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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung G1 und G2 und Gemarkung G3, G4, G5 und G6 (I. Straße 00) in T. . Sie betreibt auf dem Grundstück den Campingplatz „I1. V. “.
3Dem Vater der Klägerin ist durch Bauschein vom 27. April 1964 zur Nutzung des Grundstücks eine Baugenehmigung zur „Errichtung eines Campingplatzes mit Neubau der san. Anlagen“ erteilt worden. Ausweislich der Baubeschreibung und Bauvorlagen wurden ein „Campingplatz für ca. 100 Personen, gemischt für Wohnwagen und Zelte, […]“ sowie „die erforderlichen sanitären Anlagen“ und ein „kleines Gebäude für die Platzaufsicht und Verkauf von Waren“ am Eingang des Platzes genehmigt. Durch Baugenehmigung vom 20. August 1991 wurde der „Neubau einer Toiletten- und Waschanlage auf dem Campingplatz ("I1. V. ")“ zugelassen.
4Erstmals im Jahr 1994 wurde im Rahmen einer Vorortkontrolle festgestellt, dass, da jeder Einzelne Standplatz einen Wasser- und Kanalanschluss hat(te), auf verschiedenen Standplätzen als Sanitärräume genutzte Gerätehütten errichtet wurden. Da eine Brandgefahr durch fehlende Abstände nach Einschätzung der Beklagten nicht zu erkennen war, ist trotz des Verstoßes gegen die Vorgaben der Camping- und Wochenplatzverordnung (CW VO) nicht eingeschritten worden. Im Rahmen einer Vorortkontrolle im Jahr 1998 wurde festgestellt, dass auf dem Gelände des Campingplatzes „überwiegend Wohnwagen mit festen Um- und Anbauten aufgestellt wurden. […] Auf fast allen Plätzen wurde der erforderliche Anstand von 5,00 m zum nächsten Mobilheim nicht eingehalten. In den meisten Fällen besteht höchstens ein Abstand zum nächsten Mobilheim oder Vorbau von 2,00 m, teilweise auch weniger. Desweiteren steht auf jeder Parzelle mindestens eine Holzhütte, meistens jedoch zwei. Dadurch entstehen teilweise Situationen, wie z. B. vier Holzhütten nebeneinander.“ Daraufhin wurde dem Vater der Klägerin durch Ordnungsverfügung vom 26. Februar 1999 aufgegeben, die Nutzung des „Wochenendplatzes“ einzustellen, und durch Ordnungsverfügung vom 26. August 1999, die Namen und Anschriften der Eigentümer der Aufbauten auf dem „Camping- und Wochenendhausplatz“ zu benennen. Gegen die Ordnungsverfügungen erhob der Vater der Klägerin Widerspruch. Nach verschiedenen Gesprächen vereinbarten der Vater der Klägerin und der Beklagte, dass die Aufbauten auf den Parzellen bis April 2000 so umgestaltet werden, dass sie Mindestabstände zu den Parzellengrenzen einhalten. Nach einer Vorortkontrolle am 24. Mai 2000 stellte der Beklagte fest, dass „[d]ie erforderlichen Umbaumaßnahmen […] zum größten Teil durchgeführt worden“ seien. „Komplett fertig [sei] der Platz voraussichtlich im Oktober 2000.“ Nachdem im Oktober 2000 weiterhin noch nicht alle Parzellen der CW VO genügten, wurde dem Vater der Klägerin von dem Beklagten ein weiterer Aufschub bis Mai / Juni 2001 gewährt. In gleicher Weise zeigte sich im Rahmen von Vorortkontrollen am 5. Juli 2001 und 15. Oktober 2002, dass weiterhin Mängel bestanden. Nachdem diese weitgehend behoben waren, hob der Beklagte seine Ordnungsverfügungen im November 2003 auf. Unveränderte und / oder neue Mängel stellte die Beklagte im Rahmen von Vorortkontrollen am 17. August 2005 und 9. August 2006 sowie 13. Juni 2007 fest. Durch Ordnungsverfügung vom 14. August 2006 verfügte der Beklagte gegen den Pächter einer Parzelle die Einstellungen von Bauarbeiten zur Errichtung eines Wochenendhauses. Nach Umbauten erachtete der Beklagte die Sache im Juni 2007 als erledigt. Weitere Pächter forderte der Beklagte im April und Juni 2007 zum Rückbau von verschiedenen Aufbauten auf. Nach Beschwerden von Parzellenpächtern stellte der Beklagte im Rahmen einer Vorortkontrolle am 14. August 2007 fest, dass verschiedene Zuwegungen des „Campingplatzes“ durch Tore verschlossen waren. Nach Aufforderung wurden die Zugänglichkeit des „Campingplatzes“ durch den Vater der Klägerin wiederhergestellt. Im Oktober 2007 übersandten Parzellenpächter Bezug nehmend auf ein Telefonat durch E-Mail Skizzen und einen Lageplan „zum geplanten Neubau [ihrer] Blockhütte auf dem Campingplatz P. “ an den Beklagten. Durch E-Mail vom 7. November 2007 teilte eine Mitarbeiterin des Beklagten den Parzellenpächtern mit, sie sei „mit dem […] geplanten Umbau [der] Parzelle auf der Grundlage der vorgelegten Pläne einverstanden“. In gleicher Weise wandten sich Parzellenpächter im September 2008 an den Beklagten. Diesen teilte ein Mitarbeiter des Beklagten in einem Telefonat mitteilt, dass die Gestaltung der Parzelle in Ordnung sei.
5Im Jahr 2020 ging das Eigentum an dem Campingplatzgrundstück auf Grund Erbfolge auf die Klägerin über.
6Nach der Auswertung von Luftbildern und der Feststellung von Verstößen gegen Brandschutzvorgaben im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung der Campingplätze in der Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten wurde am 29. November 2021 und 30. November 2021 eine Brandverhütungsschau auf dem Campingplatz der Klägerin durchgeführt. Auf den Parzellen fanden sich nahezu ausschließlich nicht ortsveränderliche Aufbauten. Festgestellt wurde eine Vielzahl von Verstößen gegen die Vorgaben der CW VO, wie das Fehlen von Brandschutzstreifen, die Nichteinhaltung von Grenzabständen, und das Fehlen von Hydranten.
