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1. Eine inzidente Prüfung der Voraussetzungen der rechtlichen Vaterschaft (§§ 1592 ff. BGB) kann unabhängig von den Angaben in einer Geburtsurkunde in jedem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erfolgen, in dem die Vaterschaft relevant ist.2. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, im Falle einer Vaterschaftsanerkennung einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war. Es gibt auch keine gesetzliche Vermutung für das Bestehen einer anderweitigen Vaterschaft.3. Die Identität einer Person, ihre Staatsangehörigkeit und grundsätzlich auch ihr Name werden vorrangig durch die Vorlage eines Nationalpasses nachgewiesen.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.04.2021 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der am 00.00.2019 in L. geborene Kläger ist Sohn einer nigerianischen Staatsangehörigen. Diese wurde am 17.02.2017 von der Polizei ohne gültige Aufenthaltsgestattung in C. aufgegriffen. Bei der Festnahme wegen illegalen Aufenthaltes führte sie eine gefälschte ID-Karte bei sich, in der ihre Personalien wie folgt angegeben waren: Familienname: N. ; Geburtsname: N. ; Vorname: U. ; Geburtsdatum: 00.00.1994; Geburtsort: Q. ; Geburtsland: Nigeria. Im Visa-Informationssystem (VIS) wurde die Mutter des Klägers unter den Personalien C1. , geb. am 00.00.1986 in Ibadan, Nigeria geführt. In ihrer Selbstauskunft gab die Mutter des Klägers ihre Personalien und den Familienstand wie folgt an: O. , geb. am 00.00.1994 in F. , ledig.
3Auf den von ihr am 23.02.2017 gestellten Asylantrag änderte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Personendaten der Mutter des Klägers gemäß VIS-Treffer ab. Mit Bescheid vom 6. September 2018, gerichtet an C1. , geb. am 00.00.1986 in J. / Nigeria alias O. , geb. am 00.00.1994 in F. / Nigeria, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Mutter des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des subsidiären Schutzstatus nicht gegeben seien und dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Zugleich forderte es die Mutter des Klägers zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf, andernfalls werde sie nach Nigeria oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben. Die dagegen erhobene Klage wies das VG Arnsberg durch Urteil vom 13.07.2020 - 9 K 3926/18.A - als unbegründet ab. Diese Entscheidung ist seit dem 21.08.2020 rechtskräftig.
4Für den Kläger wurde mit Zustimmung seiner Mutter vorgeburtlich die Vaterschaft durch Erklärung des ledigen deutschen Staatsangehörigen V. anerkannt, beurkundet durch das Kreisjugendamt W. am 28.08.2019 – Urkunden-Reg.-Nr. 000/2019. Ferner wurde am 28.08.2019 die Erklärung der Mutter des Klägers und des Herrn V. zur gemeinsamen Übernahme der elterlichen Sorge durch das Kreisjugendamt W. - Urkunden-Reg.-Nr. 000/2019 – beurkundet.
5In dem Geburtsregistereintrag - X 0000/2019 - des Standesamtes L. vom 12.12.2019 ist der Kläger mit dem Familiennamen C1. und dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ eingetragen, seine Mutter mit dem Familiennamen C1. und dem Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“. Die Rubriken zum „Vater“ sind unausgefüllt. Das Geburtsregister enthält hinsichtlich der Mutter ferner den Hinweis, der sie betreffende Geburtseintrag (J1. , Nigeria, 00.00.1986) sei urkundlich nicht nachgewiesen.
6Aufgrund der Mitteilung der Ausländerbehörde über die Geburt des Klägers erachtete das Bundesamt aufgrund der Antragsfiktion des § 14a Abs. 2 AsylG am 13.03.2020 einen Asylantrag des Klägers, gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) gerichtet sowohl auf Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, als auch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG), als gestellt.
