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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12.12.2022 im Verfahren 16 K 8627/22 gegen die Baugenehmigung vom 00.11.2022 zur Nutzungsänderung eines ehemaligen Kindergartens zu einem Drogenkonsumraum und Tagestreff für das Grundstück T.------straße 00 in L. (Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 000) anzuordnen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gemäß den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO. Eine solche Anordnung entgegen der in § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Grundentscheidung zugunsten einer sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung kommt dann in Betracht, wenn das Interesse des Antragstellers an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Baugenehmigung offensichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzung ist nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht erfüllt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass dessen ungeachtet das Interesse der Antragstellerin aus anderen Gründen gegenüber dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt.
6Die Baugenehmigung vom 00.12.2022 erweist sich nach summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht als zu Lasten der Antragstellerin offensichtlich rechtswidrig. Insbesondere verletzt das Vorhaben keine – hier allein geltend gemachten – zu ihren Gunsten bestehenden bauplanungsrechtlichen Nachbarrechte.
7Die Antragstellerin kann gegen die Baugenehmigung keinen Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters geltend machen. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan Nr. 000 2. Änd., wie von ihr geltend gemacht, unwirksam ist. Das Grundstück der Antragstellerin und das Grundstück der Antragsgegnerin liegen in unterschiedlichen aneinander grenzenden Baugebieten. Nach der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht ein grenzüberschreitender Gebietserhaltungsanspruch nicht.
8Das Grundstück der Antragstellerin und das Vorhabengrundstück sind nicht in demselben Baugebiet gelegen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin befindet sich das Vorhabengrundstück nicht in einem festgesetzten „(Teil-)Kerngebiet. Die Festsetzung „Kerngebiet“ im Bebauungsplan Nr. 000, die in der Fassung der 2. Änderung unverändert bestehen bleibt, erstreckt sich nicht auf die festgesetzte Gemeinbedarfsfläche. Das ergibt sich zum einen aus der zeichnerischen Darstellung der Festsetzung „MK“ im Bebauungsplan Nr. 000, die nicht zentriert, sondern im südöstlichen Bereich der in Rede stehenden Flächen erfolgt. Diese Darstellung wird bestätigt durch die Ausführungen zur Art der baulichen Nutzung in Nr. 4.2 in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 000. Dort wird zum Vorhabengrundstück im Unterpunkt 4.2.1 ausgeführt:
9„4.2.1 Gemeinbedarfsfläche Kindergarten
10An der Ecke Q.-----------straße /T.------straße ist eine Gemeinbedarfsfläche – Kindergarten – ausgewiesen.
11…“
12Zur Festsetzung eines Baugebiets entsprechend den Vorgaben der §§ 2 – 11 BauNVO ist nichts ausgeführt.
13Zur Festsetzung der Art der baulichen Nutzung betreffend das Grundstück der Klägerin findet sich demgegenüber im Unterpunkt 4.2.3:
14„4.2.3 Kerngebiet (MK)
15…
16An der Ecke Q.-----------straße /C.--straße ist ebenfalls Kerngebiet ausgewiesen.“
17Es ergibt sich nichts dafür, dass mit der 2. Änd. des Bebauungsplans Nr. 000 davon abweichend nunmehr eine Einbeziehung der Gemeinbedarfsfläche in das für das klägerische Grundstück festgesetzte Kerngebiet erfolgen sollte. Im Gegenteil wird in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 000 2. Änd. in den Nrn. 2 und 3. ausgeführt:
18„2. Flächennutzungsplan
19„Der geltende Flächennutzungsplan der Stadt L. stellt das Plangebiet als Mischgebiet dar.
20…
213. Bebauungspläne
22…
23„Die südlich und westlich angrenzenden Gebiete werden gemäß Bebauungsplan als Kerngebiet (MK) festgesetzt.