7Daraufhin erließ der Beklagte am 30. November 2021 zunächst eine Ordnungsverfügung gegen den Ehemann der Klägerin, welcher sich im Rahmend der Vorortkontrolle als „Platzleitung“ vorgestellt hatte, und nach weiteren Vorortkontrollen und Ermittlungen am 6. Dezember 2021 eine Ordnungsverfügung gegen die Klägerin, durch welche der Klägerin und dem Ehemann aufgegeben wurde, die mobilen Brandlasten auf dem Campingplatz unverzüglich zu entfernen, die Kraftfahrzeuge von dem Campingplatz zu entfernen und ein eingeschränktes Halteverbot einzurichten, die Anzahl der Gasbehälter unverzüglich je Nutzungseinheit auf maximal zwei Gasflaschen zu begrenzen, unverzüglich in allen Schlafräumen und auf den Wegen ins Freie Rauchwarnmelder zu installieren und bis zum 15. Dezember 2021 eine Erläuterung vorzulegen, wie eine Information aller Nutzenden sichergestellt wird, sowie Aufstellungen der bisher erfolgten Maßnahmen und der Parzellen, auf welchen in den zu Dauerwohnzwecken genutzten Gebäuden Rauchwarnmelder installiert wurden, vorzulegen. Zudem gab der Beklagte der Klägerin durch vier weitere Ordnungsverfügungen vom 6. Dezember 2021 und 8. Dezember 2021 auf, die inneren Fahrwege dauerhaft offen und frei zu halten, unverzüglich am Ende verschiedener Wege die Einfriedungen und Möblierungen zu entfernen und dauerhaft von Gegenständen freizuhalten, von jeder Parzelle unverzüglich einen freien Zugang von mindestens 1,5 Meter Breite zu einem angrenzenden inneren Fahrweg herzustellen, bis zum 3. Januar 2022 von den Hydranten auf der I. Straße zu mindestens zwei Standorten auf dem Campingplatz (Verteilerpunkte), von welchen aus alle Parzellen über die inneren Fahrwege in einer Entfernung von maximal 100 Meter erreichbar sind, Wasserversorgungsleitungen herzustellen und dauerhaft betriebsbereit zu halten und an den Verteilerpunkten – im Einzelnen aufgeführten – Feuerwehrbedarf vorzuhalten, die Gebäude und Nebengebäude auf allen Parzellen so zurückzubauen, dass die Abstände gemäß § 4 Abs. 4 CW VO eingehalten werden, die Einfriedungen auf allen Parzellen so zurückzubauen, dass die Anforderung des § 6 Abs. 8 BauO NRW eingehalten werden, für die Parzellen, auf welchen nach den Rückbauten, Aufbauten verbleiben, welche die Größenvorgaben des § 2 Abs. 4 CW VO überschreiten, ein prüffähigen Lageplan vorzulegen und bis zum 20. Dezember 2021 einen aktuellen Lageplan, aus dem Lage, Größe und Nummerierung der Parzellen hervorgehen, sowie eine vollständige Pächterliste mit Zuordnung zu den Parzellen vorzulegen, bis zum 31. Januar 2022 einen prüffähigen Lageplan mit der zukünftig geplanten Aufteilung des Platzes vorzulegen und bis zum 30. April 2022 die Neuaufteilung des Platzes sowie die ausreichende und dauerhafte Löschwasserversorgung nach Maßgabe der Vorgaben der CW VO herzurichten. Durch Ordnungsverfügungen vom 22. Dezember 2021 setzte der Beklagte Zwangsgelder in Höhe von 10.000 Euro und 5.000 Euro gegen die Klägerin fest und droht weiterer Zwangsgelder an, nachdem die Klägerin verschiedenen Verpflichtungen nicht (vollständig) nachgekommen war.
8Die Klägerin und der Ehemann erhoben gegen die Ordnungsverfügungen am 27. Dezember 2021 Klagen (28 K 8790/21 und 28 K 8791/21) und suchten um Eilrechtsschutz (28 L 2750/21 und 28 L 2752/21) nach. Nach Hauptsacheerledigung sind die Verfahren durch Beschlüsse vom 28. Januar 2021 und 1. Februar 2022 eingestellt worden.
9Durch Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2022 wiederrief der Beklagte die gegen die Klägerin gerichteten Ordnungsverfügungen vom 6. Dezember 2021 und 8. Dezember 2021 sowie die Zwangsgeldfestsetzungen vom 22. Dezember 2021 (Ziffer 2) und gab der Klägerin auf, die „Nutzung des Campingplatzes „I1. V. / P1. auf dem Grundstück in T. , I. Straße 00, Gemarkung G3, G4, G5, G6 und Gemarkung G1 und G2 […] bis zur Beseitigung der in [der] [Ordnungsverfügung] genannten Mängel und entsprechend festgestellter Freigabe durch [den Beklagten] einzugsstellen (Nutzungsuntersagung)“. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 30.000 Euro an. Zur Begründung der Nutzungsuntersagung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Durch Bauschein Nr. 00/64 sei am 27. April 1964 die Errichtung eines Campingplatzes genehmigt worden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 CW VO seien Campingplätze Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden aufstellen und bewohnen von Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Gemäß § 2 Abs. 3 CW VO seien Standplätze die Flächen, die auf einem Campingplatz zum Aufstellen von Wohnwagen oder Zelten und zugehörigen Kraftfahrzeuge bestimmt sind. Gemäß § 4 Abs. 2 CW VO dürften auf den Standplätzen Wochenendhäuser und sonstigen baulichen Anlagen, wie feste Anbauten und Einfriedungen, nicht errichtet werden. Am 29. November 2021, 30. November 2021 und 6. Dezember 2021 seien im Rahmen von Ortsbesichtigungen folgende Feststellungen getroffen worden:
10Die ausgeübte Nutzung erfolge im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Anforderungen. Es bestehe sowohl eine formelle als auch eine materielle Illegalität der Nutzung. Es sei keine Genehmigung für einen Wochenendplatz erteilt worden. Die Nutzung als Wochenendplatz sei sonach formell rechtswidrig. Ein Wochenendplatz sei hier auch nicht genehmigungsfähig, da der Flächennutzungsplan der Gemeinde T. ein Sondergebiet für Camping ausweise. Im Regelfall rechtfertige (schon) die formelle Illegalität den Erlass der Nutzungsuntersagung. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass erhebliche Verstöße gegen die materiellen Vorschriften der CW VO bestünden. Die vorgefundenen Mängel und Abweichungen von den Vorschriften der CW VO ließen erkennen, dass sich ein Brand über den Platz ungehindert, schnell und in alle Richtung vollständig ausdehnen könne, da die Brandabschnittsbildung fehle und die Abstände zwischen der Bebauung nicht eingehalten seien. Eine Rettung von Menschen und Tieren sei (mit Fahrzeugen der Feuerwehr und Rettungsdienst) nur eingeschränkt möglich. Löscharbeiten seien nicht möglich, da kein Löschwasser zur Verfügung stünde. Die Klägerin sei durch Ordnungsverfügungen vom 6. und 8. Dezember 2021 aufgefordert worden, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Im Rahmen eines Termins am 4. Januar 2022 sei festgestellt worden, dass der südlich gelegene Hauptweg in Ost-West-Richtung zwischenzeitlich so verbreitert worden sei, dass ein Befahren durch die Feuerwehr möglich sei, hingegen seien die Maßnahmen zur Löschwasserversorgung und zum Rückbau auf den Parzellen nicht umgesetzt worden. Vielmehr seien nicht einmal Versuche, den Forderungen nachzukommen, erkennbar gewesen. Den (Erst)maßnahmen zur Beseitigung von brandschutztechnischen Mängel bzw. zur Herstellung von Kompensationsmaßnahmen sei die Klägerin nicht nachgekommen. Da die geforderten Maßnahmen nicht umgesetzt worden seien, bestehe weiterhin eine konkrete Gefahrenlage. Als Betreiberin des Campingplatzes habe die Klägerin bei der Organisation des Campingplatzes die einschlägigen Vorschriften der Bauordnung und CW VO nicht eingehalten. Zum Abstellen der Zustände kämen mehrere Lösungen in Betracht, die jedoch Einfluss auf die Betriebsführung und damit auf die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin haben könnten. Die Pächter der Parzellen seien einzelne genommen nicht in der Lage, rechtmäßige Zustände auf dem Platz herzustellen. Als Betreiberin des Campingplatzes haben die Klägerin die Pachtverträge mit den Pächtern zur Nutzung der Parzellen abgeschlossen, jedoch nicht eine dem Baurecht genügende Bebauung durch die Pächter überwacht. Der Klägerin sei die Beeinträchtigung demnach zurechenbar.
12Nachgehend erließ der Beklagte in gleicher Weise gegen eine Vielzahl von Pächtern der Parzellen am 27. Januar 2022 Nutzungsuntersagungen.