7Zur Begründung wurden für den Kläger keine eigenen individuellen Gründe geltend gemacht. Von einer persönlichen Anhörung im Asylverfahren sah das Bundesamt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG ab und forderte die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 23.03.2020 auf, schriftlich zu den Asylgründen des Klägers Stellung zu nehmen. In der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erstellten schriftsätzlichen Stellungnahme vom 27.03.2020 wird ausgeführt, die Kindesmutter sei Opfer von Menschenhandel. Ihr drohe Gefahr für Leib und Leben, wenn sie nach Nigeria zurückkehren würde. Somit drohe auch dem Kläger Gefahr für Leib und Leben, da erfahrungsgemäß die Menschenhändler nicht davor zurückschrecken würden, Zugriff auf Familienangehörige zu nehmen, um diese als Druckmittel gegen die Mütter einzusetzen, damit diese sich wieder der Prostitution zuzuwenden würden. Darüber hinaus sei die Mutter als Opfer von Menschenhandel in ihrer Heimat eine Ausgestoßene. Sie wäre nicht in der Lage, die notwendigen Einnahmen zur Versorgung des Klägers zu erzielen.
8In der Folge überreichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 04.04.2020 die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft durch den deutschen Staatsangehörigen V. und die Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge und vertrat den Standpunkt, der Kläger, vermittelt durch seinen Vater, besitze ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit, weshalb das Asylverfahren unzulässig sein dürfte. Eine Geburtsurkunde liege derzeit noch nicht vor, weil die Kindesmutter nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses sei. Aufgrund der Corona-Situation werde sich die Ausstellung eines Reisepasses auch noch verzögern.
9Mit Email vom 18.11.2020 teilte das Standesamt L. der seinerzeit aktenführenden Ausländerbehörde der Stadt E. mit, dass wegen der ungeklärten Identität der Mutter auch deren Familienstand nicht eindeutig sei. Die Eintragung der Vaterschaft sei erst nach Prüfung des Familienstandes möglich, meist erfolge dies im Wege einer Urkundenüberprüfung. Aus diesem Grunde sei auch bei dem Kläger bisher keine Eintragung möglich. Die Kindesmutter habe das Verfahren bisher nicht eingeleitet.
10Nach Beiziehung der entsprechenden Dokumente lehnte das Bundesamt mit einem am 22.04.2021 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid vom 19.04.2021 den Asylantrag des Klägers einschließlich des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auszureisen und drohte ihm die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an, sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten. Schließlich ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dies auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt in diesem Bescheid aus: Der Nachweis über den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft sei nach mehrfachen Aufforderungen nicht erbracht worden. Mit Schreiben vom 16.12.2020 habe die zuständige Ausländerbehörde mitgeteilt, dass der Familienstand der Kindesmutter nicht eindeutig sei, woraus sich die Eintragung der Vaterschaft nicht ergebe. Das notwendige Urkundenüberprüfungsverfahren habe die Kindesmutter bis dato nicht eingeleitet. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der unglaubhafte Sachvortrag der Mutter des Klägers sei auch diesem zuzurechnen, zumal für ihn keine gesonderten Asylgründe geltend gemacht worden seien. Eine konkret drohende individuelle und begründete Furcht vor Verfolgung sei für den Kläger nicht vorgetragen worden. Eine erlittene Vorverfolgung könne angesichts der Tatsache, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren sei und sich zu keiner Zeit in Nigeria aufgehalten habe, auch nicht vorliegen. Eine Schutzfeststellung nach § 4 AsylG scheide mangels Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls aus. Ferner sei kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 AufenthG gegeben und es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate sei angemessen. Bei der Fristsetzung sei das Wohl des Kindes berücksichtigt worden.
11Der Kläger hat am Montag, den 10.05.2021 gegen diesen Bescheid Klage erhoben, mit der er zunächst begehrt hat, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.04.2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen.
12In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag hat die Mutter des Klägers einen am 02.04.2021 ausgestellten und bis zum 01.04.2026 gültigen Nationalpass der Bundesrepublik Nigeria vorgelegt, in dem die Personendaten O. , geb. am 00.00.1994 in C2. , eingetragen sind. Ferner hat sie zu Protokoll erklärt, dass sie zu keiner Zeit verheiratet gewesen sei und auch gegenwärtig nicht verheiratet ist.
13Auf Hinweis des Einzelrichters hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Klage zurückgenommen, soweit sie die Verpflichtung des Bundesamtes zur Zuerkennung internationalen Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten zum Ziel gehabt hat.
14Der Kläger beantragt nunmehr noch,
15den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. April 2021 aufzuheben.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat – nämlich soweit sie auf Asylanerkennung, Zuerkennung internationalen Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtet war – ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.
