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Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 85% und die Beklagte zu 15%.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer im Gebiet der Stadt N. gelegener Flurstücke auf dem Flur 00, Gemarkung N. -Land.
3Die hier in Rede stehenden Flurstücke wurden von der Klägerin auf Grund der Auflassung vom 15. November 2021 mit Eintragung im Grundbuch am 00. Januar 2022 erworben. Das vormalige einheitliche Flurstück 000 wurde dabei in die Flurstücke 000 und 000 geteilt. Das Flurstück 000 ist laut Grundbuchauszug 1.581qm groß und mit einem Wohnhaus bebaut. Es liegt über das bis zum 12. Dezember 2022 ebenfalls noch im Eigentum der Klägerin stehende, dann zugunsten der Stadt N. im Grundbuch (Blatt 00, Lfd.Nr. 00, Gemarkung N. -Land) eingetragene, 48qm große Flurstück 000 und einen sich daran anschließenden Stichweg (Flurstück 000) an der Straße „I. “. Im hier maßgeblichen rückwärtigen Teil des Flurstücks 000 grenzt dieses an die nicht im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücke 000, 000 und 000 mit insgesamt 27m und an das in ihrem Eigentum stehende 147qm große Flurstück 000 mit weiteren 13m. Die vorbenannten Flurstücke liegen sodann unmittelbar an der Straße „X.----pfad “ an, das Flurstück 000 sich dabei zum „X.----pfad “ hin verjüngend mit lediglich etwa 3 Frontmetern. Das Flurstück 000 ist durch einen auf dem klägerischen Flurstück befindlichen Doppelzaun (Metallstäbe/Holz) von dem „X.----pfad “ getrennt. Unmittelbar vor dem Zaun befindet sich ebenfalls auf dem klägerischen Flurstück eine etwa 7 - 8qm große handelsübliche Holzhütte. Die öffentliche Straße „X.----pfad “ wird im hier maßgeblichen Abschnitt von der Beklagten hinsichtlich der Fahrbahn gereinigt (Winterdienstklasse II), die Reinigung des Gehweges ist den Anliegern übertragen. Mit E-Mail vom 00. Dezember 2021 erklärte die Klägerin einseitig die Übernahmen von Abfallgebühren ab dem 1. Dezember 2021 gegenüber der Beklagten.
4Mit Änderungsbescheid über Straßenreinigungsgebühren vom 00. Februar 2022 zog die Beklagte die Klägerin für den „X.----pfad “ erstmals über insgesamt 43m für die Flurstücke „I. 00 und Flur 00, Nr. 000“ betreffend den Zeitraum Dezember 2021 in Höhe von 29,20 Euro und betreffend das Veranlagungsjahr 2022 für den ganzjährigen Zeitraum in Höhe von 351,74 Euro heran. Die Voreigentümer waren lediglich mit 3m zum „X.----pfad “ und im Übrigen zur Straße „I. “ veranlagt worden.
5Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Februar 2022 Widerspruch ein, der mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 5. April 2022 näher begründet wurde. Es gebe keinen tatsächlichen Zugang von den Flurstücken 000, 000 aus zum „X.----pfad “, der Zaun habe keine Tür. Auch sei das Flurstück 000 seit jeher über den „I. “ veranlagt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 00. April 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte dazu unter Beifügung eines Lageplans der veranlagten Flurstücke aus, das bebaute Flurstück 000 (seinerzeit noch teilweise 000) werde als Hinterliegergrundstück zum „X.----pfad “ veranlagt. Für den Zugang über das Flurstück 000 sei die bloße Zugangsmöglichkeit hinreichend, ob ein solcher tatsächlich bestehe oder beabsichtigt wäre, sei unerheblich. Ein Zaun stelle ein unbeachtliches, weil selbstgeschaffenes Zugangshindernis dar. Auch seien beide Buchgrundstücke getrennt zu veranlagen. Eine Veranlagung zu dem „I. “, wie vormals, sei nicht mehr möglich, da eine selbstständige Stichstraße vorliege, die nicht der kommunalen Reinigung unterliege und den Erschließungszusammenhang zum „I. “ unterbreche. Die Gebührenerhebung sei zu Recht erfolgt.
