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Nach dem Inkrafttreten des § 2 EEG sind die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die nach § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubringen und kann der Denkmalschutz nur ausnahmsweise auf Grund besonderer Umstände ein zum Nachteil der erneuerbaren Energien gehendes Ergebnis erfordern.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. Dezember 2022 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 10. Juni 2022 die Erlaubnis zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der in Richtung Südwesten weisenden Satteldachfläche ihres Hauses auf dem Grundstück G01 (W.--Straße 00) in Y zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihr außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G01 (W.-Straße 00) in Y. Auf dem Grundstück stehen ein Einfamilienwohnhaus und eine Garage auf. Das Haus hat ein Satteldach. Die Dachflächen weisen nach Südwest und Nordosten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs „X. Siedlung“ der Beklagten vom 22. April 2014 (Denkmalbereichssatzung). Schutzgegenstand der Denkmalbereichssatzung ist „das äußere Erscheinungsbild in Gestalt und Struktur im Geltungsbereich der Satzung, das bestimmt ist durch den Siedlungsgrundriss, die Bausubstanz, die Freiflächen, die Blickbezüge und die rheinseitige Silhouette. Bei Neu- oder Umbaumaßnahmen muss sichergestellt werden, dass die X. Siedlung in den hier aufgeführten Merkmalen erhalten bleibt.“ Zu dem Merkmal „Bausubstanz“ heißt es in § 3 Denkmalbereichssatzung: „Die Bausubstanz ist erhaltenswert in ihren charakteristischen Merkmalen: Die freistehenden Wohnhäuser sind eingeschossig mit weiß geschlämmtem Ziegelmauerwerk und mit grau-braunen Hohlpfannen gedeckten Satteldächern (einheitliche Neigung 40-50 Grad). Es handelt sich um klare und schlichte Bauten ohne große Vor-und Rücksprünge oder Abtreppungen. Die Gebäude sind als Einfamilienhäuser angelegt mit jeweils nur einem Hauseingang. Das Erdgeschoss ist in der Regel maximal 0,5 m über dem jeweiligen Geländeniveau angeordnet. Alle Baukörper entlang eines Straßenzuges gleichen sich in ihrer Architektursprache, in der Kubatur und der Größe ihrer Gebäudegrundfläche. Entlang der D.-straße, dem östlichen Abschnitt der W.-Straße sowie der P.-straße ist das Bauvolumen der Gebäude sehr gering. Zu den Rändern der Siedlung entlang der Z.-straße, dem westlichen Abschnitt der C.-straße und der N.-straße sowie der F.-straße wird es etwas größer. Zur S.-straße sowie zur A.-straße haben die Gebäude das größte Bauvolumen. Die Fassaden sind als Lochfassaden ausgebildet mit überwiegend eingeschnittenen Öffnungen, die sich der Wandfläche nachordnen. Fenster und Außenwände sind weitgehend in einer Ebene. Die Struktur des weiß geschlämmten Mauerwerkes ist sichtbar. Die geschlossenen und klein strukturierten Dachflächen haben vereinzelt kleine aus der Fläche entwickelte Gauben (überwiegend Schleppgauben), die Teil der Fläche sind, sich der Dachfläche nachordnen und nicht als eigenständige Architekturelemente mit dem Baukörper konkurrieren. Stellenweise sind kleinformatige, der Dachfläche deutlich untergeordnete Dachflächenfenster vorzufinden, in der zweiten Dachgeschossebene jedoch nur sehr vereinzelt. Gauben sind in der zweiten Dachgeschossebene nicht vorhanden. Ortgänge sind überwiegend ohne Dachziegelüberstand als linienhafte Stoßkante von Dach- und Wandfläche ausgebildet. Der Dachüberstand an der Traufseite ist meist gering. Die Dachfläche wird am First durchstoßen vom Kamin. […] Die weiß geschlämmten Einfriedungsmauern haben zum Garten schräglaufende Pfannenabdeckungen mit graubraunen Hohlpfannen.“ Zu dem Merkmal „Blickbezüge“ wird in § 3 Denkmalbereichssatzung ausgeführt: „Besonderheiten und charakteristische Merkmale der Siedlung wie die rhythmische Anordnung der Gebäude aufgrund gleicher Abstände zwischen den gleichwertigen Baukörpern können durch bestimmte Blickwinkel auf besondere Weise wahrgenommen werden. Die Standorte mit den erhaltenswerten Blickbezügen sind in den Plan Nr. N01 (Anlage 1 zur Satzung) eingetragen.“
3Ausschnitt aus dem Plan Nr. N01
5Zu dem Merkmal „Rheinseitige Silhouette“ heißt es: „Von der Rheinuferpromenade ist die Siedlung als Einheit in Ansicht und gleichförmiger Silhouette wahrnehmbar. Die Silhouette ist in ihrer äußeren Kontur erhaltenswert.“
6Am 10. Juni 2022 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Erlaubnis nach dem DSchG NRW zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der in Richtung Südwesten weisenden Satteldachfläche und der Gaube ihres Hauses und auf der Dachfläche des eingeschossigen Anbaus an das Haus sowie auf dem Dach der Garage. Genutzt werden sollen Solarmodule des Typs „Full-Black“ des Herstellers Meyer Burger GmbH, welche den Spiegeleffekt vermindern und auf eine von der Modulfläche abweichende Farbgebung des Rahmens verzichten.
