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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 4888/21

Datum:
23.02.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
28. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 K 4888/21
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2023:0223.28K4888.21.00
 
Schlagworte:
Denkmal, Schiff, beweglich, Eintragung, Nutzung, Zumutbarkeit, Erhaltungsaufwand.
Normen:
DSchG NRW § 2 Abs 1, DSchG NRW § 3 Abs 1; DSchG NRW § 4, § 7 BHO; § 7a WaStrG, § 48 WaStrG
Leitsätze:

1. Die Bundesrepublik Deutschland ist in einem Verwaltungsrechtsstreit über die denkmalrechtliche Unterschutzstellung einer in ihrem Eigentum stehenden Sache (hier: Taucherglockenschiff "D.   T.    ") klagebefugt.2. Der Eintragung des Taucherglockenschiffs "D.  T. " als bewegliches Denkmal in die Denkmalliste steht nicht entgegen, dass durch die Unterschutzstellung in die Hoheits- und Aufgabenkompetenz des Bundes eingegriffen würde.3. Da bewegliche Denkmäler in die Denkmalliste nur einzutragen sind, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung angebracht erscheint, muss für die Eintragung ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung solcher Objekte vorliegen.4. Dem Taucherglockenschiff "D.     T.   " kommt als moderne Weiterentwicklung der historischen Taucherschächte und des Taucherglockenprinzips zur Erkundung von Gewässern im Zusammenhang mit der Schiffbarmachung von Wasserstraßen wie dem Rhein in den Bereichen der Technik- und Wirtschaftsgeschichte eine erhebliche Bedeutung für die Geschichte des Menschen zu. Zugleich ist das Objekt besonders bedeutend für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsbedingungen und es liegen wissenschaftliche - konstruktionsgeschichtliche und wirtschaftsgeschichtliche - Gründe für die Erhaltung und Nutzung vor.5. Die Frage der Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwandes ist auch für die Beurteilung der Denkmalwürdigkeit eines beweglichen Denkmals ohne Bedeutung.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die von diesem selbst zu tragen sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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