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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger stand als Lehrer, zuletzt im Amt eines Oberstudienrats (A 14), im Dienst des beklagten Landes und trat mit Ablauf des 00.00.0000 in den Ruhestand.
3Nach Lehramtsstudium und Referendariat in X. (Fakultas in den Fächern Englisch und Geschichte) übte der Kläger zunächst mehrere Lehrtätigkeiten an unterschiedlichen Bildungseinrichtungen aus, bevor er am 00.00.1992 auf seine Bewerbung hin in den öffentlichen Schuldienst in Nordrhein-Westfalen eingestellt wurde. Im Einzelnen:
4F. 0000 bis Z. 0000: Nebenamtlicher pädagogischer Mitarbeiter bei Volkshochschule der Stadt G. (4 UStd/Woche, Englische Konversation und Wirtschaftsenglisch)
WS 0000 bis Z. 0000: Honorardozent bei der Kommunalen Kreisvolkshochschule U. (6 bzw. 8 UStd/Woche, Englisch für Anfänger, Englisch für Fortgeschrittene und Wirtschaftsenglisch)
WS 00/00 und SS 00: Lehrauftrag an der Fachhochschule U. (4 SWS, Technisches Englisch)
00. F. 0000 bis 00. Z. 0000: Hauptberuflicher Weiterbildungslehrer bei der Kreisvolkshochschule im Landkreis U. e.V. (28 UStd./Woche, Deutschsprachkurse für Aussiedler)
Im Zeitraum von F. 0000 bis F. 0000 arbeitete der Kläger nach seinem Vorbringen zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts zudem noch an anderen Privatschulen/Nachhilfeschulen.
10Der Kläger wurde am 00.0.0000 zunächst als Angestellter in den öffentlichen Schuldienst eingestellt. Seinem Begehren auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wurde entgegengehalten, dass er die Höchstaltersgrenze überschritten habe. Im Zuge eines dagegen angestrengten Gerichtsverfahrens erfolgte seine Verbeamtung im Wege einer Ausnahmegenehmigung durch den Kultusminister. Am 00.0.0000 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer z.A. ernannt.
11Auf seinen Antrag hin erhielt er am 14. April 2014 eine Versorgungsauskunft. Im Januar 2016 bat er, den Zeitraum vom 00. F. 0000 bis zum 00. Z. 0000, in dem er als hauptberuflicher Weiterbildungslehrer an der Kreisvolkshochschule im Landkreis U. e.V. tätig gewesen war, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen und seine Versorgungsauskunft entsprechend zu ergänzen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein Westfalen (LBV NRW) teilte ihm hierauf mit, dass die Tätigkeit nicht berücksichtigt werden könne, weil es sich bei der Einrichtung nicht um eine öffentliche Schule bzw. Ersatzschule handele.
12Mit Bescheid vom 27. Mai 2021 setzte das LBV NRW die Versorgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 62,35 v.H. fest. Dabei wurde der Zeitraum vom 00. Z. 0000 bis zum 00. 0. 0000 als Vordienstzeit gemäß § 10 Satz 1 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) berücksichtigt. Mit seinem gegen die Versorgungsfestsetzung erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, der Zeitraum vom 00. F. 0000 bis zum 00. Z. 0000 sei rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden.
13Das LBV NRW hörte den Kläger unter dem 00. 0. 2021 zur beabsichtigten Zurückweisung seines Widerspruchs an und führte begründend aus, eine Berücksichtigung nach § 9 LBeamtVG NRW scheide aus, weil die Kreisvolkshochschule im Landkreis U. e.V. privatrechtlich organisiert sei und nicht zu den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zähle. Wie dem Kläger bereits dargelegt worden sei, komme auch eine Berücksichtigung nach § 10 LBeamtVG NRW nicht in Betracht. Eine Lehrtätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst (Privatschulen) werde nur berücksichtigt, wenn sie an einer (staatlich anerkannten) Ersatzschule ausgeübt worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.