6Die Klägerin hat dagegen am 5. Mai 2022 Klage erhoben.
7Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ein tatsächlicher Zugang zum „X.----pfad “ sei nicht gegeben, es gebe keinen Durchgang im Zaun. Wegen der vor dem Zaun befindlichen Hütte, könne die Straße auch gar nicht erreicht werden. Zudem liege das Flurstück 000 überhaupt nicht am „X.----pfad “. Das Flurstück habe ausschließlich einen Zugang zum „I. “ und sei darüber auch früher stets veranlagt worden, dies müsse weiterhin gelten. Es könne nicht sein, dass, neben der Klägerin für das hinterliegende Flurstück 000, die ebenfalls am „X.----pfad “ anliegenden Flurstücke 000, 000 und 000 auch zu Straßenreinigungsgebühren für dieselbe Straße herangezogen würden. Es dürfe keine „doppelte Gebührenerhebung“ geben. Allenfalls könne die Klägerin für 3m, mit denen das Flurstück 000 an den „X.----pfad “ angrenze, veranlagt werden, nicht aber mit zusätzlichen 40m für das hinterliegende Flurstück 000. Im Übrigen wird auf die vertiefenden Einwendungen des Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 5. Mai und 6. Dezember 2022 verwiesen.
8Nachdem die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 00. Januar 2023 die streitige Festsetzung für Dezember 2021 und Januar 2022 aufgehoben und für Februar bis Dezember 2022 über 322,43 Euro neu festgesetzt hat, haben die Beteiligten erklärt, den Bescheid in das Verfahren einbeziehen zu wollen und das Verfahren für den Zeitraum Dezember 2021 und Januar 2022 übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich der im vorgenannten Bescheid auch erfolgten erstmaligen Festsetzung für das Gebührenjahr 2023 hat das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 22. März 2023 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 17 K 1975/23 fortgeführt.
9Die Klägerin beantragt nunmehr schriftsätzlich sinngemäß,
10den Änderungsbescheid über Straßenreinigungsgebühren der Beklagten vom 00. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. April 2022 sowie des weiteren Änderungsbescheides über Straßenreinigungsgebühren vom 00. Januar 2023 (Festsetzungszeitraum Februar bis Dezember 2022) aufzuheben
11und
12die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung verweist sie auf die Erwägungen in ihrem Widerspruchsbescheid.
16Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
18Entscheidungsgründe:
19A. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache hinsichtlich des ursprünglich ebenfalls streitigen Veranlagungseitraumes Dezember 2021 und Januar 2022 übereinstimmend mit Erklärungen vom 23. und 29. März 2023 für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – analog).
20Das Gericht konnte im Übrigen mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
21B. Die zulässige Klage ist unbegründet.
22Der Änderungsbescheid über Straßenreinigungsgebühren der Beklagten vom 00. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. April 2022 sowie des weiteren Abänderungsbescheides über Straßenreinigungsgebühren vom 00. Januar 2023 ist im hier noch streitigen Umfange (Gebührenzeitraum Februar bis Dezember 2022) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23I. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren ist die Satzung der Beklagten über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt N. (StrS) vom 16. Dezember 2016 in der Fassung des 5. Nachtrages vom 17. Dezember 2021 (Veranlagungsjahr 2022). Diese ist von der Kammer nebst den der Veranlagung auch hier insoweit unverändert zugrundeliegenden Satzungsregelungen nicht beanstandet worden,
24vgl. für die Veranlagungsjahre 2019 und 2020: VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2021 – 17 K 7166/19, juris Rn. 244 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2021 – 17 K 1667/20 –, juris Rn. 245 ff.
25Daran zu zweifeln besteht auch jetzt kein Anlass, entsprechendes trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch insbesondere nicht in seinem Schriftsatz vom 6. Dezember 2022 hinreichend substantiiert vor, eine ungefragte Fehlersuche ist insoweit nicht angezeigt,
26vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2012 – 9 A 534/12 –, n.V.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2014 – 17 K 341/13 –, juris Rn. 25 ff.