24…“
25Ein baugebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen in einem anderen, angrenzenden Gebiet besteht mangels eines wechselseitigen Austauschverhältnisses zwischen den Grundstückseigentümern unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen durch einen Gebietsgewährleistungsanspruch in der Regel nicht.
26Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.12.2011 – 4 B 32.11 –, juris Rn. 5, und vom 10. 01.2013 – 4 B 48.12 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 16.12.2014 – 2 A 2092/14 –, juris Rn. 10, und vom 27.03.2017 – 7 B 223/17 –, juris Rn. 5 f.
27Es ergibt sich nichts dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte.
28Unabhängig davon wäre ein angenommener Gebietswahrungsanspruch der Antragstellerin durch das Vorhaben nicht verletzt, da der Charakter des Gebietes als Kerngebiet auch mit der Festsetzung des Vorhabens gewahrt würde. Ein Drogenhilfezentrum ist als Anlage für soziale und gesundheitliche Zwecke nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO im Kerngebiet allgemein zulässig. Soweit die Antragstellerin ausführt, nach dem in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und der Planbegründung zum Ausdruck gekommenen Planungswillen hätten die optimale Nutzung des Verkehrsknotenpunktes und das familienfreundliche, personenreiche Wohnen im Gebiet des Bebauungsplans gesichert werden sollen, ergeben sich daraus keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber entgegen der Entscheidung des § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in dem hier in Rede stehenden Kerngebiet bestimmte Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke nicht als allgemein zulässig erachten oder sogar generell als unzulässig ausschließen wollte.
29Das Vorhaben verstößt zu Lasten der Antragstellerin auch nicht gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme, nach dem der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstücks sich bundesrechtlich prinzipiell bestimmt.
30Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.01.20132013 – 4 B 48.12 –, juris Rn 5 und vom 18.12.2007 – 4 B 55.07 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 21.12.2010 – 2 A 1419/09 –, juris Rn. 91 und Beschluss vom 28.11.2002 – 10 ‚B 1618/02 –, juris Rn. 5.
31Die Baugenehmigung stellt sich gegenüber der Antragstellerin nicht als rücksichtslos dar.
32Die Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Gefordert ist eine Interessenabwägung, die am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichten ist. Dabei ist entscheidend, ob von einem Bauvorhaben für den Nachbarn, der sich auf eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechts beruft, städtebaulich relevante unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Die Beantwortung der Frage, ob eine Nutzung unzumutbare Störungen hervorruft, hat anhand aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände, nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen zu erfolgen. Dabei kommt es auf die konkrete Situation an, in der sich Beeinträchtigungen auswirken können. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksichtnahme braucht derjenige zu nehmen, der das Vorhaben verwirklichen will,.Berechtigte eigene Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.05.2017 – 2 A 130/16 –, juris Rn. 33 ff m.w.N.
34Nach diesen Maßgaben müssen bei einer Gegenüberstellung die Interessen der Antragstellerin an einer Stilllegung des Vorhabens gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin an seinem Betrieb zurücktreten.
35Die Antragstellerin kann sich auf ihr schützenswertes Eigentümerinteresse an einer unbeeinträchtigten Nutzung und insbesondere gewerblichen Vermietung ihres Grundstücks mit dem darauf errichteten Hotelgebäude berufen. Demgegenüber ist das öffentliche Interesse an der Drogenhilfe abzuwägen, welches den Schutz der Gesundheit der Nutzer des Drogenhilfezentrums sowie die von der Antragsgegnerin mit dem Betrieb angestrebten positiven ordnungs- und sicherheitspolitischen Auswirkungen umgreift. Wissenschaftliche Studien und praktische Erfahrungen weisen darauf hin, dass die Einrichtung von Drogenhilfezentren zur Vermeidung von Infektionen und schweren Folgeerkrankungen beiträgt, Überdosierung und Drogentodesfälle verhindern hilft und zu einer Verbesserung des Kenntnisstandes zu Risiken des Drogengebrauchs führt. Zudem vermögen Drogenhilfezentren einen Beitrag zur Entlastung des öffentlichen Raums vom öffentlich sichtbaren Drogenkonsum zu leisten, eine Verminderung konsumspezifischer Verunreinigungen in der Öffentlichkeit (etwa durch gebrauchte Spritzen) zu bewirken und können dazu beitragen, durch Verlagerung von Szeneansammlungen in die Einrichtung den öffentlichen Raum zu entlasten.