14Der Kläger nahm hierzu Stellung und wandte ein, es könne nicht angehen, dass die ausgeübte Tätigkeit anders behandelt werde als die gleiche Tätigkeit mit gleichen Inhalten, gleichem Stundenumfang, gleicher Zielgruppe etc. an der kommunalen Kreisvolkshochschule U., die zum fraglichen Zeitpunkt bereits daneben existiert habe. Es habe damals vom Zufall abgehangen, ob man an der einen oder der anderen Kreisvolkshochschule beschäftigt gewesen sei. Darüber hinaus habe er im fraglichen Zeitraum verschiedene andere Tätigkeiten ausgeübt, von denen einige unzweifelhaft zu berücksichtigen seien. Dies seien seine – sodann dargelegten – Tätigkeiten an der Kommunalen Kreisvolkshochschule U., an der Volkshochschule der Stadt B. und an der Fachhochschule U..
15Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2021 wies das LBV NRW den Widerspruch des Klägers unter Bezugnahme auf das Anhörungsschreiben sinngemäß zurück und ergänzte: Hinsichtlich der drei weiter geltend gemachten Tätigkeiten mangele es bei den Tätigkeiten an Volkshochschulen im Hinblick auf § 10 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW bereits an der Voraussetzung des öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienstes. Schuldienst könne nur an Schulen geleistet werden. Eine Volkshochschule als Einrichtung der Erwachsenenbildung sei nicht als Schule im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Bei der Tätigkeit als Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule mangele es im Hinblick auf § 10 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW an der Hauptberuflichkeit und an der Voraussetzung, dass die Tätigkeit zudem Aufgaben beinhalte, die in der Regel einem Beamten obliegen.
16Der Kläger hat am 5. November 2021 Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen geltend macht: Die streitgegenständlichen Tätigkeiten hätten der weiteren Tätigkeit ab Z. 0000 entsprochen und ihn auch (weiter) darauf vorbereitet. Sie seien für seine spätere Laufbahn als Beamter förderlich gewesen. Es könne nicht angehen, dass alleine die Rechtsform der Bildungseinrichtung darüber entscheide, ob Dienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden könnten oder nicht. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Tätigkeiten – wie hier – in jeder Hinsicht den Tätigkeiten entsprächen, die Vergleichspersonen mit gleicher Ausbildung in anderen Bildungseinrichtungen ausgeübt hätten. Da er zu Unrecht nicht sofort verbeamtet worden sei, müsse er so behandelt werden, als wäre dies sogleich geschehen; dann wäre auch der zeitliche Zusammenhang im Rahmen von § 9 LBeamtVG NRW gegeben. Er habe seine Tätigkeiten sehr wohl hauptberuflich ausgeübt. Dafür sei entscheidend, dass alle Tätigkeiten zusammen seiner Lebensunterhaltssicherung gedient hätten. Volkshochschule und Fachhochschule seien öffentlich-rechtlich geprägte Arbeitgeber. Die Organisationsform spiele nur eine untergeordnete Rolle. Wesentlich sei die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, wie hier die Unterrichtung von Aussiedlern. Eine Berücksichtigung müsse jedenfalls nach § 10 Satz 1 Nr. 1a LBeamtVG NRW erfolgen. Er sei hauptberuflich im Schuldienst tätig gewesen, ob öffentlich oder nichtöffentlich, könne dahinstehen.
17Der Kläger beantragt,
18das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 27. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2021 zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung seiner Tätigkeiten bei der Volkshochschule G., der Kommunalen Kreisvolkshochschule U., der Fachhochschule U. und der Kreisvolkshochschule im Landkreis U. e.V. in der Zeit von F. 0000 bis Z. 0000 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten neu festzusetzen.
19Das beklagte Land beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren verwiesen und ergänzend ausgeführt, es gebe keinen Hinweis darauf, dass die streitigen Tätigkeiten förderlich im Sinne von § 9 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW gewesen seien. Der Kläger habe nach Beendigung dieser Tätigkeiten zunächst ein knappes Jahr als Lehrer im Angestelltenverhältnis gearbeitet.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des LBV NRW Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 10. Februar 2023 zur Entscheidung übertragen worden ist.
