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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 6458/20

Datum:
08.03.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 6458/20
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2023:0308.15K6458.20.00
 
Schlagworte:
Promotion, Prüferqualifikation
Normen:
HG NRW § 35 Abs. 1 S. 2; HG NRW § 65 Abs. 1 S. 2; HG NRW § 67 Abs. 1 S. 1; HRG § 15 Abs. 4; HRG § 36 Abs. 2
Leitsätze:

1. Eine im Sinne des Hochschulprüfungsrecht fachgerechte Beurteilung, ob und inwieweit erbrachte Promotionsleistungen dem Anforderungsprofil genügen, setzt auf Seiten der Prüferin bzw. des Prüfers notwendig unter anderem präsentes Wissen über den aktuellen Forschungsstand voraus. Dies schließt insbesondere ein die Kenntnis über fachwissenschaftlich noch offenen Fragestellungen, im wissenschaftlichen Diskurs zu deren Beantwortung bereits geleistete Beiträge und die nach dem Stand der Wissenschaft bei der Bearbeitung der konkreten fachwissenschaftlichen Problemstellung anerkannt anzuwendenden Methoden und Konzepte.

2 Während Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer dieses Wissen während ihrer Tätigkeit an der Hochschule durch ihre aktive Beteiligung an Forschung und Lehre in der Regel erlangen und präsent halten, verblasst ihr Kenntnisstand naturgemäß ab dem Ausscheiden aus dem Amt mit fortschreitender Zeit nicht nur mehr und mehr, sondern entspricht auch zunehmend weniger dem aktuellen Forschungsstand.

3. Ein Hochschullehrer, der sich zu Beginn des Verfahrens zur Abnahme der Promotionsprüfung be-reits seit über 9 Jahren im Ruhestand befindet und deshalb seit fast einem Jahrzehnt nicht mehr in Forschung und Lehre an einer Hochschule eingebunden ist, verfügt in der Regel auch nicht mehr über die für die Bewertung von Promotionsleistungen prüfungsrechtlich erforderliche fachliche Qualifikation.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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