21Hinsichtlich des nunmehr allein noch streitigen Aufhebungsbegehrens ist die Klage zulässig, denn der Kläger macht substantiiert geltend, dass er mit Blick auf die von ihm behauptete deutsche Staatsangehörigkeit durch die Entscheidung der Beklagten in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt wird. Dabei steht dem Kläger auch ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der begehrten Aufhebung des gesamten Bescheids der Beklagten zur Seite, denn die Ablehnung der Asylanerkennung, die Aussage, dass Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz nicht zuerkannt werde, sowie die Feststellung, es lägen keine Abschiebungsverbote vor, stellt eine in die Rechte eingreifende, belastende und daher durch Anfechtung zu beseitigende Regelung dar, wenn der von diesen Entscheidungen und Feststellungen Betroffene ein deutscher Staatsangehöriger ist, auf den gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AsylG dieses Gesetz keine Anwendung findet.
22Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 19.04.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts deutscher Staatsangehöriger, weshalb das Asylgesetz, wie aus § 1 Abs. 1 AsylG folgt, auf ihn keine Anwendung findet und es für die vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen (die Ablehnung des Asylantrages und die Ablehnung der Zuerkennung internationalen Schutzes, die negative Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten, die Androhung der Abschiebung und die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes) wie schon für eine wirksame Asylantragstellung an einer Rechtsgrundlage fehlt.
24Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger.
25Unerheblich ist, dass die Geburtsurkunde den Kläger nicht als deutschen Staatsangehörigen ausweist und die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers im Geburtenregister nicht eingetragen ist. Das Fehlen eines Eintrags oder eines Hinweises zur deutschen Staatsangehörigkeit im Geburtsregister oder der Geburtskurkunde lässt keinen Rückschluss auf das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit zu. Die Staatsangehörigkeit gehört nicht zu den Personendaten, die nach § 59 Abs. 1 PStG in die Geburtsurkunde aufgenommen werden. Lediglich der (spätere) Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes ausländischer Eltern wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG -). Der Eintragung im Geburtenregister zur Staatsangehörigkeit kommt mithin keine konstitutive Bedeutung zu. Vielmehr setzt die Eintragung bzw. Beurkundung der deutschen Staatsangehörigkeit deren Erwerb voraus.
26Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 5.10.2009 - 3 Bf 48/08.Z -, juris zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StAG.
27Für die Feststellung, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist, bedarf es auch nicht der vorherigen Durchführung eines förmlichen Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren nach § 30 StAG. Die deutsche Staatsangehörigkeit einer Person ist in jedem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren, für das sie entscheidungserheblich ist, inzident zu klären und setzt nicht voraus, dass sie zuvor in einem Verfahren nach § 30 Abs. 3 StAG festgestellt worden ist.
28Vgl. BGH, Beschluss vom 20.04.2016 - XII ZB 15/15 -, juris Rn. 18.
29Das Verfahren nach § 30 StAG ist nicht obligatorisch, sondern lediglich eine fakultative Möglichkeit, wie die deutsche Staatsangehörigkeit allgemeinverbindlich festgestellt werden kann. Es wird nur eingeleitet, wenn der Betroffene dies beantragt oder sich die Staatsangehörigkeitsbehörde nach Ermessen zu seiner Durchführung von Amts wegen entscheidet.
30Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10.02.2021 - 2 B 335/20 -, juris Rn. 13, m.w.N.
31Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist, § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG.
32Vgl. VG Köln, Urteil vom 14.10.2020 - 10 K 8114/18 -, juris Rn. 17.
33Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 StAG durch Geburt erworben.
34Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist – was hier allein in Rede steht – bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StAG).
35Vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2008 - 7 A 11276/07 -, juris Rn. 26 und VG Trier, Urteil vom 28. April 2010 - 5 K 54/10.A -, juris Rn. 30.
36Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Abstammung des Klägers unterliegt deutschem Recht.
37Mit der Formulierung „nach den deutschen Gesetzen“ verweist das StAG nicht (nur) auf die Abstammungsregelungen des BGB, sondern (auch) auf die Kollisionsregeln des in Deutschland gültigen Internationalen Privatrechts, insbesondere des EGBGB.
38Vgl. Kau, in: Hailbronner/ Maaßen/ Hecker/ Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, § 4 StAG Rn. 10.
39Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz1 EGBGB unterliegt die Abstammung dem Recht desjenigen Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Dies ist hier das deutsche Recht. Denn der Kläger ist in Deutschland geboren, hat sich noch nie in einem anderen Land aufgehalten, soll nach dem Willen seiner Mutter für nicht absehbare Zeit in Deutschland bleiben und eine Aufenthaltsbeendigung ist nicht konkret absehbar.
40Vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2017 - I-3 Wx 146/17 -, juris Rn. 16; Kau, in: Heilbronner/ Maaßen/ Hecker/ Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, § 4 StAG Rn. 21.
41Von den alternativen, grundsätzlich gleichrangigen Zusatzanknüpfungen,
42vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - XII ZB 72/16 -, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2017 - I-3 Wx 146/17 -, juris Rn. 14,
43nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGBGB führt diejenige des Satzes 2 (Recht des Staates, dem der betreffende Elternteil angehört) ebenfalls zur Anwendung deutschen Rechts, wenn es darum geht, die Vaterschaft des deutschen Staatsangehörigen, der sie anerkannt hat, zu bestimmen.
44Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10.02.2021 - 2 B 335/20 -, juris Rn. 15 f.
45Unerheblich ist, dass der Kläger die Vaterstellung des Herrn V. nicht durch Vorlage der Geburtsurkunde nachweisen kann. Eine Geburtsurkunde bzw. ein Eintrag im Geburtenregister ist – von der hier nicht einschlägigen Heilungswirkung nach Ablauf von 5 Jahren abgesehen (§ 1598 Abs. 2 BGB) – für die Begründung der rechtlichen Vaterschaft nicht konstitutiv, sondern lediglich ein Beweismittel. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Personenstandsgesetz (PStG) beweisen die Beurkundungen in den Personenstandsregistern, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Als Beweismittel ist die Eintragung im Geburtenregister zudem nicht unumstößlich. Es handelt sich bei einer solchen Eintragung (lediglich) um eine Vermutung für die Richtigkeit der Tatsache; § 54 Abs. 3 Satz 1 PStG lässt den Gegenbeweis ausdrücklich zu. Eine inzidente Prüfung der Voraussetzungen der rechtlichen Vaterschaft (§§ 1592 ff. BGB) kann zudem unabhängig von den Angaben in einer Geburtsurkunde in jedem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erfolgen, in dem die Vaterschaft relevant ist.
46Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10.02.2021 - 2 B 335/20 -, juris Rn. 24 f.
47Nach den deutschen Gesetzen – hier nach der Bestimmung des § 1592 Nr. 2 BGB – ist Vater eines Kindes der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat. Bezüglich des Klägers hat der deutsche Staatsangehörige V. beim Kreisjugendamt W. am 28.08.2019 – Urkunden-Reg.-Nr. 000/2019 – wirksam die vorgeburtliche Vaterschaft nach §§ 1592, 1595 BGB anerkannt.
48Zwar können gemäß § 1594 Abs. 1 BGB die Rechtswirkungen der Anerkennung, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. Jedoch liegen keine Gründe vor, die zu einer Unwirksamkeit führen würden.
49Nach § 1598 BGB sind die Anerkennung, die Zustimmung und der Widerruf nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen. Die Aufzählung der Unwirksamkeitsgründe in § 1598 BGB ist abschließend. Insbesondere ist auch die inhaltlich unrichtige oder die wider besseren Wissens erklärte Anerkennung wirksam. Deshalb könnte selbst eine bewusst wahrheitswidrige Anerkennung der Vaterschaft nicht zu deren Unwirksamkeit führen.
50Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2008 - 5 Bs 196/08 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2012 - 8 K 1438/11 -, juris Rn. 24 ff.; MüKoBGB/Wellenhofer, 8. Aufl. 2020, BGB § 1598 Rn. 19.
51Die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft vom 28.08.2019 genügt den förmlichen Anforderungen der §§ 1594 ff. BGB. Die Mutter des Klägers hat nach § 1595 Abs. 1 BGB zugestimmt, und die Anerkennungserklärung des Vaters und die Zustimmung der Mutter sind nach § 1597 Abs. 1 BGB öffentlich beurkundet worden. Damit sind die gesetzlichen Vorgaben für die Vaterschaftsanerkennung eingehalten worden.