27II. Die angefochtenen Änderungsbescheide sind entgegen der sinngemäßen Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 6. Dezember 2022 (dort S. 3) nicht der Sache nach bereits formell rechtswidrig. Nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO), der nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) entsprechend gilt, müssen schriftliche Gebührenbescheide die festgesetzte Gebühr nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Gebühr schuldet. Diesen gesetzlichen Anforderungen genügen die angefochtenen Festsetzungsbescheide. Zwar ist grundsätzlich jedes Abgabenobjekt einzeln zu veranlagen, es steht jedoch nicht entgegen, die Veranlagungen in einem Bescheid (bloß) rechnerisch – und nicht wie der Prozessbevollmächtigte meint als ein Buchgrundstück – zusammenzufassen, sofern sich mit hinreichender Bestimmtheit ergibt, welches Abgabenobjekt mit welcher öffentlichen Last belegt wird (vgl. § 119 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG). Die streitgegenständlichen Abänderungsbescheide sprechen beide bei der Grundstückslage zwar nur von „I. 00 und Flur 00, Nr. 000“, jedoch ist der Bescheid vom 00. Februar 2022 in der durch den Widerspruchsbescheid vom 00. April 2022 gefundenen Fassung zu verstehen (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Beklagte hat in diesem bereits durch den der Überschrift folgenden Klammerzusatz („Flur 00, Nr. 000 und 000, Gemarkung N. -Land“) und den diesem Bescheid beigefügten Lageplan der Örtlichkeit mit den beiden Festsetzungsgegenständen nebst jeweils eingezeichneten Veranlagungsmetern sowie den textlichen Ausführungen dort auf Seite 3 hinreichend klar und für die Klägerin verständlich zu erkennen gegeben, dass sich die rechnerisch zusammengefasste Festsetzung von „43m“ im vorzitierten Änderungsbescheid in eine von 40m für das Flurstück 000 (vor Eigentumsumschreibung teilweise 000) und eine von 3m für das Flurstück 000 unterteilt. Die Höhe der einzelnen Festsetzung für das jeweilige Flurstück lässt sich anhand des im Änderungsbescheid ausgewiesenen Gebührensatzes von 8,18 Euro für das Jahr 2022 zumutbar auf entsprechende einzelne Flurstücksfestsetzungsbeträge errechnen, so dass noch hinreichend deutlich ist, dass nicht der gesamte Betrag als öffentliche Last jeweils auf jedem Flurstück ruht (vgl. auch § 6 Abs. 5 KAG „grundstücksbezogene Gebühren“).
28III. Auch materiell sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StrS erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen, zu denen ausweislich des Straßenverzeichnisses auch die Straße „X.----pfad “ im hier maßgeblichen Abschnitt gehört, Benutzungsgebühren. Gebührenpflichtig sind die Buchgrundstückseigentümer der von der zu reinigenden Straße erschlossenen Grundstücke (§§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 StrS). Erschlossen ist ein Grundstück nach § 4 Abs. 2 StrS, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße gibt und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird.
29Dies ist hier der Fall.
301. Die Beklagte hat zunächst zutreffend den Buchgrundstücksbegriff als Gegenstand der Veranlagung in § 4 Abs. 1 StrS zugrundelegt,
31vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 79/87 –, juris,
32und auch rechtmäßig hier angewandt.
33Unter einem Grundstück in diesem Sinne ist ein solcher Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist,
34vgl. std. Rspr. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2013 – 17 K 3920/13 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 – 17 K 4552/11 –, juris; Wichmann, 9. Aufl., Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, Rn. 329, alle m.w.N.
35Bei den Flurstücken Flur 00, Flurstück 000 und 000 (früher teilweise 000), die auf dem Grundbuchblatt 0000X, Gemarkung N. -Land, unter den laufenden Nummern 0 (000) und 0 (000, nach Berichtigung am 28. November 2022 insoweit Nr. 0) eingetragen sind, handelt es sich um zwei eigenständige Buchgrundstücke. Solange im Grundbuch formal zwei Grundstücke existieren, bestehen zwei Buchgrundstücke, die grundsätzlich beide – wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind – getrennt veranlagt werden müssen.