7Nach verschiedener Korrespondenz und einer Erörterung zwischen der Klägerin und der Beklagten und dem Verzicht der Klägerin auf eine Anhörung erteilte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 6. Dezember 2022 die Erlaubnis zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Gaube und des Anbaus sowie der Garage. Die Erlaubnis zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der in Richtung Südwesten weisenden Satteldachfläche des Hauses lehnte die Beklagte in dem Bescheid ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die geplanten 32 Module auf der gartenseitigen Dachfläche seien vom öffentlichen Raum aus deutlich sichtbar, wie eine Begehung vor Ort gezeigt habe. In diese Entscheidung sei der Abwägungsprozess zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den Interessen der Klägerin, erneuerbare Energien zu nutzen, eingegangen. Für die Errichtung von insgesamt 13 Photovoltaikmodulen werde eine Denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt. Der Verzicht auf weitere 32 Module werde im Sinne des Denkmalschutzes als zumutbar erachtet, vor allem auch vor dem Hintergrund, dass neben Solarenergie auch Geothermie / Erdwärme als erneuerbare Energie genutzt werden solle. In der Denkmalbereichssatzung seien rechtliche Grundlagen für Maßnahmen am Haus der Klägerin definiert. Das geschützte Erscheinungsbild umfasse nach der Denkmalbereichssatzung den gesamten Siedlungsbereich mit seinem äußeren Erscheinungsbild in Gestalt und Struktur. Die konkreten Schutzziele seien die Erhaltung der städtebaulichen Struktur, des Siedlungsgrundrisses aus Straßen und Wegeführung, Parzellenteilung und Platzbildung, Verhältnis der bebauten zur unbebauten Fläche, die Erhaltung der Bausubstanz insgesamt, die Erhaltung der Freiflächen, die Erhaltung des Bewuchses, die Erhaltung der Blickbezüge innerhalb der Siedlung und die Erhaltung der rheinseitigen Silhouette. Die Siedlung sei in Struktur und Gestaltung, im Zusammenwirken der Einzelbauten, zusammen mit den Gärten, in der Bildung der Straßenräume und in Bezug zum Rhein als gewachsenes Ganzes erlebbar. Der Wert des Denkmalbereichs bestehe demnach besonders auch in seinem sehr einheitlichen Erscheinungsbild. Demnach sei auch das rückwärtige Erscheinungsbild prägend für den Denkmalbereich. Geprägt werde das geschützte Erscheinungsbild des Denkmalbereichs „X. Siedlung" dabei auch durch die Dachlandschaft. Die beabsichtigte Veränderung beziehe sich demnach auf ein Bauteil, das für das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs prägend sei. Die geschlossenen und klein strukturierten Dachflächen würden in der Satzung als wesentliches architektonisches Merkmal beschrieben. Die Anordnung von 32 Modulen auf der Dachfläche würde bei diesem Objekt zu einem nahezu vollständigen Verlust der kleinteiligen Dachstruktur auf dieser Seite des Gebäudes, die vom Straßenraum her einsehbar sei, führen. Die Photovoltaikanlage unterscheidet sich in der Konstruktionsart, im Format der einzelnen Bauteile sowie in der gesamten Oberflächenwirkung grundlegend von dem historischen und hier anzustrebenden Erscheinungsbild eines Daches und würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung der denkmalwerten Gestalt der Siedlung führen sowie voraussichtlich eine negative Vorbildwirkung entfalten. Ziel der Denkmalbereichsatzung sei, die zukünftige bauliche Entwicklung so zu steuern, dass weitere Veränderungen mit dem historischen Bestand verglichen, an den historischen Spuren gemessen und mit den Zielen des Denkmalschutzes abgestimmt werden können. So seien etwa die historischen Dachflächen überwiegend geschlossen und durch die Ziegeldeckung gleichmäßig kleinteilig strukturiert. Großflächige Eingriffe wie Photovoltaikanlagen würden den schutzwürdigen Eindruck des Straßenraumes erheblich beeinträchtigen. Demnach sei der Erhalt der ziegelgedeckten Dachflächen als explizite Zielsetzung in der Satzung definiert worden und nicht allein für die Straßenseiten. Das denkmalpflegerische Ziel der Satzung sei, die Merkmale des Erscheinungsbildes der gesamten Siedlung zu bewahren und zu stärken. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der in Richtung Südwesten weisende Satteldachfläche stehe somit den Schutzzielen der Denkmalbereichssatzung entgegen. Insoweit werde die Erlaubnis daher versagt. Bei der Entscheidung seien die Vorgaben der Entscheidungsrichtlinien für Solaranlagen auf Denkmälern des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. November 2022 berücksichtigt worden.
