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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 6678/19

Datum:
16.03.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
28. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 K 6678/19
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2023:0316.28K6678.19.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 714/23
Schlagworte:
Baudenkmal, Eintragung, Erlaubnis, Umgebung, Umgebungsschutz, Erscheinungsbild
Normen:
DSchG § 9 Abs. 1 Buchstabe b)
Leitsätze:

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer erteilten denkmalrechtlichen Erlaubnis für ein Bauvorhaben in der engeren Umgebung eines Baudenkmals ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.2. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn bzw. Anlagenbetreibers, z.B. durch Erweiterung des Schutzumfangs des Denkmals oder der Gründe für die Erhaltung und Nutzung, haben außer Betracht zu bleiben. Anderenfalls käme es zu Wertungswidersprüchen je nachdem, ob die denkmalrechtlichen Belange im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft werden oder in einem gesonderten denkmalrechtlichen Verfahren.3. Da zur Ermittlung des individuellen Aussagewerts eines Denkmals in erster Linie auf die Eintragung in die Denkmalliste und auf die ihr beigefügte Begründung abzustellen ist, ist auch für die Annahme eines Umgebungsschutzes die jeweilige Denkmaleintragung maßgeblich.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die dem Beigeladenen zu 2. entstandenen Kosten trägt dieser selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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