36Vgl. die Ausführungen in der öffentlichen Vorlage Nr. 3607/22 des OB L. , FB 61, S. 51.
37Gegenüber diesen zu erwartenden positiven Effekten des Vorhabens für Gesundheit und Gemeinwohl müssen die von der Antragstellerin geltend gemachten Interessen zurückstehen. Diese sind ausschließlich wirtschaftlicher Natur, sie betreffen die bestmögliche gewerbliche Ausnutzung oder Verwertung ihres Grundstücks beziehungsweise den Unterbleib von deren Beeinträchtigung durch den Betrieb des Vorhabens. Bei der Gewichtung ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Hotelanlage der Antragstellerin um im Kerngebiet gelegenen Gewerberaum handelt, dem seiner Art nach das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber anderen kerngebietsverträglichen Nutzungen regelmäßig nicht zur Seite steht.
38Vgl. Hess VGH, Beschluss vom 09.10.1996 – 4 TG 1870/95 –, juris Rn. 35.
39Allerdings birgt der Betrieb eines Drogenhhilfezentrums, wie die Antragstellerin geltend macht, grundsätzlich das Risiko einer Ansammlung von Drogenabhängigen im umliegenden Straßenraum in Verbindung mit einer Vielzahl daraus resultierender negativer Effekte auch auf das von ihr vermietete Hotelgrundstück. So werden, wie vorgetragen, durch die Einrichtung – wie es auch der erklärten Absicht der Betreiberin entspricht – Drogenabhängige angezogen, die sich sodann vermehrt, unter Umständen auch nachts, mit den damit verbundenen negativen Auswirkungen in der Nachbarschaft aufhalten. Auch Drogenhändler könnten sich veranlasst sehen, ihre Tätigkeit vermehrt in das Umfeld der Einrichtung verlagern. Diesem Nachteil für die Antragstellerin stehen allerdings das dargelegte öffentlichen Interesse an der Drogenhilfe dort, wo sie nötig ist, und der Vorteil der Verbesserung der Hygiene im Quartier gegenüber, sowie der positive Effekt, dass das Drogenhilfezentrum nicht wenige Drogensüchtige, die sich sonst im öffentlichen Straßenraum bewegen würden, gerade von der Straße wegbringt. Zudem ist hinsichtlich der in den Blick zu nehmenden konkreten Situation des Grundstücks der Antragstellerin und des Vorhabengrundstücks in die Würdigung einzustellen, dass bereits seit längerem eine erhebliche Vorbelastung des Gebietes durch Aktivitäten im Zusammenhang mit Drogenhandel und Drogenkonsum besteht. Dies ergibt sich insbesondere aus den ausführlichen Stellungnahmen von Bürgern aus der Nachbarschaft im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 000 2. Änd. Dort wurde ausführlich zum Aufenthalt von Obdachlosen im Viertel, zu Alkohol- und Drogenkonsum und Drogenhandel, zur Nutzung von Gebäuden als Drogenversteck, zur Beschmutzung des öffentlichen Straßenraums durch Urin und Kot, zu Lärmverursachung zu Tag- und Nachtzeiten durch die „Partyszene“, zu der Nutzung von Hauseingängen als Schlafplätze sowie zu tätlichen Auseinandersetzungen auf der Straße und zu aggressivem Betteln vorgetragen.
40Vgl. öffentliche Vorlage Nr. 3607/22 des OB L. , FB 61, S. 15 ff.