8Die Klägerin hat am 22. Dezember 2022 Klage erhoben.
9Sie führt zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus: Die begehrte Erlaubnis sei zu erteilen. Die Beklagte überschätze das Gewicht der denkmalrechtlichen Belange. Sie ignoriert die vorhandenen Solaranlagen in der X. Siedlung und missachtet ihre eigene Genehmigungspraxis, die auch bei jüngeren Erlaubnisbescheiden keineswegs auf einen Schutz von „gleichmäßig kleinteilig strukturiert[en] [Dachflächen]“ abzielte. So fänden sich in der Siedlung eine Vielzahl von ausladender Gauben und großen Dachflächenfenster. Letztlich verkenne die Beklagte den Entscheidungsmaßstab aus § 9 Abs. 3 DSchG. Sie nehme gar keine Abwägung der denkmalrechtlichen und der privaten Belange vor, sondern gestatte nur, was denkmalrechtliche Belange überhaupt nicht berühre. Die Beklagte missachtet damit ihre privaten Interessen in rechtswidriger Weise. Ihr – im Verwaltungsverfahren nachgewiesener – hoher Energiebedarf bleibe völlig unberücksichtigt. Die Beklagte verkenne mit der Teilversagung zudem auch die Vorgaben aus § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG und ignoriere unmittelbar anwendbares Bundesrecht. Nach der jüngsten Rechtsprechung im Besonderen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei § 2 EEG als Sollbestimmung zu verstehen, welche den denkmalfachlichen Abwägungsprozess voreinstelle. Das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gehe – ebenso wie zuvor das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – davon aus, dass der Vorrang der erneuerbaren Energien in der Abwägung mit Denkmalbelangen nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden könne, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen seien. Ein solch atypischer Ausnahmefall liege – im Besonderen nach dem Ergebnis des Ortstermins – hier nicht vor.
10Die Klägerin beantragt schriftsätzlich (dem Sinn nach),
11die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. Dezember 2022 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 10. Juni 2022 die Erlaubnis zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der in Richtung Südwesten weisenden Satteldachfläche ihres Hauses auf dem Grundstück G01 (W.-Straße 00) in Y zu erteilen.
12Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Sie führt im Wesentlichen aus: Der Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der in Richtung Südwesten weisenden Satteldachfläche stünden im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 DSchG NRW Belange des Denkmalschutzes entgegen. Sie habe die Interessen des Denkmalschutzes und die Nutzerinteressen in ihrer Entscheidung sorgfältig gegeneinander abgewogen. Auf der Seite des Nutzers bestehe ein berechtigtes Interesse daran, erneuerbare Energien nutzen zu können und dadurch eine finanzielle Ersparnis zu haben. Aus denkmalfachlicher Sicht gehe es darum, das geschützte Erscheinungsbild des Denkmalbereiches so weit zu bewahren, dass es nicht mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Die Erhaltung und sinnvolle Nutzung des Wohngebäudes als Teil des Denkmalbereichs sei weiterhin möglich, auch wenn die Nutzung der erneuerbaren Energien nicht in dem vom Nutzer gewünschten vollen Umfang gewährt wird. Durch die Erlaubniserteilung für einen Teil der beantragten Maßnahmen berücksichtige sie in einem für den Denkmalbereich vertretbaren Maß die Interessen der Klägerin. Die Empfehlung von Alternativen (Solardachziegel) solle dabei der Klägerin einen möglichen Kompromiss aufzeigen. Die Möglichkeit weiterer Maßnahmen zur Energieeinsparung (Verwendung von Geothermie, Einbau einer Innendämmung) werde von ihr nicht eingeschränkt. Die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmalbereiches ergebe sich durch den Verlust der kleinteiligen sichtbaren Dachstruktur. Die geschlossenen und klein strukturierten Dachflächen seien gerade charakteristisches Merkmal der schützenswerten Bausubstanz und würden ausdrücklich in § 3 Denkmalbereichssatzung benannt. Bei den von der Klägerin angeführten Gauben auf den Dächern verschiedener Häuser in der Siedlung handele es sich im Gegensatz zu Photovoltaikelementen um ein traditionell zur Dachgestaltung gehörende Bauteile. Die kleinteilige Struktur der Dachflächen ergebe sich aus den überwiegend in der Siedlung verwendeten kleinformatigen Hohlfalzziegeln, die eine bewegte und strukturierte Oberfläche erzeugten. Die Oberfläche von Photovoltaikanlagen hingegen setze sich aus großflächigen, nicht strukturierten glatten Flächen zusammen, die ein völlig anderes Erscheinungsbild erzeugten als das einer traditionellen Ziegeldeckung. Die Photovoltaikanlage sei sowohl von der B.-straße als auch von der O.