13Nach verschiedenen Telefonaten und verschiedener Korrespondenz zwischen der Klägerin und dem Beklagten führte der Beklagte am 24. August 2022 und 19. September 2022 Vorortkontrollen durch und setze durch Vollstreckungsverfügung vom 2. November 2022 gegen die Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 30.000 Euro fest und drohte der Klägerin für den Fall, dass sie der Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2022 weiterhin nicht nachkommt, zugleich ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 60.000 Euro an. Zur Begründung der Vollstreckungsverfügung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, im Rahmen zweier Ortsbesichtigungen am 24. August 2022 ab 6.00 Uhr und am 12. September 2022 gegen 17.00 Uhr sei zweifelsfrei festgestellt worden, dass die Nutzungsuntersagung von der Klägerin nicht eingehalten werde. Es hielten sich weiterhin eine große Anzahl von Pächtern auf dem Campingplatz auf und nutzten den Campingplatz zu Wohn- und Übernachtungszwecken. Der Klägerin sei dies als Betreiberin des Campingplatzes und als Eigentümerin des Grundstückes bekannt. Als Betreiberin habe die Klägerin die Sachherrschaft über die Gesamtheit der baulichen Anlagen und über ihre Betriebsorganisation auch Einfluss auf die tatsächliche Nutzung. Insbesondere sei die Klägerin berechtigt, Pächtern die Nutzungsverträge über die Parzellen bei Verletzung der vertraglichen Festlegungen „die bauliche Anlage muss ortsveränderlich ... sein“ oder „nicht mit festen Um- und Anbauten“ oder "Mindestabstände…sind einzuhalten“ gemäß § 5 des Mietvertrages außerordentlich zu kündigen sowie gemäß § 10 des Mietvertrages die Parzellen nach Fristsetzung selbst zu räumen und die geräumte Campingausrüstung selbst freihändig zu veräußern. Die Klägerin haben bislang weder über einen Brandschutzsachverständigen ein Brandschutzgutachten beigebacht noch einen aktuellen Lageplan mit Angaben aller relevanten Abstände in Metern bei ihm vorgelegt. Weiterhin entsprächen die von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen, wie die Installation einer Löschwasserleitung mit drei Unterflurhydranten nicht der CW VO, die Überflurhydranten fordere. Zudem seien weder ausreichend große Brandschutzstreifen vorhanden, noch seien ausreichende Sicherheitsabstände der Gebäude durchgehend auf dem Gelände eingehalten. Der teilweise vorgenommene Abriss von Gebäuden sei in keiner Weise ausreichend. Auf dem Campingplatz sei weiterhin reger Betrieb vorhanden und der Campingplatz werde von einer Vielzahl von Pächtern genutzt. Bei der Ortsbesichtigung seien verschiedene Personen angetroffen worden, die die Nächtigung auf dem Platz einräumten. Andere Personen hätten mit PKW, Motorrollern und zu Fuß in der Zeit von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr den Platz verlassen und sich offensichtlich zu ihren Arbeitsplätzen begeben. Bisher sei nicht ersichtlich, welche konkreten Maßnahmen die Klägerin zur Umsetzung der Nutzungsuntersagung getätigt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin der stattfindenden Nutzung der Campinganlage durch die Pächter nicht entgegentrete, sondern diese entgegen der ihr gegenüber erlassenen Nutzungsuntersagung zumindest dulde.
14Die Klägerin hat gegen die Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2022 am 18. Januar 2022 (28 K 744/22) und gegen die Vollstreckungsverfügung vom 2. November 2023 (28 K 7900/22) am 11. November 2022 Klage erhoben.
15Die Verfahren sind durch Beschluss vom 1. August 2023 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
16Den von der Klägerin mit der Erhebung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2022 gestellten Antrag auf Anordnung und Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die Kammer durch Beschluss vom 3. Februar 2022 - 28 L 95/22 - abgelehnt. Die gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 14. März 2022 - 2 B 190/22 - zurückgewiesen. Den am 17. März 2023 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Vollstreckungsverfügung vom 2. November 2022 hat das Gericht durch Beschluss vom 3. Mai 2023 - 28 L 712/23 - abgelehnt. Die gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 15. Juni 2023 - 2 B 468/23 - zurückgewiesen.
17Zur Begründung der Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Sie sei gewillt, den Brandschutz sicherzustellen und die Vorgaben der CW VO umzusetzen. Dies erfordere jedoch Zeit und scheitere in Teilen am Widerstand der Pächter. Eine Gefahr für Leib und Leben der Pächter bestehe auf Grund der ergriffenen Maßnahmen nicht mehr. In der Vergangenheit habe der Beklagte regelmäßig Begehungen des Platzes vorgenommen, im Besonderen eine Brandschutzbegehung im Zeitraum 2005 und 2008. Im Rahmen dieser Begehung seien keine Brandschutzstreifen gefordert worden und auch keine Hydranten. Ebenso seien die Abstandsflächen damals für in Ordnung befunden worden. Bereits zum damaligen Zeitpunkt seien die Parzellen zum überwiegenden Teil mit Holzhäusern bebaut gewesen, ohne Abstandsflächen einzuhalten. Im Jahre 2010 habe es einen Brand auf dem Platz gegeben, von dem sechs Parzellen betroffen gewesen seien. Die Feuerwehr habe den Brand ohne Probleme gelöscht. Das Löschwasser habe sie aus dem Kanal bezogen. Dies sei von niemanden beanstandet worden. Sie habe nach dem Erlass der Nutzungsuntersagung alle Mieter des Campingplatzes darüber informiert. Ungeachtet dessen habe der Beklagte mit Bescheiden vom 1. Februar 2022 gegenüber jedem einzelnen Mieter des Campingplatzes eine Nutzungsuntersagung mit Zwangsgeldandrohung ausgesprochen. Bereits aufgrund dieser Umstände könne festgestellt werden, dass jedem einzelnen Mieter auf dem Campingplatz bekannt sei, dass es eine Nutzungsuntersagung gebe. Sie habe sodann damit begonnen, den Platz umzubauen. Sie habe mittlerweile 2/3 der Mieter gekündigt, Hydranten aufgestellt und Brandschneisen gezogen. Sie sei bemüht, den Platz entsprechend den Vorgaben des Beklagten umzubauen. Ebenfalls führe sie gegen einige Mieter Räumungsklagen. Diese seien zunächst beim Amtsgericht X. anhängig gewesen. Die meisten dieser Mieter hätten sodann gegen sie Schadensersatzansprüche im Wege von Widerklagen geltend gemacht. Es gebe erste Urteile mit denen Mieter zur Räumung verurteilt worden seien. Der Campingplatz könne nicht abgeschlossen werden. Er liege direkt am Kanal und sei für jedermann frei begehbar. Darüber hinaus handele es sich bei der Nutzungsuntersagung nicht um ein Betretungsverbot. Dies habe der Beklagte selbst mehrfach mitgeteilt. Er habe lediglich die Nutzung der Parzellen gegenüber den Mietern untersagt. Die Parzellen dürften daher durch die Mieter betreten werden, um etwa Gegenstände herauszuholen oder Rückbau- und Pflegearbeiten an den Parzellen durchzuführen. Untersagt sei ausschließlich die Nutzung der Parzelle, insbesondere zu Wohn- und Übernachtungszwecken. Sie sei allerdings nicht in der Lage, Mieter, die gegen dieses Verbot verstoßen, vom Campingplatz zu schmeißen. Sie habe durch ihren Ehemann regelmäßige Kontrollen durchführen lassen. Dieser habe im Rahmen seiner Kontrollen keine wiederholten Verstöße festgestellt. Zudem habe sie auch keine andere Möglichkeit, als die Mieter durch ihren Ehemann wiederholt auf die Nutzungsuntersagung hinzuweisen. Sie dürfte weder Selbstjustiz üben noch könne sie auf die Hilfe der Polizei zurückgreifen. Wenn der Beklagte im Rahmen der Ortsbesichtigungen am 24. August 2022 und 12. September 2022 Verstöße festgestellt habe, seien ihr diese nicht anzulasten. Sie sei zu diesen Zeitpunkten nicht vor Ort gewesen und ihr könne auch nicht zugemutet werden, 24 Stunden auf dem Campingplatz zu sein. Sie führe durch ihren Ehemann weiterhin regelmäßige Kontrolle durch, um dafür Sorge zu tragen, dass die Mieter nicht gegen die Nutzungsuntersagung verstoßen. Mehr als diese regelmäßigen Kontrollen könne sie aber nicht veranlassen. Zudem sei von dem Beklagten keine einzige Nutzungsuntersagung gegen einen Pächter vollstreckt worden. Trotz der Tatsache, dass der Beklagte Verstöße von Pächtern festgestellt habe, sei er gerade gegen diese Pächter nicht vorgegangen. Er toleriere die Verstöße und mache ausschließlich sie dafür verantwortlich. Der Beklagte erlaube Pächtern sogar, auf dem Campingplatz wohnen zu bleiben, während er gegen sie Zwangsgelder festsetze. Den Eheleuten T1. sei genehmigt worden, bis zum 31. Juli 2023 auf dem Campingplatz wohnen bleiben zu dürfen, wenn sie einen Mietvertrag vorlegen, bis zum 1. August 2023 von der Parzelle ausziehen und ihren ersten Wohnsitz dort abmelden. Gleiches sei den Eheleuten I2. zugebilligt worden. Der Beklagte verhänge gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000 Euro und drohe ein weiteres in Höhe von 60.000 Euro an und gestattet zugleich den Pächtern, weiter auf dem Campingplatz zu wohnen. Das verstoße gegen Treu und Glauben. Der Beklagte setzt sich in Widerspruch zu seiner Verfügung und zu seinen eigenen Aussagen.