362. Die Zugangsmöglichkeit ist rechtlich gesichert. Die Klägerin hat an allen in Rede stehenden Flurstücken (Vorderliegergrundstück 000 und Hinterliegergrundstück 000 zum „X.----pfad “) ausweislich des Grundbuchauszuges seit dem 19. Januar 2022 Alleineigentum.
373. Es besteht auch eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit von der gereinigten Straße „X.----pfad “ aus zu den hier maßgeblichen Flurstücken.
38Ausweislich des klägerischen Vortrages ist das Flurstück 000 von dem „X.----pfad “ durch einen auf dem Grundstück befindlichen Zaun mit einer davor liegenden Hütte getrennt. Letztere ist ausweislich einer TIM-Online Recherche etwa 7 - 8qm groß und in rückwärtig geringem Abstand zum Zaun errichtet,
39vgl. TIM-Online, https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/, aufger. am 23. März 2023,
40Die Existenz des auf dem Grundstück errichteten Zauns, gleich ob aus Holz, Metall oder Stein, und der Hütte sind als selbst, d.h. von der Klägerin geschaffene oder ihr zuzurechnende Zugangshindernisse für die tatsächliche Zugangsmöglichkeit zum „X.----pfad “ nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung unbeachtlich, da es nur auf die objektive Zugangsmöglichkeit ankommt,
41vgl. std. Rspr. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 – 9 A 2119/12 –, juris Rn. 36 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 9 A 193/10 –, juris Rn. 34f., OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2012 ‑ 9 A 2573/10 ‑, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 2015 – 17 K 570/15 –, juris.
42Besteht ein tatsächlicher Zugang von der zu reinigenden Straße zu einem Grundstück lediglich deshalb nicht, weil sich auf dem Grundstück Hindernisse befinden, die dem Grundstückseigentümer zuzurechnen sind und die dieser beseitigen könnte, steht dies daher der Annahme einer Zugangsmöglichkeit und mithin einer Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne nicht entgegen. Denn die Grundsätze zum „selbst geschaffenen Hindernis“ sind aufgrund der Überlegung entwickelt worden, dass das Erschlossensein eines Grundstücks – aus Gründen der Rechtssicherheit und Gebührengerechtigkeit – nach dauerhaften objektiven Kriterien beurteilt wird und regelmäßig nicht von – eventuell mit geringem Aufwand veränderbaren – baulichen oder sonstigen Maßnahmen oder gar von persönlichen Angaben der Grundstückseigentümer betreffend die Nutzung ihres Grundstücks abhängen soll. Folglich ist hier ein strenger Maßstab anzulegen, da die zur Pflichtenbegründung erforderliche objektive Beziehung des Grundstücks zur Straße nicht vom Belieben des Eigentümers und seinen möglicherweise wechselnden subjektiven Interessen an der Realisierung oder Nutzung eines Zugangs abhängt.
43Die selbstgeschaffenen Hindernisse stehen hier nicht entgegen. Das gilt nicht nur für den Zaun aus Holz und ggf. Metall, sondern auch für die auf dem Flurstück befindliche Holzhütte – und zwar ungeachtet dessen, ob nicht schon auf der südlichen Seite um die Hütte herumgelaufen und so die Straße „X.----pfad “ fußläufig hinreichend erreicht werden könnte –. Die Errichtung einer handelsüblichen Holzhütte, einer Art Gartenhaus, beruht regelmäßig nicht auf baulich vorgegebenen örtlichen Gegebenheiten, sondern auf einer individuellen Entscheidung des Grundstückseigentümers oder seiner Rechtsvorgänger. Es steht insoweit in seinem Belieben, diese zu ändern und etwa die ca. 7 - 8qm große Hütte zu versetzen oder gar ganz zu beseitigen.