-straße aus wahrnehmbar und wirke somit in den öffentlichen Raum hinein. Die in der Siedlung vorhandenen Photovoltaikanlagen könnten nicht zum Vergleich herangezogen werden, da diese vor Inkrafttreten der Denkmalbereichssatzung am 22. April 2014 errichtet worden seien und damit nicht der Erlaubnispflicht nach § 9 DSchG NRW unterlagen. Würden diese Photovoltaikanlagen in die Betrachtung mit einbezogen, könnte eine Verschlechterung des denkmalwerten Erscheinungsbildes nicht verhindert werden. Gerade diesem Ziel diene aber die Denkmalbereichssatzung, wie sich aus § 5 Denkmalbereichssatzung ergebe. Die hohen Energieverbrauchswerte der Immobilie der Klägerin sei von ihr in ihre Abwägung mit einbezogen worden. Zu den überaus hohen Energieverbrauchswerten sei zu bemerken, dass die denkbaren Maßnahmen zur Verringerung der Heizlast noch nicht vollständig ausgeschöpft seien. Ein großer Teil des Energieverlustes finde über die ungedämmten Gebäudeaußenwände statt. Eine Außendämmung sei aufgrund der Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Erscheinungsbildes der Siedlung aus denkmalpflegerischer Sicht nicht vorstellbar, wohl aber der Einbau einer Innendämmung. Inzwischen sei diese Maßnahme durch geeignete Materialien, die einen homogenen Wandaufbau bei gleichzeitiger hoher Dämmwirkung ermöglichen, bauphysikalisch relativ unproblematisch zu handhaben. Die privaten Interessen der Klägerin seien von ihr bei ihrer Entscheidung insofern berücksichtigt worden, als für einen Teil der beantragten Photovoltaikmodule die Denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt und für den anderen Teil eine Alternative in Form von Solarziegeln angeboten worden sei. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Angebotes seien für die in Richtung Südwesten weisenden Satteldachfläche 20 Module, für die Gaube sechs Module, für den Anbau drei Module und für das Garagendach sechs Module vorgesehen. Insgesamt ergäben sich daraus 35 Module, von den sie für 15 (Gaube, Anbau und Garagendach) die Denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt habe. Damit seien rein rechnerisch rund 43% der Modulfläche umsetzbar. Dem Interesse der Klägerin an der Einsparung von Stromkosten für die Wärmepumpe werde damit durchaus Rechnung getragen, zumal weitere Einsparungen durch den Einsatz von Solarziegeln und Geothermie möglich wären. Zugleich können hier das Entgegenstehen der Belange des Denkmalschutzes nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Maßnahme gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 DSchG NRW ausgeglichen werden. In der Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 3 DSchG NRW werde eindeutig ausgeführt, dass die Belange des Klimas und des Einsatzes erneuerbarer Energien nicht privilegiert seien. In Hinsicht auf § 2 EEG sei Bezug nehmend auf die vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD) am 08. November 2022 veröffentlichten Entscheidungsleitlinien für Solaranlagen auf Denkmälern in gleicher Weise auf die Gesetzbegründung der Vorschrift zu verweisen. Danach stünden öffentliche Interessen den erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des Klimaschutzgebotes nur dann entgegen, wenn sie einen dem Artikel 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang besitzen. In Nordrhein-Westfalen sei der Denkmalschutz in Art. 18 Landesverfassung verankert und genieße damit als verfassungsrechtlich geschütztes Kulturgut einen mit dem Artikel 20a GG vergleichbaren Rang. Ein absoluter Abwägungsvorrang der erneuerbaren Energien gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bestehe damit nicht. Somit räume § 2 EEG den erneuerbaren Energien keinen absoluten Vorrang gegenüber denkmalpflegerischen Belangen ein und könne nicht als generelle Legitimation von entsprechenden Maßnahmen an Baudenkmälern oder in Denkmalbereichen gelten. In den Leitsätzen des Klimabeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 werde ferner zur Schutzgüterabwägung mit Blick auf den Klimaschutz ausgeführt, dass das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel zwar weiter zunimmt, grundsätzlich aber Artikel 20a GG keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen genieße, sondern im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen ist. Im Ergebnis fehle es an dem in § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 DSchG NRW aufgeführten Merkmal des „Verlangens“, also der überwiegenden und dringlichen Verwirklichungspflicht der Maßnahme. Aufgrund des mit der beantragten Maßnahme einhergehenden Eingriffs in den Denkmalbereich weise der Belang des Denkmalschutzes hier ein deutlich schwereres Gewicht auf als der Belang des Klimaschutzes.
15Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
16Er führt im Wesentlichen aus: Die Beklagte habe die beantragten Module auf der Richtung Südwesten weisenden Satteldachfläche aus denkmalpflegerischen Gründen zutreffend, insbesondere wegen deren Einsehbarkeit aus dem öffentlichen Straßenraum, abgelehnt. Die Denkmalbereichssatzung erwähne nicht nur explizit das weiß geschlämmte Ziegelmauerwerk, welches die Siedlung mit ihren freistehenden, eingeschossigen Einfamilienhäusern charakterisiere. Besondere Bedeutung werde des Weiteren der prägenden Dachform als Satteldach mit 40-50 Grad Neigung und kleinteilig strukturierten Dachflächen zugewiesen. Während die bauzeitlichen Hohlpfannen bzw. S-Pfannen durch andere Ziegelmodelle oder vereinzelte Zementdachsteine im Laufe der Zeit ausgetauscht worden seien, sei die durchgehend dunkelgraue Farbigkeit sowie die kleinteilige Oberflächenstruktur der Dacheindeckungen erhalten geblieben. Dachgauben seien bereits im Siedlungskonzept von 1937 vorgesehen, da die Dachräume zu Wohnzwecken genutzt werden sollten. Insbesondere mit Blick auf die Größe und formale Ausbildung von Gauben ließen sich heute zahlreiche Variationen und deutliche Vergrößerungen erkennen, die immerhin eine zeitgemäße Anpassung im Rahmen der Nutzungskontinuität erkennen ließen. Dabei sei nicht von der Hand zu weisen, dass in Einzelfällen insbesondere hinsichtlich der Größe die Grenzen der Denkmalverträglichkeit erreicht seien. Neben Dachneigung, grauer, kleinteiliger Dacheindeckung und einer Dachausbildung mit Gauben werde auch der Ausbildung der Ortgänge „überwiegend ohne Dachziegelüberstand als linienhafte Stoßkante von Dach- und Wandfläche“ in der Denkmalbereichssatzung substantielle Bedeutung zugewiesen. Somit folge die Satzung auch in diesem Punkt seinem Gutachten zum Denkmalwert vom 4. Oktober 2011. Zu den erhaltenswerten Freiflächen im Denkmalbereich zählten nicht nur die Straßen- und Platzräume, sondern auch die Hausgärten. Daraus lasse sich auch ein Schutz der zum Garten orientierten Fassaden ableiten, da sie prägend auf die Freifläche Garten einwirkten, zumal die Gartenseiten durch die aufgelockerte Bebauung einsehbar seien. In der Denkmalbereichssatzung würden die durch eine „rhythmische Anordnung der Gebäude aufgrund gleicher Abstände zwischen den gleichwertigen Baukörpern“ entstehenden individuellen Blickwinkel als Besonderheit fixiert. Besondere Blickbezüge bestünden jedoch nicht nur innerhalb der Siedlung, sondern explizit auch von der Rheinpromenade. Von hier aus sei die Siedlung in Ansicht und Silhouette als Einheit wahrnehmbar. Die von der Klägerin beantragte Montage von Photovoltaikmodulen auf der in Richtung Südwesten weisenden Satteldachfläche mindere den Denkmalwert der „X. Siedlung“ vor dem Hintergrund obdem in deutlich beeinträchtigender Weise. Diese Beeinträchtigung werde nicht dadurch aufgehoben, dass die Klägerin sich für die Module matt und „Full-Black“ entschieden habe. Die kleinteilige durch Ziegeldeckungen geprägte Struktur der Dachflächen ginge durch die für die in Richtung Südwesten weisenden Satteldachfläche projektierte Photovoltaikanlage gleichermaßen verloren wie die als charakteristisch beschriebene Ortgangausbildung. Dies wirke auf der Dachfläche besonders nachteilig, da sie von drei Standpunkten im öffentlichen Straßenraum deutlich sichtbar sei. Eine weitere Einsichtigkeit sei von der Rheinpromenade gegeben und liege in einer der Sichtachsen, die in der Denkmalbereichssatzung besonderen Schutz genießen. Die konkreten Schutzziele der Denkmalbereichsatzung seien auch in seinem Gutachten vom 4. Oktober 2011 deutlich benannt. Vor dem Hintergrund der beantragten und strittigen Maßnahme sei hier nochmals auf das Schutzziel „Erhaltung der Blickbezüge innerhalb der Siedlung“ hinzuweisen. Dort heißte es weiter, Ziel sei, durch eine Denkmalbereichsatzung auf der Grundlage des vorgelegten Gutachtens die zukünftige bauliche Entwicklung so zu steuern, dass weitere Veränderungen mit dem historischen Bestand verglichen, an den historischen Spuren gemessen und mit den Zielen des Denkmalschutzes abgestimmt werden können. So seien beispielsweise die historischen Dachflächen überwiegend geschlossen und durch die Ziegeldeckung gleichmäßig kleinteilig strukturiert. Großflächige Eingriffe wie Photovoltaikanlagen veränderten den schutzwürdigen Eindruck des Straßenraumes. Durch das Gutachten sei für die Siedlung neben überwiegend historischen Gründen vor allem städtebauliche, architektonische, haustypologische und gartengestalterische Gründe für die Ausweisung zum Denkmalbereich genannt worden. Der Denkmalbereichssatzung sei zu verdanken, dass bis heute die Einheitlichkeit des Siedlungsbildes mit seinen konstituierenden Merkmalen erhalten geblieben sei. Die Ausführung der Photovoltaikanlagen auf der in Richtung Südwesten weisende Satteldachfläche laufe dem Schutzziel der Denkmalbereichssatzung zuwider.
17Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 16. Oktober 2023 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Lichtbildaufnahmen und das Protokoll des Ortstermins verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende als Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 1 und 2, 101 Abs. 2 VwGO).
20Die zulässige Klage ist begründet.
21Der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2022 ist, soweit durch diesen die Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der in Richtung Südwesten weisenden Satteldachfläche des Hauses der Klägerin auf dem Grundstück G01 (W.-Straße 00) in Y abgelehnt (und er angefochten) wird, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat aus § 10 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 3 DSchG NRW einen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis nach dem DSchG NRW zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der in Richtung Südwesten weisenden Satteldachfläche ihres Hauses auf dem Grundstück G01 (W.-Straße 00) in Y.
22Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 3 DSchG NRW ist die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 3 DSchG NRW erforderliche Erlaubnis zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Bei der Entscheidung sind insbesondere auch die Belange des Wohnungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit angemessen zu berücksichtigen.
23Es kann offengelassen werden, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 DSchG NRW vorliegen, denn zumindest sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 DSchG NRW erfüllt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse verlangt die Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin.
24Nach dem Inkrafttreten des § 2 EEG geht die Kammer nicht mehr davon aus, dass dem Klimaschutz und dem Ausbau erneuerbarer Energien kein Regelvorrang gegenüber dem Denkmalschutz einzuräumen ist.
25Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2021 - 28 K 8208/19 -, juris Rn. 48.
26Die Kammer schließt sich der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen an, dass die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubringen sind und der Denkmalschutz nur ausnahmsweise auf Grund besonderer Umstände ein zum Nachteil der erneuerbaren Energien gehendes Ergebnis erfordern kann.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2023 - 7 D 187/22.AK -, juris Rn. 160 f., m. w. N.
28Gemäß § 2 Satz 1 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, dazu gehören gemäß der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 1 EEG auch Solaranlagen, sowie der dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Nach § 2 Satz 2 EEG sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: „Die Definition der erneuerbaren Energien als im überragenden öffentlichen Interesse und der öffentlichen Sicherheit dienend muss im Fall einer Abwägung dazu führen, dass das besonders hohe Gewicht der erneuerbaren Energien berücksichtigt werden muss. Die erneuerbaren Energien müssen daher nach § 2 Satz 2 EEG 2021 bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Konkret sollen die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u. a. gegenüber […] Denkmalschutz […] nur in Ausnahmefällen überwunden werden. Öffentliche Interessen können in diesem Fall den erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des Klimaschutzgebotes nur dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Artikel 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt sind oder einen gleichwertigen Rang besitzen.“
29Vgl. BT-Drs. 20/1630, S. 159.
30§ 2 Satz 2 EEG ist obdem als Sollbestimmung dahingehend zu verstehen, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen ein regelmäßiges Übergewicht der Erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Solaranlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden kann, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen wären. Danach stellt sich das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Solaranlagen im vorliegenden konkreten Einzelfall als ein vorhabenbezogen überwiegendes öffentliches Interesse dar, das die Maßnahme gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW verlangt. Unterstützt wird dies durch das kohärente öffentliche Sicherheitsinteresse.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2023 - 7 D 187/22.AK -, juris Rn. 160, OVG MV, Urteil vom 7. Februar 2023 - 5 K 171/22 OVG -, juris Rn. 160.
32Es wird nicht verkannt, dass der Denkmalschutz in Nordrhein-Westfalen in Art. 18 Abs. 1 Landesverfassung NRW verankert ist und die Gesetzgebungskompetenz für Denkmalschutz und Denkmalpflege als Teil der Kulturhoheit bei den Ländern liegt. Selbst dann, wenn § 2 EEG sonach dem Ausbau erneuerbarer Energie nicht unmittelbar einen Regelvorrang vor dem Denkmalschutz einräumen kann und Art. 20 a GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen genießt, sondern im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen ist,
33vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 -, juris Rn. 198,
34so muss doch davon ausgegangen werden, dass Art. 20 a GG auf Grund der Wertung des § 2 EEG als Ausformung der Staatszielbestimmung ein Vorrang vor dem Denkmalschutz einzuräumen ist. So weist das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern zu dem zu § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 DSchG NRW vergleichbaren § 7 Abs. 3 Nr. 2 DSchG MV darauf hin, dass ein Konflikt mit den Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz nach dem Grundgesetz auch dann nicht bestehe, wenn dem Bund – wie im Denkmalschutzrecht – für die Sachmaterie des Fachrechts keine Gesetzgebungskompetenz zusteht, weil es sich bei der Normierung des im § 2 EEG geregelten Gewichtungsvorrangs nicht unmittelbar um eine Regelung des Fachrechts handelt, sondern um eine außerhalb des Fachrechts für sich stehende Regelung zum Gewicht des öffentlichen Interesses am beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien, die auf die ansonsten unberührt gelassenen Regelungen fachgesetzlich normierter Abwägungsvorgänge lediglich mittelbare Auswirkungen hat.
