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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 7479/22

Datum:
19.09.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 7479/22
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2023:0919.14K7479.22.00
 
Schlagworte:
E-Ladestation, Motorrad, Kraftrad, Verkehrsbehinderung, Funktionsbeeinträchtigung, Verkehrsfläche, Elektrofahrzeug,
Normen:
§ 2 EmoG; § 12 Abs 3 Nr. 2 StVO; § 42 Abs. 2 Anl 3 Zeichen 314 StVO
Leitsätze:

Wird ein Motorrad/Kraftrad auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche eine Abschleppmaßnahme regelmäßig auch ohne konkrete Behinderung einees im Sinne von § 2 EmoG bevorrechtigten Fahrzeugs, da die parkbevorrechtigten Benutzerkreise darauf vertrauen dürfen, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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