18Die Klägerin beantragt,
19Die Klägerin beantragt, die Nutzungsuntersagung und die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. Januar 2022 aufzuheben.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Er führt ergänzend zu den Gründen seiner Ordnungsverfügung und seiner Vollstreckungsverfügung im Wesentlichen aus: Im Rahmen der am 24. August 2022 und 12. September 2022 durchgeführten Vorortkontrolle sei festgestellt worden, dass weiterhin erhebliche Brandschutzmängel bestehen und eine Nutzung des Platzes nicht gefahrlos möglich sei. Die Klägerin habe zudem nach dem Zugang der Nutzungsuntersagung weiterhin Pachtverträge abgeschlossen. Die Aussage der Klägerin, er habe Pächtern erlaubt, auf dem Campingplatz wohnen zu bleiben, sei unzutreffend. In Einzelfällen sei von einer Vollstreckung abgesehen worden, wenn die Pächter die Anmietung von Wohnraum hätten nachweisen können und der Umzug absehbar gewesen sei. Am 25. August 2023 sei der Campingplatz wiederholt in Augenschein genommen worden. Unverändert sei die Löschwasserversorgung nicht wie von der CW VO vorgesehen gewährleistet und es mangele weiterhin an erforderlichen Abständen zwischen den Baulichkeiten.
23Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit am 9. Mai 2023 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf die Lichtbildaufnahmen und das Protokoll des Ortstermins verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die zulässige Klage ist unbegründet.
26Die Nutzungsuntersagung und die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. Januar 2021 sowie die Zwangsfeldfestsetzung und Zwangsgeldandrohung in der Vollstreckungsverfügung vom 2. November 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27Zur Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung und der Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. Januar 2021 hat das Gericht unlängst im Eilverfahren im Beschluss vom 3. Februar 2022 im Einzelnen ausgeführt:
28„Rechtsgrundlage für den Erlass der Nutzungsuntersagung ist § 58 Abs. 2 i.V. m. § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Danach haben die Aufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden (§ 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW) und in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden (§ 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW).
29Dies ist hier der Fall. Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass die von ihm untersagte Nutzung formell und materiell illegal ist.
30Der von der Antragstellerin betriebene „Campingplatz“ „I1. V. (P. )“ in T. ist bereits formell illegal. Der „Campingplatz“ ist unstreitig kein Campingplatz (im Sinne des § 2 Abs. 1 CW VO) sondern ein Wochenendplatz (im Sinne des § 2 Abs. 4 CW VO), welcher eine eigenständige bauliche Anlage darstellt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW), für deren Errichtung es gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW einer Baugenehmigung bedarf. Dem Vater der Antragstellerin ist durch Bauschein vom 27. April 1964 eine Baugenehmigung zur „Errichtung eines Campingplatzes mit Neubau der san. Anlagen“ erteilt worden. Ausweislich der Baubeschreibung und Bauvorlagen wurden ein „Campingplatz für ca. 100 Personen, gemischt für Wohnwagen und Zelte,“ sowie „die erforderlichen sanitären Anlagen“ und ein „kleines Gebäude für die Platzaufsicht und Verkauf von Waren“ am Eingang des Platzes genehmigt. Diese Baugenehmigung deckt die Nutzung als Wochenendplatz nicht. In Bezug auf die durch die Baugenehmigung zugelassenen Sanitärgebäude und das Gebäude für die Platzaufsicht ist – im Eilverfahren – auf Grund der der Kammer zugänglichen Pläne, Karten und Luftbilder davon auszugehen, dass diese nicht (mehr) wie genehmigt in der Örtlichkeit vorhanden sind und sonach keines der Gebäude auf dem Gelände genehmigt ist.
31Grundsätzlich darf die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer baulichen Anlage unter Anordnung der sofortigen Vollziehung schon allein wegen ihrer formellen Illegalität untersagen, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist vollständig gestellt und nach Rechtsauffassung der Behörde genehmigungsfähig und der Erteilung der Baugenehmigung stehen auch sonst keine Hindernisse entgegen.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2021 - 10 A 3199/20 -, juris Rn. 6, m. w. N.
33Hier ist der Antragsgegner zudem zu Recht davon ausgegangen, dass die Nutzung des „Campingplatzes“ auch materiell illegal ist.
34Unabhängig davon, dass die Nutzung des Geländes als Wochenendplatz planungsrechtlich unzulässig sein dürfte, verstößt der „Campingplatz“ eklatant gegen die durch die CW VO aufgestellten bauordnungsrechtlichen (Brandschutz-)Vorgaben.
35Die CW VO gibt im Besonderen zum einen Mindestabstände zwischen den auf dem „Campingplatz“ errichteten Wochenendhäusern (§ 4 Abs. 4 CW VO) und zum anderen die Bildung von Abschnitten mit Brandschutzstreifen (§ 5 Abs. 1 CW VO) vor. So müssen Wochenendhäuser einschließlich überdachter Freisitze und Vorzelte nach § 4 Abs. 4 CW VO zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,50 m einhalten. Andere Abstände sind zulässig, wenn zwischen den Wochenendhäusern im Bereich der Brandschutzstreifen ein Abstand von mindestens 10 m und im Übrigen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird. Aus der Zusammenschau dieser beiden Regelungen ergibt sich, dass zwischen zwei Wochenendhäusern mindestens ein Abstand von 5 m bestehen muss. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1-3 CW VO sind Camping- und Wochenendplätze durch mindestens 5 m breite Brandschutzstreifen in einzelne Abschnitte zu unterteilen, wobei sich in einem Abschnitt nicht mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätze befinden dürfen und bei aneinandergereihten Stand- oder Aufstellplätzen nach jeweils 10 Plätzen ebenfalls ein Brandschutzstreifen anzuordnen ist. Beide Regelungsinstrumente dienen dem Brandschutz.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2009 - 10 B 186/09 -, juris Rn. 7.
37Die Mindestabstände und Brandschutzstreifen sind in der Örtlichkeit unstreitig nicht, jedenfalls nicht in dem erforderlichen Maß, vorhanden. Zwar hat die Antragstellerin nach den im Rahmen des Erörterungstermins im Klageverfahren (28 K 744/22) gewonnenen Erkenntnissen angefangen, die Mindestabstände auf den Aufstellplätzen herzustellen. Zudem hat sie mehreren Pächtern zum Ablauf des Monates März „gekündigt“, um die Brandschutzstreifen einrichten zu können. Dem Brandschutz ist dadurch jedoch zurzeit noch in keiner ausreichenden Weise Genüge getan.
38Ebenso fehlt es an der nach § 5 Abs. 2 und 3 CW VO erforderlichen Löschwasserversorgung. Zwar hat die Antragstellerin zwei Löschwassercontainer aufstellen lassen. Diese sind jedoch derzeit weder mit Wasser gefüllt, noch sind Hydranten vorhanden.