35Vgl. OVG MV, Urteil vom 7. Februar 2023 - 5 K 171/22 OVG -, juris Rn. 156.
36Im vorliegenden Einzelfall sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise ein zum Nachteil der erneuerbaren Energien gehendes Ergebnis der Abwägung nach sich zögen.
37Zunächst wird durch die Errichtung der Photovolatikanlage in die Bausubstanz, unabhängig davon, ob und inwieweit diese durch die Denkmalbereichssatzung geschützt ist,
38vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2019 - 28 K 14025/17 -, juris Rn. 45, m. w. N.,
39nur geringfügig eingegriffen und die Eingriffe sind reversibel.
40Ebenso wenig werden die durch die Denkmalbereichssatzung geschützten Blickbezüge erheblich beeinträchtigt. Zwar liegt das Haus der Klägerin in zumindest einem dieser Blickbezüge. Geschützt wird jedoch (nur) die Wahrnehmbarkeit der „Besonderheiten und charakteristische[n] Merkmale wir die rhythmische Anordnung der Gebäude aufgrund gleicher Abstände zwischen den gleichwertigen Baukörpern“, also im Kern die Kubatur und die Anordnung der Häuser sowie die Silhouette der Straßenzüge. Dies zeigt zugleich das Gutachten des Beigeladenen vom 4. Oktober 2011, wenn in diesem zu den Blickbezügen ausgeführt wird: „In der Wahrnehmung von einzelnen Blicken lässt sich die innere städtebauliche Besonderheit der Siedlung erleben: […] zu den Straßenführungen rhythmisch angeordnete Baukörper gleichen Ausmaßes und gleicher Ausformung, […] Straßenraum aus Fahrbahn, gepflasterter Rinne, Trottoir, Grünstreifen mit Solitärbäumen oder Baumreihen, ummauerte Gärten und zurückliegende Häuser, […] Zentraler Platz mit Linden; an den Stirnseiten Atelierhaus mit Außenanlage (Wasserbecken mit Plastik, gepflasterter Platz, Treppenanlagen, Baumbestand, darunter Ahorn, Linden, Robinien, Hainbuche, u. a.) und Gaststätte mit Kastanienreihe und alter Eiche.“ Diese Merkmale werden durch die Errichtung der Photovolatikanlage in keiner Weise verändert.
41Gleiches gilt in Bezug auf das Merkmal „Rheinseitige Silhouette“. In der Denkmalbereichssatzung heißt es ausdrücklich, dass die von der Rheinuferpromenade wahrnehmbare Silhouette in ihrer äußeren Kontur erhaltenswert ist. Die äußere Kontur der Silhouette der Siedlung wird durch die Errichtung der auf dem Satteldach aufliegenden Photovoltaikanlage nicht verändert.
42Auch im Hinblick auf die weiteren geschützten Merkmale erreichen die voraussichtlichen Auswirkungen der Photovoltaikanlage nicht ein Ausmaß, das entgegen der Wertung des § 2 EEG ausnahmsweise ein Zurücktreten des Interesses an seiner Errichtung erfordern würde.
43Zwar wird die Photovoltaikanlage von verschiedenen Punkten vom Straßenraum aus wahrnehmbar sein, jedoch nur „aus zweiter Reihe“ und – wie die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit gezeigt hat – jeweils nur in Teilen und / oder durch das Laub der in den Gärten aufstehenden Bäume „abgeschirmt“. Das geschützte Erscheinungsbild in Gestalt und Struktur wird dadurch in keiner so gewichtigen Weise gestört, dass dies als Atypik die Wertung des § 2 EEG zu überwinden vermag. Die nach der Satzung wesentlichen Merkmale der Bausubstanz, wie die Architektursprache, die Kubatur und Größe der Gebäudegrundflächen, die Eingeschossigkeit, das weiß geschlämmte Ziegelmauerwerk und die Dachform- und Neigung bleiben unberührt. Es wird nicht verkannt, dass die Denkmalbereichssatzung als geschützten Merkmal ausdrücklich auch die „geschlossenen und klein strukturierten Dachflächen“ erfasst. Die Kleinteiligkeit ist jedoch ein Wesensmerkmal jeder mit Dachziegeln eingedeckten Dachfläche und kann obdem im Verhältnis zu § 2 EEG kein wesentliches Gewicht verlangen, ist doch ein Großteil der Gebäude in Deutschland und so zugleich der Denkmäler und der Gebäude im Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung mit Ziegeln eingedeckt. Nähme man an, dass der Umstand, dass die Kleinteiligkeit von Dachflächen durch die Solarmodule verdeckt wird, die Belange des § 2 EEG überwiegt, kehrte man das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 2 EEG um. Dem Merkmal der Geschlossenheit der Dachflächen kann in gleicher Weise kein wesentliches Gewicht beigemessen werden. Zum einen wird diese durch Solarmodule, zumindest dann, wenn diese – wie hier – in der Farbgebung an die Dacheindeckung angeglichen werden und auf eine von der Modulfläche abweichende Farbgebung des Rahmens verzichtet sowie der Spiegeleffekt vermindert wird, kaum durchbrochen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass – wie aus den Lichtbildaufnahmen in den Verwaltungsvorgängen ersichtlich ist und was die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit gezeigt hat – die Dachflächen in der „X. Siedlung“ durchaus erheblich vorbelastet sind. So ist die Geschlossenheit der Dachflächen vieler Gebäude durch große Gauben und Dachflächenfenster durchbrochen. Diese waren überwiegend