25Die zulässige Klage ist unbegründet.
26Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der geltend gemachten Zeiten von F. 0000 bis Z. 0000, in denen er bei der Volkshochschule G., der Kommunalen Kreisvolkshochschule U., der Fachhochschule U. und der Kreisvolkshochschule im Landkreis U. e.V. tätig war, als ruhegehaltfähig im Rahmen der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge. Insoweit erweist sich der Versorgungsfestsetzungsbescheid des LBV NRW vom 27. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2021 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
27Die betreffenden Tätigkeitszeiten sind weder nach § 9 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW noch nach § 10 Satz 1 Nr. 1a) LBeamtVG NRW berücksichtigungsfähig.
28Gemäß § 9 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW sollen als ruhegehaltfähig auch Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit berücksichtigt werden, in denen die Beamtin oder der Beamte im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig gewesen ist, sofern diese Tätigkeit zu der Ernennung geführt hat.
29Nach § 10 Satz 1 Nr. 1a) LBeamtVG NRW kann die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter hauptberuflich im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst nach Erwerb der Lehrbefähigung tätig gewesen ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Nach § 10 Satz 2 LBeamtVG NRW gilt dies nur, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem ersten im Beamtenverhältnis übertragenen Amt bestanden hat.
30Die in Rede stehenden Tätigkeiten erfüllen jeweils nicht die vorgenannten tatbestandlichen Voraussetzungen.
311. Die Tätigkeiten bei der Volkshochschule G., der Kommunalen Kreisvolkshochschule U. und der Fachhochschule U. erfüllen sie jeweils in mehrfacher Hinsicht nicht.
32a) Für eine Berücksichtigung nach § 9 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW fehlt es jeweils an der Voraussetzung, dass die Tätigkeit zur Ernennung geführt hat (Kausalität) und für die Laufbahn des Klägers förderlich war.
33Das vor die Klammer gezogene Kausalitätserfordernis bedeutet, dass stets ein funktioneller und zeitlicher Zusammenhang zwischen Vortätigkeit und Ernennung bestehen muss.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Z. 2006 – 1 A 53/05 –, juris.
35Im Zusammenhang mit dem weiteren Erfordernis, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss, ist der funktionelle Zusammenhang gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Diese Tätigkeit stellt einen wesentlichen – nicht notwendigerweise den ausschlaggebenden – Grund für die Ernennung dar, wenn sie infolge der dabei erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat.
36St. Rspr des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 5.12.2011 – 2 B 103.11 – juris Rn. 8; Plog / Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 10 BeamtVG, Rn. 72.
37Der Kläger hat durch die geltend gemachten Zeiten weder Fachkenntnisse erworben, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bildeten – bei Lehrern erfolgt dies durch den Vorbereitungsdienst – noch ist ersichtlich, dass die Tätigkeiten zu seiner Ernennung geführt haben.
38In Fällen, in denen – wie hier – die Befähigung für eine Beamtenlaufbahn durch einen Vorbereitungsdienst erworben wird und die Zulassung zum Vorbereitungsdienst allen Bewerbern offen steht, die die sonstigen Voraussetzungen hierfür erfüllen, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass für die der Ableistung des Vorbereitungsdienstes folgende Anstellung als Beamter im funktionellen Sinn die während des Vorbereitungsdienstes erworbenen und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse allein ausreichend und ausschlaggebend sind.
39Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. F. 2017 - 3 ZB 16.987 – juris Rn. 5; VG Bayreuth, Urteil vom 6. Dezember 2022 – B 5 K 21.1110 –, juris Rn. 16, juris; Nabizad in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, § 10 BeamtVG, Rn. 94.
40Die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Annahme des Klägers, seine aus der Bewerbung ersichtlichen Vortätigkeiten hätten angesichts großer Bewerberzahlen bestimmt entscheidend dazu beigetragen, dass er in den nordrhein-westfälischen Schuldienst eingestellt worden sei, stellt sich als reine Mutmaßung dar. Konkrete, diese Annahme stützende Anhaltspunkte aus dem Bewerbungsverfahren hat er nicht dargetan.