39Angesichts der Vielzahl und des Umfangs der Verstöße in Bezug auf die Wochenendhäuser auf dem „Campingplatz“ gegen die Brandschutzvorgaben der CW VO und der eminent hohen Bedeutung des Brandschutzes für das Leben und die Gesundheit von Menschen drängt sich die Annahme einer Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne hier geradezu auf. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Einhaltung der betreffenden Vorgaben der §§ 4 Abs. 4 und 5 Abs. 1, 2 und 3 CW VO deshalb besondere Bedeutung gewinnt und grundsätzlich streng zu handhaben ist, weil nach § 9 Abs. 1 Satz 2 CW VO an die Bauteile von Wochenendhäusern – anders als an solche von Wohnhäusern – keine Anforderungen hinsichtlich ihrer Feuerwiderstandsdauer gestellt werden.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2009 - 10 B 186/09 -, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Dezember 2020 - 9 L 2067/20 -, juris Rn. 24.
41Gegen die formell und materiell illegale Nutzung des „Campingplatzes“ ist der Antragsgegner auch ermessensfehlerfrei eingeschritten. Er hat ausweislich seiner Ordnungsverfügung seinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich des "Ob und Wie" eines Einschreitens erkannt und sich von vertretbaren Überlegungen (§ 40 VwVfG NRW) leiten lassen.
42Ein Ermessensfehler besteht nicht insoweit, als die Antragstellerin infolge einer Duldung der Nutzung des „Campingplatzes“ als Wochenendplatz in der Vergangenheit schutzwürdig hätte darauf vertrauen dürfen, dass der Antragsgegner von seinen bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnissen keinen Gebrauch machen würde. Die Bauaufsichtsbehörde wird allein durch eine längere – und sei es eine jahrzehntelange – faktische Duldung eines illegal errichteten Bauvorhabens (durch Nichttätigwerden) nicht gehindert, dessen Beseitigung oder Nutzungseinstellung zu fordern. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Behörde das Vorhaben nicht nur (durch Nichteinschreiten) geduldet, sondern darüber hinaus (aktiv) ein Verhalten gezeigt hat, nach dem der Bauherr darauf hat vertrauen können, eine Beseitigungsverfügung bzw. Nutzungsuntersagung werde nicht ergehen, der Bauherr tatsächlich darauf vertraut hat und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die Beseitigung der baulichen Anlage bzw. die Untersagung ihrer Nutzung ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Damit eine behördliche Erklärung objektiv als eine solche aktive Duldung verstanden werden kann, muss ihr angesichts ihres Ausnahmecharakters und ihrer weitreichenden Folgen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung der illegalen Zustände erfolgen soll, weswegen Vieles dafür spricht, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss.
43Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Dezember 2020 - 9 L 2067/20 -, juris Rn. 32, m. w. N.
44Diese Anforderungen sind nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht erfüllt, wenn auch davon auszugehen ist, dass sich der „Campingplatz“ unter den Augen des Antragsgegners über mehrere Jahrzehnte abweichend von der Baugenehmigung und den Vorgaben der CW VO bis zum heutigen Zustand entwickelt hat, ohne dass der Antragsgegner gegen die illegale Nutzung bauaufsichtlich vorgegangen wäre. Selbst bei einer faktischen Duldung der von der Baugenehmigung abweichenden Entwicklung des „Campingplatzes“ über Jahrzehnte liegt jedoch die Annahme fern, dass der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht haben könnte, dass er auch gegen Brandschutzmängel dauerhaft nicht einzuschreiten gedenkt.
45Zugleich ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner (auch) die Antragstellerin als Störer in Anspruch genommen hat.
46Ordnungsverfügungen können nur gegen ordnungspflichtige Personen ergehen. Die Störereigenschaft des Ordnungspflichtigen gehört insoweit zu den Eingriffsvoraussetzungen des § 58 Abs. 2 i.V. m. § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Wer Störer ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 17 und 18 OBG NRW. Für die Auswahl und Inanspruchnahme derjenigen Personen, die aufgrund ihrer Störereigenschaft nach §§ 17, 18 OBG NRW zur Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes in Betracht kommen, gibt es keine starre Regel. Insbesondere besteht kein genereller Vorrang der Inanspruchnahme des Handlungsstörers (§ 17 OBG NRW).
47Sind mehrere Personen für einen baurechtswidrigen Zustand verantwortlich, so hat das Bauordnungsamt zur Herstellung und Aufrechterhaltung baurechtmäßiger Zustände nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welchen der in Betracht kommenden Störer sie in Anspruch nimmt. Die Entschließung, wer als Pflichtiger heranzuziehen ist, ist an den Umständen des Einzelfalles, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot effektiver und schneller Gefahrenbeseitigung auszurichten.
48Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2021 - 2 B 1866/20 und 2 B 1867/20 - juris, vom 8. Mai 2020 - 2 B 461/20 -, juris und vom 19. April 2016 - 2 A 1778/15 -, juris, Urteil vom 9. Dezember 1994 - 10 A 1753/91 -, juris.
49Die Antragstellerin ist – worauf der Antragsgegner im Rahmen der Störerauswahl abgestellt hat – als Betreiberin des „Campingplatzes“, der als Gesamtanlage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW als solcher als bauliche Anlage gilt und deshalb einer eigenständigen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Kontrolle unterliegt, nicht nur Zustandspflichtige, sondern zugleich auch Handlungsstörerin, da sie es ist, die über die bloße Zurverfügungstellung des Grundstückes hinaus durch eigenes Handeln (u. a. durch Abschluss von Verträgen, die Einweisung der Pächter in die jeweiligen Standplätze und die vielfältigen sonstigen den Betrieb eines Campingplatzes betreffenden Maßnahmen) den baurechtlich illegalen Platz in seinem (Fort-) Bestand erhält.
50Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1994 - 10 A 1753/91 -, juris Rn. 18.
51Zudem hat sich der Antragsgegner nicht auf die Inanspruchnahme der Antragstellerin beschränkt, sondern geht, nachdem deren Identität durch die Antragstellerin offengelegt wurde, soweit möglich, zwischenzeitlich – wie schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung gegen die Antragstellerin beabsichtigt – gegen die Nutzer der Aufstellplätze als Inhaber der baurechtlich illegal errichteten und genutzten Wochenendhäuser vor. Ein solches „zweigleisiges“ Einschreiten erscheint mit Blick auf eine effektive Gefahrenabwehr geboten, weil nur dem Antragsgegner ein in Anbetracht der Verstöße gegen den Brandschutz gebotenes sofortiges Einschreiten gegenüber den Nutzern des „Campingplatzes“ möglich ist, während die Antragstellerin darauf beschränkt ist, die jeweiligen Miet- oder Pachtverträge einzeln zu kündigen oder nicht zu verlängern und erforderlich werdende Räumungstitel zu erwirken.
52Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2021 - 10 B 2057/20 -, juris Rn. 7.
53Nur durch eine Inanspruchnahme der Betreiberin des „Campingplatzes“ und der Nutzer können schnellstmöglich den Anforderungen der CW VO genügende Zustände geschaffen werden.
54Zudem ist die Nutzungsuntersagung auch verhältnismäßig. Mit Blick auf die durch die Nichteinhaltung der Brandschutzvorgaben der CW VO zu verzeichnende Gefahr für Leib und Leben der Nutzer des „Campingplatzes“ ist, nachdem zuvor (kurzfristig) kein mit Blick auf den erforderlichen Brandschutz hinnehmbarer Zustand geschaffen wurde, kein milderes Mittel ersichtlich, um der Gefahr in ebenso effektiver Weise zu begegnen. Zudem hat es die Antragstellerin – im Zusammenwirken mit den Pächtern der Aufstellplätze – in der Hand, durch die Schaffung den Vorgaben der CW VO genügender Zustände die Nutzung wieder aufnehmen zu können. Der Antragsgegner hat die Nutzungsuntersagung in diesem Sinne ausdrücklich beschränkt.