41Auch im Ortstermin haben die dort Anwesenden das Bestehen einer deutlichen Vorbelastung bestätigt. So wurde unter anderem thematisiert, dass eine Anzahl von Drogendealern an bestimmten Orten im Viertel bereits fest etabliert ist. In dieser Situation muss angenommen werden, dass die von der Antragstellerin befürchteten Beeinträchtigungen jedenfalls zu einem nicht unerheblichen Teil bereits unabhängig von der Realisierung des Vorhabens bestehen und diesem nicht unmittelbar und ausschließlich zugerechnet werden könnten. Dementsprechend erscheint es auch nicht plausibel, dass die von der Antragstellerin angestrebte Einstellung der Drogenhilfe auf dem Vorhabengrundstück dazu führen könnte, die im Zusammenhang mit Drogensüchtigen und Drogenhändler geltend gemachten Beeinträchtigungen ihres Grundstücks in maßgeblichem Umfang zu beheben.
42Die Einzelrichterin hat darüber hinaus insbesondere im Ortstermin die Überzeugung gewinnen können, dass es nach der konkreten Ausgestaltung des Vorhabens möglich sein wird, mögliche von der Antragstellerin vorgetragene negative Auswirkungen nachhaltig einzudämmen. Die Antragstellerin fürchtet eine Beeinträchtigung ihrer Eigentümerinteressen vorrangig nicht durch die bestimmungsgemäße Nutzung des Drogenhilfezentrums, sondern vielmehr durch die Folgeerscheinungen und Missbräuche, welche eine solche Nutzung nach der Lebenserfahrung nach sich ziehen kann. Bei der Beurteilung der nachbarrechtlichen Auswirkungen einer Baugenehmigung ist insoweit von Bedeutung, ob nach konkreter Ausgestaltung und Vollzug der Baugenehmigung deren bestimmungsgemäße Nutzung nach allgemeiner Lebenserfahrung zu den geltend gemachten Beeinträchtigungen führen wird. Es ist daher zu würdigen, ob und in welchem Umfang Vorkehrungen getroffen werden, um einen Missbrauch möglichst weitgehend auszuschließen. Die Ausgestaltung des Vorhabengebäudes und des Betriebs der Einrichtung, die bestehende Hausordnung sowie die getroffene „Vereinbarung“ zwischen der Betreiberin und den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden und ihre Umsetzung erscheinen als hinreichend geeignet, die befürchteten negativen Auswirkungen jedenfalls soweit einzudämmen, dass von einer Rücksichtslosigkeit gegenüber der Antragstellerin nicht ausgegangen werden kann. So beschränken sich nach der Betriebsbeschreibung die Öffnungszeiten auf den Zeitraum von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, liegen also ausschließlich innerhalb des Tageszeitraums. In der Hausordnung des Drogenhilfezentrums sind Verhaltensregeln festgeschrieben, deren Missachtung mit einem Hausverweis sanktioniert werden kann. Auch sind Vorkehrungen getroffen, um Ansammlungen von Drogenabhängigen durch Mitarbeiter der Drogenhilfe, durch Sicherheitsdienste oder die Polizei entgegenzuwirken. Der Zugang zum Vorhaben erfolgt an der dem Grundstück der Antragstellerin abgewandten Seite, zur T.------straße , hin. An seiner rückwärtigen Seite, zum Grundstück der Antragstellerin hin, ist das Vorhabengrundstück mit einem hohen und stabilen Metallzaun umgeben. Das Drogenhilfezentrum verfügt über separate Eingänge zum Konsumraum, zur medizinischen Versorgung und zum Aufenthaltsraum mit den damit verbundenen Einrichtungen. Diese Eingangsgestaltung ist geeignet, dazu beizutragen, die Situation vor der Einrichtung zu entspannen und Ansammlungen von ankommenden Personen zu verhindern. Im Ortstermin wurde weiterhin dargelegt, dass eine Kameraüberwachung im zentralen, zum Aufenthaltsraum führenden Eingang, es ermöglicht, eine Ansammlung von Menschen insbesondere nach dem Verlassen des Zentrums