41Davon abgesehen besteht zwischen der Tätigkeit bei der Fachhochschule U. vom Wintersemester 0000/00 bis Sommersemester 0000 und der Ernennung des Klägers unter keiner denkbaren Betrachtungsweise ein zeitlicher Zusammenhang.
42Darüber hinaus fehlt es bei jeder der Tätigkeiten an der Voraussetzung, dass sie hauptberuflich ausgeübt wurde. Obgleich diese Voraussetzung nicht im Wortlaut des Gesetzestextes erwähnt ist, ergibt sie sich zwingend aus dem Gesetzeszusammenhang. Eine förderliche Tätigkeit für die Laufbahn des Beamten muss hauptberuflich ausgeübt worden sein.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 – 2 B 36/18 –, juris Rn. 9 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 18. F. 1997 – 2 C 38/96 –, juris Rn. 18 zum insoweit gleichlautenden Bundesrecht.
44Die Hauptberuflichkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass die Tätigkeit entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 – 2 B 36/18 –, juris Rn. 9 m.w.N.
46Keine der Tätigkeiten bei der Volkshochschule G., der Kommunalen Kreisvolkshochschule U. und der Fachhochschule U. bildete für sich betrachtet gewolltermaßen den damaligen Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers, der selbst vorgetragen hat, dass der jeweilige Umfang von 4 bzw. 8 Unterrichtswochenstunden nicht ausreichte, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Aus diesem Grunde nahm der Kläger gerade parallel mehrere Tätigkeiten wahr.
47Die erforderliche Hauptberuflichkeit lässt sich hier nicht – wie vom Kläger vorgestellt – mit einer Zusammenrechnung der einzelnen Beschäftigungen begründen. Die Beurteilung der Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten erfordert eine auf die jeweilige Beschäftigung bezogene Betrachtung. Dies legt der – einzelne Zeiten in den Blick nehmende – Gesetzeswortlaut nahe,
48vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 2 B 11/21 –, juris Rn. 16,
49und wird dem Umstand gerecht, dass die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten Ausnahmecharakter hat.
50Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 2 C 5/07 –, juris Rn. 7.
51b) Hauptberuflichkeit setzt auch die Berücksichtigung nach § 10 Satz 1 Nr. 1 a) LBeamtVG NRW voraus. Unabhängig davon und selbstständig tragend müsste der Kläger die betreffenden Tätigkeiten hiernach im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst ausgeübt haben, was nicht der Fall war.
52Öffentliche Schulen sind die staatlichen und solche nichtstaatlichen Schulen, die nach dem Landesrecht als öffentliche Schulen gelten.
53Vgl. Nabizad, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2020, § 11 BeamtVG, Rn. 95.
54Gemäß § 6 Abs. 1 SchulG NRW sind Schulen im Sinne des Schulgesetzes NRW Bildungsstätten, die unabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schülerinnen und Schüler nach Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern erteilen. Das Schulgesetz NRW gilt zunächst für die öffentlichen Schulen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW), nicht aber für die davon zu unterscheidenden Einrichtungen der Weiterbildung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW).
55Schulen im Sinne der öffentlich-rechtlichen Schulgesetze der Länder sind dadurch gekennzeichnet, dass an ihnen Unterricht in verschiedenen Fächern und Stufen erteilt wird, der nicht nur inhaltlich, sondern auch methodisch und didaktisch aufeinander abgestimmt ist. Der Unterricht soll zu staatlich anerkannten Schulabschlüssen führen.
56Vgl. BAG, Urteil vom 17. Mai 2011 – 9 AZR 201/10 -, juris Rn. 77 m.w.N.
57Konstitutiv für den Schulbegriff sind die Unterrichtung allgemein- oder berufsbildender Fächer sowie der hierbei den Schulen zugewiesene Bildungs- und Erziehungsauftrag für junge Menschen (vgl. § 2 SchulG NRW).
58Volkshochschulen als Einrichtungen zur Erwachsenen- und Weiterbildung zählen hiernach nicht zu den Schulen i.S.d. § 10 Satz 1 Nr. 1 a) LBeamtVG NRW. Ihr Pflichtangebot stellt die Grundversorgung mit Weiterbildungsangeboten sicher (§ 11 des Weiterbildungsgesetzes NRW).