55[…]
56Die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW beruhende Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung erweist sich ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Ein Zwangsgeld ist in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen von zehn bis hunderttausend Euro unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bestehen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg keine rechtlichen Bedenken gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 30.000,00 Euro. Dieses hält sich noch im unteren Drittel des nach der gesetzlichen Regelung vorgegebenen Rahmens. Einer besonderen Begründung bedurfte es insoweit nicht.“
57Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu ergänzend in seinem Beschluss vom 14. März 2022 - 2 B 190/22 - ausgeführt:
58„[D]en vorliegenden Verwaltungsvorgängen [lassen sich] auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die derzeit vorhandene Bebauung seitens des Antragsgegners ganz oder teilweise „genehmigt“ worden sein könnte. Die Antragstellerin unterzieht sich auch insoweit schon nicht der Mühe, konkrete Aktenbestandteile zur Stützung ihrer These zu benennen. Soweit sie sich möglicherweise auf Vorgänge aus den Jahren 2007/2008 beziehen will, in denen Zustände auf einzelnen Parzellen nicht weiter beanstandet worden sein sollen, ist dies jedenfalls nicht mit einer „Genehmigung“ gleichzusetzen. Solche finden sich in den Unterlagen auch nicht, insbesondere nicht für einen von der Antragstellerin offensichtlich allenfalls betriebenen Wochenendplatz. Schon gar nicht ist zu erkennen oder auch nur wahrscheinlich, dass der aktuelle Zustand dem damaligen entsprechen könnte. Im Gegenteil haben sich bei den seit Anfang der 2000er Jahre turnusgemäß durchgeführten, mindestens zehn Begehungen, die jeweils an sich nur dem Ziel dienen sollten, die Beseitigung früher festgestellter Mängel zu kontrollieren, stets neue illegale Zustände ergeben. Selbst wenn frühere Mängel – insbesondere einzelne illegale Bauten - tatsächlich beseitigt waren, waren andernorts wieder illegale und nicht zulassungsfähige bauliche (Neben-)Anlagen entstanden, ohne dass betreiberseitig hiergegen eingeschritten worden wäre. Insoweit existiert nicht ein Abschlussbericht, der eine vollständige Mängelbeseitigung konstatierte. Wie die Antragstellerin gleichwohl zu der Behauptung gelangt, der Antragsgegner habe die vorhandene Nutzung „für gut befunden“, erschließt sich nicht. Die Annahme, der vor mehr als einem Jahrzehnt angeblich genehmigte oder wenigstens als ordnungsgemäß hingenommene Zustand sei bis heute unverändert geblieben, ist angesichts dessen jedenfalls schon theoretisch fernliegend, wird aber insbesondere durch die eingehenden tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners zum Ist-Zustand eindrücklich widerlegt. Hierzu hat die Antragstellerin nichts an Substanz vorgetragen.
59Vor diesem Hintergrund fehlt es zugleich schon an einem feststellbaren Bestand, auf den sich die von der Antragstellerin behauptete aktive Duldung beziehen könnte. Vertrauensschutz könnte aber allenfalls durch eine aktive Duldung der Genehmigungsbehörde entstehen, wenn diese verbindlich zu erkennen gegeben hätte, dass, inwieweit und wie lange sie welchen konkreten baurechtswidrigen
60Vgl. zur Abgrenzung von faktischer und aktiver Duldung auch OVG NRW, Urteil vom 16. März 2012 - 2 A 760/10 -, juris Rn. 52 m. w. N.
61Jenseits dessen fehlt es aber an jeglichem belastbaren Anhaltspunkt dafür, der Antragsgegner habe auf ein Einschreiten gegen die jedenfalls im Bereich des Brandschutzes fundamentale Mängel aufweisende Anlage verzichten wollen, selbst wenn dies rechtlich möglich gewesen sein sollte. Im Gegenteil lässt sich gerade dem „Altvorgang“ entnehmen, dass zumindest die Beachtung materieller Brandschutzanforderungen – insbesondere im Hinblick auf erforderliche Abstände nach § 4 CW VO – von unmittelbarer und maßgeblicher Bedeutung für den Antragsgegner war. Dass er für den Fall, dass der Brandschutz wenigstens in der Sache weitestgehend gewährleistet erschien, von weiteren, bereits damals wohl möglichen und zuvor konkret eingesetzten oder zumindest angedrohten Schritten (einschließlich einer bereits 1999 ausgesprochenen Nutzungsuntersagung) gegen die Antragstellerin bzw. ihren Rechtsvorgänger abgesehen hat, konnte und durfte dieser jedenfalls redlicher Weise nicht so interpretieren, der Antragsgegner werde gegen ihn auch dann nicht vorgehen, wenn es neuerlich oder wie hier in noch größerem Umfang zu Verstößen gegen Brandschutzbestimmungen kommen sollte.“
62An diesen Ausführungen hält das Gericht auch nach der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit und nochmaliger Prüfung im Hauptsachverfahren fest. Zwar sind Brandschneisen gezogen und eine durchaus erhebliche Zahl von Baulichkeiten abgerissen worden. Die Brandschutzvorgaben der CW VO werden jedoch weiterhin nicht (vollständig) eingehalten.
63So hat das Gericht jüngst im Beschluss vom 3. Mai 2023 - 28 L 712/23 - ausgeführt:
64„Die Feststellung des Antragsgegners, dass die Brandschutzvorgaben der CW VO weiterhin nicht (vollständig) eingehalten werden, stellt die Antragsgegnerin nicht in Abrede. Vielmehr führt sie aus, damit begonnen zu haben, den Campingplatz umzubauen. Sie habe Hydranten aufgestellt und Brandschneisen gezogen. Sie sei bemüht den Campingplatz nach den Vorgaben des Antragsgegners umzubauen.“
65Zugleich hat die Inaugenscheinnahme des „Campingplatzes“ am 9. Mai 2023 gezeigt, dass die Vorgaben der CW VO nach wie vor nicht vollständig erfüllt sind. So wurde festgestellt, dass an verschiedenen Stellen die notwendigen Abstände zwischen den Baulichkeiten nicht eingehalten werden und dass die Brandschutzstreifen noch nicht vollständig hergestellt sind. Zudem mangelte es weiterhin an der erforderlichen Löschwasserversorgung. Zwar waren Hydranten vorhanden. Die Löschwasserversorgung war jedoch nicht – wie von § 5 Abs. 2 CW VO vorgeschrieben – aus einer Druckleitung oder aus Gewässern über besondere Einrichtungen für die Löschwasserentnahme dauernd gesichert.
66Im Verhandlungstermin am 31. August 2023 hat die Klägerin wiederholt eingeräumt, dass die Brandschutzvorgaben der CW VO weiterhin nicht (vollständig) eingehalten werden und ein diesen Vorgaben genügender Zustand (voraussichtlich) nicht erreicht werden kann.
67Zur Rechtmäßigkeit der Zwangsfeldfestsetzung und der Zwangsgeldandrohung in der Vollstreckungsverfügung vom 2. November 2022 hat das Gericht im Beschluss vom 3. Mai 2023 - 28 L 712/23 - ausgeführt:
68„Nach §§ 55 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 64 Satz 1 VwVG NRW wird das Zwangsgeld auf mindestens zehn und höchstens hunderttausend Euro in angedrohter Höhe (§ 63 Abs. 5 VwVG NRW) festgesetzt, wenn die in der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Grundverfügung ausgesprochene Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Zwangsgeldandrohung bestimmt ist, nicht erfüllt wurde.
69Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
70Der Antragsgegner hat der Antragstellerin durch Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2022 die Nutzung des Campingplatzes „I1. V. (P. )“ bis zur Beseitigung der in der Ordnungsverfügung aufgezeigten Brandschutzmängel untersagt und ein Zwangsgeld in Höhe von 30.000 Euro angedroht, wenn die Antragstellerin der Nutzungsuntersagung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt.
71Die Nutzungsuntersagung ist sofort vollziehbar. Den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 28 K 744/22 gegen die Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2022 in Hinsicht auf die in der Ordnungsverfügung verfügte Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und in Hinsicht auf die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2022 anzuordnen, hat die Kammer durch Beschluss vom 3. Februar 2022 - 28 L 95/22 - abgelehnt. Die gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde hat das OVG NRW durch Beschluss vom 14. März 2022 - 2 B 190/22 - zurückgewiesen.