52Vgl. zu den Wirksamkeitsanforderungen auch VG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2012 - 8 K 1438/11 -, juris Rn. 24 ff.
53Auch nach § 1594 Abs. 2 BGB ist die Wirksamkeit nicht zu verneinen. Nach dieser Bestimmung ist eine Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. In einem solchen Fall ist die Anerkennung schwebend unwirksam. Ein solcher anderer rechtlicher Vater wäre ein (ggfs. ehemaliger) Ehemann der Mutter des Klägers, wenn diese im Zeitpunkt der Geburt (§ 1592 Nr. 1 BGB) verheiratet gewesen wäre.
54Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2017 - I-3 Wx 80/16 -, juris Rn. 17.
55Die deutschen Gesetze sehen allerdings weder für Deutsche noch für Ausländer eine Verpflichtung vor, im Falle einer Vaterschaftsanerkennung einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war. Eine solche Nachweispflicht käme schon deshalb nicht in Betracht, weil das Gesetz eine Vaterschaftsanerkennung ausdrücklich schon vor der Geburt erlaubt (§ 1594 Absatz 4 BGB) und zu diesem Zeitpunkt ein Nachweis über eine zum Zeitpunkt der Geburt nicht bestehende Ehe nicht erbracht werden könnte. Für ausländische Mütter käme hinzu, dass für diese – falls der Heimatstaat eine Bescheinigung über den Personenstand nicht ausstellt – keine Möglichkeit bestünde, durch eine öffentliche Urkunde ihren Status als Ledige nachzuweisen. Ein der Befreiung von dem Ehefähigkeitszeugnis (§ 1309 Absatz 2 BGB) vergleichbares Verfahren für den Fall einer beabsichtigten Vaterschaftsanerkennung sieht das deutsche Recht nicht vor.
56Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2013 - 11 Wx 35/13 -, juris Rn. 21.
57Es gibt auch keine gesetzliche Vermutung für das Bestehen einer anderweitigen Vaterschaft. Nur wenn zumindest konkrete Anhaltspunkte für eine Ehe vorhanden sind, muss die Mutter nachweisen, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt unverheiratet war.
58Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10.02.2021 - 2 B 335/20 -, juris Rn. 19 f.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.01.2020 - 12 W 63/19 (PS) -, juris Rn. 10 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2013 - 11 Wx 35/13 -, juris Rn. 21 ff.
59Entsprechende Zweifel sind etwa berechtigt, wenn konkrete Umstände das bewusste Verschweigen einer zum Zeitpunkt der Geburt bestehenden Ehe möglich erscheinen lassen,
60vgl. OLG München, Beschluss vom 23.07.2008 - 31 Wx 37/08 -, juris Rn. 13,
61etwa weil das Vaterschaftsanerkenntnis (insbesondere durch einen deutschen Staatsangehörigen) der wesentliche Anknüpfungspunkt für den aufenthaltsrechtlichen Status der Kindesmutter ist, oder weil der Betroffene ihm mögliche und zumutbare Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität der Kindesmutter unterlässt.
62Vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 30.01.2020 - 12 W 63/19 (PS) -, juris Rn. 12, m.w.N.,
63In einem solchen Fall soll für den Nachweis der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StAG vorausgesetzten, nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung der Vaterschaft eine Ledigkeitsbescheinigung der Mutter beizubringen sein.
64So jedenfalls OVG NRW, Beschluss vom 31.08.2022 - 19 E 440/22 -, juris Rn. 1 f..
65Der Mutter jedoch quasi ins Blaue hinein den nur schwer zu führenden „Negativbeweis“ aufzuerlegen, dass sie in ihrem Heimatland nicht verheiratet ist bzw. war, wäre eine unzumutbare Anforderung.
66Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10.02.2021 - 2 B 335/20 -, juris Rn. 19 f.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.01.2020 - 12 W 63/19 (PS) -, juris Rn. 11.
67Kann nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob eine anderweitige Vaterschaft besteht, etwa ob eine Ehe der Mutter mit einem anderen Mann im Ausland überhaupt und wenn ja wirksam geschlossen wurde, geht die Feststellungslast zugunsten der Anerkennung. Dies ergibt sich aus der negativen Formulierung des § 1594 Abs. 2 BGB und verhindert, dass das Kind im Zweifel gar keinen Vater hat.
68Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2022 - II-12 UF 125/19 -, juris Rn. 22; Hammermann in: Erman BGB, Kommentar, 16. Aufl. 2020, § 1594 Anerkennung der Vaterschaft, Rn. 5a.
69Konkrete Anhaltspunkte für eine bestehende Ehe der Mutter des Klägers im Zeitpunkt von dessen Geburt ergeben sich weder aus dem Asylverfahren oder dem Bescheid des Bundesamtes betreffend den Kläger, noch aus dem unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahren der Mutter des Klägers. Diese hat gegenüber dem Bundesamt ihren Familienstand als ledig angegeben. Sie hat zudem gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage glaubhaft versichert, zu keinem Zeitpunkt verheiratet gewesen zu sein.
70Auch wenn man der Auffassung des Standesamtes der Stadt L. in dessen E-Mail vom 18.11.2020 folgen wollte und sich auf den Standpunkt stellen würde, bei ungeklärter Identität sei auch der Familienstand der Kindesmutter nicht eindeutig, folgt hieraus nichts anderes. Zwar unterliegt das Beurkundungssystem des Personenstandsgesetzes dem Wahrheitsgrundsatz und setzt jede Beurkundung voraus, dass die Identität der Beteiligten festgestellt wird, weshalb § 33 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV) fordert, dass bei einer Geburtsanzeige das Standesamt verlangen soll, dass ihm neben den Geburtsurkunden der Eltern, gegebenenfalls der Eheurkunde oder der Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung unter anderem ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern vorgelegt werden.
71Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2017 - I-3 Wx 80/16 -, juris Rn. 12.
72Jedoch ist hier die Identität der Kindesmutter geklärt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage einen Nationalpass der Bundesrepublik Nigeria vorgelegt, in dem ihre Personendaten beurkundet sind. Die Identität einer Person, ihre Staatsangehörigkeit und grundsätzlich auch ihr Name werden vorrangig durch die Vorlage eines Nationalpasses nachgewiesen.
73Vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2021 - 15 W 68/20 -, juris Rn. 24, m.w.N. und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2011 - 3 Wx 19/11 -, juris Rn. 17.
74Ein Pass ist wegen des Lichtbildes, der Registrierung bei der Passbehörde und seiner durch die zeitliche Begrenzung der Gültigkeit bedingten regelmäßigen Überprüfung ein besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität. Dies entspricht einerseits dem völkerrechtlichen Grundsatz der Passhoheit der einzelnen Staaten und trägt andererseits dem Umstand Rechnung, dass der Einzelne praktisch keine andere Möglichkeit hat, seine persönliche Identität urkundlich effektiv nachzuweisen. Selbst bei einem gut funktionierenden Personenstandswesen sind nämlich die insoweit vorgenommenen Beurkundungen nicht geeignet, die Identität des Betroffenen mit der Person zu beweisen, deren Personenstandsfälle beurkundet worden sind. Alleine der Umstand, dass in dem Heimatland der Beteiligten kein sicheres Urkundenwesen besteht, also kein solches, dass die dortige Botschaft als hinreichende Grundlage für ein Legalisationsverfahren ansehen, reicht nicht aus, die Beweiswirkung des Nationalpasses in Frage zu stellen. Denn dieser Aspekt betrifft vorrangig Urkunden, die in erster Linie für den inländischen Gebrauch bestimmt sind. Ein Nationalpass ist hingegen stets auch eine staatliche Erklärung gegenüber der Staatengemeinschaft, so dass erfahrungsgemäß auch Staaten, deren innere Organisation wenig verlässlich erscheint, bei der Ausstellung von Pässen wesentlich restriktiver verfahren
75Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2021 - 15 W 68/20 -, juris Rn. 27, m.w.N.
76Ist mithin der Kläger aufgrund der wirksamen vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung durch einen deutschen Staatsangehörigen seit seiner Geburt deutscher Staatsangehöriger, so entbehrt der Bescheid des Bundesamtes jeder Rechtsgrundlage und kann keinen Bestand haben.
77Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.
78Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
79Rechtsmittelbelehrung:
80Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
81Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
821. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
832. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
843. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
85Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
86Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
87In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
88Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
89Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.