6332/22 (Bl. 63), 29 K 220/23 (Bl. 107) übersandt. Zudem finden sich im Verfahren 29 K 6332/22 Schriftsätze aus dem Verfahren 29 K 5682/21 (Bl. 39 und 50). Anhand dieser Beliebigkeit, mit der der Kläger den Inhalt de facto jedes Verfahrens auch für die anderen Verfahren als relevant erachtet, lässt sich nochmals das eigentliche Begehr des Klägers verdeutlichen: Mittels letztlich untergeordneter und austauschbarer Streitgegenstände soll in einem „großen“ Prozess, der sich aus den verschiedenen Verfahren zusammensetzt, eine maximal große Protesthaltung gegenüber den anderen Beteiligten und der Justiz zum Ausdruck gebracht werden.
66Ursache all dessen ist zur vollen Überzeugung der Kammer eine krankhafte Störung von solchem Gewicht und von solcher Dauerhaftigkeit, dass sie eine partielle Prozessunfähigkeit zur Folge hat.
67Der Feststellung der partiellen Prozessunfähigkeit steht nicht entgegen, dass die Kammer den Kläger nicht persönlich angehört hat. Grundsätzlich sollte zwar, insbesondere wenn ohne sachverständige Begutachtung über eine partielle Prozessunfähigkeit entschieden wird, der betroffene Beteiligte zuvor persönlich angehört werden.
68BSG, Urteil vom 5. Mai 1993 – 9/9a RVg 5/92 –, juris Rn. 13.
69Entzieht sich der Betroffene jedoch in Kenntnis möglicher Zweifel an seiner Prozessfähigkeit einer persönlichen Anhörung durch das Gericht, kann er einer für ihn nachteiligen Entscheidung über seine Prozessfähigkeit nicht entgegenhalten, dem Gericht habe der zwingend erforderliche persönliche Eindruck gefehlt.
70OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2017 – 16 A 1647/13 –, n. v., Bl. 7 des Beschlussumdrucks.
71Ein solches Verhalten hat der Kläger im vorliegenden Fall an den Tag gelegt. Das Gericht hat ihn in der Ladungsverfügung vom 30. Januar 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kammer Zweifel an seiner Prozessfähigkeit hat. Dennoch ist er zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
72Schließlich ist das Gericht nicht in analoger Anwendung von § 62 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet, für den Kläger einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Nach diesen Vorschriften hat der Vorsitzende des Prozessgerichts einem nicht prozessfähigen Beklagten, der ohne gesetzlichen Vertreter ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist. Ob § 57 Abs. 1 ZPO, der seinem Wortlaut nach nur auf prozessunfähige Beklagte anzuwenden ist, für den Fall prozessunfähiger Kläger analog heranzuziehen ist, braucht nicht entschieden zu werden, da die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift aus verschiedenen Gründen ohnehin nicht vorliegen.
73Zum einen fehlt es an einer Gefahr im Verzug, da nicht zu erkennen ist, dass die Verwirklichung der Rechte des Klägers ohne Pflegerbestellung vereitelt oder ernsthaft gefährdet würde. Vielmehr ist ein Abwarten bis zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nicht mit erheblichen Nachteilen für den Kläger verbunden oder gar unzumutbar.
74Vgl. hierzu Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 57 Rn. 2.
75Denn die Klage wäre ohnehin – auch ohne Feststellung der Prozessunfähigkeit des Klägers – unzulässig, da seine Klageschrift nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt. Der entsprechenden Aufforderung des Gerichts, eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung auf die Verfahren 29 K 5682/21 (Bl. 206 ff.), 29 K 6586/21 (Bl. 332 ff.), 29 K 5734/22 (Bl. 94 ff.), 29 K 6226/22 (Bl. 85 ff.) und 29 K 7228/22, (Bl. 87 ff.) verwiesen.
76Zum anderen ist das Prozessgericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestellung eines Prozesspflegers lediglich bei – hier nicht vorliegenden – Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der Eingriffsverwaltung,
77BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1965 – VII C 90.61 –, BVerwGE 23, 15 (17),
78und bei Verpflichtungsklagen nach dem (seinerzeitigen) Bundesozialhilfegesetz (heute: Zwölftes Buch des Sozialgesetzbuchs), wenn die geistige Behinderung des Klägers zugleich zu dessen Hilfebedürftigkeit und Prozessunfähigkeit führt,
79BVerwG, Urteil vom 31. August 1966 – V C 223.65 –, BVerwGE 25, 36; BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1968 – V C 147.67 –, BVerwGE 30,24,
80verpflichtet. Abgesehen von diesen Ausnahmefällen hat das Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Anwendung des § 57 ZPO gegenüber einem prozessunfähigen Kläger grundsätzlich abgelehnt,
81BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1968 – V C 147.67 –, BVerwGE, 30, 24; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. September 1991 – 7 B 114.91 –, juris Rn. 3.
82Gerichtskosten sind gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht zu erheben. Danach kann bei einer abweisenden Entscheidung von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Antrag von einer prozessunfähigen Person eingereicht wird.
83Vgl. Dorndörfer, in: BeckOK Kostenrecht, 40. Edition, 1. März 2023, GKG, § 21 Rn. 8.
84Die Voraussetzung ist hier gegeben, weil die Kammer, wie oben dargelegt, von der Prozessunfähigkeit des Klägers überzeugt ist.
85Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
86Rechtsmittelbelehrung:
87Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
88Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
89Die Berufung ist nur zuzulassen,
901. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
912. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
923. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
934. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
945. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
95Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
96Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
97Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
98Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
99Beschluss:
100Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
101Gründe:
102Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
103Rechtsmittelbelehrung:
104Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
105Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
106Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
107Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
108Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
109War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.