72Der Nutzungsuntersagung ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Der Campingplatz wird weiterhin genutzt und die Brandschutzvorgaben der CW VO sind weiterhin nicht (vollständig) eingehalten.
73Die Nutzung des Campingplatzes ergibt sich zwangslos aus den Feststellungen des Antragsgegners im Rahmen der durchgeführten Vorortkontrollen und der Tatsache, dass ausweislich der von dem Antragsgegner eingeholten Meldeauskunft weiterhin 50 Personen an der Anschrift des Campingplatzes gemeldet sind. Zugleich räumt die Antragstellerin ein, wiederholt Verstöße gegen die Nutzungsuntersagung durch Pächter festgestellt zu haben.
74Die Feststellung des Antragsgegners, dass die Brandschutzvorgaben der CW VO weiterhin nicht (vollständig) eingehalten werden, stellt die Antragsgegnerin nicht in Abrede. Vielmehr führt sie aus, damit begonnen zu haben, den Campingplatz umzubauen. Sie habe Hydranten aufgestellt und Brandschneisen gezogen. Sie sei bemüht den Campingplatz nach den Vorgaben des Antragsgegners umzubauen.
75Zugleich erweist sich die Zwangsgeldfestsetzung als verhältnismäßig (§ 58 VwVG NRW).
76Das Zwangsgeld bewegt sich noch im unteren Drittel des Rahmens des § 60 Abs. 1 VwVG NRW und steht in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung für die Antragstellerin.
77Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist zugleich nicht deshalb unverhältnismäßig im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, weil die Antragstellerin alles ihr Zumutbare unternommen hätte, um die Nutzung des Campingplatzes zu unterbinden.
78Die Zwangsgeldfestsetzung ist ein Mittel, um den Willen des widerstrebenden Pflichtigen zu brechen und ihn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Ist in einer Vollstreckungssituation der Pflichtige jedoch gewillt, seine Verpflichtung zu erfüllen, und unternimmt er dazu – wenngleich vergeblich – alles Zumutbare, ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes ungeeignet, seinen Beugezweck zu erfüllen, und damit unverhältnismäßig.
79Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 14 B 397/17 -, juris Rn. 9-11.
80Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin alles ihr zumutbare zur Erfüllung der Nutzungsuntersagung getan hätte.
81Zwar ist nur dem Antragsgegner ein gegebenenfalls gebotenes sofortiges Einschreiten gegenüber den Nutzern des Campingplatzes möglich, während die Antragstellerin darauf beschränkt ist, die jeweiligen Miet- oder Pachtverträge einzeln zu kündigen und erforderlich werdende Räumungstitel zu erwirken.
82Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2021 - 10 B 2057/20 -, juris Rn. 7.
83Hier kann jedoch dahinstehen und bedarf keiner weiteren Klärung, ob die Antragstellerin im hinreichenden Maße gegen die Mieter / Pächter vorgeht und ob und wann der Antragsgegner die gegen die Mieter / Pächter erlassenen Nutzungsuntersagungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen muss. Der Antragsgegner hat erklärt, dass „weitere Maßnahmen in Vorbereitung“ seien, er also in gleicher Weise gegen die Mieter / Pächter vorgehen will, welche der Nutzungsuntersagung nicht nachkommen. Unabhängig von einem Vorgehen gegen die Mieter / Pächter durch die Antragstellerin und / oder den Antragsgegner ist die Antragstellerin den ihr zukommenden und zumutbaren Verpflichtungen aus der Nutzungsuntersagungen deshalb nicht nachgekommen, weil sie die Nutzung der Campingplatzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten nicht erschwert und nach Erlass der Nutzungsuntersagung – was im Besondern schwer wiegt – eine neuen Miet- / Pachtvertrag abgeschlossen und den Zuzug einer Person auf den Campingplatz (zumindest) geduldet hat. Ausweislich der von dem Antragsgegner eingeholten Meldeauskunft hat der Mieter / Pächter B. I3. nach Erlass der Nutzungsuntersagung seinen Wohnsitz an der Anschrift des Campingplatzes gemeldet. An der Meldung muss die Antragstellerin nach § 19 BMG mitgewirkt haben. Der Antragsgegner hat zudem die Kopie eines am 9. März 2022 – also nach Erlass der Nutzungsuntersagung – zwischen der Antragstellerin und N. L. geschlossenen Miet- / Pachtvertrages vorgelegt. Der Vertrag hat die Parzellen „A 099“ und „A 100“ zum Gegenstand, welche ehedem von den Eheleuten L. angemietet / -gepachtet worden waren und deren Nutzung den Eheleuten durch Ordnungsverfügungen vom 27. Januar 2022 von dem Antragsgegner untersagt worden war. Zudem erschwert die Antragstellerin – wie im Besonderen die Feststellungen des Antragsgegners im Rahmen der Vorortkontrolle vom 30. März 2023 zeigen – nicht die Nutzung des Campingplatzes. So können die Mieter / Pächter das Gelände des Campingplatzes ungehindert befahren und die Antragstellerin stellt den Mietern / Pächtern Räumlichkeiten zur Vorhaltung von Briefkästen zur Verfügung. Im Besondern im Rahmen einer Gesamtschau der Verwaltungsvorgängen sowie dem Verhalten und den Einlassungen der Antragstellerin vermag das Gericht in keiner Weise den Eindruck zu gewinnen, das die Antragstellerin mit dem erforderlichen Nachdruck bemüht ist, der Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2022 nachzukommen.
84Ebenso begegnet die auf §§ 55 Abs. 1, 60 und 63 VwVG NRW beruhende Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 60.000 Euro, wenn die Antragstellerin der Nutzungsuntersagung weiterhin binnen vier weiterer Wochen nach Zustellung der Vollstreckungsverfügung nicht nachkommt, keinen Bedenken. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW kann das Zwangsmittel beliebig oft wiederholt werden. Ein Zwangsgeld ist in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen von zehn bis hunderttausend Euro unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bestehen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg und dem Umstand, dass die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 30.000 Euro keine Wirkung gezeigt hat, keine rechtlichen Bedenken gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 60.000 Euro.“
85Ergänzend wird auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 3. Mai 2023 - 2 B 468/23 - verwiesen:
86„Die Zwangsgeldfestsetzung vom 2. November 2022, für deren Beurteilung es regelmäßig – und so auch hier – auf den Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt,
87vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2020 - 2 A 2321/19 -, juris Rn. 11, vom 19. Juli 2017 - 7 A 1762/16 -, juris Rn. 4 und vom 27. Februar 2023 - 14 B 1234/22 -, juris Rn. 24 ff. m. w. N.,
88ist bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Insbesondere lässt die Beschwerdebegründung nicht hervortreten, dass die Antragstellerin (bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsgeldfestsetzung, aber im Übrigen wohl auch in der Folgezeit) alles ihr Zumutbare unternommen hätte, um der Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2022 nachzukommen.
89[…]
90Dass die Antragstellerin am 9. März 2022 – und damit nach Erlass der genannten Ordnungsverfügung - mit Herrn N. L. einen Miet- und Pachtvertrag abgeschlossen hat, bestreitet sie nicht. Die Beschwerdebegründung Die Beschwerdebegründung meint allerdings, daraus könne ein Verstoß gegen die Nutzungsuntersagung nicht abgeleitet werden. Dieser Vertragsschluss sei (nur) erfolgt, weil Herr L. die Parzellen A000 und A000 weiter habe anmieten wollen, da dort seine Aufbauten stünden und er seit Jahren dort Mieter und Camper sei. Er habe Angst gehabt, dass ohne Verlängerung der Platz möglicherweise von ihr, der Antragstellerin, geräumt werde; Herr L. habe aber die Parzellen nach der Nutzungsuntersagung nicht mehr genutzt, was auch „ausdrücklich so zwischen der Antragstellerin und Herrn L. kommuniziert worden“ sei. Er habe extra eine Wohnung angemietet und bewohne diese auch. Dies erklärt allerdings nicht, warum die Antragstellerin dennoch nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2022 und kurz nach Ergehen des genannten Beschlusses vom 3. Februar 2022 (VG Düsseldorf 28 L 95/22) diesen Mietvertrag, der ihr immerhin eine jährliche Einnahme von 2720,- Euro verschafft, abgeschlossen hat. Eine Abrede des Inhalts, dass für den Fall der Aufhebung der Ordnungsverfügung eine Räumung der Parzellen ihrerseits nicht erfolgen werde, hätte die – anwaltlich vertretene – Antragstellerin auch ohne Abschluss eines erneuten Mietvertrages mit Herrn L. treffen können.