44Der dafür erforderliche tatsächliche Aufwand kann hier nicht entgegengehalten werden. Bei der Frage, ob ein auf einem Grundstück selbst geschaffenes Zugangshindernis für die Beurteilung der Erschließung „hinwegzudenken“ ist, ist der für die Beseitigung des Hindernisses anfallende Aufwand im Blick zu behalten. Erst wenn der Aufwand außer Verhältnis zu dem Nutzen der Maßnahme steht und ihm deshalb bei objektiver Betrachtung von vorneherein jede Sinnhaftigkeit abgesprochen werden muss, ist das Zugangshindernis für die Frage der Erschließung des Grundstücks beachtlich, weil es an dem durch die Reinigung der Straße vermittelten Vorteil im Sinne einer dadurch ermöglichten wirtschaftlichen Nutzung fehlt,
45vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 – 9 A 1809/11 –, juris Rn. 64.
46Eine handelsübliche Holzhütte mit Holzdach und Dachpappenabdeckung sowie gegebenenfalls einem Betonfundament kann ohne weiteres mit hinzunehmendem baulichem Aufwand und damit ohne größere Schwierigkeiten versetzt oder beseitigt werden. Dass diesem Vorhaben bei objektiver Betrachtung von vorneherein jede Sinnhaftigkeit abgesprochen werden müsste, ergibt sich nicht.
47Dass die Klägerin bislang keinen Zugang zu dem „X.----pfad “ (z. B. durch eine Tür im Zaun) geschaffen hat, etwa weil sie dafür keine Notwendigkeit sah, stellt nicht in Frage, dass sie, wenn kein anderweitiger Zugang bestünde, ihr Grundstück über die etwa 3 Meter breite Zugangsmöglichkeit vom „X.----pfad “ aus tatsächlich fußläufig (das ist straßenreinigungsrechtlich hinreichend) erreichen könnte. Mehr verlangt der landesrechtliche Begriff der Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinn nicht; höhere Anforderungen folgen auch nicht aus Bundesrecht,
48vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 – 4 C 78.84 –, juris Rn. 21 ff.
49Es besteht damit objektiv eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit.
504. Die Möglichkeit des Zugangs vermittelt den Flurstücken schließlich auch eine sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung – Nutzung etwa zur Wohn- oder Garagennutzung –, so dass sie im straßenreinigungsrechtlichen Sinne als erschlossen gelten,
51vgl. std. Rspr. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2014 – 9 A 209/12 –, juris Rn. 30, 31.
525. Schließlich ist der Gebührenmaßstab nicht zu beanstanden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StrS ist Maßstab für die Benutzungsgebühr u.a. die Grundstücksseite entlang der Straße (Anliegergrundstück), durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge). Dies ist hier für das Flurstück 000 mit insgesamt 3m gegeben, da die Grundstücksgrenze insoweit an den „X.----pfad “ unmittelbar angrenzt. Auch die Erhebung von weiteren 40m für das diesem Flurstück zum „X.----pfad “ hinterliegende Flurstück 000 ist nicht zu beanstanden. Bei diesem handelt es sich um ein sog. Hinterliegergrundstück, also ein solches, dessen Flurstücksgrenze nicht unmittelbar an die erschließende Straße angrenzt. Nach dem dafür maßgeblichen § 6 Abs. 1 Satz 2, 3 StrS wird dann die gesamte Grundstücksseite zu Grunde gelegt, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verläuft. Dies ist hier mit den jetzt festgesetzten weiteren 40m der Fall und daher nicht zu beanstanden.
53a. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin liegt hierin keine „doppelte Gebührenerhebung“. Die festgesetzten 40m des Flurstücks 000 (früher teilweise 000) sind nicht in den 3m des vorderliegenden Flurstücks 000 „enthalten“. Es handelt sich nach dem zugrundezulegenden Buchgrundstücksbegriff (siehe zuvor B. III. 1.) um zwei selbstständige Grundstücke, die insoweit gänzlich getrennt voneinander zu betrachten sind. Aufrechnungen verbieten sich hier, da es jeweils auch einen eigenständigen Vorteil und eine selbstständige wirtschaftliche Nutzbarkeit gibt. Die eigentumsrechtliche Situation (Eigentümeridentität) ist hier irrelevant, da das Gesetz auf den Vorteil der straßenreinigungsrechtlichen Erschließung für das jeweilige Buchgrundstück abstellt und nicht auf die Eigentümerstellung, die nur für den Teilbereich der rechtlichen Zugangsmöglichkeit des Grundstücks Bedeutung hat. Der straßenreinigungsrechtliche Vorteil ist grundstücks- und nicht eigentümerbezogen (vgl. §§ 1, 3 Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen – StrReinG NRW –).