zwar schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Denkmalbereichssatzung vorhanden und die Beklagte verfolgt mit der Denkmalbereichsatzung den Zweck, weitere Veränderungen der Siedlung einzuschränken. Jedoch ist die Errichtung großer Gauben von der Beklagten auch noch nach Erlass der Denkmalbereichsatzung erlaubt worden und kann die „Vorbelastung“ – da sie nicht umkehrbar ist – nicht unberücksichtigt gelassen werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass mit der Zunahme von Photovoltaikanlagen auf Hausdächern das „Störgefühl“ des Durchschnittbetrachters erheblich abgenommen hat und weiter abnehmen wird. Photovoltaikanlagen springen sonach nicht (mehr) unmittelbar in den Blick und lenken diesen von der weiteren Bausubstanz und dem Eindruck der Örtlichkeit ab. So dürften ausladende Gauben und große Dachflächenfenster erheblich stärker störend ins Auge fallen als Solarmodule.
44Ebenso wenig Gewicht kann die – von dem Beigeladenen aufgezeigte – Beeinträchtigung des Charakters der Ortgangausbildung beigemessen werden. Nach der Denkmalbereichssatzung sind die Ortgänge überwiegend ohne Dachziegelüberstand als linienhafte Stoßkante von Dach- und Wandfläche ausgebildet. Zwar führt die Errichtung der Photovoltaikanlage zu einer Erhöhung der Dachfläche. Diese beläuft sich ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Produktbeschreibung jedoch auf weniger als 5 Zentimeter. Zudem reichen die Solarmodule ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Visualisierungen nicht bis unmittelbar an den Ortgang heran, so dass davon auszugehen ist, dass der Ortgang weiterhin keine Prägnanz aufweisen wird, sondern weiterhin „linienhaft“ wirkt.
45Keine (ausschlaggebendes) Gewicht kann dem Umstand beigemessen werden, das die Errichtung von Solarmodulen auf den Dachflächen der Garage, dem Anbau und der Gaube genehmigt wurde und die Klägerin im Übrigen von der Beklagten auf die Eindeckung des Daches mit Solardachziegeln verwiesen wurde. Zwar mag die Leistungsfähigkeit von Solardachziegeln zwischenzeitlich an die von Aufdachsolarmodulen heranreichen. Wenn keine Neueindeckung des Daches erforderlich ist, erweist sich der Einsatz von Solardachziegeln jedoch ganz offenkundig als völlig unwirtschaftlich. Der Verweis auf eine Teilerlaubnis und die Möglichkeit der Reduktion des Energiebedarfs der Klägerin (durch Wärmedämmung) läuft den Zielen des § 2 EEG zuwider. Diese beschränken sich gerade nicht darauf, den Eigenbedarf an Energie (im Privatinteresse) durch eine Photovoltaikanlage zu decken. Ziel des Gesetzes ist vielmehr, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht (§ 1 Abs. 1 EEG). Im öffentlichen Interesse sollen – wie aus § 2 EEG folgt – möglichst viele Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien errichtet werden. Zudem ist nach § 3 Nr. 1 EEG bei Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage, so dass die Wertung des § 2 EEG für die Errichtung jedes einzelnen Solarmoduls streitet.
46Schließlich vermag zugleich die vom Beklagten befürchtete negative Vorbildwirkung nach den Wertungen des § 2 EEG keinen atypischen Ausnahmefall zu begründen.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2023 - 7 D 187/22.AK -, juris Rn. 173.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.
49Die Berufung gegen das Urteil ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob und inwieweit auf Grund des § 2 EEG ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 DSchG NRW die Errichtung von Solaranlagen verlangt und das öffentliche Interesse an der Errichtung von Solaranlagen durch die Belange des Denkmalschutzes nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden kann, ist in der Rechtsprechung noch nicht geklärt und hat über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung des Rechts hat.
50Rechtsmittelbelehrung:
51Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
52Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
53Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
54Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
55Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
56Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
57Beschluss:
58Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
59Gründe:
60Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie ist an der Streitwertpraxis des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
61vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 10 E 185/20-, juris,
62orientiert.
63Rechtsmittelbelehrung:
64Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
65Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
66Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
67Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
68Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
69War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.