59Vgl. hierzu auch VG Hannover, Urteil vom 26. April 2021 – 13 A 4838/20 –, juris Rn. 22 betr. Volkshochschulen sowie VG Kassel, Urteil vom 19. Mai 2023 – 1 K 2460/19.KS –, juris Rn. 37.
60Auch Fachhochschulen sind keine Schulen i.S.d. § 10 Satz 1 Nr. 1 a) LBeamtVG NRW. Die landesschulrechtlichen Regelungen gelten nur für die allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie die Fachschulen, nicht aber für Fachhochschulen und Hochschulen. Für diese gelten die Hochschulgesetze. Die Zuordnung der Bildungseinrichtung zum Schul- oder Hochschulbereich ist maßgeblich.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 38/03 –, juris Rn. 22.
622. Die Zeiten, in denen der Kläger an der Kreisvolkshochschule im Landkreis U. e.V. tätig war, können nicht nach § 9 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW berücksichtigt werden, weil es sich nicht um Zeiten im öffentlichen Dienst handelt.
63Der Begriff des "Dienstherrn" umfasst nur juristische Personen des öffentlichen Rechts. Eine Tätigkeit im Dienste einer juristischen Person des Privatrechts – wie hier bei einem eingetragenen Verein (e.V.) – kann nicht berücksichtigt werden.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 38/03 –, juris Rn. 20.
65Ob öffentliche Aufgaben erfüllt oder ausgeübt werden, ist nicht von Belang.
66Vgl. Nabizad in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, § 10 BeamtVG, Rn. 69.
67Davon abgesehen ist auch diesbezüglich nichts dafür dargetan, dass die Tätigkeit zur Ernennung geführt hat (Kausalität) und für die Laufbahn des Klägers förderlich war, zumal er hier keinen seiner Fakultas (Englisch und Geschichte) entsprechenden Unterricht erteilt hat.
68Eine Berücksichtigung nach § 10 Satz 1 Nr. 1a) LBeamtVG NRW kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine Tätigkeit im Schuldienst handelt.
69Die die Schullehrer privilegierende Vorschrift erfasst, soweit auch der nichtöffentliche Schuldienst einbezogen ist, nur die Tätigkeit bei einer als Ersatz für eine öffentliche Schule staatlich genehmigten Privatschule im Sinne des Art. 7 Abs. 4 und 5 GG. Die Arten der Privatschulen ergeben sich aus den jeweiligen landesschulrechtlichen Regelungen. Nichtöffentliche Schulen sind hiernach Schulen in freier Trägerschaft, und zwar Ersatz- oder Ergänzungsschulen (vgl. §§ 100 Abs. 2, 116 Abs. 1 SchulG NRW). Ersatzschulen sind die Privatschulen, deren Lehr- und Erziehungsziele denen der öffentlichen Schulen entsprechen. Ergänzungsschulen sind alle übrigen staatlich anerkannten privaten Schulen.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 38/03 –, juris Rn. 22.
71Durch seine Beschäftigung an der Kreisvolkshochschule im Landkreis U. e.V. war der Kläger daher weder im öffentlichen noch im nichtöffentlichen Schuldienst tätig. Die Einrichtung ist keine Schule im Sinne der Vorschrift.
72Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
73Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
74Rechtsmittelbelehrung:
75Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
76Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
77Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
78Die Berufung ist nur zuzulassen,
791. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
802. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
813. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
824. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
835. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
84Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
85Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
86Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
87Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
88Beschluss:
89Der Streitwert wird auf 10.546,32 Euro festgesetzt.
90Gründe:
91Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und orientiert sich an Ziffer 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Hiernach entspricht der Streitwert im Verfahren des sogenannten Teilstatus dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen bewilligter und erstrebter Versorgung (monatliche Differenz von 439,43 Euro vor Anrechnung einer Rente).
92Rechtsmittelbelehrung:
93Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
94Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
95Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
96Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
97Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
98War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.