54b. Ebenso kann kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – oder den „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ ausgemacht werden.
55In ständiger und jahrzehntelanger Rechtsprechung führt die Heranziehung sowohl der Eigentümer anliegender Grundstücke (etwa hier an den „X.----pfad “ die Flurstücke 000 bis 000) als auch der Eigentümer – selbst mehrfach – hinterliegender, im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossener und damit gebührenpflichtiger Grundstücke zu Straßenreinigungsgebühren nach demselben Maßstab weder zu einer rechtsrelevanten Mehrfacherhebung von Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung (Gebührenüberdeckung),
56vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 469/87 –, juris,
57noch verstößt die dem Grunde nach erfolgende Gleichbehandlung mit unmittelbar anliegenden Grundstücken nach Maßgabe des jeweiligen Gebührenmaßstabs und hinsichtlich der Gebührenhöhe gegen Art. 3 Abs. 1 GG,
58vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 – BVerwG 8 B 10.81 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1986 – 8 B 74.86 –, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 – 1 BvR 863/81, u.a. –, ZKF 1982, 213.
59Denn zum einen steigt durch die Einbeziehung der Hinterliegergrundstücke bei der Ermittlung der Gebührensätze die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Veranlagungsmeter, durch die die gesamten ansetzbaren Kosten der Straßenreinigung in der Stadt zu teilen sind, mit der Folge, dass sich der Gebührensatz pro Veranlagungsmeter vermindert. Zum anderen wird mit der Straßenreinigungsgebühr nicht der Vorteil für die Reinigung einer bestimmten Teilkehrlänge vor einem konkreten Grundstück abgegolten, sondern derjenige Vorteil, der den Eigentümern aller von der Straße erschlossenen Grundstücke für die Reinigung der gesamten Straße – und zwar jeweils und in Gänze – zukommt. Die gebührenpflichtige Reinigungsleistung der Gemeinde befriedigt das objektive Interesse sowohl der Eigentümer anliegender Grundstücke als auch der Eigentümer hinterliegender, im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossener Grundstücke an der Reinigung der ganzen Straße. Da sich Umfang und Maß dieses Interesses mit Blick auf die Anliegergrundstücke einerseits und auf die erschlossenen Hinterliegergrundstücke andererseits allenfalls geringfügig oder nur in atypischen Ausnahmefällen unterscheiden, ist es nicht sachfremd, wenn der Ortsgesetzgeber Umfang und Maß des jeweiligen objektiven Interesses insoweit gebührenrechtlich gleich bewertet. Ebensowenig ist es willkürlich, wenn der Ortsgesetzgeber bei der gebührenrechtlichen Bewertung des objektiven Reinigungsinteresses der Eigentümer hinterliegender erschlossener Grundstücke außer Betracht lässt, dass die Eigentümer dieser Grundstücke gegebenenfalls die Zufahrt oder den Zugang (anteilig) selbst reinigen,
60so ausdrücklich und std. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1986 – 8 B 74.86 –, juris.
61Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der dort zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es daher nicht sachfremd, Gebühren für Hinterliegergrundstücke zu erheben.
62Mangels jetziger Veranlagung des Flurstücks auch zum „I. “ stellen sich Veranlagungsfragen hierzu nicht, es fehlt an der Streitgegenständlichkeit. Sollten die Voreigentümer tatsächlich noch zum „I. “ veranlagt werden, bestünde daraus kein Anspruch der Klägerin auf Nichtveranlagung ihrer Flurstücke zum „X.----pfad “. Aus einem etwaigen fehlerhaften Verhalten der Verwaltung Dritten gegenüber kann die Klägerin grundsätzlich mangels subjektiven Rechts nichts für sich herleiten.