91Die Beschwerde trägt weiter vor, die Antragstellerin habe an der Anmeldung des Herrn B. I3. unter der Adresse des Campingplatzes nicht mitgewirkt. Die Antragstellerin habe Herrn I3. darauf angesprochen und dieser habe erklärt, dass es keine neue Anmeldung nach der Nutzungsuntersagung gegeben habe, da er bereits mindestens seit 2010 unter dieser Adresse gemeldet sei. Insoweit hat sie auf eine Meldebescheinigung vom 1. Februar 2010 und eine Kopie seines am 31. Juli 2015 ausgestellten Personalausweises verwiesen. Auch wenn aufgrund der Angaben im Personalausweis davon ausgegangen werden kann, dass die Anmeldung unter der Anschrift I4. Straße 00 bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2022 ergangen ist, werden die Angaben des Herrn I3. , die er der Antragstellerin gegenüber gemacht haben soll, jedenfalls nicht in vollem Umfang gestützt. Denn die Anmeldebescheinigung der Gemeinde T. vom 1. Februar 2010, die sich auf einen Einzug zum 1. Februar 2009 bezieht, verhält sich (nur) zu einer Anmeldung als Nebenwohnung, der Personalausweis legt hingegen die Annahme nahe, dass es sich bei der Anschrift des Campingplatzes um den Hauptwohnsitz des Herrn I3. handelt. Dass eine Anmeldung unter einem neuen (Haupt-)Wohnsitz erfolgt wäre, behauptet die Antragstellerin nicht. Auf diese Fragen kommt es aber nicht entscheidungserheblich an. Denn das Verwaltungsgericht hat jedenfalls nicht tragend darauf abgestellt, dass bzw. wann die Anmeldung erfolgt ist, sondern dies als eines von mehreren Indizien für die fehlende Bereitschaft der Antragstellerin gesehen, die Ordnungsverfügung umzusetzen. Darüber hinaus hat es herausgestellt, dass die Antragstellerin nach Erlass der Ordnungsverfügung den Zuzug (bzw. das weitere Wohnen) des Herrn I3. „(mindestens) geduldet“ habe. Hierzu – vor allem zu der Frage, wann Herr I3. (ggf. auch unabhängig von der melderechtlichen Situation) auf dem Campingplatz gewohnt hat oder dort noch wohnt - verhält sich die Beschwerdebegründung nicht konkret.
92Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Vortrag der Beschwerdebegründung, die Antragstellerin habe bislang nicht die Notwendigkeit gesehen, die Postkästen abzumontieren o. ä.; dass dort noch Post ankomme, habe nichts mit einer Nutzung der Parzellen zu tun. Viele Camper wohnten – bis zur Aufhebung der Nutzungsuntersagung – nunmehr bei Freunden oder Familienangehörigen. Sie und ihr Ehemann wüssten auch darum, dass einige bereits des Öfteren ihre Fremdunterkunft bei Freunden oder Familienangehörigen gewechselt hätten und deswegen an sie gerichtete Post immer noch am Campingplatz ankomme, wo sie diese dann teilweise einmal in der Woche abholten. Ausweislich der von dem Antragsgegner am 24. August 2022, 12. September 2022 und 30. März 2023 durchgeführten Vorortkontrollen befinden sich aber nicht nur vereinzelte, sondern eine Vielzahl von Briefkästen auf dem Campingplatz und es gibt dort offenbar – nach wie vor - eine „Poststelle“; jedenfalls in dieser Massierung und angesichts des mittlerweile seit Erlass der Ordnungsverfügung verstrichenen Zeitraums von nunmehr nahezu 1 ½ Jahren leuchtet nicht ein, dass ehemalige Camper sich ihre Post an „ihren“ Postkasten auf dem Campingplatz schicken lassen, wenn sie selbst (mittlerweile) unter anderen Anschriften wohnen; vor diesem Hintergrund lassen die zahlreichen Briefkästen ohne Weiteres den Schluss zu, dass eine – von der Antragstellerin auch nicht bestrittene – Nutzung des Campingplatzes durch die Camper stattfindet und die Antragstellerin diese Nutzung auch nicht systematisch unterbindet oder zumindest deutlich erschwert. Warum der Schließung der Zufahrt zum Campingplatz entgegenstehen soll, dass der Antragsgegner den Campern die Pflege der Parzellen erlaubt habe, erschließt sich ebenfalls nicht. Von daher kann keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin alles in ihrer Macht stehende unternimmt, um eine Nutzung durch Camper zu verhindern.
93In dieses Bild fügt sich ein, dass die Antragstellerin ihre im Rahmen des Ortstermins (28 K 744/22) vom 9. Mai 2023 gegebene Zusage, dem Beklagten binnen 3 Wochen einen Plan vorzulegen, wie sie sich den Zuschnitt des Platzes vorstellt, offenbar nicht eingehalten hat. Dass sie sich – wie sie bei jener Gelegenheit in Aussicht gestellt hatte - näher dazu erklärt hätte, woran die Umsetzung aus ihrer Sicht derzeit scheitert, und dabei insbesondere benannt hätte, in Bezug auf welche Parzelle noch zivilgerichtliche Klagen anhängig sind, welche Parzellen geräumt sind und geräumt werden könnten, sowie jene Pächter benannt hätte, die sich der Nutzungsuntersagung widersetzen, trägt sie ebenfalls nicht vor und dies ist auch sonst nicht ersichtlich; insbesondere ist dies den hier vorliegenden Verwaltungsvorgängen oder gerichtlichen Unterlagen nicht zu entnehmen. Im Übrigen kann insgesamt auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2022 seit nunmehr nahezu 1 ½ Jahren nicht (vollständig) umgesetzt ist.“
94Dem ist nichts hinzuzufügen. Ob und in welcher Weise der Beklagte – wie von der Klägerin behauptet – jüngst „geduldet“ hat, dass die Eheleute T1. und I2. bis zum Umzug in eine Mietwohnung weiter auf dem Campingplatz wohnen, bedarf keiner (weiteren) Klärung, da es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung – wie vom OVG NRW ausgeführt – auf den Zeitpunkt ihres Erlasses – also den 2. November 2022 – ankommt.
95Die Kostentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO.
96Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
97Rechtsmittelbelehrung:
98Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
99Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
100Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
101Die Berufung ist nur zuzulassen,
1021. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
1032. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
1043. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
1054. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1065. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
107Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
108Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
109Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
110Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
111Beschluss
112Der Streitwert wird bis zum Zeitpunkt der Verbindung der Verfahren durch Beschluss vom 1. August 2023 im Verfahren 28 K 744/22 auf 80.000 Euro und im Verfahren 28 K 7900/22 auf 60.000 Euro sowie für die Zeit nach der Verbindung auf 140.000 Euro festgesetzt.
113Gründe
114Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 39 Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie ist in Hinsicht auf die Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2022 ausgehend von den Angaben der Klägerin und einem auf Basis der Anzahl der Parzellen und einem geschätzten Durchschnittspacht- / -mietzins in Höhe von 1.500 Euro / Parzelle / Jahr geschätzten Jahresnutzwert des Campingplatzes in Höhe von 80.000 Euro an den Ziffern 11 Buchstabe a), 13 Buchstabe c) Satz 1 und 14 Buchstabe a) sowie in Hinsicht auf die Vollstreckungsverfügung vom 2. November 2022 an den Ziffern 13 Buchstaben a) und b) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) orientiert.
115Rechtsmittelbelehrung:
116Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
117Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
118Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
119Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
120Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
121War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.