frühzeitig wahrzunehmen und durch das Einwirken von Mitarbeitern zu unterbinden, indem die betreffenden Personen zur Rückkehr in die Einrichtung oder zum Weitergehen aufgefordert werden. Ebenso unterliegt der für die Nutzer geöffnete Außenbereich der Einrichtung einer Überwachung mittels Kameras und kann zusätzlich aus zwei Mitarbeiterbüros eingesehen werden. Der unmittelbar dem Hotelgebäude der Antragstellerin gegenüberliegende Außenbereich des Vorhabens ist für Nutzer nicht geöffnet. Im Hinblick auf Auswirkungen in der Nachbarschaft findet im Rahmen der „Vereinbarung“ eine kontinuierliche Kommunikation der teilnehmenden Stellen untereinander statt, um beobachtete negative Entwicklungen frühzeitig feststellen und eindämmen zu können. Weiter ist die Zahl der in der Nachbarschaft von der Antragsgegnerin eingesetzten Ordnungskräfte in etwa verdoppelt worden und die unterschiedlichen eingebundenen Stellen tauschen sich für die Organisation beziehungsweise Koordination einer möglichst engmaschigen Straßenpatrouille miteinander aus. Entgegen der Befürchtung der Antragstellerin ist es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass „intoxierte“ Abhängige, die in der Einrichtung keine Drogen konsumieren dürfen, sich stattdessen bevorzugt im öffentlichen Raum niederlassen werden. Im Ortstermin ist klargestellt worden, dass diese Personen zwar nicht den Konsumraum nutzen dürfen, jedoch keinesfalls abgewiesen, sondern vielmehr im Aufenthaltsraum aufgenommen werden. Nach den Feststellungen im Ortstermin ist nach Überzeugung der Einzelrichterin zudem nicht davon auszugehen, dass gerade der Parkplatz des Hotels bevorzugt von Drogenabhängigen aufgesucht werden wird. Die Zufahrt zu dem baulich sehr offen gestalteten Parkplatz liegt auf der dem Vorhabengrundstück abgewandten Seite des Grundstücks der Antragstellerin und ist nach Verlassen der Drogenhilfezentrums nur über die T.------straße und sodann entlang der Q.-----------straße oder der W.------straße auf einem Bogen zur Bahnstraße hin zu erreichen. Die Besucher des Drogenhilfezentrums werden ganz überwiegend aus der entgegengesetzten Richtung kommen, in der das Stadtzentrum gelegen ist.
43Sind nach der konkreten Umsetzung der Baugenehmigung hinreichende Vorkehrungen gegen negative Folgeerscheinungen getroffen worden, kann dennoch auftretenden Beeinträchtigungen nicht mit einem baurechtlichen Nutzungsverbot begegnet, sondern nur im Einzelfall mit Hilfe des zivilen Nachbarrechts oder mit Maßnahmen des öffentlichen Polizei- und Ordnungsrechts vorgegangen werden. Soweit die dargelegten Vorkehrungen und Maßgaben (wie die „Vereinbarung“ und die Hausordnung) nicht Bestandteil der Baugenehmigung sind, wäre im Falle eines Auftretens von Problemen zu prüfen, ob diese mit entsprechenden Auflagen zu versehen wäre, um die Umsetzung zu gewährleisten.
44Gründe dafür, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin aus anderen Gründen das Vollziehungsinteresse überwiegen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
46Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Ziffern 7b und 14a des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019. Dabei ist für die Hauptsache ein Streitwert von 30.000,00 Euro angenommen und dieser Betrag angesichts der Vorläufigkeit der Regelung halbiert worden.
47Rechtsmittelbelehrung:
48Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
49Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
50Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
51Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt.
52Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.