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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 2589/23

Datum:
10.07.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 2589/23
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2023:0710.18K2589.23.00
 
Schlagworte:
sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf, § 18 AO-SF, Aufhebung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs, probeweise Aufhebung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs, Emotionale und soziale Entwicklung, Autismus-Spektrum-Störung (ASS), Einzelfallbetrachtung, Unzulässigkeit schematischer Betrachtung, Unzulässigkeit generalisierender Betrachtung, Unzulässigkeit von ministeriellen Weisungslagen, schulfachliche Stellungnahme privater Ergänzungsschule, gerichtliche Prüfungsdichte, schulfachliche Entscheidung, schulaufsichtsrechtliche Entscheidung, Klassenkonferenz,
Normen:
AO-SF § 18 Abs 1, Abs 2, Abs. 4
Leitsätze:

Einzelfall eines Anspruchs auf erneute Entscheidung über die Aufhebung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im Bereich Emotionale und soziale Entwicklung sowie Autismus gemäß § 18 Abs. 2 AO-SF sowie auf den entsprechenden probeweisen Widerruf für die Dauer von sechs Monaten gemäß § 18 Abs. 4 AO-SF

Verpflichtung der Schulaufsichtsbehörde, im Einzelfall auch schulfachliche Stellungnahme von privaten Ergänzungsschulen ohne Gemeinsames Lernen in die schulaufsichtsrechtliche Entscheidung einzustellen, wenngleich auch die Beschulung eines Schülers mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf an einer solchen Schule rechtswidrig ist

Erfordernis von Einzelfallentscheidungen bei gleichzeitiger Unzulässigkeit schematischer Betrachtungsweisen und ministerieller Weisungslagen

Berücksichtigung der Besonderheiten einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS)

gerichtliche Prüfungsdichte bei schulfachlichen Entscheidungen nach § 18 AO-SF

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2023 verpflichtet, über die Anträge des Klägers auf Widerruf seines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs gemäß § 18 Abs. 2 AO-SF sowie auf probeweisen Widerruf seines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs gemäß § 18 Abs. 4 AO-SF für die Dauer von sechs Monaten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

 
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