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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 5016/20

Datum:
21.12.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 5016/20
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2023:1221.21K5016.20.00
 
Schlagworte:
Einkommen, Plausibilität, Deckungslücke, 80 %, Kinderzuschlag
Normen:
WoGG a.F. § 4; WoGG a.F. § 13; WoGG a.F. § 15 Abs 1
Leitsätze:

1. Prüft die Wohngeldstelle aufgrund Zweifeln an der Plausibilität der Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum die Deckung der Kosten für die Unterkunft und die sozialhilferechtlichen Regelbedarfe, kann die Plausibilität hergestellt werden, wenn die so errechnete Deckungslücke durch (wohl) zu bewilligenden Kinderzuschlag gemäß BKKG für die nach WoGG zu berücksichtigenden haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder einerseits und das zu erwartende Wohngeld andererseits geschlossen wird (und keine anderweitigen Hinweise auf vorhandenes verschwiegenes Einkommen bestehen).2. Eine Situation, in der der in der Vergangenheit regelmäßig bewilligte Kinderzuschlag im Hinblick auf abgelehntes Wohngeld, und zugleich das Wohngeld wegen des abgelehnten Kinderzuschlages abgelehnt wird, entspricht nicht dem Gesetz. Dieser für die Antragsteller der genannten Sozialleistungen unauflösbare Teufelskreis kann durch das Gericht durch Verpflichtungsurteil behoben werden.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28.07.2020 verpflichtet, dem Kläger Wohngeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 31.10.2016 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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