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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 L 1147/23

Datum:
26.06.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 L 1147/23
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2023:0626.20L1147.23.00
 
Schlagworte:
Zugang zu öffentlichen Ämtern
Normen:
§ 123 VwGO; Art. 33 Abs. 2 GG; § 36 GVG; §§ 31 - 35 GVG
Leitsätze:

Einzelfall einer auf sachwidrigen Erwägungen beruhenden Nichtaufnahme in die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen

 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, dem Amtsgericht L.     eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen beim Amts-/Landgericht L.     für die Amtsperiode vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028 vorzulegen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin vom 00. Januar 2023 um das Amt einer solchen Schöffin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut nach Maßgabe des § 36 Gerichtsverfassungsgesetz entschieden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

 
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