63Zu keinem anderen Ergebnis führte im Übrigen ungeachtet dessen selbst eine unterstellte Mehrfacherschließung des klägerischen Flurstücks 141 (auch durch den „I. “, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 StrS). Ein rechtsrelevanter Verstoß, insbesondere gegen den Gleichheitssatz, läge hierin nicht,
64vgl. std. Rspr. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 – 9 A 2119/12 –, juris Rn. 48 ff.
65Hinsichtlich der konkret berechneten Höhe der erhobenen Gebühren für den Zeitraum Februar bis Dezember 2022 sind keine Bedenken vorgebracht und auch nicht ersichtlich.
66C. Die Kostenentscheidung für den streitigen Teil beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten für die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beklagten aufzuerlegen, da sie voraussichtlich unterlegen wäre. Denn die von ihr im Widerspruchsbescheid vom 00. April 2022 zitierte E-Mail der Klägerin vom 00. Dezember 2021 bezog sich nur auf die einseitig erklärte Übernahme von Abfallgebühren ab Dezember 2021, nicht auf die hier in Rede stehenden Straßenreinigungsgebühren. Ungeachtet dessen sieht die Satzung der Beklagten für das Jahr 2021 auch für die Festlegung eines individuellen Zeitpunktes der Gebührenpflichtigkeit keine Rechtsgrundlage vor (vgl. § 7 Abs. 3 StrS) und für die im Jahre 2022 eingeräumte entsprechende Möglichkeit fehlt es mangels gemeinsamer Erklärung an einer Tatbestandsvoraussetzung (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 StrS 2022). Daher war als erster Veranlagungsmonat derjenige maßgeblich, der auf die Rechtsänderung, die Eigentumseintragung im Grundbuch am 00. Januar 2022, folgt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 a) StrS). Die Veranlagungen für Dezember 2021 und Januar 2022 über 58,51 Euro waren folglich rechtswidrig, insoweit hätte die Klägerin obsiegt; im Übrigen indes unterliegt sie bei einem Streitwert von 380,94 Euro im streitigen Teil (Festsetzungen Februar bis Dezember 2022 über 322,43 Euro).
67Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.
68Die der Sache nach beantragte Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Widerspruchsverfahren war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO geboten. Zwar unterliegt die Klägerin im streitigen Teil, jedoch war ursprünglicher Streitgegenstand des Widerspruchs- und anschließenden Gerichtsverfahrens der teilweise rechtswidrige Ausgangsbescheid vom 00. Februar 2022, bei dem die Klägerin, hätte die Beklagte nicht insoweit im Verfahren den Bescheid aufgehoben, insoweit obsiegt hätte,
69vgl. zur Anwendbarkeit Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 94 m.w.N.
70Die Zuziehung eines Bevollmächtigten ist immer dann notwendig, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen,
71vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018 – 2 A 6.15 –, juris Rn. 5.
72Danach war es der nicht rechtskundigen Klägerin jedenfalls wegen der rechtlichen Schwierigkeit der gebührenrechtlichen Sache und der sich stellenden Fragen des Entstehens ihrer Gebührenpflichtigkeit nicht zuzumuten, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu betreiben.
73Die Berufung war nicht von Amts wegen gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO nicht vorliegen.
74Rechtsmittelbelehrung:
75Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
76Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
77Die Berufung ist nur zuzulassen,
781. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
792. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
803. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
814. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
825. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
83Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
84Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
85Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
86Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
87Beschluss
88Der Streitwert wird auf 380,94 Euro festgesetzt.
89Gründe:
90Die Festsetzung des Streitwertes ist für die Gebührenjahre 2021 und 2022 im streitgegenständlichen Umfange nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz erfolgt (streitige Gebührenfestsetzung des Ausgangsbescheides vom 8. Februar 2022).
91Rechtsmittelbelehrung:
92Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
93Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
94Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
95Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
96Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
97War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.